Volltext Seite (XML)
1844 Araunschweig, 25. Februar. 8. 33. dem K. 32 enthaltenen Bcstimmun- Vorbehaltlich der in sind die Stimmen gleich, so entscheidet der Vorsitzende. 8- 37. Ausübung des Stimmrechts des Staates (8. 35) mit der Versammlung schriftlich mitgethcilt worden sind. 8. 40. Es kann in diesem Falle die Versammlung beschließen, Direktion zu höre» und dessalls Beschluß zu fassen. Die General-Versammlung kann das Verfahren bei ih- 1 unterworfen ist. der General-Versammlung in keinem Falle abgebcu. berechtigte Handlungshäuscr aber durch ihre Proeuraträgcr, Gemeinden und öffentliche Institute durch ihre Repräsen tionairc sind. Mehr als fünf uud fünfzig Stimmen kann Vorschriften dieser Statuten durch ein Reglement fcstsetzcn, ein Einzelner in der Eigenschaft als Bevollmächtigter bei welches der Bestätigung des Königl. Finanzministeriums den. Hiernach kommen dem Besitzer von funfhun- vertagen, welche nicht von ihr oder nicht vom Acmüüstra- dert und mchr Actien fünf und fünfzig Stimmen zu tionsrathc ausgehcn und der Direktion nicht acht Tage vor Sechstel Fünftel Viertel Drittel der sämmtlichen, Das Stimmrecht erhöht sich jedoch mit Rücksicht auf die nach 8 21 eintretende succcsfive Einlösung der Aktien in dem Maße, daß dem Staate nach Ablauf von in jeder General-Versammlung vertretenen Stimmen zu kommt. 15 Jahren ein 25 „ „ 35 „ „ und demnächst nach 40 ,, „ gen, nehmen nur die Besitzer der Aktien, welche den Besitz derselben in den Büchern der Gesellschaft haben eintragcn lassen, Theil an der General-Versammlung. Auch ist zu dem Ende erforderlich, daß die Einschreibung vor dem Datum der öffentlichen Einberufung der General-Versamm lung stattgcfunden habe. Die vorbezeichnete Einschreibung erfolgt aus schriftliche Anmeldung bei der Direktion, entweder gegen Vorzeigung der Aktien oder eines der Direktion als genügend erschei nenden Zeugnisses über" den Besitz derselben. Ucbcr die erfolgte Einschreibung crthcilt die Direktion auf Verlangen eine Bescheinigung. 8. 34. Wenigsten« Einen Tag vor der General-Versammlung müssen die Besitzer der Actien oder deren Bevollmächtigte sich legitimirc», daß der Besitz noch immer so besteht, wie es in den Büchern der Gesellschaft eingeschrieben ist. Diese Legitimation 'geschieht bei der Direktion, oder bei den da zu delegirtcn Direktions-Mitgliedern oder auch verantwort lichen Beamten, entweder durch Vorzeigung der Actien oder durch eine genügende Bescheinigung, im Falle der Bevoll mächtigung außerdem durch Einreichung oder Vorzeigung der Vollmacht. Zweiter Abschnitt. Die innern Verwaltungs- und Geschäfts- Einrichtungen. Titel IV. Die General-Versammlung. 8- 41. Den Vorsitz in der General-Versammlung führt der Präsident, resp. der Vice-Präsident des AdministrationS- ratheS. Statuten für die Köln Mindener Eisenbahn - Ge sellschaft. (Schluß.) 8- 36. Die General-Versammlung wird jährlich Einmal regel mäßig im zweiten Jahresquartalc oder früher, sonst nur außergewöhnlich berufen, regelmäßig durch die Dircc- tion, außergewöhnlich durch diese oder in dem durch 8- 58 8»d 4 vorgesehenen Falle durch den Ndministrationsrath. Die Berufung der General-Versammlung erfolgt durch öffentliche Aufforderung, wenigstens einen Monat vor dem Zusammentritt. 8- 42. Der Vorsitzende der General-Versammlung defignirt de ren Protokollführer, wenn sic nicht verzieht ihn zu erwählen. Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden, dem Proto kollführer, de» gegenwärtigen Mitgliedern der Direktion und von denjenigen Actionairen unterschrieben, welche dies in der Versammlung verlangen. Die Versammlung kann aus ihrer Mitte auch drei bis sechs Actionaire zur Mitvollziehung des Protokolls ernennen. 8- 43. Alle Wahlen und Beschlüsse der General-Versammlung finden, vorbehaltlich der in den 88. 31 und 32 enthalte nen Bestimmungen, nach absoluter Stimmenmehrheit statt; 8. 35. Die 88° 33, 34, 39 und 40 sind nicht auf diejenigen Actien anwendbar, welche der Staat nach 8- 9s, resv. 8- 15 übernimmt; eS wird in dieser Hinsicht Nachfolgen des festgesetzt: Der Staat wird in der General-Versamm lung durch einen von ihm zu bestellenden Commiffarius vertreten, welcher nicht Actionair zu sei» braucht, uud ubt durch diesen sein Stimmrecht aus. Die Zahl der Stimmen, auf welche sich dasselbe erstreckt, ist bei jeder General-Versammlung dem sechsten Theil der durch die sämmtlichen übrigen anwesenden Actionaire ver tretenen Stimmen gleich, so daß der Commiffarius des Staates jcdeSm al ein Siebentel der gesammtcnStimmen fuhrt. ll. Die Actionaire können sich in Verhinderungsfällen durch ! andere stimmberechtigte Actionaire vertreten lasse», anthcil-! ^)»c weitere Berufung an einem der nächste» drei Tage wieder zusammcntrctcn werde, um die Erklärung der tanten, Minderjährige durch ihre Vormünder, Ehefrauen: Die General-Versammlung kann das Verfahren bei ih- durch ihre Ehemänner, wenn diese Vertreter auch nicht Ak-re» Verhandlungen und Beschlußnahmcn innerhalb der Stimme; .. . . .. . übertragen worden, nndct jedoch die obige Beschränkung d) für die Actien, welche Jemand über die Zahl von nicht Anwendung. funzig hinaus besitzt, bis zu fünfhundert Actien anD jede zehn Actien Eine Stimme, und soll für die Ac- 8- 45. tien, welche Jemand über die Zahl von fünfhundert Die Direktion ist befugt, die Bcschlußnahmc über die hinaus besitzt, ein Stimmrecht nicht ausgcübt wer- jcnigen Anträge bis zur nächsten General-Versammlung zu .. , .. _ , - . ' Die Wahl der Direktion und des Administrattonsrathes Die Gencral-Vcr;ammlungen finden in Köln statt und , , . . . , . —, . „ . ... . . erfolgt durch geheime Ltlmmenabgabe. Und zwar die können nur Genehmigung des Komgl. Flnanzmunstcriums m . Direktion auch in anderen Städten gehalten werden. ' ' 8. 38. 8- 44. Wer von den Actionairen bei der General. Vcrsamm- Bei Wahlen und bei allen Beschlüssen, die sich auf per- lung nicht erscheint oder nicht durch Bevollmächtigte sich Verhältnisse beziehen, kann von denjenigen Actio- vertreten läßt, ist dessen ungeachtet durch die B-säünff- ft-fairen, welche in Dienstverhältnissen zur Direktion oder zu ner Versammlung gebunden. Beamten der Gesellschaft stehe», ei» Stimmrecht nicht H zg ausgeübt werde». Die Direktoren können bei der Wahl Nur die Besitzer von fünf und mehr Aktien sind in der AdministrationsrathcS das Stimmrecht nicht ausnben; General-Versammlung stimmberechtigt. Das Stimmrecht können jedoch für den Wahlakt die Vollmachten. welche wird in folgendem Verhält,,iß ausgeübt: etwa von Antern besitzen, einfach übertragen. Sofer» ! dem vom Staate ernannten Mitaliede der Direktion die g) fnr fünf vis fünfzig Aktien auf jede fünf Aktien Eine Eisenbahn-Ieitung. Von dieser Zeitschrift erscheint wöchentlich eine Nummer in Jm- Pcrial-Quart, welcher zu öftcrm erläuternde Zeichnungen, Karten, Pläne und Ansichten bcigegeben werden. Der Abonnementspreis beträgt hier Orts drei Thaler für das Halbjahr, und nehmen alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitung» - Expeditionen deS In- und Auslandes Bestellungen entgegen. Planmäßige Beiträge «erden anständig hoiwrirt und unter Adresse der Redaktion oder, wen, Leipzig näher gelegen, durch Vermittelung des Herrn Buch händler Wilh. Engelmann da selbst erbeten.