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gez. blcibt einer dcr Unter eine Geneh- Regieningcn Gesellschaft verbindet fich eine mit den Rechten einer juristischen Person versehene Actien-Gesellschaft zum Baue und Betriebe einer Eisenbahn, welche, an die Magdeburg- Cöthen-Halle-Lcipziger Eisenbahn sich unmittelbar anschließend, von Halle in der Richtung auf Merse burg, Weißenfels, Naumburg, Weimar, Er furt, Gotha bis nach Eisenach fährt und demnächst weiter bis gegen die Kurfürstlich Hessische Gränze bei Gerstungen fortgesetzt werden soll, wenn die Fortfüh rung der Bahn entweder über Rotenburg nach Cassel oder über Meiningen und Coburg nach Bamberg und an den etwaigen Schulden dcr Gesellschaft, sowie die Verthcilung des von dieser den Regierungen zu übereignen den Inventars und des Reservefonds festzustellen sein wird. Für diesen Fall werden die contrahirenden Regierungen die zur zweckmäßigen Benutzung dcr Bahn zu treffenden Einrichtungen vereinbaren. Art. 19 (zu 8 49 des Gesetzes). In Betreff der etwa anwendbar zu erklärende» Modifi kationen der Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Novemb. 1838 blcibt die vorgängige Verständigung unter den con- trahirenden Regierungen Vorbehalten. Art. 20. Die Gesellschaft ist verpflichtet, mit allen Anträgen, Welche das Unternehmen in seiner Gesammtheit angehcn, sich zunächst an die von der König!. Preußischen Regierung ihr dazu benannte Behörde zu wenden. Die Königl. Preußische Regierung wird sich über der gleichen Anträge, sowie überhaupt über alle das Unterneh men in seiner Gesammtheit betreffende Angelegenheiten mit den beiden anderen Hohen Regierungen benehmen und, so fern nicht von den im Art. 5 bezeichnete» Fällen die Rede ist, nach den: Ergebnisse der Verhandlungen den erforder lichen Bescheid ergehen lassen, auch mit denjenigen Anord nungen, worüber die eontrahirenden Regierungen einver standen sind, vorangchen, woraus sodann nach erfolgter Mittheilung die beiden mitbethciligten Regierungen gleich mäßige Verfügungen erlasse» werden. Art. 21. Gegenwärtiger Vertrag soll zur Landesherrlichen Ge nehmigung vorgelegt und die Auswechselung der darüber auszuscrtigendcn Ratifications-Urkunden sobald als möglich, spätestens aber binnen acht Wochen, bewirkt werde». Zu Urkund dessen ist derselbe von den gegenseitigen Be vollmächtigten vollzogen und besiegelt worden. So geschehen Berlin, den 19. April 1844. det sei» wird, wollen die Hohen eontrahirenden Rcgierun- sichergestellt sein wird. gen dem Unternehmen eine solche Einrichtung geben, daß! Die Festsetzung der Bahnlinie und des Bau-Projekts der Ertrag desselben denjenigen Bedarf nicht übersteige, bleibt der Königl. Preußischen, der Großherzogl. Sachsen- Art. 1l (zu 8- 21 des Gesetzes). Ueber die Ausführung dcr hier vorbchaltenen Maßregeln werden die contrahirenden Regierungen, falls solche wider Erwarten nothwendig werden sollte, die nähere Verein barung treffen. Art. 14 (zu den 88- 30 und 37 des Gesetzes). Die in den 88. 38 und 37 zum Vortheil dcr Post be stimmten Leistungen sollen sich, unbeschadet dcr Verabre dungen im Art. 10 des Vertrages vom 20. Dccbr. 1841, nur auf die Postvcrwaltung jeder der drei contrahirenden Regierungen innerhalb des eigenen Gebietes beziehen. Da jedoch in dem Großhcrzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach und in dem Herzogthume Sachsen-Gotha der Fürstlich Thurn und Tarischen Postverwaltung die jm «orgedachten 8. 36 bezeichneten Vorrechte nicht zustchen und eine Ent schädigung von derselben nicht in Anspruch zu nehmen ist, so behält sich die Großherzogl. Sachscn-Wcimar-Eiscnach- sche, sowie die Herzog!. Sachsen-Coburg und Gothaische Regierung die Bestimmung darüber vor, ob und in wie weit die fragliche» Leistungen der Fürstlich Thurn und Tarisschen Postverwaltung wirklich überwiesen, oder für die Staatskasse in Anspruch genommen werden sollen. Jm Uebrigcn soll eine besondere Entschädigung für die Postverwaltung dcr Gesellschaft nicht angcsonne» werden; die Letztere blcibt jcdoch in Ansehung der Beförderung der dcni Postzwangc unterliegenden Gegenstände den in jedem der betheiligtcn Staaten bestehenden Vorschriften unterworfen. Art. 15 (zu den 88- 38 und 39 des Gesetzes). Die contrahirenden Regierungen sind übereingekommen, daß außer dcr Abgabe, welche in Folge der für die Preu ßischen Eisenbahnen zu gewärtigenden allgemeinen Bestim mungen von dem Reinerträge des Unternehmens in seiner gesammte» Ausdehnung von Halle bis gegen dieKursürst- lich Hessische Gränze bei Gerstungen wird erhoben werden, dcr Gesellschaft keine besonderen Abgaben für die in den verschiedenen Gebieten belegenen Bahnstrecken, als: Gc- werbesteuer-Concessions-Geld und dergleichen auferlegt wer den sollen, jedoch vorbehältlich der Entrichtung der Grund steuer und anderer dinglichen Lasten, soweit solche nach der bestehenden Landesgesetzgcbung von der Gesellschaft z» über nehmen find. Dcr Ertrag der Eingangs gedachten Abgabe soll aus schließlich zur Amortisation deö in dem Unternehmen an gelegten Actiencapitals so weit solches nicht nach Art. 2 von den contrahirenden Regierungen Selbst übernommen worden, verwendet werden, und zwar in der Art, daß aus dem aufkommeuden Fonds Acticn nach dem Tagescourse angckaust werden und auch die aus die angekaufte» Aktien fallenden Dividenden diesem Fonds zuflicßen. An dem Amortisationsfonds soll einer jeden dcr drei contrahirenden Regierungen ein nach dem Längcnvcrhält- niffe (Art. 2) der Bahnstrecken zu berechnender Antheil zu stehen, dergestalt, daß, wenn dereinst die Amortisation zu Stande gebracht sein wird, die in jedem Gebiete belegene Bahnstrecke in das Eigcnthum der Regierung übergeht. Die Königl. Preußische Regierung wird die Erhebung dcr Abgabe und die Verwaltung deö gemeinschaftlichen Amortisationsfonds übernehme» und die Resultate derselben von drei zu drei Jabrcn zur Kenntuiß der beiden mitbc- thciligten Regierungen bringen. Art. 16 (zu §. 40 des Gesetzes). Nachdem die im Art. 15 gedachte Amortisation vollen- Art. 12 (zu 8- 23 des Gesetzes). In Betreff de« zu erlassenden Bahn-Polizei-ReglementS behalten die contrahirenden Regierungen Sich die gegen seitige Verständigung vor. Art. 13 (zu 88- 26 bis 35 Les Gesetzes). Die in den 88- 26 bis 35 enthaltenen Bestimmungen finden nur insoweit Anwendung, als nicht rückfichtlich die ser Bestimmungen in deni Statute abweichende Festsetzun gen enthalten find. Rücksichtlich dcr Einrichtung des TranSportbetricbcs auf der Bahn durch andere Unternehmer, als die Gesellschaft selbst, ist man übcreingekommen, daß solche nur nach vor gängiger gegenseitiger Verständigung der contrahirenden Regierungen stattfinden solle. jeden der Hohen Regierungen in Ihrem Lande die beson dere Genehmigung Vorbehalten. Art. 10 (zu 88- 8 bis 19 des Gesetzes). An die Stelle dieser Bestimmungen treten für des Groß- hcrzogthum Sachscn-Wcimar-Eiscnach noch die Vorschrif ten des Gesetzes über die Verpflichtung zur Abtretung von Grundstücken und zur Aufgabe damit zusammenbängcuvcr Rechte bei der Anlage von Eisenbahnen vom 2. Februar 1842, und für das Herzogthnm Sachsen-Gotha die Vor schriften des Gesetzes über die Verpflichtung zur Abtretung von Grundstücken und zur Aufgabe damit zusammenhän gender Rechte bei Anlegung einer Eisenbahn vom 28. April 1842. Weimar-Giscnachischen und dcr Herzog!. Sachsen-Coburg und Gothaische» Regierung Vorbehalten. Die aus Veran lassung der drei Hohen Regierungen gefertigte» technischen Vorarbeiten, find von der Gesellschaft gegen Erstattung dcr aufgewendetcn Kosten zu übernehmen. 8- 2. Die Gesellschaft hat außer den im gegenwärtigen Sta tute enthaltene» Bestimmungen auch die Bestimmungen des Vertrages zwischen Preußen, Kurheffen, Sachsen-Weimar- Eisenach und Sachsen-Coburg und Gotha, die Herstellung einer Eisenbahn von Halle nach Kassel >c. betreffend, vom 20. Deceuiber 1841, sowie des Vertrages zwischen Preußen, Sachsen-Weimar-Eiscnach und Sachsen-Coburg und Gotha die Ausführung der Thüringischen Eisenbahn betreffend, vom 19. April 1844, als sie bindende Vor schriften anzucrkemien. Statut Thüringischen Eisenbahn-Gesellschaft. I. Allgemeine Bestimmungen. 8- 1- der Benennung: Thüringische Eisenbahn- 8- 3. Sosern die drei betheiligtcn Hohen Regierungen ihre zusteht, auf welches nach Obigem bei dem nächsten Wcch- sc! selbst den Vorsitz Ergehen wird. Art. 7. In Erwägung der Nothwcndigkcit, die für das Unter nehmen festzusetzcndcn allgemeine» Grundsätze nnd Anord nungen in den verschiedenen Gebieten im Wesentlichen in Ucbcreinstimmung zu bringen, sind die cvntrahircndcn Re gierungen in Gemäßheit des Art. 4 des Vertrages vom 20. Dccbr. 1841, die Herstellung einer Eisenbahn von Halle nach Cassel rc. betreffend, übcreingekommen, bei Er- theilung dcr Eoncession allerseits, soweit nicht in dem eben- gedachten, sowie in dem gegenwärtigen Vertrage besondere Bestimmungen und Maßgaben vereinbart, oder in dem Statute besondere Festsetzungen getroffen worden sind, die Vorschriften dcS Königl. Preußischen Gesetzes über die Ei- senbahn-Untcrnehmungcn vom 3. November 1838 zu Grunde zu legen, indem übrigens die Großherzogl. Sachsen-Wei- mar-Eisenachische, sowie die Herzogl. Sachsen-Coburg und Gothaische Regierung die nähere Bestimmung darüber sich vorbchält, welche Behörden in ihrem Lande an die Stelle dcr in jenem Gesetze bezeichneten Behörden treten und zuständig sein sollen. Dabei hat man fich jedoch, ab gesehen von den nach den obwaltenden Verhältnissen hier nicht weiter in Betracht kommenden Bestimmungen dcr 88- l, 2, 3, 46 und 48 dcs ebengedachten Gesetzes, noch über folgende Punkre vereinigt. Art. 8 (zu 8- 4 des Gesetzes.) Sämmtlichc technische Vorarbeiten zur Feststellung der Bahnlinie und zur Ausführung der Bahn, der Bahnhofs anlagen und der BctricbScinrichtungcn find der Königl. Preußische» Regierung vorzulcgcn, welche Sich mit den beiden anderen Hohen Regierungen darüber verständigen und die erfolgte Genehmigung dcr Gesellschaft eröffnen wird. In Ansehung dcr auf dcr Bahn anzuwendendcn Fahr zeuge, einschließlich der Dampswagen, ist man dahin über- cingckomnicii, daß die von dcr Königl. Preußischen Regic- welcher zur Deckung der Verwaltungs-, Untcrhaltungs- und Betriebskosten, sowie zur angemessenen Verzinsung und Amortisation des von Ihnen hcrgegebencn Kapitals und der etwa vorhandenen Anleihen erforderlich ist. Art. 17 (zu 8- 41 dcs Gesetzes). Die contrahirenden Regierungen sind darin einverstanden, daß der Ertrag der Abgabe, welche den mit der Gesell schaft concurrircndcn Transport - Unternehmern auserlcgt werden möchte, zur Verstärkung dcs im Art. 15 erwähnten Amortisationsfonds verwendet werden soll. Art. 18 (zu 8- 42 dcs Gesetzes). Falls der Ankauf der Bahn »ach den Grundsätzen dcS 8- 42 eingeleitet werden sollte, werden die contrahirenden Regierungen darüber eine vorherige Verständigung eintrc- tcn lassen, wobei dann der von ciner jede» Regierung zu ' übernehmende Antheil an der zu leistenden Entschädigung Adolf v. Pommer-Esche. Carl Thon. (l.. 8.) (I.. 8.) Otto Wilh. Carl v. Röder. (T. 8.) rung zu veranlassende Prüfung genüge, und migung Seitens der beiden andern Hohen nicht erforderlich sei. Art. 9 (zu 8- 5 des Gesetzes.) In Betreff der Anlage von Zweigbahnen