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S. 23. Zinsen der Einzahlungen. Die von den Aetionairen cingezahltcn Raten werden von dem in der Ausschreibung bestimmten letzten Einzahlungs- tage mit 4 Proc. jährlich bis zum Schluffe desjenigen Jahres, in welchem die ganze Bahn in Betrieb gesetzt wird, verzinset, und diese Zinsen aus dem Bausonds ent nommen, so weit sie nicht aus dem bis zu jenem Zeit- punkteaus dem Betriebe auskommende» Ertrage gedeckt werden. Die Berichtigung der Zinsen bis zur letzten Theilzahlung geschieht durch Abrechnung auf die jedesmaligen ferneren Theilzahlungen. Die über die letztere» auf dieQuittungs- boge» oder im Falle des 8- 2l auf die Jntcrimsbeschemi- gmig zu setzenden Vermerke enthalte» daher zugleich den Beweis der erfolgten Berichtigung der von den früheren Einschüssen bis dahin ausgelaufene» Zinse». Durch Cessio» eines Quittu»gsbcgc»s wird das Recht auf die Zinse» der Einschüsse, auch ohne daß deren besondere Erwähnung ge schieht, mit übertragen. 8- 24. Zinsen der Aktien. Von dem Zeitpunkte ab, mit welchem die im 8- 23 fest gesetzte Verzinsung aus dem Baufonds aufhört, werden die Aktien in halbjährlichen Rate» mit drei und einem halben Procent jährlich verzinset. — Hierzu werden die nach Abzug der laufenden Verwaltungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten, der Zinsen von etwanigcn Prioritäts- Obligationen, sowie des zum Reservefonds fließenden Be trages (8- 11) verbleibenden Einnahme-Ucberschüffe, also der Reinertrag verwendet. 8- 25. Garantie des Staats. Sollte dieser Reinertrag nicht dazu hinreichen, um den Inhabern der Actien den Zinsgenuß von drei und einem halben Procent zu gewähre», so ist der Staat verpflichtet, den hierzu nöthigen Zuschuß zu leisten. Derselbe garantirt die sen Zinsgenuß unbedingt, so lange nicht die Amortisation des Actiencapitals vollständig erfolgt ist. 8- 26. Dividenden. Der nach Berichtigung der Actienzinsen (8- 24) verblei bende Ueberschuß des Reinertrags eines jeden Calcnder- jahres wird im April des nächstfolgenden Jahres als Di vidende auf sämmtliche Actien gleichmäßig vertheilt. Sollte jedoch der Reinertrag mehr als 5 Procent des Actiencapitals betragen, mithin eine größere Dividende als Ei» und ein halbes Procent in einem Jahre ergeben, so kommen von diesem Ucbcrschuffe nur zwei Drittheile zur Vertheilung unter die Actionaire. Das dritte Drittheil wird an bas König!. Finanzministerium abgeführt, um dasselbe nach seinem Ermessen zur Ausgleichung ctwanigcr Zinszuschüsse oder zum Ankäufe von Actien nach dem Ta- geScourse zn verwenden. 8. 27. Zinscoupons und Dividendcnscheine. Mit jeder Actic werden für eine angemessene Anzahl von Jahren Zinscoupons und Dividcndenschcinc ausgereicht, welche ein Controlzeichen des Königl. Finanzministcrii er halten, und nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt werden. Zinscoupons und Dividendcnscheine, welche innerhalb vier Jahren, von der Verfallzeit ab gerechnet, nicht erho ben werde», verfallen zum Vvrtheil eines für die Beamten der Gesellschaft zu bildenden Pensions- und Unterstützungs- Fonds. 8- 28. Oeffentliches Aufgebot und Amortisation. Ein nicht annullirter Quittungsbogen, hinsichtlich dessen der ursprüngliche Inhaber bereits aus der Verbindlichkeit entlassen ist (8- 13), so wie Actien, ZinScoupons und Dividendenscheine müssen, wenn sie angeblich vernichtet oder von dem Besitzer verloren worden, von diesem öffentlich aufgebotcn und mortificirt werden, bevor sie ersetzt werden. Der Gerichtsstand für diese Aufgebote ist das Königliche Stadtgericht zu Berlin. 8. Von der Amortisation der Actien. 8- 29. Amortisationsfonds. Die zur Beschaffung der erforderlichen Actieucapitalicn cmittirten Aktien werden, soweit sic nicht vom Staate über ¬ nommen pnd, durch allmählige Einlösung nach dem Nennwerthe von dem Staate erworben und außer Ver kehr gesetzt. Zu diesem Zwecke werden von dem auf die Eröffnung der ganzen Bahn folgenden Jahre ab verwendet: 1) aus den Zinsen, welche iu Gemäßheit des 8- 24 auf das vom Staate übernommene Sicbtheil der Actic» fallen, jährlich ein halbes Procent des gesammteu Actiencapitals, 2) die drei und ein halb procentigen Zinsen der durch! Amortisation eingclösctcn Actien. Zu dieser Amortisation ist der Staat selbst dann verpflich tet, wenn die Bahn nicht einen Reinertrag von 3V- Pro cent gewähre» sollte, mithin von ihm nach der Bestimmung des 8- 25 zur Berichtigung der Zinse» Zuschuß geleistet werden müßte. 8. 30. A u s l o o su n g. Die auf vorgedachtc Weise »ach dem Nennwerthe jähr lich einzulöscndcn Actic» werde» durch das LooS bestimmt. Soweit die nach 8- 29 jährlich sich ergebende Summe nicht durch die Zahl 100 theilbar ist, wird der überschie ßende Betrag zur nächsten Amortisation verwendet. 8- 31. Verfahren. Die Auslassung findet am 1. Juli jedes Jahres, zu nächst am 1. Juli des Jahres statt, welches auf die Er öffnung der ganze» Bah» folgt. Sie geschieht in Gegen wart eincs Königl. Commiffarius, zweier Mitglieder der Direktion und eines Notars, welcher das Protokoll über die Verhandlung führt. 8 32. Oeffentliche Bekanntmachung. Die ausgelooften Actiennummcrn werden durch dreima lige Insertion in die 8- 35 bezeichneten Zeitungen öffent lich bekannt gemacht, und es wird zugleich bestimmt, an welchen Tagen des Deccmbers desselben Jahres die Capi- talsbeträge der ausgelooften Actien gegen Ablieferung der Actien nebst den vom 1. Januar des folgenden Jahres ab fällig werdenden Coupons und Dividendenscheinen erhoben werden können. Alle früheren Zinsen und Dividenden, ein schließlich derjenigen, die auf das Jahr treffen, in welchem die Verloosung erfolgt, verbleiben dem letzten Inhaber der ausgelooften Actic. 8- 33. Folgen derRichtablieferung ausgcloos'ter Actien. Wenn der Inhaber einer ausgelooften Actic dieselbe nebst den bcizubringenden Zinscouponö und Dividcndcnschei- ncn nicht innerhalb fünf Jahren vom Ablaufe des hierzu nach 8- 32 festgesetzten Zeitpunktes ablicfert, oder für den Fall des Verlustes deren gerichtliche Mortificatio» inner halb dieses fünfjährigen Zeitraums nicht nachweis't, so ist die Direction berechtigt, das öffentliche Aufgebot der Actien nebst Coupons und Dividendcnscheinen in dem Gerichts stände der Gesellschaft nachzusuchen. Die Kosten dieses Verfahrens werden aus dem Capitals- betrage der Actic entnommen und der Neberrest nach er folgter Präclufion an die für die Gesellschastsbeamtcn zu errichtende Pensions- und Untcrstützungscaffc abgcführt. 8- 34. Verhältniß der amortisirten Actien. Der Inhaber einer ausgelooften Actie scheidet mit dem Ablaufe des 8. 32 bestimmten Jahres aus der Gesellschaft aus, und cs gehen von diesem Zeitpunkte ab seine Rechte durch die Ausloosung auf de» Staat über. Letzterer nimmt sonach als Eigenthümer der ausgelooften Actien, welche von der Direction außer Cours gesetzt werden, an den Zin se» und Dividenden des Unternehmens Theil, ist jedoch nicht berechtigt, die cingelöften Actien wieder in Cours zu setzen. 6. Von den General-Versammlungen. 8- 35. Ort und Einladung. Die General-Versammlungen werde» von der Direction berufen und in Berlin abgehalten. Die Einladung erfolgt durch dreimalige Bekanntmachung in drei zu Berlin und zwei zu Breslau erscheinende» po litischen Zeitungen. Die letzte Insertion muß spätestens vierzehn Tage vor dem Tage der Versammlung erfolgen. Sollte von den in Berlin und Breslau gegenwärtig w scheinenden politischen Zeitungen eine oder die andere ei«- gehen, so bestimmt die Direction, in welcher anderen Zei tung die Bekanntmachung erfolgen soll. 8. 36. Ordentliche General-Versammlungen. Ordentliche General-Versammlungen finden jährlich p denr vierten oder fünften Monate des Jahrcs statt; df Erste im ersten Jahre nach vollständiger Eröffnung du Bahn. Regelmäßige Gegenstände der Berathung undU schlußnahme derselben find: 1) der Bericht der Direction über die Ausführung dü Baues und über die Geschäfte des verflossenen Zch res unter Vorlegung des Rechnungsabschlusses. Gedruckte Eremplarc dieses Berichts müssen spi- testcus 14 Tage vor der betreffenden General-An sammlung in den von der Direction zu bestimme« den Städten zum Ankäufe bereit liegen. 2) Die Entscheidung über solche RechnungscriunermM des Vcrwaltungsraths, in Betreff deren derselbe ft mit der rcchnungslegcnden Direction nicht einiger kann, vorbehaltlich des Rechtsweges. 3) Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsraths wi der Directorcn rcsp. der Stellvertreter der Letztem und der Beschluß über die Entlassung derselben. 4) Die Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheit^; welche der General-Versammlung von dem .Königl Finanz-Ministcrio, dem Verwaltungsrathe, der Ti rection, oder einzelnen Aetionairen zur Entscheidwz vorgelegt werden. 8- 37. Mittheilung der Anträge an die General- Versammlung. Der Verwaltungsrath und die Direction find verpflich tet, diejenigen Gegenstände, welche sie in der General-An sammlung zur Bcrathung zu bringen beabsichtigen, sit spätestens drei Tage zuvor gegenseitig mitzutheilcn. Besondere Anträge einzelner Actionaire (8-36»äh müssen spätestens 8 Tage vor der General-VcrsammlWj dem Vorsitzenden der Direction schriftlich mitgctheilt Wa den, widrigenfalls der Letzteren freisteht, den Vortrag du- über bis zur nächsten General-Versammlung zu vertag«. 8- 38. Außerordentliche Gcncral-B er samm lunger-. Außerordentliche General-Versammlungen finden in al« Fällen statt, in denen das Königl. Finanzministerium, tu Verwaltungsrath oder die Direction sie für nöthig net ten. I» der Einladung zu denselben muß dcr Gcgenflaii der Verhandlung kurz angedeutet werden. 39. Nothwendigkeit der Berufung. Erforderlich ist der Beschluß einer General-Versammlmz: 1) zur Ausdehnung der Geschäfte der Gesellschaft ita die in den 88-1, 2 und 3 bestimmten GräuM insbesondere zur Anlegung von Zweig- und Verbir- dungsbahncn, 2) zur Vermehrung des Actiencapitals, insbesondere zu Contrahirung von Darlehncn auf Prioritäts-Obli gationen, mit Ausnahme der 88- 2 bis 9 gedachter Fälle, 3) zur Abänderung und Ergänzung der Statuten, 4) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Gcncral-Bn- sammlungen, 5) zur Auflösung der Gesellschaft. Zur Rcchtsgültigkeit der Beschlüsse sä 1, 2, 3 und - ist die Genehmigung des Königl. Finanz-Ministern ei- forderlich. Soll in einer ordentlichen Versammlung über irgend ei nen der vorstehend sä 1 — 5 verzeichneten Gegenstände Beschluß gefaßt werden, so ist der Gegenstand der Ben- thung in der Einladung dieser Versammlung speciell st bemerken. 8- 40. Theilnahmc und Stimmcnzählung. An den General-Versammlungen können sämmtliche Ai tionaire Theil nchmeii, die Stimmfähigkeit bei den Be schlüssen aber ist von dem Besitze von zehn Actien abhän gig. Dieselbe steigt um je eine Stimme für jede fernem zehn Actien, bis zu zehn Stimmen einschließlich. Eine größere Anzahl als zehn Stimmen kann kein Ae- tionair für sich in Anspruch nehmen.