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183 den, welche in Köln, Aachen, Berlin und Frankfurt am' soll aus dem im ß. I9 erwähnten jährlichen Mein-Er- welche sofort von beiden Theilen Zug um Zug erfüllt trage ein Reserve-Fonds gebildet werden. Welcher Theil werden. Main zahlbar ist. 8- -1. Die in diesem Titel genannten Beamte» (u. s. w. ohne! ausländischer Gesellschaften oder Institute Geschäfte zu Friedrich Wilhelm Prinz von Prußen. Graf von Alvensleben. Corrcspvnderrzen von Savigny. Flottwell. die Mitglieder die obige Bestimmung zu Satz. Letzter soll zum Theil tionaire zu vertheilendcn Rein-Ertrage bestehen. von dem Ober-Präsidenten Schaper dein Comite mitge- wirkt. zu Bonn. unter bleibt. theilung befolgen ihres Amtes oder Dienstverhältnisses im Auftrage eines der Contrahenten zu handeln, gegen Entgelt ein Geschäft daraus machen, über die in den 88- 2 und 4 dec ge genwärtigen Verordnung erwähnten Papiere, sowie über Actien, Obligationen oder sonstige Geldpapiere in- oder von Bodelschwingh. Graf von Arnim. Mühler, von Thile. sehenen Bekanntmachungen oder öffentlichen Aufforderun gen sind genügend in Beziehung auf die dabei betheilig- ten Personen erlassen, wen» sie in einer Berliner, einer Kölnischen, einer Aachener, einer Augsburger, einer Brüs seler und einer Zeitung zu Frankfurt am Main erschie nen sind. Frhr. Graf zu unterhandeln, zu vermitteln oder abzuschließen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigcuhändigen Unter schrift und beigedrucktem Königliche» Jnsiegel. Gegeben Sanssouci, den 2-t. Mai >844. von Boyen. Eichhorn, von Bülow. Stolberg. Verträge, welche nach Publikation der gegenwärtigen Verordnung über Aclicn-Promeffcn, Jnterimsschcinc, Q.uit- tungsbogen oder sonstige, die Betheiligung bei einer Ei senbahn-Unternehmung bekundende, aber vor Berichtigung des vollen, auf die Actien oder Obligationen cinzuzahlen- den Betrages ausgegebene Papiere errichtet werden, sollen nur dann, wenn sic sofort von beiden Theilen Zug um Zug erfüllt werden, rechtsgültig, sonst aber ohne Aus nahme nichtig sein, und cs soll eine gerichtliche Klage aus dergleichen Verträgen überall nicht zugelassen werden, auch aus Vergleichen, welche über hiernach ungültige Ge schäfte geschlossen werden, weder Klage noch Execulion stattfinden. Berlin, 3. Juni. Dic heute ausgegebcne Nummer 13 der Gesetz-Sammlung enthält nachfolgende Verordnung, die Eröffnung von Lctienzeichnungen für Eisenbahn- Unternehmungen und den Verkehr mit den dafür aus gegebenen Papieren betreffend, vom 2l. Mai >844: „Wir, Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc. rc., haben uns bewogen gefunden, zur Beseitigung der Miß bräuche, zu welchen die Eröffnung von Atticnzcichnungcn für Eisenbahn-Unternehmungen und der Verkehr mit den dafür ausgegcbenen Actienpromessen und ähnlichen Pa pieren Anlaß gegeben hat, auf den Antrag Unseres Staats- Ministeriums für den ganzen Umfang Unserer Monarchie zu verordnen, wie folgt: L. Abänderungen, welche von der heutigen Gene ral-Versammlung berathen und beschlossen wor den sind. Die nachfolgenden Paragraphen des Statuts sollen lauten, wie folgt: 8- 7«. Die Besoldung des Special-Directors in einer Tantieme von dem unter dieAc- fernere Abänderung). Verhandelt in der General-Versammlung im Rathhaus-Saale zu Köln, am 13. Mai 1844. chcrn der Gesellschaft eingeschrieben ist. Die Bescheinigungen über den Besitz der Actien sind nur dann gültig, wenn sie nach dem Tage der Einbe rufung der General-Versammlung ausgestellt sind. 8- 78. Berlin, 30. Mai. 2» der Mai-Versammlung des Vereins für Eiscnbahnkundc trug Herr von Mülmann über den neuesten Vcrwaltungsbericht der Direktion der Berlin-Frankfurter Eisenvahn-Gcsellschaft vor. Alsdann sprach Hr. Banquier Opperc über die großartige» Bau werke der Lombardisch-Vcnetianischcn Eisenbahn, — na mentlich über die Lagunenbrücken — über die sehr gün stigen Bedingungen, welche diesem Unternehmen vom Staate gestellt sind, über die Frequenz-Aussichten und Neigungs-Verhältnisse dieser Bahn und über den neuesten Stand der Arbeiten zu ihrer Vollendung. Herr von Malinowsky las eine vergleichende Uebcrsicht der Ge schwindigkeit einer Lokomotive mit anderen bewegten Kör pern und einige Bemerkungen zu dem Aufsatze des Hrn. I)r. A. Poppe über die Eisenbabn-Curven. 8- 3>. Innerhalb der der General-Versammlung vorherge henden letzten drei Tage müssen die Besitzer der Aktien Geschäft zu unterhandeln, zu vermitteln oder abzuschlicßen, ohne Unterschied, ob dasselbe sofort von beiden Theilen er füllt wird, oder nicht. Eine Ausnahme findet nur in Betreff der Papiere für solche ausländische Unternehmun gen statt, welche nach den bestehenden oder künftig abzu schließenden Staats-Verträgen sich auch auf inländisches Gebiet erstrecken; diese unterliegen, gleich den inländischen Papieren, nur den Bestimmungen der 88- 2 u. 3. 8- 3. 8- 20. Wegen Ausgabe und Zahlung der Dividenden-Scheine macht die Direktion die näheren, für die Actionaire ver bindlichen Bestimmungen bekannt. 8- 4«. Die Mitglieder des Administration srathes werden von der General-Versammlung gewählt; sie müssen, um diese Stelle bekleiden zu können, vier Actien dieser Gesellschaft besitzen oder erwerben, welche während der Amtsdaucr außer Cours gesetzt und deponirt werden. 8. 50. Die Mitglieder des Administraiionsrathes werden nicht besoldet, erhalten aber Ersatz der durch ihre Functionen herbeigeführten Auslagen. Außerdem kann die General- Versammlung beschließen, daß Beträge bis zu Ein Proc. des unter die Actionaire zu vertheilenden Rein-Ertrages unter die Mitglieder des Administrationsrathes nach dem Maßstabe ihrer häusigern oder seltenem Gegenwart bei den Versammlungen verthcilt werden. Der Präsident und der Vicepräsident sollen dabei, nach eben diesem Maßstabe, Jeder im dreifachen Verhältnisse gegen die übrigen Mitglieder betheiligt werden. 8- 3- Uebcr die im 8- 2 bezeichneten Papiere dürfen von den öffentlich bestellten und vereideten Mäklern und Agenten Die Mitglieder der Direktion erhalten außer dem Er sätze für Reisekosten oder andere durch ihre Functionen veranlaßte Auslagen eine Entschädigung für ihre Mühe waltung. Diese Entschädigung soll in einer Tantieme von dem unter die Actionaire zu vertheilenden Rein-Er trage bestehen und kann im Ganzen bis auf zwei Proc. von demselben festgesetzt werden. Die Festsetzung erfolgt auf den Antrag des Administrationsrathes von der Ge neral-Versammlung. Der erstcre setzt die Norm fest, nach welcher die Vcrtheilung unter die Mitglieder der Direction stattsinden soll, unter Berücksichtigung der spe- ciellen Functionen und der besonderen Mühewaltung der einzelnen Mitglieder. So lange die Benutzung der Ei senbahn, mithin die Vcrtheilung eines Rein-Ertrages unter die Actionaire nicht eingetreten ist, und in dem möglichen Falle, daß dies auch später vorkommen möchte, kann der Administrationsrath eine Entschädigung für die Mitglieder der Direction bis zum Gesammcbctrage von dreitausend Thalern jährlich gewähren, bei deren Ver- oder deren Bevollmächtigte sich bei der Direction entwc- i Die i:> der Verordnung von: 19. Januar 1830 (Gesetz- dcr durch Vorzeigung der Actien oder durch eine genü- Sammlung für 1836 Seite 9 ff.) 8- 7 bestimmte Strafe gende Bescheinigung, dic Bevollmächtigten außerdem durch . und Verpflichtung zum Schadensersatz tritt auch gegen Einreichung oder Vorzeigung der Vollmacht legitimiccn, diejenigen ciu, welche, ohne als öffentliche und vereidete daß der Besitz noch immer so besteht, wie er in den Bü-Mäkler oder Agenten angestellt zu sein und ohne vermöge theilt unter folgendem Beglcitungsschrcibcn: „Einem geehrten Comite communicire ich in Erwiede rung auf die Eingabe vom 24. März d. I. anliegende Abschrift der von dem hohen Finaiizministerio in Betreff der nachgesuchten Conccssion für dic Anlegung einer Eisen bahn von Boun nach Coblcnz unter dem 24. v. M. er lassenen Verfügung. „Indem ich bemerke, daß die darin erwähnte Instruc tion vom 30. November 1838 in dem Amtsblatt« der Königl. Regierung zu Köln pro 1839, S. >7 ff. abge druckt ist, muß ich der Erwägung eines geehrte» Co- mites überlassen, ob und welche weitern Schritte zur Mo- tivirung cincs erncucrten Concessionsgesuches zu thun sein werden. Coblenz, den 3. Mai >844. 8. 21. Die Dividenden - Scheine und rückständigen Zins - Com des Administrationsrathes die General-Versammlung fest. > Agenten wird bei Strafe der Amrs-Entsetzung hierdurch Der Beschluß einer Erhöhung über die Summe von untersagt, in Papieren, welche über die Betheiligung bei dreimalhunderttausend Thalern bedarf der Genehmigung ausländischen Actien-Unternehmungen oder der Staatsregierung. 1 Anleihen vor Berichtigung des vollen, auf die^Actien 8. 27. , oder Obligationen einzuzahlenden Betrages ausgegeben Die in diesen Statuten vorgeschriebenen oder vorge- worden sind oder künftig ausgegcben werden, irgend ein pons früherer Jahre, welche nicht innerhalb vier Jahre! v-», >-u- — » — v——>» -- ---—— vom Tage der ersten öffentlichen Aufforderung an gerech- z außerdem die Confiscation des gezogenen Gewinnes ver- an das betreffende Comite mitgetheilc. Derselbe wurde des jährlichen Rein - Ertrages zum Reserve - Fonds zurück- 8- 4. gehalten wird, setzt auf den Antrag der Direction und Den öffentlich bestellten und vereideten Mäklern und Niemand darf fortan ohne ausdrückliche Genehmigung Unseres Finanzministers Actienzcichnungen für ein Eisen- bahn-Unternehmen eröffnen oder Actien-Anmeldungcn da- Bonn-(Koblenz, für annchmcn. Wer dieser Bestimmung zuwider Han- Wir habe» bereits in Rr. 21 unseres Blattes den Er- delt, hat eine Geldbuße von 50 bis 300 Thalern und j laß Sr. Erccllcnz des Finanzministers von Bodelschwingh nct, und nach zweimal in Zwischenräumen von wenigstens einem Jahre wiederholt erlassenen desfallsigcn öffentlichen Aufforderungen in Empfang genommen worden sind, ver fallen der Gesellschaft. 8. 22. Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Actien oder Dividendcn-Scheinc oder rückständige Zins-Coupons frühe rer Jahre mortisicirt werde», so erläßt die Direction dreimal, in Zwischenräumen von vier Monaten, eine öf fentliche Aufforderung, jene Dokumente einzulicfcrn oder dic ctwaigcn Rechte an dieselben geltend zu machen. Sind, nachdem zwei Monate nach der letzten Aufforderung ver gangen, die Dokumente nicht eingeliefert oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so erklärt die Direction dic Documcnte öffentlich für nichtig oder verschollen und fertigt an deren Stelle andere aus. Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den Be theiligten zur Last. 8- 23. Nach Einlösung der Zins-Coupons vom Jahre >843 > „Der Ober-Präsident der Rheinprovinz (gez.) Schaper." An das provis. Comite zur Anlegung einer Eisen- bei Strafe der Lmtscntsetzung keine andere Geschäfte un-! bahn von Bonn nach Coblcnz terhandelt, vermittelt oder abgeschlossen werden, als solche,