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Von dieser Mitschrift erscheint wöchentlich eine Nummer in Jm- Perial-Quart, welcher zu öfterm erläuternde Zeichnungen, Karten, Pläne und Ansichten bcigegeben werden. Der AbonnementSprciS beträgt hier Orts drei Thaler für das Halbjahr, und nehmen alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitung« - Erpcditionen de« In- und Auslandes Bestellungen entgegen. Planmäßige Beiträge werden anständig honorirt und unter Adresse der Redaction oder, wem Leipzig näher gelegen, durch Vermittelung des Herrn Buch händler Wilh. Engelmann da selbst erbeten. Eisenbahn-Jeitung. Draunschweigi 18. August. 1844. Vertrag zwischen Preußen, Sachsen-Weimar- Eisenach und Sachsen-Coburg und Gotha, die Ausführung der Thürin gischen Eisenbahn betreffend. (Schluß.) 8. Von den General-Versammlungen. 8- 23. Ueber besonders wichtige Angelegenheiten der Gesellschaft wird in General-Versammlungen ihrer Mitglieder Beschluß gefaßt. Eine solche Versammlung wird in jeden, Jahre, der Regel nach im zweiten Quartale, gehalten, je doch auch außerordentliche einberufen, so oft eS von den drei Hohen Regierungen, dem VcrwaltungSrathe oder der Direktion für nöthig erachtet wird. 8. 24. Die General-Versammlungen werden von der Direktion berufen und abwechselnd in Halle, Merseburg, Wei ßenfels, Naumburg, Apolda, Weimar, Erfurt Gotha und Eisenach gehalten, wenn nicht nach dem Ermessen der Dircction besondere Gründe vorliegcn, sie in deren Sitze anzuberaumen. Die Einladung erfolgt durch dreimalige Bekanntmachung. Die letzte Insertion muß spätestens vierzehn Tage vor dem Tage der Versammlung erfolgen. 8- 25. Jede der drei Hohen Regierungen wird in den General- Versammlungen durch das von ihr zu bestellende Direk tions-Mitglied (8. 45), welche» nicht Actionair zu sein braucht, vertreten und übt durch dieses ihr Stimmrecht aus. Denselben steht in jeder General-Versammlung ein Vicrtheil der gejammten Stimmen zu und zwar dergestalt, daß von diesem Viertheil auf Preußen auf Sachsen- Weimar-Eisenach "Vor und auf Sachsen-Coburg und Gotha '/2s fallen. 8. 26. An den General-Versammlungen können nur solche Ac- tionairc Theil nehmen, welche mindestens fünf Actien oder dieser Actienzahl entsprechende Quittungsbogen besitzen. Der Besitz von fünf bis zehn Actien gewährt eine Stimme; bei dem Besitze einer größeren Anzahl steht jedem Theil nehmer für je zehn Actien eine Stinime zu; eine größere Anzahl als zehn Stimmen kann jedoch kein Privat-Actio- nair für sich in Anspruch nehmen. Bei Zählung der Stimmen werden die eigenen des Ac- tionairS mit denen seiner Machtgeber dergestalt zusammen gerechnet, daß ein in der Versammlung anwesender Actio-, N. nair für sich und als Bevollmächtigter anderer Actionaire zusammen höchstens zehn Stimmen erhält. 8- 27. Der General-Versammlung bcizuwohnen und darin die Rechte der Actionaire auSzuüben, sind nur diejenigen be rechtigt , welche spätestens acht Tage vor der Versamm lung die von ihnen eigenthümlich besessenen Actien oder vor deren Ausfertigung die auf ihren Namen lauten den oder ihnen gehörig cedirten Quittungsbogen in dem Büreau der Gesellschaft, oder sonst auf eine der Direktion genügende Weise niedergelcgt und dadurch die Zahl der Stimmen, zu welchen sie berechtigt find, nachgewiesen haben. Hierüber empfangen sie eine Bescheinigung, welche zugleich als Eiulaßkarte in die Versammlung dient. Es steht jedoch den Actiouaircn auch frei, ihre Aktie» oder Quittungsbogen spätestens acht Tage vor der General- Versammlung »ur bei einem von der Direktion zu bestim menden Beamten, welcher dieselben nach der Nummer zu verzeichnen hat, anzumelden und vorzuzeigcn, die Aktien oder Quittungsbogen selbst aber in ihrem Besitze zu be halten. Dieselben empfangen über die geschehene Anmel dung eine Bescheinigung, die gleichfalls als Einlaßkarte in die General-Versammlung dient; sic find aber schuldig, alsdann außer der Bescheinigung die Actien oder Quittungs bogen selbst bei dem Eintritte in die Versammlung an ei nen, von der Dircction zu bestimmenden Beamten, der die selben mit den Nummern des bei der Anmeldung aufgenom- mcnen Verzeichnisses zu vergleichen hat, vorzuzcigen. DaS nach den bei dem Eintritte in die General-Versammlung vorgezcigten Bescheinigungen zu fertigende und von der Direktion zu attestircnde Verzeichniß liefert den Nachweis der Zahl der anwesend gewesenen Actionaire und der ihnen zugcstandcnen Stimmen. An den nächsten Tagen nach dem Schluffe der Gcncral-Vcrsammlung können die deponirtcn Actien oder Quittungsbogen gegen Rückgabe der darüber ertheilten Bescheinigung wieder in Empfang genommen werden. Abänderungen der obige» Bestimmungen zur Er leichterung der Legitimation können von der Dircction un ter Zustimmung deS VerwaltungSratheS beschlossen werden; es find jedoch solche Beschlüsse zugleich mit der Einladung zu der General-Versammlung bekannt zu machen. 8- 28. Es ist jedem nach 8. 27 lcgitimirten Actionair gestattet, sich durch einen aus der Zahl der übrigen Actionaire ge wählten Bevollmächtigten auf Grund einer schriftlichen, lediglich der Prüfung der Dircction unterliegenden Voll macht vertreten zu lassen. Moralische Personen werden durch einen Bevoll mächtigten vertreten, welcher entweder auS der Zahl ihrer Repräsentanten erwählt, oder ein Actionair sein niuß. Handlungshäuser können durch ihre Procura-Trä ger, selbst wenn diese nicht Actionaire find, vertreten werden. Minderjährige und Ehefrauen dürfen durch ihre Vormünder und Ehemänner, wenn diese auch nicht selbst Actionaire find, und ohne daß eS für dieselben einer Au torisation oder Vollmacht bedarf, vertreten werden. Frauen können der General-Versammlung nur durch Bevollmächtigte beiwohnen. Nichterscheinende Actionaire find den Beschlüssen der Anwesenden unterworfen. 8. 29. Regelmäßige Gegenstände der Berathung und Beschluß- . nähme der General-Versammlungen find: 1) der Bericht der Direktion über die Ausführung deS Baues und über die Geschäfte des verstossenen Jah res unter Vorlegung deS Rechnungsabschlusses; 1 2) die Entscheidung über solche Rcchnungscrinnerungen des VerwaltungSratheS, in Betreff deren derselbe fich mit der rechnungslegenden Direktion nicht einigen kann, vorbehältlich des Rechtsweges; 3) die Wahl und etwaige Entlassung der Mitglieder des VerwaltungSratheS; 4) diejenigen Angelegenheiten, welche der General-Ver sammlung von de» drei Hohen Regierungen, dem VcrwaltungSrathe, der Direktion oder einzelnen Ac- tionairen zur Entscheidung vorgelegt werden. Bei Berufung einer außerordentlichen General-Versamm lung muß der Gegenstand der Verhandlung in der Einla dung kurz angedeutet werden. 8- 30- Der Vcrwaltungsrath und die Direktion find verpflich tet, diejenigen Gegenstände, welche sie in der Gcncral- Vcrsammlung zur Berathung zu bringen beabsichtigen, sich spätestens drei Tage zuvor gegenseitig mitzutheilen. Be sondere Anträge einzelner Actionaire (8. 29 zu 4) müssen spätestens acht Tage vor der General-Versammlung dem Vorsitzenden der Dircction schriftlich mitgethcilt wer den, widrigenfalls dem Letzter» frcistcht, den Vortrag dar über bis zur nächsten Gcncral-Vcrsammlung zu vertagen. 8. 3t. Erforderlich ist der Beschluß einer General-Versamm lung: t) zur Anlegung von Zweig- und Verbindungsbahnen; 2) zur Vermehrung deS Actiencapitals und Aufnahme von Darlehen auf Prioritäts-Obligationen, mit Ausnahme dcS im 8. 7 gedachten Falles; 3) zur Abänderung und Ergänzung der Statuten; 4) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General-Ver sammlungen ; 6) zur Auflösung der Gesellschaft. Soll in einer ordentlichen Versammlung über irgend einen der vorstehend zu 1 — 5 verzeichneten Gegenstände Beschluß gcfaß t werde», so ist der Gegenstand der Berathung