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126 allgemeinen Deutschen Interesses angczeigt war, und daß der Zweck unserer Berichterstattung, wenn auch keine ausführliche Erörterung, doch eine kurze Andeutung der Grunde unserer Ansicht erfordert (Schluß folgt.) Ueber die Zins-Coupons der Eisen bahn-Actien. (Urtheil des K. Rhein. Appellations-Gerichtshofes vom I. April I844.) In Nr. 14 d. I. ist bereits die Entscheidung kurz er wähnt worden, welche der Königl. Rhein. App.-Gcr.-Hof über die Frage erlassen hat: welche Rechte dem Richt-Actionair, der Inhaber eines von einer Eisenbahn-Gesellschaft emittirten, SU porteur lautenden Actien - Zins - Coupons ist, wider die Gesellschaft zustchen, wenn das dem Cou pon. entsprechende Betriebsjahr keine Ueberschüffe lieferte? Bei dem Interesse, welches diese Frage für einen grö ßeren Kreis von Lesern haben dürfte, wird eine zunächst für das Rhein. Archiv für Cioil- und Criminalrecht be stimmte Bearbeitung des Rechtsfalles schon vorläufig durch diese Blätter mitgetheilt. Uebrigens wird der in dem Artikel vom I. April c. enthaltene Vordersatz: daß die Inhaber von Eisenbahnactien-Zins-Coupons, welche die Actien selbst nicht besitzen, der Gesellschaft gegenüber Dritte seien, nur als die Ansicht des Verfassers jenes Artikels zu betrachten sein, indem von dem Königl. App.- Ger.-Hofe vielmehr in dem nachfolgenden Urtheile aus geführt worden ist: daß die einzelnen primitiven Actio- naire nicht als Gläubiger der Gesellschaft, sondern als Gesellschafter zu betrachten sind — daß jeder von ihnen nicht gleichzeitig sein eigener Gläubiger und sein eigener Schuldner sein kann — daß die Veräußerung der Ac tien mit den Zins-Coupons oder bloß der letzteren ohne die Actien an Dritte, diesen letzter» als Cessionairen kein größeres Recht geben kann, als der Cedent hatte. Der Banquier Ebeling zu Berlin ist Inhaber von 68 Stück Actien Zins-Coupons der Düffeldorf-Elberfelder Eisenbahn-Gesellschaft, welche also abgefaßc sind: Actie >' Serie N. l. Zins-Coupons Nr. II. Inhaber dieses Coupons erhält gegen dessen Rück gabe am 2. Januar 1843 aus der Casse der Düs seldorf Elberfelder Eisenbahn-Gesellschaft fünf Tha ler Preuß. Cour, ausgezahlt. Düsseldorf, 31. December 1840. Die Direktion der Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahn-Gesellschaft. (Folgen die Unterschriften.) > letzt crcirten Actien der Vorzug vor allen früheren ein geräumt worden, und seien daher die Zinsen der Prio ritätsaktien von der Einnahme vorweg in Abzug zu brin gen. Kein Actionair könne also Zinsen verlangen, wenn nicht nach Bestreitung aller Unterhaltungs-und Betriebs kosten und nach Abzug der Zinsen der Prioritätsactien sich Ueberschüffe herausstellten. In dem Betriebsjahre 1842 habe aber die Einnahme 144,030 Lhlr. 13 Sgr. 5 Pf., die Ausgabe 147,383 Thlr. 22 Sgr. 2 Pf. be- < tragen, woraus sich ein Deficit von 3,355 Thlr. 8 Sgr. 5 Pf. ergebe. Hiernach seien keine Mittel, die am 2. Januar 1844 fällig gewordenen Zins-Coupons zu be zahlen vorhanden gewesen. Die General-Versammlung vom 17. Dec. 1842 habe einstimmig festgesetzt, daß die Zinsen vorläufig und bis zur weiteren Beschlußnahme unbezahlt bleiben sollten — ein Beschluß, welcher nach H. 14 des Statuts für alle Aclionaire bindend sei. Der Besitzer vonActien-Iins-Coupons könne keine mehren und größeren Rechte haben, als der Acti en de sitzer selbst; wenngleich der Coupon auf jeden In haber laute, so könne doch nicht jeder Dritte als Inha ber das Recht haben, die darin ausgedrückte Jins-Zah lung ohne Weiteres zu verlangen, weil die Realisation derselben von dem Actien-Unternehmen selbst abhange. Vergeblich berufe sich der Kläger darauf, daß er vor dem Beschlusse vom 17. Dec. 1842 die Aktien gekauft und hieraus Rechte erworben habe, die durch einen spätern Beschluß nicht mehr hätten gekränkt werden können. Auch vor jenem Beschlusse habe ein Actionair nicht mehr über tragen können, als er selbst gehabt, nämlich eine Aus sicht auf Jinsgewinnung. Diese Aussicht habe je nach den Wechselfällen eines gewagten Unternehmens in Er füllung gehen, aber auch fehlschlagen können. Auf den Käufer eines Coupons sei also nur die Hoffnung eines Gewinns übergegangen. Endlich liege cs in der Natur einer anonymen Ge sellschaft, daß die Actionairc unter sich Vertreter wählen, welche die zur Ausführung des Unternehmens erforder lichen Anordnungen treffen und über die Geldmittel ver fügen. Die Actionaire müßten daher als solche das gelten lassen, was der beauftragte Mitgesellschafter zur Erreichung des Gesellschaftszweckes vornehme, ohne daß cs darauf ankomme, ob der gehoffte Zweck in Erfüllung gehe oder nicht (Art. 1852 C.-G.-B.). Wenn ein Actio nair einen Theil seiner Actien einem Dritten übertrage, so müsse der Verkäufer wie der Käufer wissen, daß nach Umständen jede Dividende, also auch der Ainsenbczug wegfallen könne. Die erhobene Klage sei hiernach als unbegründet ab zuweisen. Der Kläger entgegnete hierauf: Die Behauptung, daß er als Cessionar eines Actionairs bei Geltendma chung eines su porteur lautenden Schuldbekenntnisses sich die dem Cedenten aus dem Beschlusse der General- Versammlung vom 17. December 1842 entgegenstehen den Einreden gefallen lassen müsse, sei durchaus unrich tig. Ein solcher Beschluß, welcher die wesentlichen Be Es sei unzulässig, daß die verpflichtete Gesellschaft gegen den Inhalt des Gesetzes und im Widerspruche mit den von ihr übernommenen Verpflichtungen beschließe, über haupt nicht, oder doch vorläufig nicht zu bezahlen; am wenigsten könnten dadurch die Rechte Dritter verletzt werden. Die entgegengesetzte Theorie führe zu der Ab surdität, daß sämmtliche Actionaire die Zins-Coupons an Dritte verkaufen und dann beschließen könnten, keine Zinsen zu bezahlen. Die Erklärung der Verklagten, daß sie kein Geld zur Zahlung habe, könne ihre Vcrurthei- lung nicht hindern, sondern höchstens die Folge haben, sie für fällst zu erklären. In dem am 16. December 1843 erlassenen Urtheile führte das Landgericht aus: daß die angestellte Klage nur dann als begründet angesehen werden könne, wenn festständc, daß sich zur Zeit der Anstellung derselben bei der ver klagten Gesellschaft ein Ueberschuß der Einnahme nach Abzug der Ausgaben, incl. des zur Vollendung der Bahn, zu deren ferneren Betriebe und zur Verzinsung der Prioritätsactien erforderlichen Betrags ergeben habe, und daß dieser Ueberschuß, wenn er auf die Jinsan- sprüche aller Inhaber von Primitivactien, resp. von Zins-Coupons vertheilt werde, zum Vortheile des Klä gers einen der eingeklagten Summe gleichkommenden Betrag ergebe; da nun der Rechnungsabschluß pr. 1842 ein Deficit nach weise, so müsse die angehobene Klage, wenigstens als zur Zeit noch unbegründet, abgewiesen werden. Von diesem Urtheile legte der Kläger die Hauptberu fung ein, weil die Verklagte nicht nach seinen Anträgen verurtheilt worden; die verklagte Direktion appellirte inriäenter, insofern die Klage nur zur Zeit und nicht gänzlich abgewiesen worden. Beide Theile wiederhol ten übrigens im Wesentlichen die in erster Instanz vor gebrachten Rechtsgründe und erließ der erste Civilsenat des Königl. Rhein. Appcllationsgerichtshofes unter dem I. April e. folgendes Urtheil: In Erwägung zuerst die Hauptberufung anlangend: daß bei einer durch eine anonyme Gesellschaft, folglich auf Actien erbauten und in Betrieb gesetzten Eisenbah« die den einzelnen Actien beigefügten Zins-Coupons als eine Anweisung auf den zu erwartenden und erhoffte» Reinertrag zu betrachten sind, indem dies aus den Bei trägen der Actien-Unterzeichner erhobene Capital zu den Grunderwcrbungen, Bauten und Anschaffungen haupt sächlich bestimmt, durch die Auslagen meistens erschöpft wird; daß, wenn ausnahmsweise während der Erbauung der Bahn und ehe der Betrieb auf derselben begonnen, die Actieninhaber früher Zinsen berechnet erhielten und hier durch in jener Zeit das vorhandene Gesellschafts-Capital eine Verminderung erlitt, diese besondere Begünstigung der Actieninhaber ihren Grund darin hatte, diese zur Theilnahme zu bewegen, damit keiner durch die Besorg niß, in der Erbauungsperiode die Zinsen seines Geldes zu verlieren, abgeschreckt werde; Unter dem 19. Juli 1843 erhob er bei dem als Han-! stimmungen des Statuts ändere, bedürfe der Königlichen delsgericht fungircnden Königl. Landgerichte zu Düssel dorf wider die besagte Direction eine Klage auf Zahlung von 340 Thlr. nebst Zinsen vom Tage der Klage, welche er darauf gründete, daß er Inhaber der näher specisicir- ten 68 Zins-Coupons sei, die verklagte Direction jedoch die übernommene Verpflichtung, dem Inhaber gegen Rückgabe jedes Coupons am 2. Januar 1843 aus ihrer Casse fünf Thaler zu zahlen, nicht erfüllt habe. Die ferneren Behauptungen des Klägers, daß er die Actien auf welche sich die Coupons beziehen, nicht besitze und daß er überhaupt kein Inhaber von Stamm-Actien der Düffeldorf-Elberfelder Eisenbahn-Gesellschaft sei, sind in dem ganzen Laufe des Proceffcs nicht bestritten worden. Die verklagte Direction setzte jedoch der Klage zur Sache selbst folgende Einwendungen und Ausführungen entgegen: Vermöge des Allerh. Orts bestätigten Statuts vom 20. October 1837 habe sich die Düsseldorf-Elberfelder Eisenbahn-Gesellschaft gebildet, ihr Capital in Actien vertheilt und den Actien fünfprocentige Zins-Coupons vorläufig auf 10 Jahre beigegeben. Bei Vermehrung -es ursprünglichen Actiencapitals W. 3 und II des Nachtrags zum Statut) sei den Zins-Coupons der zu- Sanction und sei ohne dieselbe ungültig. Sodann könn ten dem Cessionar nur die Einreden, welche zur Zeit der Cession dem Cedenten entgegengestanden, oppo- nirt werden; wende man diesen Satz auf Billets su por teur an, so müsse die Verklagte beweisen, daß Kläger nach Fassung des Beschlusses vom 17. December 1842 die Zins-Coupons von einem Actionair erworben habe. Das ganze System der Verklagten paffe indessen nicht; kraft ihres Statuts sei die Gesellschaft ermächtigt, auf jeden Inhaber lautende Actien und Zins- Coupons zu emittiren, welche in dem Statute streng von den Gewinndividenden geschieden sind. Der Aussteller eines su porteur lautenden Schuldbekennt nisses sei dem Inhaber zur Zahlung unbedingt verpflich tet. Wenn dieser Satz bei Wechseln und Billets auf Ordre gelte, so müsse er noch mehr auf Billets su por teur Anwendung finden, da in Ansehung der letztern schon der Besitz als Beweis des Eigenthums gelte. Je der Zweifel in Betreff der unbedingten Verpflichtung des Ausstellers zur Zahlung werde durch das Gesetz vom 17. Juni 1833 (G.-S. psg. 75) gehoben, welches im Z. 3 verfüge: Dergleichen an jeden Inhaber zahlbare Papiere be gründen gegen den Aussteller ein Klagerecht. ! daß indessen ein solches ausnahmsweise angenommene abnorme Verhältniß nach der Vollendung der Bahn und nach Eröffnung derselben nicht auf die Dauer fortbestehen kann, indem sonst bei ermangelnder Einnahme durch fort gesetzte Zinszahlung aus dem Capitalfonds das ganze Unternehmen zerfallen und sich nothwendig auflösen müßte, was dem beabsichtigten Zwecke gänzlich widerspre chen würde; daß, wenn also die fernere Jinsenzahlung nur allein aus dem Ertrage der Bahn erfolgen kann, wenn anders die Gesellschaft fortbestchen soll, hierbei nur derjenigeEr- trag zur Vertheilung kommen kann, welcher nach Abzug der Betriebskosten und Auslagen und nach Entrichtung der von der Gesellschaft mit Dritten eingegangenen Ver pflichtungen übrig bleibt, weil nur dieser Reinertrag den den primitiven Aktienbesitzern als Gesellschaftsmitgliedern zukommenden Gewinn ausmacht; daß folglich die den einzelnen Actien zugewiesenen, ra- tirlichen, in den beigefügten Zins-Coupons angeführten Zinsen sowohl als die mögliche Dividende bei einem grö ßeren Gewinne, immerhin nur eine res spersts bilden, deren Realisirung nämlich von dem Erfolge abhängt, ob ein Gewinn wirklich vorhanden sein wird oder nicht; daß, wenn aber statt eines Gewinns der Betrieb der Bahn sogar mit Verlust oder nur ohne allen Gewinn