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Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher bis mittags 11 Uhr angenommen. Bezugspreis in der Stadt vierteljährlich 1,40 Mk. srei in? Haus, ab^eholt von der Expedition 1,30 Mk., durch die Post und unsere Landausträger bezogen 1,54 Mk. 11 U MM unä Nmgegenä Amtsblatt Insertion spreik 15 Psg. pro sünsgespaltene Korpuszeile. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Psg. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Ausschlag. Jeder Anspruch auf Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch Klage eingezogen werden muß od. der Auftraggeber in Konkurs gerät Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. für die Königl. Amtspauptmannschast Weihen, für das Königl. Amtsgericht und den Stadtrat zu Wilsdruff sowie für das Königl. Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt für Milsäruff, Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Huhndorf, Kausbach, Kesselsdorf, Kleinschönbcrg, Klippbausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, RöhrsdE bei Wilsdruff, Roitzsch, Nothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Keffelsdorf, Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Mit laufender WtrhaltungsDoman-Mlagt, Wöchentlicher illustrierter KeUage „Mett im Kild" und monatliche Beilage „Unsere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Artbur Zschunke, Wilsdruff. Nr. m. Dienstag, clen 24. September 1912. 71. Zakrg. Unttlicker ^eil. Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner für die Angeftellten- verficherung. (88 145 folgende des Gesetzes für Angestellte.) Die Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner für die Angestellten-Versicherung findet für den Verwaltungsbezirk der Königlichen Amtshauptmannfchaft Meißen für die Arveitgever und für die Angestellten Sonntag, den 20. Oktober 1912 von vormittags 11 Uhr bis nachmittags 2 Uhr statt. Gewählt wird: für Stimmöezirk L, umfassend den Amtsgerichtsöezirk Meißen mit Ausschluß der Stadt Meißen und mit Kinschluß der Gemeinden Coswig, Kötitz und Neucoswig im Sitzungssaale der Königlichen Amtshauptmannschaft Meißen, Neumarkt 18, für Stimmöezirk k, umfassend den Amtsgerichtsöezirk Wilsdruff mit Kinschtuß der Stadt Wilsdruff und der Gemeindell Niederwartha und Wildberg mit Rittergut im Wathanssaale zu Wilsdruff, für Stimmöezirk v, umfassend den Amtsgerichtsöezirk Wassen mit Ausschluß der Stadt Nossen und Kinschluß der Stadt Siebenlehn im Sitzungszimmer des Stadtgemeinderats z« Sievenlehn, und für Stimmöezirk v, umfassend den Amtsgerichtsöezirk-Lommatzsch mit Ausschluß der Stadt Lommatzsch im Sitzungssaale des Wathauses zu Lommatzsch. Ks stnd zu wählen 6 Wertrauensmänner und 12 Ersatzmänner. Die Vertrauens- und Ersatzmänner werden je zur Kälfte aus den versicherten An gestellten, die nicht Arbeitgeber sind, und aus den Arbeitgebern der versicherten Angestellten gewählt. Die Vertrauens- und Ersatzmänner aus den Arbeitgebern werden von den Aröeit- geöern der versicherten Angestellten, die übrigen von den versicherten Angestellten gewählt. Wahlberechtigt sind volljährige Deutsche, männlichen und weiblichen Geschlechts, sofern sie zu den versicherten Angestellten oder deren Arbeitgebern gehören und im We- zirke der Königlichen Amtshanpimannschaft Meißen wohnen. Wahlberechtigt als Arbeitgeber sind -- wenn sie nicht als Angestellte wahlberechtigt sind — auch 1. die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt geschäftsfähiger natür licher Personen, 2. bei juristischen Personen die Mitglieder des Vorstandes, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer, bei anderen Handelsgesellschaften die persönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie nicht von der Vertretung ausge schlossen stnd. Sind hiernach für eine juristische Person oder Gesellschaft mehrere wahlberechtigte Personen vorhanden, so darf nur eine von ihnen das Wahlrecht ausüben. Wählbar sind nur Versicherte, die nicht Arbeitgeber sind, und Arbeitgeber der ver sicherten Angestellten, die im Bezirke der Königlichen Amtshauptmannschaft Meißen wohnen oder beschäftigt werden oder ihren Betriebssitz haben. Wählbar als Arbeitgeber sind — wenn sie nicht als Angestellte wählbar sind — auch: 1. die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt geschäftsfähiger natür licher Personen, 2. die Mitglieder des Vorstandes einer juristischen Person, die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die persönlich haftenden Gesellschafter bei anderen Handelsgesellschaften, soweit sie nicht von der Vertretung ausgeschlossen sind, 3. die bevollmächtigten Betriebsleiter. Weder wahlberechtigt «och wählbar ist, wer 1. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das den Verlust dieser Fähigkeiten zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet ist, 2. infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt Angestellte, die nach § 390 des Versicherungsgesetzes für Angestellte von der Bei- "ügsleistung befreit sind, sind sowohl wahlberechtigt als auch wählbar. Gewählt wird schriftlich nach den Grundsätzen der Werhäktniswaht. . „ Die Wahlberechtigten werden aufgefordert, Worschtagsliste« für die Wahl bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag bei dem unterzeichneten Wahlleiter Regierungs amtmann Schubert in Meißen, Königliche Amtshauptmannschaft, einzureichen. Die Vorschlagslisten sind für die Arbeitgeber und die versicherten Angestellten ge- ^ennt aufzustellen. Jede Vorschlagsliste soll mindestens soviel Namen enthalten, als Vertrauensmänner und Ersatzmänner zu wählen sind; sie darf höchstens die doppelte Zahl solcher Namen aufweisen. Die Vorgeschlagenen sind nach Vor- und Zunamen, Stand oder Beruf und Wohn- zu bezeichnen und in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Mangels anderer aus- aruckucher Erklärung wird angenommen, daß die an erster Stelle Aufgeführten als Ver trauensmänner vorgeschlagen werden. Die Vorschlagslisten müssen von mindestens fünf Wahlberechtigten unter Benennung eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters unterschrieben fein. Die Vorschlagsliste soll die Wählervereinigung, von der sie ausgeht, nach unter scheidenden Merkmalen kenntlich machen. Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so wird seine Unterschrift auf allen Vorschlagslisten gestrichen. Die Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden oder wenn sie nicht vorschriftsmäßig unterschrieben sind und der Mangel nicht rechtzeitig behoben wird. Zwei oder mehr Vorschlagslisten können in der Weise miteinander verbunden werden, daß sie den Vorschlagslisten anderer Wählervereinigungen gegenüber als eine einzige Vorschlagsliste gelten. In diesem Falle müssen die Unterzeichner die Vorschlagslisten oder die bevollmächtigten Vertreter übereinstimmend spätestens bis zum Ablauf des elften Tages vor dem Wahltag die Erklärung abgeben, daß die Vorschlagslisten miteinander verbunden sein sollen. Andernfalls ist die Erklärung über die Verbindung ungültig. Wird von den Arbeitgebern oder von den versicherten Angestellten bis zum 28. September 1912 nur eine Vorschlagsliste eingereicht, so findet für die betreffende Gruppe keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig verzeichneten Personen gelten dann in der für den Wahlbezirk erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vorschlags als von dieser Gruppe gewählt. Die Wähler haben sich über ihre Wahlberechtigung auszuweisen. Für die ver sicherten Angestellten dient die Versicherungskarte als Ausweis, für die Arbeitgeber eine von der Gemeindebehörde (dem Gutsvorsteher) des Wetrieössttzes ausgestellte Be scheinigung nach dem unten abgedruckten Muster. Die Arveitgever werde« aufgefordert, sich die Wescheinigung aussteile« zu lassen. Das Wahlrecht wrrd in Person und durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt. Die Stinrmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Protest oder Vorbehalt ent halten. Sie sind außerhalb des Wahlraums handschriftlich oder im Wege der Vervielfälti gung herzustellen. Den Arbeitgebern ist es gestattet, an Stelle der persönlichen Stimmabgabe ihren Stimmzettel dem Wahlleiter unter Beifügung des Ausweises über ihre Wahlberechtigung brieflich einzusenden. Die erforderlichen Umschläge erhalten die Arbeitgeber auf Verlangen von dem Vorsteher der Wahl ausgehändigt. Der Brief muß spätestens am 18. Hktoöer 1912 bei dem unterzeichneten Wahlleiter eingegangen sein. Nachträglich eingehende Stimmzettel sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Arbeitgeber, die mehr als fünfzig, aber nicht mehr als hundert versicherte Angestellte beschäftigen, haben zwei Stimmen. Für je weitere angefangene hundert versicherte Angestellte erhöht sich die Zahl um eine Stimme. Kein Arbeitgeber hat mehr als zwanzig Stimmen. Hat ein Arbeitgeber mehrere Stimmen, so hat er jeden Stimmzettel in einem be- sonderen Umschlag zu verschließen. Enthält ein Umschlag mehrere Stimmzettel, so gelten sie als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlautend find; andernfalls sind sie ungültig. Der Wahlberechtigte darf sein Wahlrecht nur in dem Stimmbezirk, in dem er wohnt, ausüben. Ks kann nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden; auch die Reihenfolge der Vorgeschlagenen in der Vorschlagsliste darf nicht geändert werden. Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. Ungültig ist ferner die Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten von Dritten die Wahl rechtswidrig (88 107 bis 109, 240, 339 des Reichsstrafgesetzbuchs) oder durch Gewährung oder Versprechung von Geschenken beeinflußt worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht verändert worden ist. Meißen, den 28. August 1912. «ns Nr. 372 Xl b Die Königliche Amtshauptma««schaft. I. A.: Regierungsamtmann Schubert als Wahlleiter. Muster für die Bescheinigung der Arbeitgeber aemüß 8 119 des Versicherungsgesetzes für Angestellte. Dem zu Der (Name des Arbeitgebers.) Wird bescheinigt, daß^ regelmäßig mindestens einen (mehr als . . . aber nicht mehr als . . .) versicherte(n) Angestellte(n) nach dem Versicherungsgesese für Angestellte vom 20. Dezember 1911 beschäftigt. . . den 19 . . (Stempel.) (Unterschrift der Gemeindebehörde oder des Gutsvorstehers.) Vom 25. September bis 10. Oktober d. I. sollen die Schornsteine im hiesigen Stadtbezirke gereinigt werden. Wilsdruff, am 20. September 1912. «»?s Der Stadtrat. UM Mckn bis mmHG 11W angeuMMn.