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18S General-Versammlung, in der zuweilen zu temporellc Interesse» vorherrschend sein könnten. Herr Direktor Quadflieg unterstützt diese Ansicht, indem er glaubt, daß hier kein Grund der Eifersucht zwi schen der General-Versammlung und dem Administrations- rathe in Wahrung ihrer Rechte vorhanden sein könne. Herr Regierungrath Ritz bemerkt, daß die Frage we sentlich drei Punkte darbiete: I) Sollen, vor Beginn der Anlegung des Reservefonds, die Zinsen pr. 18-13 bezahlt werden? 2) Soll ein Minimum des jährlichen Reservefonds be stimmt werden? 3) Soll die Festsetzung desselben der General-Versamm lung oder dem Administrationsrathe anheimgestellt werden? Er hake sich bereits über den ersten und zweiten Punkt ausgesprochen und zwar abweichend von der Ansicht der Direction. Was aber de» dritten Punkt betreffe, so müsse er sich dem Anträge der Direction anschließcn. Die General-Versammlung sei durchaus nicht geeignet, irgend etwas zu beschließen, was die eigentliche Verwaltung des Geschäftes angehe. Da sei der Administrationsrath viel mehr die geeignete Behörde, welcher auch jedesmal eine genauere Kcnntniß der finanziellen Lage des Unterneh mens habe, als dies, wie z. B. heut«, durch eine ge druckte kurze Ucbersicht für die Actionaire möglich fei. Herr Oppenheim ergreift noch einmal das Wort und resumirt die verschiedenen Punkte, wovon cs sich handelt, und die von der Direction dafür geltend gemach ten Gründe. Herr Justizrath v. Bianco bemerkt, daß nach dem frühere» ß. 23 in Verbindung mit den: §. 19 die Zinsen immer erst von dem Reinerträge abgezogen werden mußten, ehe mit Bildung des Reservefonds begonnen wer den sollte; es müsse daher mit den nach dem früher» §. 19 zu bezahlenden Zinsen pr. 1813 eben so gehalten werden. Der Vorsitzende glaubt, daß es nunmehr an der Zeit sei, die verschiedene» Fragen, welche sich bei der Diskussion dieses §. herausgestellt, zur Abstimmung zu bringen; da bei stelle sich als Hauptfrage die heraus, ob der Admi- nistrationsrath oder die General-Versammlung den Re servefond festzustellcn bade, über welche daher auch zuerst abgestimmt werden müsse. Die General-Versammlung ist damit einverstanden, daß diese Frage die Priorität ha ben soll und spricht sich durch Aufstehcn und Sitzenblei ben dafür aus, daß die General-Versammlung den jährlichen Reservefonds zu bestimmen habe. Im Uebrigen stimmt die General-Versammlung dem Anträge der Direction bei; die Fassung des §. 23 wird daher in folgender Art angenommen: „Nach Einlösung der Zins-Coupons vom Jahre 1813 soll aus dem im §. 19 erwähnten jährlichen Reinerträge ein Reservefonds gebildet werden. Welcher Theil des jährlichen Reinertrags zum Reservefonds zurückgehalten wird, setzt auf den Antrag der Direction und des Admi- nistrationsrathes die General-Versammlung fest. Der Beschluß einer Erhöhung über die Summe von 390,009 Thaler bedarf der Genehmigung der Staatsregierung. Die Sitzung wird hierauf auf den Nachmittag 4 Uhr prorogirt. Fortsetzung d. General-Versammlung am 13. Mai 18-14, Nachmittags 4'/, Übr. 4) Herr Director Oppenheim liesst zu dem §. 27 die vorgeschlagene neue Fassung vor, so lautend: „Die in diesen Statuten vorgeschriebenen oder vorgesehenen Be kanntmachungen sind genügend in Beziehung auf die da bei betheiligten Personen erlassen, wenn sie in einer Berliner, einer Kölnischen, einer Aachener, einer Augs burger, einer Brüsseler und einer Zeitung zu Frankfurt am Main erschienen sind." Da die Preußische Staatszeitung aufgehört habe zu existiren, sei dir Bezeichnung einer Berliner Zeitung im Allgemeinen nöthig geworden; die Billigkeit aber er fordere es, daß die Bekanntmachungen auch in einer Belgischen Zeitung geschehen. Diese Fassung wird ohne Widerrede angenommen. 2) Zu dem §. 31 lautet die vorgeschlagene neue Fassung: „Innerhalb der der General-Versammlung vorhergehen den letzten drei Tage müssen die Besitzer der Aktien oder deren Bevollmächtigte sich bei der Direktion entweder durch Vorzeigung der Aktien oder durch eine genügende Bescheinigung, die Bevollmächtigten außerdem durch Ein reichung oder Vorzeigung der Vollmacht legitimiren, daß der Besitz noch immer so besteht, wie er in den Büchern der Gesellschaft eingeschrieben ist. „Die Bescheinigungen über den Besitz der Aktien sind nur dann gültig, wenn sie nach dem Tage der Einberu fung der General-Versammlung ausgestellt sind." Nach einigen Bemerkungen wird der §. angenommen. 6) zu §. 39 ist die neue Fassung folgende: „Der Vor sitzende der General-Versammlung designirt deren Proto kollführer, wenn sie nicht vorzieht, ihn zu wählen. Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden, dem Protokollfüh rer , den gegenwärtigen Mitgliedern der Direction und von denjenigen Actionairen unterschrieben, welche dies in der Versammlung verlangen. Dieses Protocoll ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer innerhalb einer Frist von 14 Lagen zu veröffentlichen." Es erheben sich über diesen mehre Bedenken, und namentlich darüber ob die General-Versammlung nicht das Recht behalten solle, die Nichtveröffentlichung ihrer Protocolle oder eines Theiles derselben zu beschließen, so wie über die Art und Weise, wie diese Publikation ge schehen soll. Der Vorsitz ende bemerkt, daß es seiner Ansicht nach genüge, wenn die Veröffentlichung der Protocolle der General-Versammlung im Allgemeinen durch einen Be schluß dieser Letzteren verordnet werde. Es bedürfe als dann keiner statutarischen Bestimmung darüber, und die General-Versammlung behalte immerhin das Recht, in einzelnen Fällen die Nichtveröffentlichung ihres Protokolls oder eines Theiles desselben zu beschließen. Die Direction erklärt sich hiermit einverstanden, und zieht deshalb die vorgeschlagene Abänderung des §. 39 zurück, womit die General-Versammlung ebenfalls einverstanden ist. 7) Aendcrung des Z. 69. 8) Aenderung des §. 73. Nach einigen Bemerkungen der General-Versammlung zieht die Direction die vorgeschlagenen Aenderungen dieser zurück. 9) Aenderung des §. 78. Diese besteht lediglich darin, daß es statt: „Die in diesem §. genannten höheren Beamten" heiße: „Die in diesem Titel genannten Beamten." Die General-Versammlung ist damit einverstanden. Ueber diese sämmtlichen beschlossenen Abänderungen der verschiedenen §§. des Statuts soll ein besonderes Proto coll gefertigt und vollzogen werden (Anlage ^.), wobei noch insbesondere bemerkt wird, daß bei allen diese Ab änderungen genehmigenden Beschlüssen die General-Ver sammlung entweder einstimmig war oder sich wenigstens mit der anwesenden und vertretenen Stimmen dafür ausgesprochen hat. Herr Oppenheim geht nunmehr zu dem ferneren Vorschläge der Direction in Bezug auf die durch Beschluß der früheren General-Versammlung vorbeyaltcne Bestim mung des Termines über, wo die einstweilen suspendirte Zahlung der Zinsen pr. 1843 stattfinden soll. Dieser Vorschlag lautet: „Die General-Versammlung beschließt, daß die Ains-Coupons des Jahres 1843 am 1. Juli 1843 aus den Betriebsüberschüffen des Jahres 1843 von 113,923 Thlr. 17 Sgr. 4 Pf. und aus den ferneren Betriebsübcrschüssen bezahlt werden. Die General-Versammlung nimmt diesen Beschluß ohne sernere Bemerkung an. Herr Direktor Oppenheim wendet sich hierauf zu dem schon in der General-Versammlung vom 31. Mai 1842 beschlossenen Doppelgeleise und den Bemühun gen, das Mandat zu erfüllen, welches bereits jene Gene ral-Versammlung der Direction und dem Administrations- rathe in Bezug auf die Beschaffung des dazu nöthigen Geldes gegeben hat, Bemühungen, welche erst jetzt zu einem günstigen Erfolge geführt haben. Die General-Vcrsammlung ertheilt hierauf der Direc tion die nachgesuchte Vollmacht zum Abschluß dieser An leihe im Belaufe von einer Million Thaler mit Vorbe halt der Genehmigung der Staatsregierung. Der Vorsitzende erklärt, daß nunmehr zu den sta tutengemäßen Wahlen geschritten werden wird. Herr Leiden bemerkt, daß er das Amt eines Scru- tators nicht übernehmen könne, und es wird daher Herr Rautenstrauch darum ersucht. Auf den Antrag des Herrn Directors Oppenheim beschließt die Versammlung, daß derjenige der stellvertre tenden Directoren, der die meisten Stimmen erhalten werde, in die Stelle desjenigen trete, der die längste Dauer zu fungircn habe. Das Resultat der Scrutiniums ergibt: 1. Ein Director aus Köln, ein Direktor aus Aachen. Anzahl der Stimmen 978. Herr Mevissen für Köln mit .... 942 St. „ Carl Nellessen für Aachen mit 860 „ II. Drei stellvertretende Direktoren aus Köln. Anzahl der Stimmen 940. Herr Mallinckrodt mit 937 St. „ Justizrath Holthof mit . . . . 877 „ „ Julius Mu mm mit 866 „ III. Vier Administrationsräthe aus Köln, vier aus Aachen, zwei aus andern Städten. Anzahl der Stimmen 926. Herr-Ober-Bürgerm. Steinberger a. Köln m. 923 St. „ Ziegler mit 868 „ „ Rautenstrauch mit ...... 822 „ „ Steucrrath von Ammon mit . . . 804 „ „ vr. Monheim aus Aachen mit. . . 894 „ „ Ober-Procurator Packenius mit . . 926 „ „ Regierungsrath Ritz mit 813 „ „ Franz Nellessen mit 775 „ „ Präsident Kehrmann a. Koblenz mit 926 „ „ Jos. Werg isosse aus Düren mit . 878 „ IV. Zwei stellvertretende Administrationsräthe a. Köln, einer aus Aachen, einer aus andern Städten. Anzahl der Stimmen 793. Herr W. Joest aus Köln mit 773 St. „ Rolfs mit 763 s, „ Iurhclle aus Aachen mit .... 774 „ „ Ster nick el aus Eupen mit .... 789 „ V. Der Präsident des Admimstrationsrathes aus Köln, der Vicepräsident aus Aachen. Anzabl der Stimmen 686. Präsid. Hr. Obcr-Bürgerm. Steinberger m. 685 St. Vicepräsid. Hr. Ober-Bürgerin. Emundts m. 682 „ Der Vorsitzende erklärt hierauf die Sitzung für ge schloffen. Anlage 4. Beilage zu dem Protocolle der General-Versammlung der Rheini schen Eisenbahn-Gesellschaft in Köln vom 13. Mui 1844, Abänderungen des Statuts betreffend. 4,. Abänderungen, welche durch Beschluß der Ge neral-Versammlung am 20. November v. 3. bereits genehmigt worden sind und durch Be schluß der heutigen General-Versammlung noch mals die Genehmigung erhalten haben. Die nachgenannten Paragraphen des Statuts solle» lauten, wie folgt: 19. Die ausgegebenen, am 2. Januar 1843 und später fällig werdenden Zins-Coupons der Actien werden un gültig erklärt und an die Direction zurückgeliefcrt. Da gegen soll nur Ler sich herausstellende disponible Rein- Ertrag unter die Actionaire als Dividende verthcilt wer-