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SSL 8.6. Zubereitung der Baustelle für Aufdäm mungen. Um bei Anlage der Dämme an abhängigen Stellen einer innigeren Verbindung der Füllmasse mit der Oberfläche deS Bodens versichert zu scyn, hat der Unternehmer solche Stellen vor der Bil dung des Dammes nach erhaltener Anleitung stufenweise umzubrechen. 8. 7. Ausführung der Aufdämmungen. Die Anlage der Dämme hat unter den von der Bauverwaltung bestimmten Böschungswin keln in der Art zu geschehen, daß die letzten fünf Fuß derDammhöhe in höchstens einen Fuß hohen Schichten angeschüttet werden. Der Unternehmer hat seiner mit Rücksicht auf die Setzung der an- geschütteten Erdmasse den Aufdämmungen bei ihrer ersten Anlage schon eine jene Setzung auS- gleichende Erhöhung zu geben. Wie viel diese Erhöhung zu betragen habe, wird in jedem ein zelnen Falle während der Ausführung deS Dam mes von der Bauverwaltung bestimmt werden. 8-8. Beschädigungen an Kunstbauten. Der Unternehmer hat darauf zu sehen, daß durch die Ausführung der Erdarbeiten den be reits vollendeten oder in der Ausführung begrif fenen Kunstbauten keine Art von Schaden zuge fügt werde, sollte dieß aber geschehen, die beschä digten Gegenstände auf seine Kosten wieder her zustellen. 8.9. Abgleichung der Böschungen. Die Abgleichung der Bahnoberfläche und der Böschungen, und Andeckung der letzten mit dem laut 8- 3 beim Angriffe der Arbeiten zur Seite geschafften, oder von der Bauverwaltung ander wärts angewiesenen urbaren Boden, dieZiehung der Gräben und Bahnränder, überhaupt die vollkommene Herstellung des Querprofils der Bahn in Einschnitten und Aufdämmungen, so wie, wo solche anzulegen sind, die Anlage der Nebenwege und Planirung derselben mit dem laut 8- 3 zur Seite gebrachten sandigen Boden, liegt dem Unternehmer ohne besondere Entschä digung ob. 8. 10. Plätze für -ie Ablagerung oder Gewinnung von Füllmasse. Diejenigen Grundstücke, welche die Bauver waltung zur Gewinnung der erforderlichen Aus- dämmungsmasse oder zu Ablagerung der aus den Einschnitten erzeugten überflüssigen Erd- und Steiumasscn erwirbt und dem Unternehmer zu diesem Gebrauche anweist, sind von demselben aus vie von der Banverwaltung festzusetzcnde Höhe, beziehungsweise Tiefe, aufzufüllen, bezie- bungswcise auSzuheben, wofern er es nicht vor ziehen sollte, um diese Höhe, beziehungsweise Tiefe, zu vermindern, mit Zustimmung der Bau- vcrwaltung weitere Lagerplätze auf seine Kosten zu erwerben. Werden behufs der Gewinnung der erforder lichen Füllmasse, oder der Trockenlegung des Bahnkörpers Einschnitte längs der Bahn eröff net, so hat der Unternehmer dieselben rücksichtlich ihres Quer- und Längeprofils strenge nach der Anleitung deS Bauführers auSzuheben. 8- N. Berechnung der bewegten Erbmassen. Bei Berechnung der von dem Unternehmer ge leisteten Arbeit wird, wofern nicht ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist, die Masse ausschließlich nach dem wahren und wirklichen Kubikgehalte des ausgegrabenen, nicht aber des aufgefüllten Grun des bestimmt, daher auch auf deren Auflockerung durch das Graben keine Rücksicht genommen wird. Die Bestimmung der Transportweite geschieht durch Erhebung des Abstandes der Schwerpunkte von Einschnitt und Aufdämmung von einander, welcher Abstand der mittleren Transportweite gleich kommt. §. 12. Garantiezeit. Für die pünktliche Ausführung der Einschnitte, und Aufdämmungen und Erhaltung derselben in ihrcrvorschriftmäßigenGcstalt haftet derUnterneh- mer so lange, bis die Schienen gelegt sind, und hat bis zu diesem Zeitpunkte alle an den von ihm ausge führten Erdarbeiten sich ergebenden Mängel nnd Beschädigungen, in sofern dieselben nicht erweis lich außer seiner Schuld liegen, auf seine Kosten zu verbessern. Die folgenden Bedingungen beziehen sich auf die in Folge des Eisenbahnbaues nothwendigen Verlegungen von Haupt- nnd Nebenstraßen. In Württemberg sind die vom Staat erbauten und unterhaltenen Straßen nach ihren Dimensio nen in drei Klassen getheilt. Eine Staatsstraße I. Klasse erhält 30 Fuß Kronenbreite und 20 Fuß Breite der Chaussirung. Eine Staatsstraße II. Klasse 27 Fuß Kronen- Breite und 19 Breite der Chaussirung. Eine Staatsstraße III. Klasse 2-1 Fuß Kronen- breite und 18 Fuß Breite der Cbaussirung. DaS Normalprofil einer solchen Straße ist durch Fig. 4 der Beilage dargestellt, und die Konstrukzion derselben in den folgenden Bedin gungen beschrieben. Bedingungen für die Vebcrnahme von Ehaussirungs- Ärbcitcn bei dem Dan der Württembergi- schen Staats-Eisenbahnen. 8. 1. Konstrukzion deS StraßenkörperS. Die Chaussirung besteht entweder aus gerei nigtem Kies in Stücken von der Größe desKlein- geschlägeS oder aus den Randsteinen, der Vor lage und dem Kleingeschläg, welche Bestandthcile sämmtlich von den in dem Voranschläge mit Rück sicht auf jede Lokalität bestimmten Steingattun gen nnd in den ebendaselbst festgesetzten Dimen sionen ausgeführt werden. 8- 2. Randsteine. Die Randsteine sind auf ihrem Lichthaupte, dem den Gräben zugekchrtcn Haupte, und in ih ren Stoßfugen flüchtig und kantig mit dem Mauerhammcr zuzurichten. Die Stoßfugen er halten eine senkrechte Höhe von mindestens 3 Zoll. Die Randsteine sind nach den von der Bauleitung ausgestecktcn Linien und Visircn ein zusetzen, gehörig zu unterschlagen und gegen die Nebenwege so anzudammen, daß sie eine voll kommen unnachgiebige Lage erhalten. 8-3. Vorlage. Die Vorlage ist einem umgekehrten Pflaster ähnlich so anzulegen, daß die breitere Oberfläche der Vorlagsteine auf den Boden kommt; auf dem Boden sind sie so dicht, als möglich, zusammen zustellen und die Zwischenräume so auözukeilen, daß einer innigen Verbindung derselben mit dem Kleingeschläge nichts im Wege steht. Vorlag steine, deren obere Fläche über 5 Zoll breit ist, sind vor der Verwendung zu spalten. Wenn für die Vorlage weichere Steine gestattet sind, als für das Kleingeschläge, so sind die nach dem Stel len der Vorlagsteine etwa abzuköpfenden Stücke entweder in die Vorlage fest zu keilen, oder zu entfernen. Besteht die Vorlage aus gleich hartem Material, wie das Kleingeschläge, so ist zwar die Verwendung der abgeköpftcn Stücke, welche nach dem Auskeilen der Vorlage noch übrig bleiben, gestattet, dieselben dürfen jedoch die für das Klein geschläge vorgcschriebcue Größe nicht übersteigen. 8-4. Setzen der Vorlage und Randsteine. Mit dem Setzen der Randsteine und Stellen der Vorlage hat der Unternehmer erst dann zu beginnen, wenn zuvor die Planie von der Bau leitung untersucht und als vorschriftmäßig herge stellt anerkannt worden ist. 8.5. Kleingeschläg. Die für das Kleingeschläg erforderlichen Steine dürfen nicht auf der Stelle ihrer Verwendung, sondern müssen auf besonders hiezu bestimmten Plätzen verkleinert und sodann aus die von der Bauleitung zuvor untersuchte und tüchtig befun dene Vorlage gebracht und nach dem Quer- und Längenprosil der Straße planirt werde». Die einzelnen Steine desKleingcschläges müssen durch eine kreisförmige Oeffnung von I'/, Zoll Durch messer in jeder beliebigen Richtung passiren können. 8.6. Garantiezeit. Die Garantiezeit für die Güte von Material und Arbeit an der Chaussirung wird auf 1 Jahr, von der Uebernahme an gerechnet, festgesetzt.