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Nach der von dem Direktorium der ReichSversicherungs- anstalt für Angestellte unter deni 20. Juli 1912 heraus- gegebenenl) „Anleitung betr. den Kreis der nach dem Ver sicherungsgesetze für Angestellte vom 20. Dezember 1911 versicherten Personen" S. 4 fg., und dem inzwischen er schienenen Kommentar zum Angestelltengesetze von Manes und Königsberger-) S. 128 fg. gehören zu den einzelnen „Gruppen der Versicherungspflichtigen des 8 1": unter Be achtung der oben erwähnten Voraussetzungen: Zu Ziffer 1. „Angestellte in leitender Stellung": Betriebsdirektoren in Industrie und Bergbau, Leiter kauf männischer Betriebe, Verwalter größerer Landgüter. Zu Ziffer 2. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in gehobener Stellung: a) Betriebsbeamte: die Gutsverwalter, Gutsinspektoren und in ähnlicher Stellung Beschäftigten, die technisch ge bildeten Betriebsbeamten in Industrie .Bergbau, Baugewerbe, Gärtnerei, Tierzucht, Forstwirtschaft, Jagd, Handel und Verkehr, einschl. der Schank- und Gastwirtschaft, z. B. Proku risten,Disponenten, Betriebsinspektoren, Ingenieure, Chemiker und Techniker in Fabriken, Leiter einer zum Bergbaubetriebe gehörigen Musik (Berg-) Kapelle, der Kolorist einer Kattun fabrik, der Aufsichtsbefugnisse gegenüber dein Farbenkoch meister und dessen Personal sowie anderen Arbeitern aus übt, der Kassierer einer Volksbank, der Inspektor einer Versicherungsgesellschaft; b) Werkmeister: (begrifflich: Mittelstufe zwischen den Bctriebsbeamten und Gewerbegehilfen, dem Vorarbeiter und gewöhnlichen Arbeiter) z. B.: eigentliche Werkmeister, Ober steiger und Steiger; die mit eimr gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Monteure größerer Bauunternehmungen; Zu schneider in besonderen Fällen; c) „andere Angestellte" in gehobener Stellung: d. s.: die Beamten und Angestellten mittlerer Stufe, das wissen schaftlich, technisch oder kaufmännisch gebildete Verwaltungs- und Aufsichtspersonal in öffentlichen oder privaten Ver waltungen und Geschäftsbetrieben jeder Art, sowie im Haus halte, soweit sie nicht „Betriebsbeamte" sind. Angestellte im Sinne der Ziffer 2 des 8 1 des Gesetzes sind: 1. Mustermaler, Zeichner in Konstruktionsbureaus von Fabriken oder in Architektenbureaus, Lokomotivführer, u. U.: Oberkellner, Küchenchefs. 2. Fleischbeschauer und Trichinenschauer, die in Schlacht häusern angestellt oder als Einzelbeamte tätig sind; Erheber, Eichmeisters, Stadtmissionäre, Postagenten und ihre Ver treter, Küster, wenn sie nicht lediglich niedere Dienste ver richten, Verwalter bei gemeinnützigen Stiftungen, Hausväter von Wohltätigkeitsanstalten oder Rettungshäusern, soweit sie nicht als Erzieher anzusehen sind, ferner Privatsekretäre, Kinderfräuleins, Gesellschafterinnen, Hausdamen, Repräsen tantinnen, Justitare, 3. das Verwaltungspersonal an Bibliotheken, wissen- schaftlichenJnstituten,wissenschaftlichen undKunstsammluM im Musik-, Theater- und Schaustellungswesen, das Ver waltungs- und Wartepersonal an Krankenanstalten, 4. Redakteure und Schriftsteller, soweit zur Presse ge hörig, die Berichterstatter der Presse und sonstigen Journalisten, dagegen nicht: Berichterstatter, die lediglich Nachrichten für Anzeige- und dergl. Blätter sammeln, ohne daß dabei selbständige geistige Leistungen in Frage kämen; ebenso nicht Metteure, Korrektoren nur, wenn fremdsprach liche oder inhaltliche Korrekturen ihre Tätigkeit zu einer wesentlich geistigen machen. Nicht versicherungspflichtig sind weiter: die sog. Oekonomiebaumeister, d. s. Großknechte, die als Gehilfen anzusehen sind. Handwerksgesellen, die vorübergehend z. B nach dem Tode des Meisters, einen Handwerksbetrieb leiten; Flieger werden im allgemeinen als Chauffeure, die einen Motor bedienen, zu betrachten sein. Streitig bei: Agenten der Versicherungsgesellschaften; entscheidende Merkmale: Besitz eigner Firma, vorwiegend Geschäfte auf eigne Rechnung u a. 5. Bureauangestellte: wie Expedienten, Registratoren, Kalkulatoren, Kassenbeamte, Gemeindeschreiber, Gemeinde rechner, Kirchenrechner, Personen, die in Rechtsanwalts bureaus Schriftsätze anfertigen oder Kostenrechnungen auf stellen, Rechnungsführer und Buchhalter der Gutsverwal tungen; Stenographen; Sekretäre usw. der Berufsgenossen schaften, Krankenkassen und Versicherungsanstalten. Dagegen sind hierunter nicht versicherungspflichtig: aa. die lediglich mit körperlichen Arbeiten, z. B. mit dem Reinigen der Zimmer oder mit Botendiensten beschäftigten Personen. bb. die Personen, die lediglich abschreiben, gleichviel ob mit der Hand oder mit der Maschine, also nicht: Kopisten. Zu Ziffer 3., Handlungsgehilfen, d. s. „die in einem Handelsgewcrbe zur Leistung kaufmännischer Dienste ange stellten Personen", wie: Verkäufer, Kassierer, Reisende, Korrespondenten, Buchhalter. Dagegen nicht: 1. die in gesindeähnlicher Stellung be- schäftigten Hilfspersonen, wie Hausdiener, Ausläufer, Wächter, <v> und Berlaq von Bernhard Paul, Kql. Hoflieferant, Berlin, Wilhelmstrasje 22a (Einzelpreis: 40 Pscp). und L ip^E ^ö^öfchenfche Verlagsbuchhandlung, G. in. b. H., Berlin 0 in Baden außerdem: Bezüksbauschüpcr, Feuerlontrolleure und BeMsbaukontrollcure, 2. die bei den gewerblich-technischen Aufgaben eines Betriebes mitwirkenden Arbeitskräfte, wie Gesellen, Fabrik arbeiter, Packer, Rollkutscher, Koch oder Kellner eines Gastwirts, Zuschneider, 3. Lehrlinge. Denin Ziffer 3 mitaufgeführten „Gehilfen in Apotheken" dürften gleichzustellen sein die in verwandten Erwerbs zweigen, wie in Drogengeschäften, Mineralwasserfabriken. Zu Ziffer 4. Bühnen- und Orchestermitglieder: Schau spieler, Artisten und Musiker, solange sie Bühnen- und Orchestermitglieder sind und sich einem Dirigenten oder einem anderen Unternehmer derart unterordnen, daß sie als abhängig, nicht als Mitunternehmer anzusehen sind. Zu Ziffer 5. Lehrer und Erzieher, sofern ihre Tätig keit eine höhere, mehr-geistige Arbeit ist, die ein gewisses Maß von Bildung und Kenntnissen voraussetzt; hierher ge hört auch die Unterweisung in körperlichen Uebungen und Fertigkeiten, soweit sie dem Erziehungszwecke dient und in den Lehrplan ausgenommen ist; als Lehrer kommen in Frage solche an einer gewerblichen Fortbildungsschule, an einer Handelsschule, Baugewerkschule, Ackerbauschule, an einem Militärpädagogium, Technikum usw., vorausgesetzt, daß sie angestellt und nicht Inhaber einer Lehranstalt sind. Zu den Lehrern rechnen ferner Hauslehrer und solche Personen, die aus dem Stundengeben bei wechselnden Auf traggebern ein Gewerbe machen (selbständige Musik- und Sprachlehrer) und zwar auch dann, soweit sie im eigenen Hause unterrichten. (Freiberger Anzeiger.) (Schluß folgt.) Amtlicher bericht über die am Donnerstag, den 12. September 1912, nach mittags '^7 Uhr stattgefundene öffentliche Sitzung des Stadtgemeinderates zu Wilsdruff. Entschuldigt fehlen Herr Stadtrat Dr. jur. Kronfeld und die Herren Stadtverordneten Fischer und Tzschaschel. Vorsitzender: Bürgermeister Küntzel. 1. Mitgeteilt wird, daß das Statut über die hiesige Freibank von der vorgesetzten Behörde genehmigt worden sei. Man nimmt Kenntnis davon. 2. Zu dem von: hiesigen Schulvorstand erlassenen Schankstättenverbot für Fortbildungsschüler beschließt man, Strafbestimmungen zu erlassen und zwar sollen diejenigen, die dem Verbot zuwiderhandeln, mit Geldstrafe bis zu 30 Mk. bestraft werden können. (Gegen 2 Stimmen und 1 Stimmenenthaltung.) 3. Das Gesuch des Deutschen Kindergartenausschusses zu Mürau um Gewährung einer Beihilfe wird wegen Er- schöpfung der für solche Zwecke vorgesehenen Position ab- gelehnt.' 4. Das Gesuch des Frauenheims Borsdorf um Ge währung eines Beitrags wird aus demselben Grunde ab gelehnt, jedoch soll für nächstes Jahr ein Betrag in Aus sicht gestellt werden. Dem Heime sind bereits in früheren Jahren Beihilfen gewährt worden. 5. Unter dem Vorsitz des Herrn Geheimen Oekonomie- rat Andrä hat sich nach den günstigen Erfahrungen, die man bereits in anderen deutschen Bundesstaaten mit der gleichen Einrichtung gemacht hat, ein mit staatlicher Voll macht ausgestatteter Ausschuß für den Vogelschutz im König- reich Sachsen gebildet. Seine Aufgabe ist es, umfassende Maßnahmen zum Schutze und zur Vermehrung der die In sekten und andere Schädlinge der Feld-, Forst- und Garten wirtschaft vertilgenden Vogelwelt zu ergreifen und alle Bevölkungskreise des Landes über die Notwendigkeit eines vermehrten praktischen Vogelschutzes nachhaltig aufzuklären. Um in den Besitz der hierzu über die staatliche Unterstützung hinaus erforderlichen Geldmittel zu gelangen,' wendet sich der Ausschuß an die Gemeinden mit der Bitte um Ge währung von laufenden Beiträgen. Man beschließt ein stimmig, dem Ausschüsse vom Jahre 1913 ab zunächst auf 5 Jahre einen jährlichen Beitrag von 10 Mk. zu bewilligen. 6. Eine im Jnteressenkreise der Industrie und des Gewerbes, der Land- und Hauswirtschaft, der Arbeitgeber, und Arbeitnehmer gelegene Aufgabe hat sich der Verband zur Errichtung eines Zentralarbeitsnachweises für den Regierungsbezirk der Kreishauptmannschaft Dresden in Dresden gestellt. Der zu errichtende bezw., da er in ge wissen Umfange schon besteht, zu übernehmende Zentralar beitsnachweis soll unabhängig von einseitigen Einflüssen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und politischer Parteien verwaltet werden, allgemein und unentgeltlich für den ganzen Regierungsbezirk der Kreishauptmannschaft Dresden wirken, mit den in diesem Bezirke vorhandenen Arbeits nachweisen Arbeitsangebot und Arbeitsnachfrage, Erfah rungen und Statistiken austauschen und die Arbeitsmarkt statistik fördern Auf die an den Stadtgemeinderat er gangene Aufforderung hin wird einstimmig beschlossen, vom Jahre 1913 ab dem Verbände beizutreten. Der anzubietende Jahresbetrag wird gegen eine Stimme auf 20 Mark fest gesetzt. 7. Der im Entwurf vorliegende 5. Nachtrag zum Ortsstatut, der die Einbezirkung von Flurstücken behandelt, die früher zum selbständigen Gutsbezirke Wilsdruff gehörten und im Laufe der Zeit veräußert worden sind, wird ge nehmigt. 8. Mit der baldigen Anschaffung einer Schreibmaschine erklärt man sich einverstanden. Es sollen jedoch noch Er örterungen über das beste und preiswerteste System einge holt werden. 9. Das Gesuch des Kopisten Rehme um Entlassung aus den städtischen Diensten wegen Einberufung zum Militär wird genehmigt. Mit Neubesetzung der frei werdenden Stelle ist man einverstanden. 10. Die städtischen Grasnutzungen sollen auf Antrag der Parldeputation versuchsweise auf drei Jahre verpachtet werden. (Gegen zwei Stimmen.) Von mehrjähriger Ver pachtung der Pflaumennutzung wird abgesehen. 11. Herrn Restaurateur Vogel wird auf sein Ansuchen der Betrag für Beherbergung von Obdachlosen zunächst auf ein Jahr auf 25 Pfg. erhöht. Hieran wird die Be- dingung geknüpft, daß er diejenigen Personen, die mit Ungeziefer behaftet sind, zwar für sich, aber nicht im Stalle schlafen läßt. Sein weiteres Gesuch, ihm den Differenzbetrag vom 1. April d. I. zu gewähren, wird mit 7 gegen 5 Stimmen genehmigt Melt unä Missen. — Drahtlose Mustküvertragung über das Meer. Uber einen neuen gelungenen Versuch der drahtlosen Musiküber tragung wird berichtet: Von der Jacht des Fürsten von Monaco „L'Hirondelle" aus gelang es, ein Musikstück aus drahtlosem Wege nach der afrikanischen Küste hinüber zu telegraphieren. Die Musik stammte von einem elektrischen Piano auf der fürstlichen Jacht, die Empfangsstation war Fort de l'Eau in Algier. Die Entfernung zwischen beiden Stationen beträgt in der Luftlinie über 600 Kilometer. In technischen Kreisen bringt man diesen Experimenten ein be rechtigtes Interesse entgegen. --- Etsenbahnpuffer aus Gummi. Die Nordbritische Eisen- bahngesellschaft hat eine große Lieferung von Wagenpuffern aus Gummi vergeben. Die Anforderungen, die dabei an den Baustoff gestellt werden, sind sehr hoch: er muß nach 48stündigem Zusammendrücken auf die Hälfte zu seiner ursprünglichen Gröbe zurückkehren. Außerdem wird seine Federkraft vor der Abnahme noch durch 40 000 mal wieder holte Hammerschläge geprüft, so daß also Gewähr für die Güte des Gummis geboten ist. Erfahrene Fachmänner der Gummi-Industrie glauben aber selbst nicht, daß sich der Gummi für diesen Zweck bewähren wird. Vermischtes. Selbsterkenntnis ist der erste Schritt zur Besserung. Eine überraschende Antwort erhielt kürzlich der Vorsitzende des Schöffengerichts Bamberg von einer Zeugin, die in einem Betrugsprozeß vernommen wurde. Ängeklagt waren zwei Bamberger Händler. Beide sollen die Land leute beim Verkaufe von Kleiderstoffen arg übervorteilt haben. Die Zeugin, eine Bäuerin aus der fränkischen Schweiz, konnte nichts Belastendes gegen die Angeklagten vorbringen. Auf die Frage des Vorsitzenden, warum sic denn von den Angeklagten schlechtes Zeug gekauft habe, erwiderte die Zeugin treuherzig: „Weil i a saudumms Weibsbild bin, und mei Mann is nu zehnmal dümmer!" Bei dieser von großer Selbsterkenntnis und Menschen kenntnis zeugenden Antwort konnten selbst die Richter ein Lachen nicht unterdrücken. Die Zehenwackler. Nachdem von einem Washingtoner Tanzlehrer seinen Zöglingen erklärt worden war, daß sie niemals gute Tänzer werden könnten, wenn sie nicht ihren Zehen die ursprüngliche Beweglichkeit wieder verschaffen würden, haben die führenden amerikanischen Tanzschulen der feinen Gesellschaft infolgedessen jetzt einen Extrakursus für Zehenkultur eingerichtet, der riesigen Zuspruch hat. Vor allem wird in diesem Kursus barfuß getanzt, dann . wird mit den Zehen gewackelt und schließlich werden kleine runde Steinchen mit der ersten und zweiten Zehe auf gehoben. Im Laufe von zwei Monaten sollen die Zehen dann ebenso beweglich sein wie die Finger. Hoffentlich wird dieser amerikanische Unfug nicht auch wieder in Europa nachgemacht. Ein Morl über clie Moäe. Straßentwstüm. Nr. 1S048 Jackett. Nr. 2205 Nock. Unsere modernen Straßenkostüme zeigen die hübsche Neuheit, gestreifte oder karierte Röcke und dazu glatte Jacken, recht häufig, und die vom Rock abstechende Jacke hat sich sehr schnell eingebürgert, so daß wir nicht zu jedem Kostüm unbedingt eine Jacke benötigen, sondern jetzt zu einem Jackett mehrere Röcke ab wechselnd tragen können. Neben stehende ansprechende Vorlage stellt ein Blusenjackett >aus dunkelblauem Samt dar mit vorn abgerundetem Schoß und breitem Schalkragen. Der moderne, blau und braun karierte Pliffeefaltenrock hat vorn und hinten eine glatte Bahn und wirkt außerordentlich schlank Das aparte Kostüm kann mit Hilfe eines Favoritschnittes von jeder Dame nachgeschneidert werden. Schnitt zum Jackett unter Nr. 19048 in 42,44,46,48,52 Zentimeter halber Oberweite für 80 Pfg , zum Rock unter Nr. 3295 in 96, 100, 104, 108,116,125 Zentimeter Hüftweite für 80 Pfg. zu beziehen von der Modenzentrale, Dresden-N. «lvu »«»««iS« Aarpsen, Aal« - -- empfiehlt Otts Vretfchneider. 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