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zu Stande kommen sollte, so ist der Minister der öffentlichen Arbeiten ermächtigt, für den Betrieb der Orleans-Tours Eisenbahn die nöthigcn Vor kehrungen zu treffen. Zu diesem Zwecke wird ein Kredit von 14,150,000 Franken eröffnet, wovon 11,000,000 Fr. für den Oberbau und 3,150,000 Fr. sirr die Betriebsmittel bestimmt sind. Art. 5. Von der Summe von 14,150,000 Fr. welche eventuell für den Oberbau und die An schaffung der Betriebsmittel ausgesetzt sind, ist ein Kredit von 6,000,000 Fr. auf das Budget von 1844 und 8,150,000 Fr. auf das von 1845 dem Minister der öffentlichen Bauten eröffnet. Art. 6. In dem unter Art. 4. bemerkten Falle wird eine königliche Ordonanz über die Art des Betriebes das Nöthige bestimmen. Der Tarif wird nach dem beigefügtcn Odrar ckes olrsrges festgesetzt. Tit. Ilk. Art. 7. Die in Uebereinstimmung mit dem gegenwärtigen Gesetze stattgefundene Adjudikazion tritt in Wirksamkeit, wenn sie durch königliche Ordonanz bestätigt ist. Art. 8. Die betreffende Gesellschaft darf keine Akzien oder verkaufbare Promessen auSgeben, be vor sie sich als Akziengcsellschast konstituirt hat, und als solche nach Art. 27. des Handels-Coder autorisirt ist. Art. 9. Die Gesellschaft darf ohne besondere Ermächtigung von Seite der hoben Autoritäten mit keiner Transport-Gesellschaft für Reisende oder Güter Bedingungen eingehen, die nicht eben so gut allen andern Gesellschaften, welche diesel ben Bahnen betreiben, gewährt worden wären. — Königliche Ordonanzen werden die Maßregeln vorschreiben, welche nöthig sind, um vollkommene Gleichheit herzustelleu unter den verschiedenen Ge sellschaften für den Betrieb der Eisenbahn. Tit. IV. Art. 10. Für die durch dieses Gesetz autorisirte Auslagen sollen nach Art. 18. des Ge setzes vom 11. Juni 1842 Vorkehrungen getrof fen werden. Gegenwärtiges Gesetz, welches im Hause der Pairs und der Deputirten diskutirt und ange nommen worden, und heute von Unö selbst sank- zionirt worden ist, soll als Staatsgesetz in Voll ziehung gesetzt werden. — Weßhalb wir unsern Gerichtshöfen und Tribunalen, Präfekten, öffent lichen Administrazioncn u. s. f. befehlen, zu erfül len und aufrecht zu erhalten die gegenwärtigen Bestimmungen. Und damit sic allen besser be kannt werden, verordnen Wir, daß sie dieselben gehörigen Orts veröffentlichen und cinrcgistriren. Und damit die obigen Bestimmungen für immer feststehcn und unabänderlich beobachtet werden, haben wir Unser großes Siegel denselben bcisctzen lassen. Gegeben im Palast zu Ncuilly, den 26. Juli 1844. Gez. Louis Philipp. S. Dumon, Minister Staatssekretär für daS Departement der öffentlichen Bauten. Vie Eisenbahn von St. Germain und das atmosphärische System. Eine Versammlung der Akzionäre der Eisen bahn von Paris nach St. Germain war auf den 22. Oktober angekündigt, konnte aber, da die Akzionäre sich in zu geringer Anzahl einfanden, nicht gehalten werden. Der Zweck dieser Ver sammlung war die Vorlage der Uebereinkunft, welche mit dem Ministerium der öffentlichen Ar beiten über eine Verlängerung der Bahn von Paris nach St. Germain bis auf die Höhe von St. Germain mit Anwendung LeS atmosphäri schen Systems getroffen worden war. Eine Summe von 1,800,000 Fr. war in der letzten Sitzung von den Kammern zu einem mit diesem System anzustellenden Versuche votirt worden, die mit der Direkzion der Eisenbahn von St. Germain getroffene Uebereinkunft aber wird von der Ad- ministrazion der Eisenbahn von Rouen, als in ihre Konzession eingreifend, angefochten. Nach den Notizen, welche über die anzulegende Versuchsbahn bekannt geworben sind, soll die selbe in Nanterre beginnen und bis auf die Ter rasse von St. Germain führen. Das rechtseitige der beiden bereits bestehenden Geleise und ein drittes, welches mit Benützung der vorhandenen Kunstbauten daneben gelegt werden soll, wird mit den atmosphärischen Röhren des Herrn Sa- muda, den Klappen deS Herrn Hallette, den Vorrichtungen der Herren Pecqueur und Chame roy versehen, der Locomotivdienst aber indessen aus dem frei bleibenden linkseitigen Geleise fort- betricbcn werden. Jedem der Herren Erfinder soll die Gesellschaft eine Strecke Bahn für die Anbringung seines Mechanismus cinräumen, und cs sollen sofort über die Dauer eines Monats öffentliche Proben mit den verschiedenen Syste men vorgenommen werden. Erst in der Nähe des Pecq soll die neue Bahn linie die alte verlassen, und es bestünden daher die neu auszusührenden Konstrukzionen lediglich in dem Bau einer Brücke über die Seine, einigen PlanirungSarbeiten aufderRampe vonSt. Ger main, welche mittelst einer stark ansteigenden Bahn passirt werden soll, und in der Erbauung eines Bahnhofes in St. Germain. Da die Richtung der Bahnlinie, welche von einer EntschließungderCivilliste, alsEigenthümerindes Parks von St. Germain, abhängt, noch nicht definitiv scstgestellt ist, so schätzt man die Kosten, welche die vorzunehmendcn Bauten und Ver suche verursachen sollen, auf etwas weniger als 4,000,000 Fr. Von dieser Summe, welche bis zu 1,800,000 Fr. vom Staat und im klebrigen von der Gesellschaft der Eisenbahn von St. Ger main bestritten wird, entfallen 3,000,000 Fr. für Grundcrwcrbung,' Erdarbciten und Kunst bauten, welche, wie auch immer die Versuche ausfallcn mögen, benützt werden können. Der Rest der Summe soll auf den Ankauf und die Aufstellung der verschiedenen Mechanismen ver wendet werden, welche, falls die Versuche zu kei nem günstigen Resultate führen sollten, als Ma terial jedenfalls einigen Werth haben werden. Die Gesellschaft würde sonach selbst im ungün stigsten Falle noch nicht die Hälfte deS Kapitals auszugeben haben, welches die Herstellung der Bauten erfordert. Was die Interessen auS dem aufgewendcten Kapital, welches rund auf 2,000,000 Fr. ange schlagen werden mag, betrifft, so rechnet die Ge sellschaft so: Ein großer Theil der Bewohner und Besucher von St. Germain bedient sich, um nach Paris zn gelangen, heute noch der auf der alten Landstraße gehenden Omnibus, weil er diese in St. Germain lrifft, die Eisenbahn aber am Pecq, eine halbe Stunde von der Stadt entfernt, auf suchen muß. Die jährliche Einnahme dieser Om nibus beträgt 60,000 Fr., welche, sobald die Eisenbahn bis St. Germain reicht, dieser anheim fallen werden. Um den Uebelstand der Entfer nung von der Stadt weniger fühlbar zu machen, hält die Gesellschaft gegenwärtig eine Anzahl von Omnibussen, welche die Passagiere um billigen Preis von dem Bahnhof am Pecq bis St. Ger main fördern, und zahlt dafür jährlich 300,000 Fr. auf, welche künftig erspart werden können. Zudem wird die ermäßigte Fahrtare dieser Om nibus im beiläufigen Betrag von 30,000 Fr. gleichfalls der Gesellschaft anheimfallen, da künf tig die Passagiere eine längere Bahnlinie befah ren werden. Die Gesellschaft berechnet sich auf diese Weise eine jährliche Einnahme von 120,000 Fr., welche ein Interesse von 6 aus 2,000,000 gewähren. Einen weit wichtigeren Vortheil erreicht jedoch die Gesellschaft durch die Verlängerung der Eisen bahn bis nach St. Germain, in sofern sie die selbe als eine Erweiterung ihrer Konzession anzu- sehen hat, welche ihr aus Rücksicht für die Bahn von Rouen, mit welcher sie hiedurch in eine Art von Konkurrenz tritt, auf andere Weise niemals gewährt worden wäre. Noch mehr, sie wird durch die mit dem Ministerium getroffene Uebereinkunft in den Stand gesetzt, diese Verlängerung, welche sie recht gerne auf eigene Kosten hergestellt hätte, zur Hälfte auf Staatskosten hcrzustellen. Ein so vorthcilhafter Kontrakt verfehlt natür lich in Paris nicht, Mißgunst anzuregcn, und von verschiedenen Seiten wird derselbe als ein Eingriff in die Rechte der Eisenbahn von Rouen kargcstellt und angefochten, für uns aber ist die Kcnntniß seiner nähern Bestimmungen darum von Werth, weil dieselben einiges Licht auf das Interesse werfen, welches die Gesellschaft der Ei senbahn von St. Germain für das atmosphäri sche System an den Tag legt und cs mindestens zweifelhaft erscheinen lassen, ob nicht die Verlän gerung ihrer Bahn bis nach St. Germain vor zugsweise sic bestimmt habe, auf ihrer Bahn Proben mit diesem System und seinen Varianten anzustellen.