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Bou dieser Zeitschrift erscheint wöchentlich eine Nummer in Im- Pcrial-Quart, welcher zu öfterm erläuternde Zeichnungen, Kurten, Pläne und Ansichten bcigegeben werden. Der Abonncmentspreis beträgt hier Orts drei Thaler für das Halbjahr, nnd nehmen alle Buchbaudlungen, Postämter nnd Zeitung« - Erpeditionen de« In- und Auslände« Bestellungen entgegen. Planmäßige Beiträge werden anständig honorirt und unter Adresse der Redaktion oder, wem Leipzig näher gelegen, durch Vermittelung deS Herrn Buch händler Wilh. Engelmann da selbst erbeten. Eisenbahn-Zeitung. 40. Draunschweig, 6. Vctober. 4844. Wien. Die K. K. Hofkammer hat am 8. Juli 1844 die nachstehenden ausschließenden Privilegien nach den Bestimmungen deS Allerhöchsten Paten tes vom 31. März 1831 zu verleihen befunden: Dem Heinrich Dingler, Mechaniker, Wien, Wieden No. 120, für zwei Jahre, auf die „Erfin dung einer Vorrichtung für variable Erpansion zur Anwendung sowohl auf Locomotive als auf ste hende (stabile) Dampfmaschinen, welche nament lich bei den Letztem mit der größten Genauigkeit ar beite, dem Regulator nur einen äußerst geringen Widerstand darbiete und dadurch den größtmög lichsten Nutzen erziele." Großherzogl. Hessische Verordnung vom 17. Septbr., die Aktiengesell schaften für den Bau und Betrieb der Eisenbahnen betreffend. Ludwig II. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ic. ic. Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, wie folgt: 8^ 1- Wer im Großherzogthnmc eine Aktiengesellschaft zum Baue einer Eisenbahn bilden will, hat hierzu vor allen Dingen Unsere Erlaubniß nachzusuchcn, welche zugleich die Bedingungen der Bildung einer solchen Gesellschaft ent halten wird. 8. 2- Der Eingabe, mit welcher um diese Erlaubniß nachge sucht wird, ist der vorläufige Plan des Unternehmens, insbesondere ein Entwurf der Hauptbestimmnngen, nach welche» dasselbe ausgeführt und betrieben werden soll, bei zufügen. 8. 3. Jede Aeticn-Untcrzcichnung, jede Aufforderung zu solcher und nicht minder die Aufnahme des Terrains, vor der im 8. 1 erwähnten Erlaubniß ist verboten. 8. 4. Wenn die Erlaubniß zur Bildung der Aktiengesellschaft erthcilt und diese letztere zu Stande gekommen ist, ist Un sere Concesfion zum Baue und Betriebe der Eisenbahn nachzusuchen und Unserer Entschließung hierauf sich zu ge wärtige». Bei Ertheilung der Concesfio» werden Wir den Zeitpunkt scstsctzcn, innerhalb dessen der Nachweis, daß mindestens 10 Proc. deS zum Baue der Eisenbahn ersor- II. ! derlichen Acticn-CapitalS baar tingezahlt worden find, bei Vermeidung, daß sonst die Eoncession erloschen ist, er bracht werden muß. 8- 5. Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Ausführung der gegenwärtigen Verordnung beauftragt. Statut für die Bergisch - Märkische Eisenbahn- Gesellschaft. Concessions- und Bestätigungs-Ur kunde für die Bergisch-Märkische Eisenbahn-Gesellschaft, nebst den Statuten. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnadens König von Preußen rc. re. Nachdem zum Zwecke der Erbauung und Benutzung ei ner Eisenbahn, welche, an die Düsseldorf-Elberfelder Eisen-! bahn sich anschließend, von Elberfeld über Barmen längs Schwelm, Hagen und Witten nach Dottmund zuni An- - schlussc an die Köln-Mindener Eisenbahn führen soll, eine > Gesellschaft mit einen, Grnndcapitale von Vier Millionen Thalern gebildet worden ist, so wollen Wir zur Ausfüh rung der gedachte» Eisenbahn hiermit Unsere landesherr liche Zustimmung ettheilcn, indem Wir zugleich bestimmen, daß die in dem Gesetze über die Eisenbahn-Unternehmun gen vom 3. November 1838 ergangenen allgemeine» Vor schriften, insbesondere diejenigen über die Erpropnation, auf das obcnbczcichncte Unternehmen Anwendung finden sollen. Auch wolle» Wir die vorerwähnte Gesellschaft, unter der Benennung: „Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft," als eine Aktiengesellschaft nach den Bestimmungen deS Ge setzes vom 9. November 1843 hierdurch bestätigen, die an- ! liegenden am 11. Mai d. I. notariell vollzogenen Statu ten derselben genehmigen und in Ancrkenntniß der Wichtig keit der bezeichneten Eisenbahnverbindung sür die allge meinen Landcsintercsscn, ein Viertheil des Acticncapitals nach Maßgabe der dicserhalb in den Statuten enthaltenen, auf den Seitens Unseres FinanzministcrS gepflogenen Ver handlungen beruhenden Verabredungen, auf Staatsfonds übernehmen. Die gegenwärtige Concessions- und Bestätigungs-Urkunde soll nebst den Statute» durch die Gesetzsammlung bekannt gemacht werden. Gegeben Sanssouci, den 12. Juli 1844. (L. Friedrich Wilhelm. Mühler. Flottwell. I l. Bildung, Zweck, Befugnisse u. Geschäfts umfang der Gesellschaft. 8. 1- Unter dem Namen „Bergisch-Märkische Eisenbahngesell schaft" bildet sich nach den Bestimmungen deS Handels gesetzbuches und des Gesetzes über die Aktiengesellschaften vom 9. November 1843 eine anonyme Gesellschaft zur Er bauung und zum Betriebe einer Eisenbahn, welche in Elberscld «»fangend, über Barnien, längs Schwelm, Ha gen und Witte» nach Dottmund führt, und nach den von den. Königlichen Finanzministerium zu treffenden näheren Bestimmungen einerseits mit der Düsseldorf- Elberfelder, andererseits mit der Köln-Mindener Eisenbahn in unmit telbare Verbindung zu bringen ist. Dem Königliche» Finanzministerium bleibt die Feststel lung der Bahnlinie nnd des Bauprojektes einschließlich der Bahnhöfe Vorbehalten. 8. 2. Die Stadt Elberfeld ist das Domicil der Gesellschaft und der Sitz ihrer Verwaltung. 8. 3. Die Gesellschaft ist befugt, den Transpott von Personen, Thiere» und Frachtgütern auf der Bahn für eigene Rech nung zu betreiben; aber auch anderen Unternehmern diese Transporte, gegen Entrichtung eines BahngcldcS, zu ge statten. Der Tarif sowohl für die Güter- als auch für die Personenbeförderung, sowie der Tarif für das Bahn geld, ungleichen jede Acnderung dieser Tarife, bedarf der Zustimmung des Königlichen Finanzministeriums.— Auch bleibt demselben nicht nur die Genehmigung, sondern, um das nothwendigc Jneinandcrgreifen mit den Fahrten auf anderen Bahnen zn sichern, auch die Abänderung der Fahr pläne Vorbehalten. 8. 4. Sollte m Folge weiterer Vervollkommnungen der Trans portmittel die Anwendung von Eiscnschicnm und Dampf wagen eine wesentliche Acnderung erleiden, so kann die Gesellschaft innerhalb der Bahnlinie auch von dem verän derte» oder neuen Beförderungsmittel in seinem ganzen Umfange Gebrauch machen. 8 5. Unter Genehmigung des Staats kann die Gesellschaft eine Verlängerung und Weiterführung der Bahn nach bei den Richtungen, sowie Zweigbahnen, sowohl für den Loco-