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Berichte: in dem ersten beantragte es, in jede neue Eisenbahn-Bill die Klausel auszunelunen, daß die Unternehmung den Bestimmungen des allgemeinen Eisenbahn-Gesetzes unterweisen sey, welches in der dermaligen oder einer künfti gen Session im Parlament durchgehen sollte. Der zweite, mehr umfassende Bericht diente dem Gesetze vom Jahre 1840 zur Grundlage, welches unter dem Namen „Lord Seymour'S Act" be kanntist, so wie derVcrvollständigung dieses Ge setzes vom Jahre 1842, durch welche dem Ge- heimeraths-Komits skonrü ok trscke) ein gewisser Einfluß auf die Eisenbahnen eingcräumt wurde. Nach den Bestimmungen dieses Gesetzes darf keine neue Eisenbahn dem Verkehr eröffnet wer den, bevor sie nicht von einem, von der Regierung ernannten Inspektor inspizirt worden ist; der Vosrck ok trscke" hat das Recht, die Ausweise über Verkehr und Einnahmen re. abzusordern; jeder Unglücksfall muß ihm innerbalb 48 Stun den angezeigt werden; der Losrck ok trscke kann, wo eine Gefahr zu befürchten, auf Abänderungen der Eisenbahn-Kreuzungen, die Erwerbung neuer Grundstücke re. antragen, die Art des An schlusses neuer Bahnen an bereits bestehende be stimmen, endlich über gewisse Gegenstände ent scheiden , die früher in andere Gerichtsämter ge hörten. In Folge dieses Gesetzes hat der Losrck ok trscke in seiner Mitte ein Eisenbahn-Departement gebildet, bestehend aus einem General-Inspektor, (einemehemaligenOsfizierdeSJngenieurlorps)*) und zwei Zivil-Aufsehern. Dieses Departement besitzt nun zwar wenig gesetzliche Autorität, und kann hauptsächlich nur im Wege der Nachfor schung und Rathertheilung nützlich wirken, hat aber demungeachtet bereits wichtige und wohl- thätige Resultate zu Tage gefördert. Es sam melt von allen Bahnen eine große Masse statisti scher Daten, unterrichtet sich über alle auf den Eisenbahnen im ganzen Lande verfallenden Un fälle und faßt sie auf eine solche Weise zusam men, daß man ihre Ursachen und Folgen kickt erkennen und daraus die sichersten Data für künf tige Vorkehrungen und Verbesserungen schöpfen kann. Jedes Accident, von welcher Natur es auch immer sey, wird in eine besondere Rubrik rcgistrirt, Unfälle von ernsterem Charakter wer den vom General-Inspektor selbst an Ort und Stelle untersucht, und einmal im Jahre wird von dem Departement über alle erlangten Jnforma- zionen ein Generalbericht erstattet. Der Bericht vom letzten Jahr bringt folgenden Ausweis über die Unglücksfälle, welche in den Jahren l84l — 1843 vorkamen: Zahl dir Unglück-- GNödtetc. Verwn..drte. fälle. 1841: . . . 29 . . 24 . . 72 1842: . . . 10 . . 5 . . 14 1843: ... 5 . . 3 . . 3 Diese auffallende Abnahme an Unglücksfällen bei einer steten Vermehrung der Bahnen und ih- *) Dermalen Gcneral-Nayor Pa-lw. rcr Frequenz wurde zum Theil mit der Wach samkeit des kosrä ok trscke zugeschrieben.«) Bereits im Jahre 1839 hat das damals er nannte Konnte die Meinung ausgesprochen, daß die Eisenbahn-Gesellschaften auf die Bedürfnisse der ärmeren Klasse zu wenig Rücksicht nehmen; „der nachthcilige Einfluß des Eisenbahn-Systems auf die arme Klasse der Reisenden," hieß es in dem Bericht,dieses Konnte, „wird »m so fühl barer, als andere wohlfeile Reisegelegenheiten nach und nach verdrängt werden." In einem Be richt , welchen Hr. Laing, ein Mitglied des Ei senbahn-Departements, unlängst an den Losrck ok trscke erstattete, ward die Behauptung ausge sprochen, daß für die ärmere Klasse nur dann hinlänglich gesorgt sey, wenn mit der Mehrzahl der mit der gewöhnlichen Geschwindigkeit (bei läufig 20 engl. Meilen per Stunde) fahrenden Züge, Reisende für höchstens einen Penny per Meile (14 kr. per geogr.Meile) befördert werden. Ist auch die Regierung nicht so weit gegangen, so hat sic doch die Maßregel ergriffen, allen neuen Gesellschaften zur Pflicht zu machen, ein mal des Tags Reisende dritter Klasse in ge schlossenen, mit Glasfenstern versehenen Wagen für höchstens 1 P. per Meile zu befördern. Viele der älteren Gesellschaften haben bereits freiwillig dasselbe gethan, und gewiß werden auch die übrigen in ihrem eigenen Vortheil diesem Bei spiel folgen. Die Gesellschaften sind indessen nur verpflichtet, die Reifenden dritter Klaffe mit der Hälfte der gewöhnlichen Geschwindigkeit zu trans- portiren, und sie haben für dieselben nur die Hälfte der Personensteuer zu entrichten. Das Eisenbahn-Komile, welches zu Anfang der letzten Session des Parlaments zusammenge setzt und von Gladston präsidirt wurde, hat 6 Berichte erstattet, von welchen der dritte eine Reihe von Resoluzionen enthielt, über den Grad und die Art des Einflusses, welchen das Parla ment auf die Eisenbahn-Unternehmungen aus- übcn soll. Hierunter war, nebst der schon oben erwähnten Anordnung in Betreff der Passagiere dritter Klaffe, der Vorbehalt der Regierung, nach einer Reihe von Jahren die Bahnen anzukaufen, und die Bestimmung über den Transport der Truppen und der Mail zu ermäßigten Tarifsätzen. In dem fünften Bericht ward besonders die Nolhwenvigkeit nachgewiesen, daß alle Eisen bahn-Bills , bevor ste in das Parlament gelan gen, dem Losrck ok trscke vorgelegt werden. Eine andere Resoluzion stellte es den bestehenden Ei senbahn-Gesellschaften anheim, sich denjenigen Vorschriften zu unterwerfen, welche neuen Kom pagnien bezüglich des Transports von Reisenden dritter Klaffe, deS Militärs und der Mail ge macht wurden, wodurch sie auch deS Vortheils ') Es scheint, als ob die geringe Zahl der Unglücks fälle im Jahr 1843 eine minder strenge Handhabung der nöthigen Vorsichtsmaßregeln zur Folge gehabt hätte; denn im Jahre 1844 hat die Zahl der Accioents wie der bedeutend zugenommen, und die Zahl der Opfer dürfte in diesem Jahr ebenso groß, wo nicht größer als im Jahr 1841 sehn. D. R. j einer Rcdukzion der Pcrsonensteuer für Reisende dritter Klasse theilhaftig würden. Jenen Gesell schaften, welche um eine Erweiterung ihrer Pri vilegien einkommen, sollten ohnedieß dieselben Verpflichtungen wie den neuen Kompagnien aus erlegt werden. In Beziehung auf den Gebrauch der elektrischen Telegraphen wurde beantragt, daß auf Verlangen der Regierung die Eisenbahn- Gesellschaften gegen eine angemessene Entschädi gung die erforderlichen Erleichterungen zu gewäh ren haben, daß längs der Bahnen Telegraphen- Linien angelegt und von der Regierung für die Mittheilung von Nachrichten benützt werden kön nen. Wo eine elektrische Telegraphen-Linie von der Eisenbahn-Gesellschaft selbst eingerichtet wor den ist, sollte sie allen Parteien gegen eine solche Bezahlung und unter Beobachtung derjenigen Vorschriften, welche von dem Losrck ok trscke ge nehmigt worden sind, zur Benützung offen stehen. Die von dem Konnte vorgeschlagene Bill be steht in nicht weniger als 48 Paragraphen. Die ersten 6 Paragraphe handeln von dem Recht der Regierung, den Tarif einer Revision zu un terwerfen, wenn die Erträgnisse nach 15 Jahren 10°/„ vom Akzienkapital überschreiten; 88- 7— 24 enthalten die Bedingnisse, unter welchen der Staat nach einer gleichen Reihe von Jahren, von der Ertheilung der Konzession an gerechnet, die Bahnen anzukaufen befugt ist; 88- 26—28. be treffen die Beförderung der Reisenden dritter Klasse; 8-29.dk Beförderung von Truppen; 8. 30. den Transport der Mail; 88- 31. u. 32. beziehen sich auf den elektrischen Telegraphen. Die übrigen Paragraphe beziehen sich haupt sächlich auf die Stellung des Losrck ok trscke den Eisenbahn-Kompagnien gegenüber und auf die Mittel, die Vorschriften dieses Gesetzes in Aus führung zu bringen. Die Bill erlitt mehrere Mo- difikazionen, worunter die wichtigsten, daß das Recht der Regierung, eine Eisenbahn anzukau fen, erst nach 2> Jahren, von der Ertheilung der Konzession an gerechnet, (statt nach 15, wie das Konnte beantragte) eintritt; daß die Absicht der Negierung, die Bahn anzukaufen, und ebenso das Vorhaben, den Tarif herabzusetzen (wenn das Erträgniß in den drei letzten Jahren über 10 gewesen) drei Monate vorher (statt einen Mo nat) der betreffenden Gesellschaft angezeigt wer den müsse; daß Nebenbahnen, die nicht mehr als 5 Meilen lang sind, nicht als neue Bahnen angesehen werden sollen re. Jedenfalls ist durch dieses Gesetz der erste be deutende Schritt bezüglich der Einwirkung der Regierung auf die Eisenbahn-Unternehmungen geschehen, und es ist vorauszusetzen, daß man nicht hiebei stehen bleiben werde. —