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Herr RegierungSrath M er rem: DieActionaire ihre innere Lage nnv ihren eigenen Haushalt. Es - nicht mehr zu berathen sei. Dahingegen scheine ihm könne einen solchen Credit unmöglich erhöhen, wenn die General-Versammlung allerdings befugt, wenn die Gesellschaft Geld borge, um die Zinsen an ihre sie die Mittel zur Zinszahlung jetzt nicht besitze, eigenen Theilhaber, die Actionaire, zu bezahlen. Da- über die Stundung der Bezahlung dieser Zinsen hingegen müsse dieser Credit nolhwendig wachsen, einen Beschluß zu fassen, wobei natürlich die Rechte wenn die Außenwelt sehe, daß die Theilnehmer der und Ansprüche dritter Personen der gerichtlichen Gesellschaft mit ihrer eigenen Forderung zurückstän- Entscheidung überlassen bleiben müßten. Keinem den und dadurch den disponiblenGesettscbaftSfvndS Bedenken scheine eS ihm aber zu unterliegen, daß vergrößerten. über die Umwandlung der Zins-Coupons in Di- Herr Iustizralh Haas erwidert: Man scheine, videndenschcine für die Zukunft beschlossen werden zu übersehen, daß man cs heute nicht bloß mit den ! könne. Was nun schließlich insbesondere die 1'/, Aclionairen selbst, sondern noch mit dritten Perso- Million Thaler betreffe, welche mit StaatSgaran- ncn zu rbun habe, in deren Hände die ZinS-Cou- rie von 3'/_> Proc. Zinsen ausgenommen werden pons rechtmäßig übergegangen. Diese haben mit sollen, so habe bekanntlich der Staat davon bereits Rücksicht auf das bestehende Statut und die Red- eine halbe Million für eigene Rechnung übernom- lichkeit der Gesellschaft diese ZinS-Coupvnö ange- men. Es sei hierbei die ausdrückliche Bedingung nommen, und wenn ihnen nunmehr die Zahlung gemacht, daß die Zinsen vorzugsweise vor den Zin- verweigert werde, so könne dies für den Credit der sen der Stammactien gezahlt werden müßten. Die Gesellschaft nur von dem allernachthciligsten Ein- gegen den Staat übernommene Verbindlichkeit sei flusse sein. - daher allerdings vor Allem zu erfüllen. Durch das Herr Präsident von Ammon: Wenn solche! fragliche Abkommen habe aber der Staat, so viel Zins-CouponS in Hände voll Drin-Besitzern über-! ihm bekannt, keineswegs der Gesellschaft allgemein gegangen seien, so bilde dies jedenfalls nur die AuS- die Verpflichtung auferlegt, den Stammactien die nähme: diese Ausnahme aber könne bei Aufstellung Zinsen überhaupt nicht zu bezahlen. der Regel nicht maßgebend sein, auch sei die Gene- HerrRegicrungsrath Merrem: DieActionaire ral-Versammlung nicht berusen, um über die Rechte solches dritten Personen zu beschließen. Man habe alSdann abzuwarten, ob solche Dritt-Inhaber von ZinS-CouponS sich präsentiren werden, und es seien daher die Besorgnisse wegen derselben zur Zeit noch jedenfalls voreilig. Herr RegierungSrath Merrem: Das Jahr 1843 gehöre noch ui den Baujahren, und man gehe überall von dem Grundsätze aus, nur mit Ende de Baujahre keine Zinsen mehr zu bezahlen, und stall deren die Dividende zu vertheilen. Herr RegierungSrath Ritz: Das Statut unter scheide in dem §. 19 nicht zwischen Bau- und Be- lriebSjahren — es spreche im Allgemeinen nur von der Zinszahlung und könne daher eben so gut für ein Baujahr als für die BetriebSjahrc einer Abän derung unterliegen. Herr Präsident von Ammon: Er habe bis heran einen Hauptgrund für die Suspension der Zinszahlung pro 1843 geltend zu machen unterlas sen; er glaube nämlich, daß uns durch die dem Gou vernement gegenüber eingegangene Verpflichtung die Hände gebunden seien. Bekanntlich habe der Staat für das zuletzt aufgenommene Anlehen von 11/« Mill, die Zinsen zu 3'/ß Proc. garantirr; er habe dies unter der ausdrücklichen Bedingung gc- than, daß vor der Bezahlung der Zinsen dieses Anlehens keine Zinsen an die Actionaire bezahlt werden sollen. DaS Anlehen sei theilweise realisirt. Wollte man nun einwerfen, daß gleichzei- tig für die Zahlung der Zinsen von dem Änlehen und von den Stamm-Actien gesorgt werden möge, in welchem Fall für den Staat kein Bcschwerde- grund mehr vorhanden sei, so erwidere er hierauf, daß, insofern die Actionaire aus dem Capital- Ver mögen befriedigt werden jollen, der Grund der Beschwerde für den Staat darin liege, daß der selbe bei der Beschränkung der Zinszahlung an die Actionaire offenbar nur an die Erträge der Bahn gedacht und nicht die Absicht gehabt haben könne, durch die Verstattung einer Äctienzinszahlung aus dem Capital-Vermögen die Sicherheit zu schwächen, welche ihm das Capital-Vermögender Gesellschaft gegen den zukünftigen Eintritt der von ihm übernommenen Garantie-Verbindlichkeit biete. Der Herr Regierungspräsident von Gerlach ergreift hierauf das Wort und bemerkt: Da es sich um Abänderung des Statutes handle, so halte er sich sür verpflichtet, auch seinerseits seine persönliche Ansicht in der Sache auszusprechen, ohne sich jedoch in weitere Discussionen darüber einlassen zu können. Die Zinsen für daS Jahr 1843 anlangcnd, so lä gen dieselben hinsichtlich der Frage, ob sie überhaupt zu zahlen oder nicht zu zahlen seien, seiner Meinung nach, außerhalb der Befugnisse der General-Ver sammlung, sie bildeten ein kait sooompli, worüber müßten grundsätzlich in ihren Rechten und Ver pflichtungen gleich stehen; er frage, obdies allweg der Fall zei. AuS sehr glaubwürdiger Quelle habe er erfahren, daß das Belgische Gouvernement für die Hälfte der Zinsen des Jahres 1843 bereits be zahlt sei; er frage daher, ob dies wahr sei. Herr Präsident von Ammon erwidert: Für das Belgische Gouvernement seien alle statutenmä ßige Verpflichtungen rücksichtlich der von demsel ben übernommenen Actien erfüllt und demselben keine anderen Rechte zugestanven,als jedem andern Actionair. Deshalb habe solches auch von der Ge- scllschafl keine Zinsen pro 1843 erhalten. i Der Vorsitzende stellt die Frage, ob die Ver sammlung nunmehr zur Abstimmung über die erste Proposition der Direktion übergehen wolle, die zu diesem Ende noch einmal verlesen wird. Herr von Bianco verlangt, daß in der zweiten Abtheilung der Proposition gesagt werde: statt „über diese Zahlung" (nämlich der Zinsen des Jahres 1843) „über den Zeitpunkt dieser Zahlung" nähern Beschluß zu fafsen; er hält dies für nöthig, damit kein Zweifel darüber be stehe, daß die Zahlungsverpflichtung anerkannt worden, und die nächste General-Versammlung nur j über den Zeitpunkt und die Mittel zu dieser Zah lung zu beschließen habe. Herr RegierungSrath R i tz widersetzt sich diesem ! Zusatze; das Recht, die Zahlung zu verlangen, werde zwar einstweilen nicht contestirt, allein dasselbe be stehe doch blos, insofern es wirklich vorhanden sei. Herr Simon Oppenheim bemerkt: Das Recht der Actionaire müsse klar und offen ausge sprochen werden : es sei dies nöthig, um eine Menge Processe zu verhüten. Die Inhaber dec Zins-Cou pons würdennämlich sich weiteherberuhigen, wenn sie die Gewißheit vor Augen haben, bezahlt zu wer den. Wenn dies nicht der Fall wäre, so würden sie am 2. Januar näcksthin sicher auf Zahlung bestehen. Herr Mülhens bestreitet den Zusatz; es heiße dies blos den auswärtigenActionairenetwas glau ben machen, die General-Versammlung könne über haupt weder Rechte geben noch nehmen. Herr RegierungSrath Ritz besteht darauf, daß der Zusatz nicht ausgenommen werde und Alles der künftigen General-Versammlung überlassen werde. Herr Justizrath Holthof bemerkt: Was daS Recht der Actionaire auf die Zahlung der Zinsen pro 1843 betreffe, so stehe dies, wie allerseits aner kannt worden, statutmäßig fest.Selbst die Direction gebe dies dermalen zu, indem sie die Abänderung des Statuts nur für die Zukunft, nicht aber für das Jahr ,1843 in Antrag bringe. Es könne dies aber auch um so weniger bezweifelt werden, weil das Jahr 1843 noch wesentlich als ein Baujahr zu be ¬ trachten sei. Nun aber werde überall als Grund satz angenommen, daß während der Bauzeit dir Zinsen aus dem Baucapital entnommen werden; es sei dies auch nicht anders möglich, weil während i dieser ganzen Zeit kein anderer Fonds zur Deckung der Zinsen vorhanden sei; es würde daher diese - Zinszahlung von vorn herein bei Bestimmung der 1 Größe des Baucapitals mit in den Kostenanschlag ! gebracht. Dies sei auch bei unserer Gesellschaft ge- ' scbehen, und zwar namentlich hinsichtlich der Zinsen pro 1843 noch bei Aufstellung des Bedarfs dcr l'/, Million, zu deren Aufbringung die General-Ver sammlung durch Beschluß vom 31. Mai 1842 die Direktion nur mit Rücksicht auf die ihr vorgeleqten verschiedenen Kosten-Anschläge, und namentlich auch mit Rücksicht auf den in Aufrechnung gebrach ten Zuschuß zu den Zinsen pr. 1843 autori- sirt habe. Er müsse es daher bestreiten, daß dieZin- ! sen pro 1843 im Jahre 1844 oder später nur dann bezahlt werden dürfen, wenn aus dem Ertrage je ner Jahre die paraten Mittel dazu vorhanden seien. Die Gesellschaft könne auch beschließen, daß dazu ein Anleihen gemacht werde, wie dies ja auch für die Zinsen des Jahres 1842 geschehen sei, welches ebenfalls ein Baujahr gewesen und mit dem Jahre 1843 ganz gleich stehe, da die kurze Winterzeit, während welcher die Vollendung der Bahn,resp. der Anschluß an die Belgische vorhanden sei, keinen wesentlickenUnterschied bewirken könne. Der heutige Beschluß müsse klar gefaßt werden, und es dürfe darin nicht die Möglichkeit angedeutet werden, daß über die feststehende VerpflichtungzurZahlung künftighin noch einmal debattirt werde; er stimme dccher für den Zusatz. Herr Simon Oppenheim verlangt, daß je denfalls die Erklärung derGcneral-Veoammlung über die Anerkennung des Rechtes der Actionaire zu Protokoll genommen werde. Die Direktion giebt hierauf den amendirtcn Zu satz: über die Zeit dieser Zahlung, nach. Der Vorsitzende bringt sodann den ersten Theil deö ersten Beschlusses der Direktion wegen Abände rung der 88. 19 und 20 des Statuts (die Umwand lung der Zins-Coupons in Dividcnbenscheine be treffend) zur Abstimmung und fragt, ob die Gene ral-Versammlung die Art der Abstimmung mittels Aufstehens (gegen) und Sitzenbleibens (für die Proposition) beliebe. Die Versammlung erklärt sich damit einver- standen. Das Resultat der also vollzogenen Abstimmung ergiebt, daß die Versammlung, mit Ausnahmeder Herren MülhenS und von Steffens, einstimmig den Beschluß annimmt. Der Vorsitzende bringt nunmehr den nach dem Anträge des Herrn von Bianco amendirten zweiten Theil des ersten Beschlusses zur Abstim mung. Herr RegierungSrath Ritz verlangt, daß der selbe getheilt werde in zwei Fragen: joll die Zah lung der Zinsen pro 1843 einstweilen suspendirt werden? und sollindernächsten General-Versamm lung über die Zeit dieser Zahlung näherer Beschluß gefaßt werden? Er stimme für die erste, aber gegen die zweite Frage. Die Versammlung erklärt sich gegen die bean tragte Trennung und nimmt, bei der Abstimmung mittels Sitzens und Aufstehens den zweiten Theil des ersten Beschlusses einstimmig an. Herr Mülhens bezweifelt, daß die beobachtete Art der Abstimmung statutenmäßig sei. Herr Präsident von Ammon widerlegt diesen Zweifel mittels Bezugnahme des 8- 40 deS Sta tuts, und der Königl. Eommissarius pflichtet dieser Berichtigung des Präsidenten vollkommen bei, womit Herr Mülhens sich beruhigt erklärt. Die Sitzung wird hierauf bis 4 Uhr Nachmit tags ausgesetzt.