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28 trieb, wenn die Bruttoeinnahme sich unter 50,000 Mk. jährlich herausstellt, auf Einen Zug BormitlagS, von Glückstadt nach Elms horn hin undNachmittagS zurück, zu beschrän ken; macht sich aber dagegen anheischig, in den Monaten April, Mai, Juni, Juli, August, September und October zwei Züge täglich ge hen zu lassen, wenn in dieser Zeit eine regel mäßige, täglich zweimal zwischen Glückstadt und Brunsbüttel oder einem andern Hafen der Elbe unterhalb Glückstadt hin- und zurück- gehende Dampfschifffahrt in Gang gehalten werde, sowie sie überhaupt dafürSorge tragen wird, daß auch mehrere Züge eingerichtet wer den, wenn der Verkehr solche erforderlich ma chen sollte. 8- 2. Dagegen überläßt die Glückstädtcr Gesellschaft der Altona-Kieler Gesellschaft die von ersterer er baute Zweigbahn auf drciJahrc zur alleinigen und ausschließlichen Benutzung. 8- 3. Die Zweigbahn ist nur für ein Gelcis bestimmt, im Uebrigen aber soll selbige in Construction, Ge leisweite und Material des Oberbaues der Haupt bahn entsprechend hergestellt werden, auch sollen die Gefälle nicht größer als 1 : 400 und dieKrümmun- gen nicht stärker werden, als 200 Ruthen Radius. Verbesserungen und zweckmäßigere Einrickuungen die den Betrieb nicht hindern, sind indessen nicht ausgeschlossen. Der Altona-Kieler Gesellschaft bleibt es über lassen, die Ausführung des Baues der Zweigbahn durch ihre Beamte während der ganzen Bauzeit zu controliren, um sich zu vergewissern, daß dieZweig- bahn in Uebereinstimmung mit obigen Bestimmun gen erbaut werde. Die Glückstädter Gesellschaft ist verpflichtet, vor der Einsendung des speciellcn Bauplans an dieRe- gicrung der Direction derAltona-KielerGesellschaft denselben vorzulegen und über ihn, sowie nament lich über die Betriebsvcrhältnisse, sich mit derselben zu verständigen, auch, im Falle Differenzen statt fänden, die Bemerkungen der Altona-Kieler Eisen- bahndireciion der Regierung vorzulegen. 8- 4. Nach vollendetem Bau findet eine Ucbcrlieferung der Bahn mit allen dazu gehörigen Gebäuden und Einrichtungen an die Altona-Kieler Gesellschaft statt, durch von beiden Theilen zu ernennende Com- miffarien, und über die dieserhalb vorgenommene Besichtigung aller Bauthcile sowie über dieAbliefe- rung ist ein Protokoll aufzunehmen. Tie Glückftädter Gesellschaft hat den bei der Ab lieferung vorgefundenen und von ihr anerkannten Mängeln sofort abzuhelfen,und dieBahn mit allem Zubehör in untadelhaftcm Zustande an die Altona- Kieler Gesellschaft abzuliefern. 8. 5. Auf Grundlage der bei der Ablieferung aufge nommenen Protokolle hat die Altona-Kieler Gesell schaft, wenn der Vertrag aufgehoben wird, die Bahn, mit Ausnahme der durch den Gebrauch er folgten Abnutzung, im guten baulichen Zustande wiederum zurückzuliefern. Diese Zurücklieferung geschieht, wie bei der Ablieferung durch beiderseits ernannte Commiffarien. 8. 6. Ucber die Güter- und Personentransporte, sowie über alle Einnahme auf der Zweigbahn, werden Separatrechnungen von der Altona-Kieler Gesell schaft geführt, und behält sich die Glückstädter Ge sellschaft eine Einsicht und Nachsicht der Rechnung vor, sobald sie revidirt ist. Die Auszahlung des der Glückstädter Gesellschaft zufallenden Antheils an der Einnahme findet jähr lich nach revidirier und von der Glückstädter Gesell schaft als richtig anerkannter Rechnung statt. 8- 7- Der Glückstädter Gesellschaft steht das Recht zu, durch ihre Beamten über die ordnungsmäßige Un terhaltung der Bahn und den kontraktmäßigen Be trieb auf derselben Aufsicht zu führen, und sind diese Beamten berechtigt, von allen Zweigen des Betrie bes und der Unterhaltung durch eigeneAnschauung Kennlniß zu nehmen und vorgefundeneMängel der GlückstädtcrGescllschaft anzuzeigen. 8- 8. Die Altona-Kieler Gesellschaft har den Betrieb der Zweigbahn, sowie überhaupt, so auch gegen die Regierung zu verantworten und zu vertreten und alle Verhandlungen in Betreff des Transportge schäfts zu führen. Alle durch den Betrieb veran laßte Schadenansprüche sind ausschließlich von der j Altona-Kieler Gesellschaft abzuhalten. 8- 9. Die Versicherungsprämien und alle Kosten, wel che mit der Brandversicherung der Gebäude in Ver bindung stehen, werden von der Glückstädter Gesell schaft, als Eigenrhümerin der Bahn, abgehalten und getragen ; dagegen übernimmt die Altvna-Kie- lcr Gesellschaft die Gefahr für ihre Lokomotive und Wagen. 8- 10. Für die von der Altona-Kieler Gesellschaft über- nommeneVerpflichtung erhält dieselbe folgende Ver gütung: Von einem Bruttoerträge erhält die Altona- Kieler Gesellschaft: erhält die Glück städter Gesellschaft von 20,000 Mk. 20,000 Mk. — — „ 30,000 „ 22,000 „ 8,000 Mk. „ 40,000 „ 24,000 „ 16,000 „ „ 50,000 „ 26,000 „ 24,000 „ „ 60,000 „ 33,000 „ 27,000 „ „ 70,000 „ 40,000 30,000 „ „ 80,000 „ 44,000 „ 36,000 „ „ 90,000 „ 48,000 „ 42,000 „ „100,000 „ 50,000 „ 50,000 „ Die zwischen je zwei Bruttoertragssummen fal lenden Zahlen werden nachdem arithmetischenVer- hältniß berechnet; z. B.: 33,000 Mk. Bruttoertrag folgendermaßen: 30,000 Mk. — 22,000 Mk. 30,000 Mk. 40,000 „ — 24,000 „ 33,000 „ 10,000 Mk. 2,000 Mk. 3,000 Mk. also: 10,000 Mk.: 2000 — 3000:600; also giebt 33,000 Mk. für die Altona-Kieler Gesellschaft 22,600 Mk. Das Marimum der Betriebsvergütung beträgt immer nur 50,000 Mk. 8. 11. Für den Transport auf der Zweigbahn ist ein Separattarif durch beiderseits zu ernennende Com- missaricn zu entwerfen, wobei der Tarif auf der Hauptbahn zu berücksichtigen ist. 8- 12. Der Glückstädter Gesellschaft bleibt es überlassen, für den Transport der Personen und Güter von und an die Zweigbahn die erforderlichenEinrichtun- gen zu treffen und, gemeinschaftlich mit der Altona- Kieler Gesellschaft, den desfallsigen Tarif zu be stimmen. 8- 13. Bestimmungen, welche sich späterhin als noth wendig herausstellen möchten, in diesem Vertrage aber nicht berücksichtigt sind, bleiben späteren Ver handlungen zwischen beidenGesellschaften Vorbehal ten; sollten nicht durch Uebereinkunft auszuglei chende Differenzen in dieser Beziehung entstehen, so werden selbige nach Maßgabe des 8.14. erledigt. 8- 14. Alle Differenzen und Streitigkeiten zwischen den beidenGesellschaftenwerden, ohne förmlichenRechts- gang, durch zwei von jeder Seite zu ernennende Schiedsrichter, und, wenn es erforderlich ist, durch einen von der Königl. Eisenbahn-Commission zu bestimmenden Obmann entschieden. Auf gleiche Weise werden die während des Baues, bei der Ab lieferung und bei der Zurücklieferung der Zweig bahn entstehenden Differenzen erledigt. 8- 15. Die Dauer dieses Vertrages von vollständiger Eröffnung der Bahn an gerechnet, ist auf drei Jahre bestimmt. Nach Ablauf dieser Zeit verpflichtet sich die Altona-Kieler Gesellschaft, in neue Verhandlun gen auf Grundlage der jetzigen Bestimmungen ein- zutretcn; jedenfalls aber den Betrieb mit Lokomoti ven gegen Ersatz dessen, worauf derselbe zu stehen komme, beschaffen zu lassen. 8. 16. Dieser Conrrakt wird ungültig, wenn, wie Ein gangs desselben bestimmt ist, die Zweigbahn nicht vor dem Schluffe des Jahrs 1845 fertig geliefert wird. 8- 17. Vorstehende Bestimmungen werden nach sorg fältiger gegenseitiger Prüfung in allen Punkten von den Contrahenten genehmigt, und nachdem die statutenmäßig erforderliche Genehmigung des Ausschusses der Altona-Kieler Gesellschaft unterm 16. d. M. erfolgt ist, als für beiderseitige Gesell schaften verbindlich anerkannt und ist zu dem Ende der vorstehende Vertrag unter Verzicht auf alle da gegen zu machenden Einreden und Rechtsbehelfc, namentlich die Einrede der Verletzung über die Hälfte, von der Direction der Altona-Kieler Eisen bahn einerseits und der Glückstädter Comitc ande rerseits, unter Vorbehalt höherer Approbation, un terschrieben und in doppelten Eremplaren ausge fertigt. So geschehen Altona, d. 23. Decbr. 1843. Die Altona-Kieler Eisenbahn-Direction: C. CH. Arnemann. G. C. Temper. F. F. Barbeck. Glückstadt, den 24. Decbr. 1843. Die Glückstädter Eisenbahn-Comite: L. A. Lindcnhan. I. Siemen. C. H. Christensen I. N. H. Göttsche. I C. Hersurth.