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besiegen und einen großen Handclsstand zu vermögen, eine seit Jahrhunderten benutzte bequeme Wasserstraße aufzugeben, um sich des neuen Berbinduugsmittels zu be dienen, so muß man allerdings über die rasche und groß artige Entwickelung des Güterverkehrs auf der Rheinischen Eisenbahn vom Tage der Bereinigung staunen und darf mit großen Hoffnungen in die Zukunft blicken. „Herr Special-Dircctor Hauchccorne wird Ihnen über die Baurechnung, die Bahn-Unterhaltung und über den Betrieb des vergangenen Jahres einen ausführlichen Bericht erstatten und hieran eine übersichtliche Darstellung über die Zunahme des Personen- und Güter-Berkehrs auf unserer Bahn vom Tage der Vereinigung mit der Bel gischen anknüpfen. Sie werden daraus mit uns zu der Ueberzcugung gelangen, daß die Rheinische Eisenbahn, welche schon jetzt in Bezug auf Gütertransport die dritte Stelle unter den Deutschen Bahnen eiunimmt, alle ande ren in der Personen- und Gütcr-Frcquenz weit hinter sich zurückzulasse» berufen ist, sobald erst die Bahn im Frei hafen von Köln einmünden und die Herstellung des Dop- pelgeleiscs auf der ganzen Bahnlänge stattgefunden haben, auch sie in nicht mehr weiter Ferne ein Glied der unun terbrochenen Eisenbahukette zwischen dem westlichen und nordöstlichen Europa bilden wird. Auf die Berwirklichung der eben angedeuteten beiden, im Interesse der Gesellschaft durchaus gebotenen Anlagen ist das Augenmerk der Direc- tion, dessen Organ ich in diesem Augenblicke zu sein die Ehre habe, unausgesetzt gerichtet gewesen. Wir sind so glücklich, Ihnen heute berichten zu können, daß unsere Bemühung zur Unterbringung der zur Ausführung des Doppclgcleiscs benöthigten Million Thaler nicht fruchtlos gewesen sind, und obgleich Sie uns früher zur bestmög lichste» Beschaffung dieser Summe beauftragt haben, so legen wir doch die Anerbietungen erster Bankhäuser, wel che sich zur festen Uebernahme dieser Million Thaler und zwar unter von uns für die Gesellschaft als äußerst vor- theilhaft erachteten Bedingungen, verpflichtet haben, Ih nen nochmals zur Genehmigung vor, da die Form der darüber auszustellcnden Schuld-Urknndcn von derjenigen abweicht, die in dem uns früher erthcilten Mandat ent halten war. Auch gereicht cs uns zur Genugthuung, Ihnen mittheilcn zu können, daß die der Ausführung der Bahnhofs-Anlage vom Sichcrheitshafen bis zum Frei hafen in Köln bisher noch entgcgengewcsenen Hindernisse aus dem Wege geräumt, die Pläne Seitens des Finanz- und Kriegsministerii genehmigt und der Vertrag mit der Stadt Köln auf eine für die Gesellschaft vortheilhafte Grundlage geregelt sind. Es wird daher außer den durch Errichtung einer provisorischen Pferdebahn stattfindenden bedeutenden Erdanschüttunge» noch im Laufe dieses Som mers Hand an die Hauptbauwerke, als: Abbruch und Herstellung des Cunibcrts-Eavaliers, der Futtermauer am Sicherheitshafen re. gelegt werden. „Wie Sie bereits aus der Einladung zur heutigen Ver sammlung ersehen haben, legen wir Ihnen die in der außerordentlichen General-Versammlung vom 20. Novbr. genehmigten Abänderungen der 19, 20, -16, 56, 73 und 76 des Statuts zur nochmaligen Beschlußnahme vor, da des Herrn Finanzministers Ercellenz die Aller höchste Bestätigung dieser Abänderungen bei des Königs Majestät in Antrag zu bringen, um deswillen beanstan det hat, weil die Berufung zur bezogenen General-Ver sammlung zwar nach dem §. 33 des Statuts einen Mo nat vor dem Zusammentritt in der „„Kölnischen"" und „„Aachener Zeitung"", nicht aber auch in den übrigen, in §. 27 namhaft gemachten Zeitungen rechtzeitig ergan gen sei. Ferner unterwerfen wir die durch die eben be zeichneten umgcänderten Paragraphen nothwendig gewor denen Abänderungen dec 21, 22, 23, 27, 31, 39, 69, 73 u. 78 die entweder damit in innigem Zusammenhänge stehen oder deren Aendcrung die seitherigen Erfahrungen als zweckmäßig herausgestcllt haben, Ihrer Bcrathung und Beschlußnahme. „Nachdem Sie in der außerordentlichen General-Ver sammlung vom 20. November letzthin beschlossen haben, die Zahlung der am 2. Januar 1833 fällig gewesenen Ains-Coupons einstweilen zu suspendiren und in der heu tigen General-Versammlung nach Vorlage der Rechnung den Zeitpunkt dieser Zahlung zu bestimmen, erlauben wir uns, heute bei Ihnen zu beantragen, de» Termin zur Einlösung dieser Zins-Coupons auf den 1. Juli 1833 festzustellen. Haben wir auch heute die Mittel zur Til-! trage, der schon deshalb nicht berücksichtigt werden könne, und, aus Aachen; 3) 4) S) 6) 7) 8) Regierungsrath Ritz vr. Monheim I. I. Fellinger berger, Commercienrath Herstatt, Steuerrath von Ammon in Köln; W. Meurer W. Joest Matth. Schmitz als stellvertretende Directoren, gung dieser Schuld in Händen, so haben diese Mittel doch, wie Ihnen bekannt, ihre Bestimmung, und indem wir uns derselben entäußern würden, könnten wichtige und im Interesse der Gesellschaft nöthigc Bauten eine Verzögerung erleiden. Es gereicht uns deshalb auch zum Vergnügen, Ihnen die Versicherung geben zu können, daß nach einer muthmaßlichcn Schätzung der Rein-Einnahme des Jahres 1833 diese nebst den Ueberschüffen aus dem Jahre 1833 nach unserer Ueberzcugung zur Deckung der benöthigten Summe vollkommen ausreichen werden. „Die in der letzten außerordentlichen General-Versamm lung vom 16. Januar d. I. gewählten, für Köln: Herr v. Wittgenstein als Director, für Aachen: Herr Regierungsrath Ritz als Dircctor, haben die auf sie gefallene Wahl nicht angenommen nahm daher der Administrationsrath in Folge des §. 62 j der Statuten Veranlassung, die offen gebliebenen Stellen! durch die Herren Appellations-Gerichtsrath Broicher, Mevissen, Ma llinckrodt und I ul. Mumm inj Köln, und Herrn Bischoff in Aachen vorläufig zu be setzen. Sie werden daher heute für die definitive Be setzung dieser fünf Directionsstellen Fürsorge zu treffen haben. „Rach dem regelmäßigen Turnus des Administrations- rathes treten aus: Administrationsräthe: I) Herr Oberbürgermeister, Geh. Regierungsrath Stein-! Bürgermeister vr. Günther aus Düren; Handelsgerichts-Präsident A. Kehrmann aus Coblenz. Stellvertreter: I) HerrZiegler von Köln; 2) „ Commercienrath Jur Helle von Aachen; 3) „ R. B. Sternickel von Eupen; „Sie haben daher auch heute die hierdurch eingetrete- nen Vacanzcn zu ergänzen." Herr Special-Director Hauchccorne verliestssodann den Verwaltungsbcricht für das Jahr 1833, welcher von der Versammlung mit besonderem Interesse vernommen wird. Herr Dircctor Oppenheim trägt hierauf vor, daß nach dem Rescriple vom 13. Januar letzthin des Hrn. Finanzministcrs Ercellenz die in dcr General-Versamm lung vom 20. Nov. des verwichenen Jahres beschlossenen Abänderungen des Statuts der Sanction Sr. Maj. des Königs nicht vorlegen zu können geglaubt habe, weil die Berufung jener außerordentlichen General-Versammlung nicht rechtzeitig stattgcfundcn habe; cs sei dadurch noth wendig geworden, diese Abänderungen der gegenwärtigen General-Versammlung noch einmal zur Beschlußnahme vorzulegen, und die Direktion proponire daher die Fas sung des ersten Beschlusses in folgender Art: Die Gene ral-Versammlung beschließt, die in dcr außerordentlichen! General-Versammlung vom 20. Nov. 1833 genehmigten und heute gemäß Verfügung des Herrn Finanzministcrs vom 13. Januar letzthin zur nochmaligen Beschlußnahme j vorgelcgten Abänderungen dcr 19, 20, 36, 56, 75 und 76 ihrer Fassung und ihrem Inhalte nach zu ge nehmigen. Hr. Frhr. v. Devivere bemerkt, daß er in Bezug auf die Abänderung des §. 19 für billig erachte, daß die sämmtlichen einmal ausgegcbencn Zins-Coupons als eine Schuld der Gesellschaft betrachtet werden, und daß man daher beschließen möge, daß dieselben aus demjenigen Reinerträge dcr künftigen Jahre, der 5 Proc. für die Stamm-Acticn übersteige, bezahlt werden sollen. Hr. Director Oppenheim widerspricht diesem An weil dadurch das Interesse dcr künftigen Inhaber der Aktien zu sehr benachtheiligel werde. Der Antrag findet keine Unterstützung. Die General-Versammlung erklärt sich hierauf mit dem von der Direktion proponirten Anträge einverstanden. Hr. Direktor Oppenheim gebt nunmehr zu den neu vorgcschlagcnen Abänderungen des Statuts über, und zwar: 1) In Betreff des 21: Die Fassung desselben wird proponirt: „Die Di videnden-Scheine und rückständigen Ains-Coupons früherer Jahre, welche nicht innerhalb 3 Jahre vom Tage dcr ersten öffentlichen Aufforderung an gerech net und nach zweimal in Zwischenräumen voi> we nigstens einem Jahre wiederholt erlassenen desfall- sigcn öffentlichen Aufforderungen in Empfang ge nommen worden sind, verfallen dcr Gesellschaft." Nach einigen Bemerkungen nimmt die General-Ver sammlung die Fassung des §. an. 2) In Betreff des d. 22 wird die Fassung vorgcschla- gen: „Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Acticn oder Dividendcn-Scheinc mortiflcirr werden, so erläßt die Direction dreimal in Zwischenräumen von vier Monaten eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern oder die etwaigen Rechte an dieselben geltend zu machen. Sind, nachdem zwei Monate nach dcr letzten Aufforderung vergan gen, die Dokumente nicht eingcliefcrt oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so erklärt die Direk tion die Dokumente öffentlich für nichtig oder ver schollen und fertigt an deren Stelle andere aus. Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Ge sellschaft, sondern den Bccheiligten zur Last." 3) In Betreff des K. 23, resp. des Reservefonds. Die Fassung des K. wird folgendermaßen vorge schlagen: „Nach Einlösung der Zins-Coupons vom Jahre 1833 soll aus dem in §. 19 erwähnten jähr lichen Reinerträge ein Reservefonds gebildet werden. Welcher Theil des jährlichen Reinertrages zum Re servefonds zurückgehalten wird, setzt auf den Antrag der Direktion dcr Administrationsrath fest. — Wenn der Reservefonds auf Zwcimalhunderttauscnd Tha ler «»gewachsen ist, so beschließt die General-Ver sammlung, ob er noch weiter erhöht werden soll; doch bedarf der Beschluß cincr Erhöhung über die Summe von Drcimalhundcrttausend Thalern der Gcnchmigung der Staatsregicrung." Herr Oppenheim sagt, daß die Existenz und Bil dung eines Reservefonds jedenfalls eine für das Bestehen dcr Gesellschaft höchst wichtige, ja, im eigentlichen Sinne des Wortes eine Lebensfrage sei; daß das Statur in dem früheren §. 23 dies auch vorgesehen; daß aber, we gen der bereits beschlossenen Abänderung des tz. 19, der ö. 23 eine nothwendigc Abänderung erleiden müsse. Da sich aber bei der gegenwärtigen Lage der Verhältnisse unmöglich ein Anhaltepunkt finden lasse, uni ein Mini mum oder Maximum des Reservefonds zu bestimmen, so habe die Direktion geglaubt, daß die Höhe des Re servefonds am besten für jedes Jahr durch einen gemein schaftlichen Beschluß durch sie und den Administrations rath festgesetzt werde. Hr. Camphausen bemerkt, daß seiner Ansicht nach der Vorbehalt, zuerst die Ains-Coupons des Jahres 1833 zu bezahlen und dann erst mit Bildung des Reservefonds zu beginnen, unrichtig sei und deshalb Wegfällen müsse. Sodann glaubt er, daß die jedesmalige Festsetzung des Reservefonds nicht der Direction und dem Administrations- rathe, sondern der General-Versammlung anheim gege ben werden müsse. Hr. Regierungsrath v. Sybcl schließt sich diesem letzten Anträge an, widerspricht aber dem ersten Theile, weil die Bezahlung der Zinsen pro 1833 bereits als eine förmliche Schuld dcr Gesellschaft anerkannt worden. Hr. Regierungsrath Ritz verlangt, daß jedenfalls ein Minimum der jährlichen Iurücklage für den Reservefonds bestimmt werden müsse. (Schluß folgt.)