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322 fünf Jahre in feste» Dienst genommen werden sollen, und solcher, deren jährliche Besoldung niehr als vierhundert Thaler beträgt, sowie die Höhe der eventuell von ihnen zu leistenden Caution; 4) Kaus und Verkauf von Immobilien; 5) Kauf und Verkauf vo» Maschinen, Utensilien und Schiene», deren Werth die Summe von tausend Thaler übersteigt; 6) Errichtung von Gebäuden und Anlagen, deren Koste» die Summe von tausend Thaler überstei gen, wobei jedoch Erweiterungen der Bahn, als zur Compctenz der General-Versammlung gehörig, ausgeschlossen sind; 7) Leistungen von Arbeiten oder Lieferungen, welche auf andere Weise, als durch öffentliche Verdingung an den Miudestsordernden, vergebe» werden sollen, insofern der Gegenstand die Summe vo» tausend Thaler übersteigt; 8) Feststellung des Bahngcldes, des Transporttarifs und des Fahrplans; 9) Vereinbarungen niit Unternehmern anderer Eisen bahnen, nach Maßgabe des 8- 5. müssen von Seiten der Direktion dem Verwaltungsrathe zur Genehmigung vorgelegt werden. Dem Königlichen Finanzministerium bleibt die Bestäti gung des Spccialdircctorö und seines etwaigen Stellver treters, imglciche» des Oberingcnieurs, ihrer Besoldung und Instruirung Vorbehalten, sowie auch die Beschlüsse, betreffend die Festsetzung des Bahngeldes, des Transport tarifs, des Fahrplans und die Erweiterung des Unter nehmens, der Genehmigung der Staatsbehörde unterliegen. Sv wie dem Verwaltungsrathe (8- 59) steht cS auch der Direktion zu, Anträge an die General-Versammlung, und unter diesen auch die vom Verwaltungsrathe verwor fenen, zu stellen. Direktion und Verwaltungsrath sind jedoch verpflichtet, sich die zu stellenden Anträge wenigstens acht Tage vor der General-Versammlung gegenseitig mit- zutheile». 8- 64. Die Mitglieder des VcrwaltuugSraths erhalten keine Remuneration, doch aber Ersatz für die durch ihre Func tion herbeigcführtcn Auslagen. Vli. Die General-Versammlung der Actionaire. 8- 65. Die jährliche General-Versammlung findet tm Laufe des zweiten Jahres-Quartals in Elberfeld statt. Die Einberufung geschieht von den, Präsidenten des Vcrwal- tungsraths vier Wochen vor dem Zusammentritte dersel be» in öffentliche» Blättern (8- 55). Der jährliche Ge schäftsbericht (8- 49) liegt acht Tage lang Vor der Ge neral-Versammlung im Geschästslocale der Direktion zur Einsicht der Actionaire offen. Bei der Einberufung zu außergewöhnlichen Geilcral-Versammlungen müsse» die Ge genstände der Berathung in kurze» Worten bezeichnet werden. 8. 66. Die Actionaire haben sich in den drei letzten Tagen vor der General-Versammlung als solche in genügender Weise zu lcgitimiren, diese Legitimation geschieht bei der Direktion oder den dazu delegirte» Mitgliedern derselben, oder Seitens der Auswärtigen bei einem öffentliche» No tare, und zwar jedesmal durch Vorzeigung der Actien, und bis zur Aushändigung derselben durch die Quittungs- bogc» (8- 13), deren Stimmen in eine etwa zu crthei- lcndc Vollmacht aufzunehmcu sind; und es wird ihnen dann, nebst dem Stimmzettel, ei» gedrucktes Ercmplar des jährlichen Geschäftsberichts eingehäudigt. Die bei der Ge neral-Versammlung anwesenden Actionaire, mit Ausnahme der Mitglieder der Directio», sowie der Beamte» der Ge sellschaft, können abwesende Actionaire vertrete», insofern sie über diese Vertretung eine genügende Vollmacht bei- bringcn. Es können sich außerdem moralische Personen durch ihre Repräsentanten oder durch Bevollmächtigte, Handlungs- Häuser durch ihre Prokuraträger, Minderjährige und Ehe frauen durch ihre rcsp. Vormünder und Ehemänner, ver treten lassen, wenn diese auch nicht Actionaire sind. Auch die nicht vertretenen abwesenden Actionaire sind an die Beschlüsse der General-Versammlung gebunden. 8. 67. Obgleich dem Besitzer von nur einer Aktie die Theilnahnic an den Verhandlungen der General-Versammlung ge stattet ist, so ist doch jeder Actionair nur für je drei Actien zu einer Stimme berechtigt. Die eigenen und vertretenen Actien werden zum Zwecke der Ermittelung zur Stimmzahl zusammengerechnet. Mehr als dreißig Stimmen, für ei gene und vertretene Aktien, stehen keinem Privat-Actionair zu. 8. 68. Der Staat wird in jeder General-Versammlung durch . eine» von ihm zu stellenden Commiffair vertreten, welcher ' nicht Actionair zu sein braucht, uud übt durch diesen sein Stimmrecht aus. Dasselbe erstreckt sich auf den dritten Theil der in jedesmaliger General-Versammlung durch j sämmtliche übrige Actionaire vertrctencii Stimmen, so daß der Staat über ein Viertel der anwesenden Stimmen zu disponiren hat. Dieses Stimmrecht nimmt jedoch, falls die allmäligc , Einlösung der Actien des Staats stattfindet (8. 86) in dem Verhältnisse ab, daß dem Staate nach Einlösung der ersten hunderttausend Thaler nur noch neu» Vierzigstel, nach Einlösung der zweiten hunderttausend Thaler nur noch ein Fünftel, nach Einlösung der dritten hunderttausend Thaler nur noch sieben Vierzigstel, nach Einlösung der vierten hunderttausend Thaler nur noch sechs Vierzigstel, nach Einlösung der fünften hunderttausend Thaler nur noch ein Achtel, nach Einlösung der sechsten hunderttausend Thaler nur noch ein Zehntel, nach Einlösung der siebenten hunderttausend Thaler nur noch drei Vierzigstel, nach Ein lösung der achten hunderttausend Thaler nur noch ein Zwanzigstel, endlich nach Einlösung der neunten hundert tausend Thaler nur noch ein Vierzigstel der gesammte» Stimme» in jeder General-Versammlung zusteht, und sein Stimmrecht nach Einlösung der letzten hunderttausend Thaler ganz erlischt. 8. 69. Der Präsident des Vcrwaltungsraths führt in Ler Ge neral-Versammlung Len Vorsitz unL hat zwei Protokoll führer, sowie zwei Stimmsammler zu ernennen. Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden, Len anwe- senLen Direktoren, Lrei anderen Actionaire» und den Pro- tocollführcrn unterzeichnet. ES wird demselben ein von Lem Vorsitzenden, einem Director und Len Protocollführer» beglaubigtes Verzeichniß der anwesenden Actionaire und ihrer Stimmzahl beigcfügt. 8. 70. In Len gewöhnlichen General-Versammlungen eröffnet Ler Vorsitzende Lie eigentlichen Verhandlungen durch Vor trag eines Berichts über Len Gang Les Unternehmens im verstossenen Jahre. Darauf theilt er die Anträge der Di- rection, Les VerwaltuugSraths oder einzelner Actionaire mit, und setzt dann die Tagesordnung fest. 8 71. Die Gegenstände, welche nur durch einen Beschluß Ler General-Versammlung erledigt werden können, sind die folgenden: 1) Die statutgemäßc Rcpartition des reinen Jahrge- winucs zwischen dem Antheile für Len Reservefonds und Lem für Lie DiviLeude; 2) Lie Vermehrung Les GesellschaftscapitalS Lurch Aus gabe neuer Actien ober Lurch Contrahirung von Anleihen; 3) Lie Erweiterung des Unternehmens und die Bethei ligung bei antern Eisenbahnen nach Maßgabe Les §. 5, oder Lie Anlage eines zweiten Bahngeleifes; 4) die Ergänzungen uud Abänderungen des Statuts; 5) Lie Aushebung früherer Beschlüsse Ler General-Ver sammlungen ; 6) Lie gänzliche oder theilweisc Verwendung des Re servefonds ; 7) die Entscheidung über Lie Anträge Les Vcrwaltungs raths oder der Directio» »ach Maßgabe des 8.63; 8) die Wahl der Mitglieder des Vcrwaltungsraths und ihrer Stellvertreter; 9) Lie Auflösung der Gesellschaft. Die Beschlüsse der Positionen 1, 8, 3, 4 und 9 bedür fen vor Ler Ausführung der Genehmigung des Staats. 8. 72. Soll ein Antrag ans Veränderung des Statuts, die Vermehrung Les Gesellschaftscapitals oder die Erweiterung Les Unternehmens Ler General-Versammlung zur Beschlnß- nahme vorgelegt werden; so muß dieS ausdrücklich in dem Einberufungsschrciben bemerkt werden, lieber die Auflö sung der Gesellschaft kann nur in einer für Liesen Zweck besonLcrS zusammenbcrufenen General-Versammlung, in welcher jede Actie zu ciuer Stimme, ohne Beschränkung ihrer Zahl, berechtigt ist, »erhandelt und Beschluß gefaßt werden. In allen in diesem Paragraphc erwähnten Fällen haben die Beschlüsse nur dann Gültigkeit, wenn in Ler General- Versammlung Lrei Viertel aller Actien vertreten finL, und wenn sie eine Majorität von zwei Drittel Ler vertretenen Stimmen für sich haben. Sind in solchen Gmeral-Versammlungcn nicht drei Vier tel sämmtlicher Actien vertreten, so wird »ach sechs Wo chen eine neue General-Versammlung berufen, welche dann nach Stimmenmehrheit der anwesenden Actionaire definitiv entscheidet. 8- 73. Bei allen übrigen Beschlüssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit gicbt die Stimme des Vorsitzende» Len Ausschlag. Die Wahl Ler Mitglieder des Vcrwaltungsraths und ihrer Stellvertreter geschieht im geheimen Scrutinium Lurch relative Stimmenmehrheit. 8- 74. ZeLcm Actionair ist es gestattet, über Len Geschäftsbe trieb Lcr Gesellschaft in Ler General-Versammlung sein Urtheil auszusprechen unL Anträge an dieselbe zu stellen. Anträge der Actionaire müssen wenigstens vierzehn Tage vor der General-Versammlung Lem Präsidenten des Ver waltungsraths schriftlich mikgethcilt werden, widrigenfalls ! Lem Letztem ftcisteht, die Bcschlußnahmc darüber bis zur ! nächsten General-Versammlung zu vertagen. Der Präsident des Vcrwaltungsraths ist verpflichtet, die bei ihm eingehenden Anträge ungesäumt der Direktion mit- ' zuthcilen. 8. 75. Das Protokoll der General-Versammlung wird entweder vollständig oder auszugsweise öffentlich bekannt gemacht. Vlil. Die Beamten der Gesellschaft. 8. 76. Zur specicllen Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen der Direktion wird ein Special-Direktor angestellt, welcher stimmberechtigtes Mitglied der Direktion ist. Die Anstel lung des Spccialdirectors bleibt der Bestätigung des Kö niglichen Finanzministeriums Vorbehalten, ebenso auch Lie Genehmigung Lcr Besoldung und Feststellung Ler Bedin- gungm seiner Entlassung unL SuSpcndirung. Bei jeLer Beamtenanstellung muß Lcr SpecialLirector vorgängig ge hört wcrLcm Die Besoldung des Spekialdirectors kann zum Theil in einer Tantieme vom Reingewinne bestehen. Zum etwaigen Stellvertreter des Spekialdirectors wird oder werden auf den Antrag der Direktion ein oder meh rere Beamte der Gesellschaft, vorbehaltlich Ler Bestätigung Les Königlichen Finanzministeriums vom Verwaltungsrathe ernannt. 8. 77. Der zweite Beamte Lcr Gesellschaft ist Ler Ober-Inge nieur, welcher sämmtliche technische Arbeiten zu leiten hat und zu dessen Verfügung die übrigen technischen Beamten gestellt sind. — Die Anstellung desselben, sowie seine Be soldung und Lie Feststellung Ler Bedingungen seiner Ent lassung uud Suspcndirung bedürfen der Genehmigung des Königlichen Fiuanz-Mimstcriumö. 8- 78. Die sämmtlichcn höheren Beamten Lcr Gesellschaft «küs sen vor ihrer Anstellung in Lie Hände der Direktion auf Ehre, Pflicht und Gewissen geloben, und sich demnächst schriftlich verpflichten: 1) weder dircct noch indirekt Handelsgeschäfte und Han- Lclsspeculatione» zu treibe»; 2) ihre Meinung und ihre Anträge bei Verwaltung ih rer Stelle nur »ach reiflicher Erwägung, und einzig und allein im wahren Interesse der Gesellschaft ohne alle Nebenrücksichten, abzugebcn; 3) keine Funktion in irgend einer Communal-Vcrwal- tung zu versehen, es sei denn, daß LaS Gesetz un bedingt dazu verpflichte; 4) nicht anders Theil zu nehmen an Commissionen zur