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Amtliche Sondeeboilsge. Vrtsgtlktz sm die ÄM Mils-riiff. I. Verfaffung. 8 i. Die Grundlage der Verfassung bildet die Revidierte Städteordnung vom24. April 1873. II. Stadtgemeindebezirk. 8 2. Der Gemeindebezirk umfaßt alle im Flurbuche für Wilsdruff ä. 6. Finanzministerium 1. Abt. Dresden, am 8. Oktober 1867 und seinen Nachträgen verzeichneten Flur« stücke mit alleiniger Ausnahme der Flurstücke Nr. 256, 257, 316, 708, 709, 710, 720, 723, 724, 725, 726, 727, 754, 759, 920 und 921, welche zudem vom Stadtgememde- verbande ausgeschlossenen Rittergute Wilsdruff gehören. III. Stadtvermögen. 8 3. Die Bestandteile des Stadtvermögens befinden sich in dem darüber entworfenen besonderen Verzeichnisse vom 5. April 1835 und in den bereits vorhandenen sowie künftigen Nachträgen dazu aufgeführt. IV. Gemeindeteistungen. 8 4. Soweit die Vermögensnutzungen und die sonstigen Einnahmen der Stadtgemeinde den jährlichen Bedarf der letzteren nicht decken, werden besondere Anlagen erhoben. Diese werden nach dem von dem Stadtrate und den Stadtverordneten beschlossenen und von der Gemeindeaufsichtsbehörde genehmigten Anlagensuße dem Anlagen-Regulativ für die Stadt Wilsdruff entsprechend eingefordert. 8 5. Bei persönlichen Diensten der Gemeindemitglieder im Interesse der Ortssicherheit, z. B. für Fälle der Feuersgefahr, ist Stellvertretung ausgeschlossen. 8 6. Befreit von Gemeindeleistungen sind Gebäude und Grundstücke, die unmittelbar zu Zwecken des Staates, der Gemeinde, des Gottesdienstes, des öffentlichen Unterrichts und der öffentlichen Wohltätigkeit dienen. V. Gemeindeverwaltung. * 8 7. Zur Vertretung der Gemeinde und Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten bestehen n) der Stadtrat, K) die Stadtverordneten. Der Stadtrat und ebenso die Stadtverordneten fassen ihre Entschließungen in getrennten Körperschaften und haben für ihre Sitzungen eine Geschäftsordnung aufzu stellen. VI. Stadtverordnete. 8 8- Die Zahl der Stadtverordneten beträgt vierzehn; Ersatzmänner werden ihnen in der aus M 14 flg. ersichtlichen Weise beigegeben. 8 9. Von den Stadtverordneten müssen acht innerhalb des städtischen Gemeindebezirks mit Wohnhäusern angesessen sein. Sechs Stadtverordnete müssen den unangesessenen Bürgern angehören. Als ansässig rücksichtlich der Wahl zum Stadtverordneten gilt auch derjenige wahl fähige Bürger, dessen Ehefrau im Stadtgemeindebezirke mit einem Wohnhause ange sessen ist. Als Wohnhäuser gelten auch Fabrikgebäude mit eingebauter Wohnung. 8 10. Die Stadtverordneten werden, abgesehen von den Ausnahmefällen der Zß 11 und 42, auf 3 Jahre gewählt. Alljährlich ist ein Teil von ihnen durch Neuwahl zu ersetzen, und zwar trifft dies von den ansässige»» Stadtverordneten nach Ablauf des ersten Jahres zwei der von der Gruppe A und einen der von der Gruppe 6, nach Ablauf des zweiten Jahres einen der von der Gruppe A. und zwei der von der Gruppe 8 und nach Ablauf des dritten Jahres je einen der von den Gruppen A und 8 der ansässigen Wähler gewählten und sofort, von den Mtatisässigett Stadtverordneten nach Ablauf jedes Jahres je einen der von den Gruppen A und 8 der unansässigen Wähler gewählten. Ausnahmen hiervon gelten für die Uebergungszeit gemäß ß 42. Die Ersatzwahlen werden von den Gruppen bewirkt, von denen die zu ersetzenden Stadtverordneten gewählt waren. Hinsichtlich der Gruppeneinteilung vergl. ß 13. 8 11- Werden sämtliche Stadtverordnete gleichzeitig gewählt, so haben sie in der in ß 10 vorgesehenen Weise auszuscheiden. Die Reihenfolge des Ausscheidens in jeder Gruppe der Ansässigen und Unansäs sigen wird in der auf die Stadtverordnetenwahl folgenden ersten Sitzung der Stadt verordneten durch das vom Vorsitzenden zu ziehende Los bestimmt. 8 12- Die Stadt Wilsdruff bildet für die Stadtoerordnetenwahlen einen Wahlbezirk. 8 13. I. Die wahlberechtigten Bürger der Stadt Wilsdruff zerfallen in vier Wählergruppen, von denen je zwei aus den ansässigen und je zwei aus den unansässigen Bürgern ge bildet werden, und zwar gehören zu 1. Gruppe A der Ansässigen alle ansässigen Bürger mit einem Einkommen bis 2200,— Mk., 2. Gruppe 8 der Ansässigen alle ansässigen Bürger mit einen» Einkommen über 2200,— Mk.,