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33 Bei Zählung der Stimme» werden die eigenen des Ac- iimairS mit denen seiner Machtgcber dergestalt zusammen gerechnet, daß ein in der Versammlung anwesender Actio- ner für sich und als Bevollmächtigter anderer Actionaire zusammen höchstens zehn Stimmen erhält (8- 42). 8- 41. Vertretung und Stimmbcrechtigung des Staates. Der Staat wird in den General-Versammlungen durch einen von ihm zu bestellenden CommiffariuS zu vertreten, welcher nicht Aetionair zu sein braucht, und übt durch die sen sein Stimmrecht aus. Dasselbe erstreckt sich in jeder General-Versammlung auf den sechsten Theil der durch sämmtliche übrige anwesende Aetionaire abgegebenen Stimmen, so daß der Staat ein Siebenthcil der anwesenden Stimmen repräsintirt. Das Stimmrecht des Staats erhöht sich jedoch in dem Maße, in welchen« derselbe auf dem Wege der Amortisation die übrigen sechs Siebentel Acticn an sich bringt, und zwar nach Akquisition jedes Siebentheils jedesmal um ein Zwöls- theil, so daß ihm statt des Sechstels nach Amortisation: a) des ersten Siebentels: ein Viertel, b) des zweiten Siebentels: ein Drittel, c) des dritten Siebentels: fünf Zwölftheile, kl) des vierten Siebentels: ein Halb, e) des fünften Siebentels: sieben Zwölftheile der Stimmenzahl der übrigen Actionaire, mithin im Falle sä s ein Fünftheil, sä b ein Viertel, ack c fünf Sicben- zehntcl, sä ck ein Drittel und sä e sieben Neunzehntel der gesammren Stimmen, einschließlich der seinigcn, zustchcn. Bei Berechnung dieser Stimmenzahl wirb nur eine durch die resv. Quote» thcilbare Summe der Stimmenzahl der übrigen Actionaire berücksichtigt. 8- 42. Legitimation der Stimmberechtigten. Der General-Versammlung beizuwohne» und darin die Rechte der Actionaire auszuüben sind nur Diejenigen be rechtigt, welche spätestens 8 Tage vor der Versammlung die von ihnen eigcnthümlich besessenen Actien, oder vor de ren Ausfertigung die auf ihren Namen lautenden oder ih nen gehörig ccdirten Quittuugsbogen in bem Bürcau der Gesellschaft, oder sonst auf eine der Direktion genügende Meise niedergelcgt, und dadurch die Zahl der Stimmen, zu welchen sie berechtigt sind, nachgewiesen haben. Hier über empfangen sie eine Bescheinigung, welche zugleich als Einlaßkarte in die Versammlung dient. Es steht jedoch de» Actionaire» auch frei, ihre Actien und resp. Quittungs bogen spätestens 8 Tage vor der General-Versammlung nur bei einem von der Direktion zu bestimmenden Beam ten, welcher dieselben nach der Nummer zu verzeichnen hat, anznmelden und vorzuzeigen; die Actien und resp. Quit- inngsbogen selbst aber in ihrem Besitz zu behalten. Die selben empfangen über die geschehene Anmeldung eine Be scheinigung, die gleichfalls als Einlaßkarte in die General versammlung dient, sie sind aber schuldig, alsdann außer ter Bescheinigung die Actien und resp. Quittungsbogen selbst beim Eintritt in die Versammlung an einen von der Direetion zu bestimmenden Beamten, der dieselben mit den Nummern des bei der Anmeldung aufgcnommcnen Ver zeichnisses zu vergleiche» hat, vvrzuzcigen. Das «ach den beim Eintritt in die General-Versammlung vorgczcigten Bescheinigungen zu fertigende und von der Direetion zu altestirende Verzeichniß liefert den Nachweis der Zahl der anwesend gewesenen Actionaire und der ihnen zugestandenc» Stimme». An den nächsten Tagen nach dem Schlüsse der General-Versammlung könne» die deponirten Qnittungs- bogen oder Actien gegen Rückgabe der darüber ertheilten Bescheinigung wieder in Empfang genommen werden. 8- 43/ Vertret»« g. Es ist jedem nach 8.42 legitimirte» Actionair gestattet, sich durch einen aus der Zahl der übrigen Actionaire ge wählten Bevollmächtigten auf Grund einer schriftlichen, lediglich der Prüfung der Direetion unterliegenden Voll macht vertreten zu lassen. Moralische Personen werden durch einen Bevollmäch tigten vertreten, welcher entweder aus der Zahl ihrer Re präsentanten erwählt, oder ein Actionair sein muß. Handlungshäuser können durch ihre Procuraträger, selbst wenn diese nicht Actionaire sind, vertreten werden. Minderjährige und Ehesrauen dürfen durch ihre resp. Vormünder und Ehemänner, wenn diese auch nicht selbst Actionaire sind, ohne daß eS sur dieselben einer Autorisa tion, resp. Vollmacht bedarf, vertreten werden. Frauen können der General-Versammlung nur durch Bevollmächtigte beiwohnen. Nichtcrscheincnde Actionaire sind den Beschlüssen der An wesenden unterworfen. 8. 44. Gang der Verhandlung. Der vom Staate ernannte Director führt den Vorsitz in der Versammlung und leitet die Verhandlung. Er bestimmt insbesondere die Folgcordming der zu verhandelnden Ge genstände, ertheilt das Wort und sitzt das bei der Abstim mung zu beobachtende Verfahren fest. Die Beschlüsse werden durch absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Actionaire gefaßt. Eine Ausnahme findet statt bei den Beschlüssen, welche cüic Abänderung der Sta- tututen oder Auflösung der Gesellschaft festsetzcn, indem ein solcher Beschluß nur durch eine Majorität von zwei Drit teln der anwesenden Stimmen gefaßt werden kann. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzen den den Ausschlag. Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltnngsraths und bei dem Verfahren aber die Decharge haben sich die Mitglieder der Direktion ihrer Stimme zu enthalten, was indessen auf die Ausübung des Stimmrechts von Lem vom Staate ernannten Direktor keine Anwendung findet. 8- 45. Wahl der Gesellschafts-Vorstände. Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltnngsraths, der Direktoren und der Stellvertreter der Letzteren findet folgendes Verfahren statt: s) die Wahl erfolgt durch cin dreifaches Scrutinium, so daß zunächst die Mitglieder der Direktion, hierauf! deren Stellvertreter, und endlich die Mitglieder des ' Verwaltnngsraths gewählt werden. d) Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel, auf denen jeder anwesende Actionair eine Ler Anzahl der zu Erwäh lenden gleiche Zahl von GcscllschaftSmitglicdcrn ver merkt. e) Als erwählt werden Diejenigen erachtet, welche nach Inhalt der Stimmzettel die größte Anzahl der Stim mel« (88- 40 41) erhalten haben. ä) Bei Stimmenglcichheit wird durch das L00S, nach einer von den« Vorsitzenden in der Versammlung selbst zu treffenden Anordnung bestimmt, wer für gewählt zu achten ist. e) Das Resultat der Wahl wird in dem über die Ver handlung aufgenommenen Protokoll registrirt, die Stimmzettel aber mit dem Siegel der Gesellschaft verschlossen, und bis nach der nächsten ordentlichen General-Versammlung affervirt. Sollten Einer oder Mehrere der gewählten Direkto ren die Annahme des Amts ausschlagen, was angcnom- mcn wird, sofern sie sich nach erfolgter Benachrichtigung von der Wahl zur Annahme derselben nicht binnen 14 Tagen schriftlich bereit erklärt haben, so treten die resp. Stellvertreter nach der Reihenfolge der erhaltenen Stim- mcnzahl ein, und in das Amt der einrückendc» Stellver treter treten in gleicher Weise Diejenigen cin, welche »ach den gewählten Stellvertretern die meisten Stimmen er halten haben. Dies letztere findet auch Statt, wenn Einer der gewählte«« Stellvertreter oder eins der gewählten Mitglieder des Verwaltnngsraths das Amt ausschlägt. 8 46. Protokoll. Das über ric Verhandlung jeder General-Versamm lung aufzunchmcnde Protokoll wird von einer Gerichts person oder einen« Notar geführt und von den anwesen den Mitglieder» des Verwaltu»gsraths und der Direk tion, sowie von sünf sonstigcn Actioiiaire» unterschrieben. Das Protokoll, welchen« ein von den anwesenden Direk toren zu beglaubigendes Verzeichniß der crschicncnm Ac tionaire und deren Stimmenzahl beizufügcn ist, hat voll kommen beweisende Kraft über den Inhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse. (Schlnß folgt.) Correspondenzen. Cassel. Ständesitzung vom 3. Januar. Der Herr Landtaascommiffair eröffnete der Ständeversanum ung den höchsten Beschluß auf das Schreiben derselben voin I I. Nov. v. I. wegen der Anlage von Eisenbahnen in Kur hessen dahin: die Regierung habe der Einführung von Eisenbahnen in Kurheffen in jeder Rücksicht fortwährend ihre Aufmerksamkeit gewidmet. Es seien Vorarbeiten vorgenommcn worden wegen der Anlage von Eisenbah nen von Cassel nach den Gränzen des Landes in süd westlicher und nordwestlicher, in nördlicher und östlicher Richtung zum Anschluß an die projectirten Bahnen der benachbarten Staaten. Es sei wegen des Anschlusses und der Fortführung dieser Bahnen verhandelt worden mit Preußen, Sachsen, Coburg, Baiern, Hessen, Frankfurt und Hannover. Wiewohl die Vorarbeiten zu einem be trächtlichen Theil vollendet seien, so fehle es doch noch an mehreren Ermittelungen und Arbeiten, welche als Grundlage für eine schließliche Entscheidung nicht ent behrt werden könnten. Es lasse sich nur die allgemeine Angabe machen, daß die Gesammtlänge der in Betracht kommenden Linien ungefähr 30 Meilen betrage, und daß der Kostenbetrag für eine Meile zu 500,000 Thlr. durch schnittlich anzunehmen sei. Die Verhandlungen mit den auswärtigen Regierungen seien noch nicht auf den Punkt gediehen, daß ein bestimmtes Resultat derselben mitge lheilt werden könnte; dieselben seien aber für einzelne Landestheile von solcher Bedeutung, daß von ihrem Er- gcbniß sowohl die Entscheidung über die Bahnrichtungen wesentlich mit abhängen, als auch darnach mit zu be messen sein werde, welchen Maaßregeln wegen der Be schaffung der Kosten, namentlich wegen der Zulassung von Actienunternchmungen, der Unterstützung solcher durch Zinsengarantie oder der unmittelbaren Brtheiligung der Staatskasse der Vorzug zu geben sein würde. Nicht zu übersehen sei, daß die Ausführung von Eisenbahnen in Kurhessen größern Schwierigkeiten unterliege, als in den meisten andern deutschen Ländern, daß die natürliche Be schaffenheit des Landes hiebei sehr beschränken und die Aufwendung ungewöhnlich großer Kosten erheischen werde. Rach dieser Sachlage würden die Absichten und Bemühun gen der Regierung wegen der Eisenbahnen am meisten dadurch gefördert werden, daß dieselbe sich in Len Stand gesetzt sähe, nach Maaßgabe und unter alsbaldiger Be nutzung der einrrctenden geeigneten Zeitpunkte sich zu entscheiden, und in dessen Folge auch Verbindlichkeiten und Lasten auf die Staatscasse zu übernehmen ohne im eintretenden Fall die ständische Beistimmung dazu ein holen zu müssen. Deßhalb werde an die Ständeversamm lung die Proposition gerichtet: im allgemeinen ihre Zu stimmung zu ertheilen, „daß die Regierung zum Zweck der Erbauung von Eisenbahnen Lasten und Verbindlich keiten auf die Staatscasse übernehmen könne, um sowohl Zinsen und andere Garanticcn zu versprechen und zu lei sten, als auch nach Bedürfniß Anlehen aufzunehmcn oder sich bei Actienunternehmungcn zu betheiligen." Diese Mittheilung wurde dem Eisenbahnausschuß überwiesen, dein die Zuziehung des Budgetsausschuffcs übcrlaffcn bleibt. (K. A. I.) Neisse, 8. Jan. In einer heute hier stattgefundcnen Versammlung der Deputieren der Communen Franken stein, Patschkau, Neisse, Neustadt und Leobschütz wurde unter zustimmender Lheilnahmc der Vertreter der Bres- lau-Frciburger und Ncisse-Bricger Bahn-Gesellschaft, der Bau einer Eisenbahnlinie zur Verbindung genannter Städte mit gleichzeitiger Anknüpfung an die sicher ge stellte Liegnitz-Frankenstciner Bahn einer-, und an die Ferdinand-Nordbahn andererseits, beschlossen. — Der letztere Anschluß wird nach Umständen übcr Ratibor oder über Jägerndorf und Troppau vermittelt werden, von wo aus die bestimmtesten ofsiciellcn Anforderungen und höchst vortheilhafte Anerbieten vorliegen. — Au dem Ende und zur Ausführung der Vorarbeiten sind von den genannten Städten nahmhafte Beiträge bewilligt, und unter Vorsitz des für das Unternehmen rastlos thätigcn und hochverdienten Landgcrichtsrath Hennig, ein Comite von 5 Mitgliedern, zur Führung der vorläufigen Ge schäfte, gebildet worden. — Einein Bahnzuge, welcher