Volltext Seite (XML)
und ZcitungS - Erpeditionen tc« In- und Auslandes Bestellungen entgegen. Planmäßige Beiträge werden anständig honoriri und unter Adresse der Redaktion oder, wem Leipzig näher gelegen, durch Bermittciung des Herrn Buch händler Wilh. Engelmann da selbst erbeten. Eisenbahn-Zeitung. 42« Draunschwcig - 20. Vctobcr. 4844« Die Redaktion der Eisenbahn-Zeitung wird von 44 an durch die Herren Ober-Bauräthe und technischen Mitglieder der König!. Württembergischen Eisenbahn-Commission Carl Etzel und Ludwig Klein zu Stuttgart besorgt und ein Prospekt über den Plan, nach welchem das Blatt fortgeführt werden soll, in einer der nächsten Nummern initgetheilt werden. Der Verlag der Eisenbahn-Zeitung geht mit Anfang des November an die Z. B. Metzler'sche Buchhandlung in Stuttgart über, welche den bisherigen Abonnenten die rückständigen Nummern bis zum Schluffe des laufenden Jahrgangs wöchentlich auf dem bisherigen Wege zugehen lassen wird. Braunschweig, Oktober 1844. Wien, Die K. K. allgemeine Hofkammer hat am 15. Juli 1844 nachstehendes ausschlicßende Privilegium: dem A. F. Busse, Bevollmächtig ten der Leipzig-Dresdner Eisenbahn-Compagnie in Leipzig, dessen Bevollmächtigter ist der vr. Jo seph Neumann zu Breitcnsee nächst Wien, für Ein Jahr zu verleihen befunden auf die „Erfindung einer neuen Construction der Achsenbüchsen, Achsen- und Wellen-Lager-Schmier-Apparat und Schmier mittel der Eisenbahnräder und deren Achsen." Die Höchstlandesherrliche Coneession Sr. König!. Hoheit des Kurprinz- Mitregenten von Hesse» und Statuten der Frankfurt-Hanauer Eisenbahn-Gesellschaft. *) Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Wilhelm, Kurprinz und Mitregent von Hessen, Erb- Großherzog von Fulda rc. rc. Nachdem der Banquier Bcrnus du Fay, Eigenthümcr der HaudlungS-Firma du Fay, Leisler u. Comp., zu Hanau, und *) Ein besonderer Abdruck dieser Statuten ist uns bis lang nicht zugekommen; wir geben daher den wesentlichen Inhalt derselben, wie solchen die Cassclschc Zeitung brachte. d. Red. II. die BanquierS Gebrüder Bethmann zu Frankfurt a. M. Unsere landesherrliche Conccsston zu einer Eisenbahn-An lage, durch welche die Städte Hanau und Frankfurt in Verbindung gesetzt werden sollen, unterthänigst nachgesucht haben, so ertheilen Wir denselben in Kraft dieses die landesherrliche Coneession, die gedachte Eisenbahn auf dem rechten Mainufcr mit den erforderlichen Beiwerken inner halb Unseres Gebietes erbauen, unterhalten und betreibe» zu dürfen, beziehungsweise zu diesem Zweck eine Acticn- Gescllschast zu bilden, unter nachfolgenden näheren Bedin gungen und Bestimmungen: 8- 1- Die Concesstonare stnd gehalten alsbald die Pläne zu der genannten Eisenbahn mit allen dazu gehörigen Bei werken, als den Bahnhöfen, Einstcigcstcllcn, Einfriedigun gen u. s. w., nicht minder zu den durch die Anlage der Bahn erforderlich werdenden Brücken, Durchlässen, Däm men, Wegen und Ucbergängcn zur Herstellung einer unge störten Communieation diesseits und jenseits der Bahn und zu den Constructionen der einzelnen Theile aller Bauwerke sowie einen Anschlag der gesammtcn Baukosten, der ersten Anschaffung des erforderlichen Betriebs-Materials und des Betriebs-Fonds gründlich ausarbciten zu lassen und läng stens binnen sechs Monaten bei Unserem Ministerium des Innern zur Auswirkung Unserer Höchsten Genehmigung cinzurcichcn. ES wird hierbei im Voraus bestimmt, daß die Eisenbahn über Wilhelmsbad zu führen und daselbst eine Einsteigcstclle zu errichten ist. Die genehmigten Bau- und ConstructivnSpläne dürfen, ohne zuvor durch dasselbe Ministerium bei Uns auSgcwirkte Genehmigung, bei der Ausführung nicht abgeändert werden. 8 2. Die Krone des Bahnkörpers muß alsbald in der Breite für zwei Bahngclcise hcrgestellt werden, wenngleich die Le gung des zweiten GclciscS auf derselben so lange ausge setzt bleiben kann, bis solche als dringendes Bedürfniß erscheint. i 8- 3- Die Concesstonare machen sich verbindlich, den Bau die ser Eisenbahn binnen drei, von dem Zeitpunkt, wo die Ge nehmigung der Baupläne von den Regierungen der beiden durch die Bahn berührten Gebiete erfolgt ist, an zu rech nenden Jahren zum Gebrauche zu rollenden. Im Falle diese Frist durch die Schuld der Eoncessionare nicht cinge- haltcn würde, bleibt UnS überlassen, ob Wir den Bau der Eisenbahn auf Kosten und für Rechnung der Conccssio- narc ausführen lassen, oder dieselbe für Rechnung dieser und mit der Bedingung zur Ausführung, öffentlich verstei gern oder die Coneession zurückzichen wollen. 8- 4. In denselben Fristen ist von den Concessionarcn der Beginn und rcsp. die Vollendung des Baues der gedachten Eisenbahn auf dem Gebiete der Stadt Frankfurt in ge eigneter Weise zu bewirken, bei Vermeidung des Verlustes der Coneession. 8- 5- Der Hauptbahnhof mit den Werkstätten und den Haupt- vorräthen dcS Betriebs- und Unterhaltungs-Materials ist zu Hanau und zwar thunlichst nahe an der Stadl cin- ! zurichtcn. 8- u. Die Concesstonare haben vor Ausführung der Bahn die Statuten zu entwerfen und zu unserer Höchsten Genehmi gung einzurcichcn, mit welcher der Gesellschaft zugleich die Rechte einer Corporation erthcilt werden. Abänderungen oder Erweiterungen dcS Inhaltes dieser Statuten bedürfen ebenfalls Unserer Höchsten Gehmigung. Insbesondere ist in diesen Statuten auch hinsichtlich der Sicherung der Gesell schaft, gegenüber den einzelnen Mitgliedern derselben, in Ansehung der Zahluugsvcrbindlichkcitcn und für Unterhal tung eines Reservefonds Fürsorge zu treffen. 8 7 Weder die ganze Bahn noch eine einzelne Strecke der selben darf eher zum Gebrauche des Publikums geöffnet