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mit ausschließlichen! Priviligium, die erforderliche» Ein-:trag von 13,000,000 Thalern Herausstellen sollte, wird von dic- dic dieser Diehrbcdarf entweder durch Erhöhung des Acticu-. capitals in der Art, daß von dcu anderweit zu cmittircn- den Actien ein Siebentel vom Staat übernommen, der Uebcrrest im Wege der Actienzeichnung uutergebracht wird, oder rurch Aufnahme einer Anlcihc mittelst Emission auf dm Inhaber lautender Obligationen beschafft. Die Beschluß- »ahme über die Wahl des einen oder des anderen Weges erfolgt auf den Vorschlag der Direktion durch den ALmi- nistrationsrath unter Zustimmung des König!. Finanz ministeriums. richtungcn zur Besorgung der Personen und Güter von und nach den Stationsplätzcn Herstellen ; dies bezieht sich nur auf die diesen Plätzen nahe gelegenen Orte. vier an- we- Zahren Zinscoupons auSgcreicht, weiche mit einem Con- trollzcichcn des König!. Finanzministeriums versehen und nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt werden. Die Einlösung der Zinscoupons und die Zahlung der Dividenden erfolgt in Köln, Düffeldorf und Berlin, sowie in denjenigen Städten, welche etwa sonst noch von der Direktion mit Zustimmung des König!. Finanzministerium hierzu bestimmt werden. coupons oder Dividendenscheine mortistcirt werden, so er läßt die Direktion dreimal, in Zwischenräume» von »i« Monaten, eine öffentliche Aufforderung, jene Dokument: cinzuliefern, oder die etwaige» Rechte an dieselben gelte»! zu niachen. Sind, nachdem zwei Monate »ach der letzte» Aufforderung vergangen, die Dokumente nicht eingcliefert, oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so erklärt die Direktion die Dokumente öffentlich für nichtig oder »er schollen, und fertigt an deren Stelle andere aus. Die Kosten dieses Verfahrens falle» nicht derGesellschcst, sondern de» Bctheiligtc» zur Last. 8. 21. Die cnüttirtm Aktien mit Ausschluß des vom Staül selbst nach 8-9», resp. 8- 15 übernommenen Siebentels werden durch allmählige Einlösung nach dem Nennwerts vom Staate erworben und amortisirt. Von den amcrti- sirte» Aktien bezieht der Staat die Zinsen und Dividente«. Zur Amortisation werden vom Staate und zwar ve» dem ans die Eröffnung der ganzen Bahn von Köln »sch Minden solgeuden Jahre ab, jährlich verwendet: 1) Die Zinsen und Dividenden, welche auf das »eni Staate übernommene Siebentel der Aktie» falle», mindestens also ei» halbes Procent des gesammü» Aktienkapitals; 2) die Zinsen und Dividende» der amortisirte» Actiw Zu dieser Amortisation ist der Staat selbst dann ver pflichtet, wen» der Reinertrag (8. 16 III.) nicht eine» Zinsgenuß von 3'/2 Proc. gewähren sollte, mithin von ihm, nach der Bestimmung des 8- 17, zur Gewährmz desselben Zuschuß geleistet werde» muß. Andererseits sich demselben die Besugniß zu, de» oben unter Nr. 1 gedach ten Betrag aus seinen Mitteln jährlich auf 1 Proc. tü gcsammtm Aktien-Eapitals zu erhöhen, wenn auch die Zinsen und Dividenden des von ihm übernommenen Siv bentels sich nicht so hoch belauft» sollte». 8. 22. Die auf vorgedachte Weift «ach den; Nennwerthe jähr lich einzulösenden Aktien werden durch das Loos bestimmt Die Ausloosmig findet am 1. Juli jedes Jahres Stall, und zwar zunächst am 1. Juli desjenigen Jahres, welche! auf die Eröffuung der ganzen Bahn von Köln nach Ma den folgt. Sie geschieht in Gegenwart eines Königl. CommiffariÄ, zweier Mitglieder der Direktion und eines protocollirenic» Notars. 8. 19. Die Zinse» u»d Divide»de», welche nicht innerhalb Jahre vom Tage der ersten öffentlichen Aufforderung gerechnet, und nach zweimal, in Zwischenräumen von nigstens Einem Jahre wiederholt erlassenen dcsfallsigen öffentlichen Aufforderungen, in Empfang genommen wor den sind, verfallen der Gesellschaft. 8- 20. Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Actien, Zins 8- 10. Dom l. Januar Les auf die Eröffnung der ganze» Bäh» von Köln nach Minden folgende» Jahres a» wird der aufkommenbe Ertrag dieser Bah», sowie eventuell der weitere» Strecke bis zur Landesgränze (8- 3) nach Maß gabe der folgenden Bestimmungen auf das im 8-9 ange nommene, resp. das nach 8- 15 erhöhete Acticncapital als Zinsen und Dividenden vertheilt: I. Aus Lem auskommenden Errraze werde;; zunächst ») die Verwaltungs-, Unterhaltuugs- u. Betriebs-Kosten, mit Einschluß der für die Erueucrung des Ober- Baues und des Betriebs-Materials erforderlichen Beträge, b) die Zinsen für die etwa zu cmittirendeu Obligatio nen, einschließlich Les für deren Amortisation auszu setzenden Fonds, entnommen. II. Von den; hiernächst verbleibenden Ertrage wird jähr lich eine mir Zustimmung des Königl. Finanzministe riums auf den Antrag der Direktion vom Administra- tionsrathc festznsetzende Quote zur Bildung eines Re servefonds für außerordentliche und nicht vorherzuft- hcnde Fälle »orwegentnvmmen. Der Bestand desselben darf nur in Folge ciues der Genehmigung des Königl. Finanzministeriums unter liegenden Beschlusses des Administratiousrathcs über 3 Procent des Actiencapitals erhöht werde». 111. Der nach Abzug der Beträge sub I. und 11. sich er gebende Rest bildet de;; Reinertrag. Aus demselben werde» zunächst auf sämmtliche Actien 3V? Procent jährliche Zinsen in halbjährliche» Terminen gezahlt. Der Ueberschuß wird nach Abzug der den Mitglie dern des Administrationsrathes und der Direktion, sowie den Beamren statutengemäß oder kontraktlich zu gewährenden Tantiemen, vorbehaltlich Les nach nach Nr. IV. dem Sraate zusallenden Antheils, auf sämmtliche Actien als Dividende vertheilt. IV. Wem; der Reinertrag (Nr. Ill ) sich aus mehr als 5 Procent des Actiencapitals (8. 9 resp. 15) beläuft, so fällt von diesem Ueberschuffe über 5 Procent der drille Theil dem Staare zu, um nach seinen; Ermes sen zur Ausgleichung etwa geleisteter oder künftig zu gewährender Zinszuschüffe (8. 17) oder zum Ankäufe von Actien nach den; TageScourse verwendet zu werden. 8- 17. Für den Fall, daß der Reinertrag (8. 16 III.) nicht dazu hinreichcn sollte, um für Lie sämmllichen Actien einen jährlichen Zinsgenuß von 3^ Procent zu gewähren, wird vom Staate der hierzu nöthige Zuschuß geleistet, und ftr Zinszuschuß unbedingt garantirt, so lange nicht Amortisation der Aktie» vollständig beendigt ist. 8- 18. Mit jeder Actie werden für eine angemessene Zahl 8- 23. Die Numniern der ausgeloos'ten Aktien werden dreimal öffentlich bekannt gemacht, und cs wird zugleich bestimm!, an welchem Tage des Decembers desselben Jahres LieD- pitalbcträge gegen Ablieferung der Actien und der nach dem 2. Januar des folgenden Jahres fällig werdende» Coupons (8. 18) erhoben werden können. 8- 21. Der Inhaber einer ausgeloos'ten Actie scheidet mit dm Ablauf desjenigen Jahrcs, in welchem die Ausloosmig stattgesunden hat, aus der Gesellschaft aus, und es gehe» von diesem Zeitpunkte ab seine Rechte durch die Auslö sung aus dm Staat über. 8- 25. Die Nummern der ausgeloos'ten Actien, welche iu Folg! der Bekanntmachung (§. 23) nicht zur bestimmten Zeit vorgezcigt werden möchten, werden jährlich während zeh» Jahre von der Direktion Behufs Empfangnahme der Zah lung öffentlich aufgerusen. — Diejenigen Actien, welch« nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzte:; öffentlich!» Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt werden, sind wcrtbloch welches alsdann von der Direktion, unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Actien, öffentlich j» erklären ist. —- Die Kosten des Versahrcns werden a»i dem Capitalbetrage dieser Actien entnommen, und dn Ueberschuß wird zu Unterstützungen für das bei der Bah« angestellte Personal verwendet. 8- 26. Sobald sämmtliche nach 8- 9, resp. 15 cnnttirte Actie» von: Staate erworben sind, wird die Bahn von Köln nach der Landesgränze bci Minden und das BctriebSmaterial, nebst dem gejammten Zubehör, den; Reserve-Fonds und sämmtliche» Activis und Passivis, Eigcnthum des Staates 8- 27. Das nach 8- 15 fcstgcstellte Actiencapital kann nur mit Titel H. Actiencapital und Anleihen. 8- 9. Das Aktienkapital wird vorläufig auf dreizehn Millionen Thaler festgesetzt, und zerfällt in 65,000 auf den Inhaber lautende Aktien, jede in; Betrage von 200 Thalern. g) Von diesem Actiencapital übernimmt der Staat den siebenten Thcil, in runder Summe von 1,860,000 Thalern, oder 9300 Stück Actien. d) Die übrigen sechs Siebentel, in runder Summe von 11,140,000 Thalern, werden durch 55,700 Stück Aktien, welche in; Wege der Aktienzeichnung unter- gcbracht werden, beschafft. 8- w. Die Einzahlungen aus die Aktien erfolgen, nach Ler Wahl der Actionaire in Köln, Düsseldorf und Berlin, so wie in den Städten, welche sonst zu diesem Zweck etwa designirt werden. Die Direktion hat deshalb die erforder lichen Bestimmungen zu erlassen. Die gedachten Einzah lungen find in Raten bis zu 20 Proe. succesfive nach den näheren Bestimmungen der Direktion zu leisten, und zwar innerhalb zweier Monate nach einer von der letzteren er lassenen öffentlichen Aufforderung. 8- >1- Wer auf die im 8- 9b gedachten Aktien nicht innerhalb der in: 8- 10 bezeichneten Frist die Einzahlungen leistet, hat eine Eonventicnalstraft von 10 Proc. der in Rückstand gebliebenen Raten zum Vortheil der Gesellschaft verwirft. Wenn innerhalb zweier ferneren Monate, nach einer er neuerten öffentlichen Aufforderung, die Zahlung noch im mer nicht erfolgt, so ist Lie Gesellschaft berechtigt, Lie bis Lahin eingczahften Raten als verfallen, und die Lurch die Ratenzahlungen, sowie durch Lie ursprüngliche Unlerzeich nung Lem Actionair gegebenen Ansprüche auf den Em pfang von Aktie» für vernichtet zu erklären. Eine solche Erklärung erfolgt nach Beschluß der Direktion durch öffent liche Bekanntmachung unter Angabe 'der Nummer» der Actien. An Lie Stelle Ler aus Lieft Art ausscheiLenden Actio naire könne» von Ler Direktion neue Acticnzcichner zuge laffen werten. Dieselbe ist aber auch berechtigt, so lange die erste» Actienzeichncr nicht ihrer Verhaftung entlaffen find, Lie fälligen Einzahlungen nebst der Conventional- strafe gegen die ersten Acticnzcichner gerichtlich cinzuklagen. 8- 12. Neber Len Betrag der Actien hinaus ist der Actionair, unter welcher Benennung es auch sei, zu Zahlungen nicht verpflichtet, den einzigen Fall der im 8- 11 vorgesehenen Eonventionalstrafe ausgenommen. 8- 15. Die Actiendocumente werden nach einem, Len; Königl. Finanzministerium zur Genehmigung vorzulcgenLen For mulare ausgeftrtigt und von wenigstens zwei Direktoren, sowie von Lem Special-Director oder einen: ihn vertrclcn- Len Beamten unterzeichnet. 8- 11- Sämmtliche aus Lie zu emittirenLen 65,000 Stück Ac tien geleistete Einzahlungen werden während der Bauzeit bis zum Schluffe des Jahres, in welchem die ganze Bahn von Köln nach Minden in Betrieb gesetzt wird, mit vier Procent jährlich verzinset; diese Zinsen wq:den aus Lem Capital? (8- 9) entnommen, so weit sie nicht Lurch den bis zu jenem Zeitpunkte aus dem Betriebe auskommende» Ertrag gedeckt werden. 8- 15. Bci Ablauf des eben (8-14) gedachten Jahres wird das Capital, welches sich n) für de» Bau der Bahn von Köln nach der Landes- gränze bei Minden sammt allem Zubehör, b) für das Bctriebsmaterial, e) für die Bestreitung der Gencralkosten, ck) für die Zinsen der geleistete» Ein;ahlu»gen (8- 14) als nothwendig ergiebt, mit Zuziehung des Königlichen Finanzministeriums definitiv berechnet und festgcstellt. — ^cftn! sich ein Mehrbedarf über Lcn angenommenen Be-