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sollst wohl vorgekommen, und Alles einer besonders sorgfältigen Prüfung zu unterwerfen. Der Antrag der Direktion sei auf Einziehung der ausgestellten Zins-Coupons und Ausstellung von Dividenden- Schcinen gerichtet. Es könne dies nur mittels einer förmlichen Abänderung des Statuts in den betref fenden 88. geschehen. Es sei immer gefährlich, an der Basis, worauf ein Institut gegründet sei, Aen- derungen vorzunehmen. Es könne dies jedenfalls ! nur da geschehen, wo eine unabweisbare Nothwcn- digkeit dazu vorliege, und nun frage er, ob denn wirklich eine solche Nvlhwcnvigkcit dazu vorhanden sei. Die Direktion schütze den Mangel an Fonds vor, finde eS für unzulässig, das; eie Zinsen aus dem Bau-Kapitale entnommen würden, weil man sich dadurch die Mittel entziehe die noch rückständigen Arbeiten zu vollenden. ES sei sehrzubedauern, baß kein vollständig belegter Etat über die financiellc Lage der Gesellschaft vorhanden sei, vielleicht könne die Direktion durch näher zu ertheilcnde Auskunft diesen Mangel ersetzen. Seiner Ansicht nach sei für das Jahr 1842 die Nothwenoigkeit nicht vorhan den, dieZinsen desselben »ichtzu bS zahlen. Durch eine bloße Suspension dieser Zahlung sei übrigens auch nichts gewonnen, man müsse bestimmt wissen, woran man sich zu halten habe. Aber selbst, was die Abänderung der 88-19 und 20 für die Zu kunft betreffe, so könne diese nicht geschehen, ohne zugleich auch den 8. 23 desselben, wegen Bildung des Reservefonds, einer nolhwendigen Abänderung zu unterwerfen. Dieser 8- sage nämlich, von dem reinenGewinne werde jährlichzum wenigsten der zehnte und zum höchsten der fünfte Theil zur Bil dung des Reservefonds zurückgehalten. Dieser reine Gewinn unterstelle aber den Abzug der im §. 19 be- melveten Zinsen von dem Reinerträge. Wenn man nun in Zu'unft den ganzen Reinertrag als Divi dende unter die Aktionairc vcrthcilen wolle, so werde die Bildung eines Reservefonds unmöglich, und wenn man den Reservefonds nach Anleitung deS 8. von dem ganzen Reinerträge vor Abzug der Ti- videnden-Zahlung bilden wolle, so sei dies offenbar Unrecht, und es müsse daher norhwendig auch eine Modifikation mit dem 8.23 vorgenommcn werden, woran die Direktion nicht gedacht zu haben scheine. Wenn mair nun auch mir dem Administrations- rathe die Nothwendigkeit anerkennen wollte, die Zahlung der Zinsen pro 1843 einstweilen zusuSpcn- biren, so sei cs seiner Ansicht nach nöthig, in dem selben Beschlussedie Verbindlichkeit zu dieser Zahlung förmlich auszusprechen, indem eine solche Verbindlichkeit rückwirkend nicht aufgehoben werden könne. Es sei dies zur Aufrccht- haltung deS Kredites der Gesellschaft durchaus noth wendig. Wenn der Kredit einmal eine Erschütte rung erlitten, so halte eS jo äußerst schwer, ihn wie der herzustellen, und deshalb stelle er den Antrag, daß in dem Beschlusse, wodurch die Suspension der Zinszahlung für das Jahr 1843 ausgesprochen werde, zugleich die Verpflichtung zu dieser Zahlung anerkannt werde, um solche zu cffectuircn,sobald die Mittel dazu vorhanden sind. Herr Geh. Regierungsrath von Spbel be merkt: Mit der von Herrn von Bianco geäußerten Ansicht habe der Administrationsralh sich ja im All gemeinen einverstanden erklärt. Die jetzt beantragte Abänderung des Statuts betreffe blos die Zukunft und äußere durchaus keine Rückwirkung auf die Vergangenheit. Ein besonderes Ausjp rechen der Vrrpflichtungzur Zahlung der Zinsen pro 1843, die durch den Beschluß gar nicht tangirt wür den, sei überflüssig, diese Verpflichtung liege in dem pro 1843 nicht abgeänderten Statute, so wie denn auch die Direktion sich damit einverstan den erklärt habe, daß vicse Zahlung bloS gestun- b e t werden solle. Wann dieselbe wirklich erfolgen könne, lasse sich heute nicht bestimmen, vielleichlauch noch in der nächsten General-Versammlung nicht; in Vorschlag gebrachte Abänderung des 8- 19 des Statutes auch auf die am 2. Januar nächsthin fäl ligen Zinsen des Jahres 1843 ausgedehnt; derAd- ministrationSrath sei aber in diese Absicht nicht ein gegangen, und zwar hauptsächlich aus dem Grunde, weil dadurch der beantragten Abänderung einerück- wirkende Kraft gegeben und eine Kränkung wohler worbener, aus das bis dahin bestandene Gesetz ge gründeter Rechte eintreten würde. DerAdministra- tionsrath habe daher, und zwar einstimmig, die Nothwendigkcit anerkannt, den 8- 19 des Statutes für die Zukunft, und mit dem Jahre 1844 begin nend, nach dem Anträge der Direktion abzuändern, habe sich aber mit einer bedeutend überwiegenden Majorität dagegen erklärt, eine solche Abände rung auch sür vas Jahr 1843 eintreten zu lassen. Hinsichtlich dieser Zinsen habe derAdministrationS- rath blos eine Stundung für nothwendig erkannt, weil nach dem Vortrage dec Direktion von den Jn- tradcn deS JahreS 1843, in dessen letzte Periode erst der Anschluß an Belgien gefallen, nach Abzug der Betriebskosten und der Zinsen der Prioritäts- Acrien wenig oder nichts übrig bleiben werde, und eine Verzinsung der Slamm Aklien aus dem noch vorhandenen Baufonds die Folge haben würde, daß die zur Vollendung der einspurigen Bahn und der Einrichtung des Stationsplatzes in Köln noth wendigen und hinsichtlich des letzten Punktes ver tragsmäßig feststehenden Arbeiten nicht ausgeführt werden könnten. Da jedoch eine vollständige Rechnung von Seiten der Direktion nicht vorgelegt, sondern nur auf eine approximative Zusammenstel lung Bezug genommen worden, so sei der Admini- strationSralh der Meinung gewesen, daßdienächste gewöhnliche General-Versammlung im Monate Mai des JahreS 1844, wo alsdann die Direktion zu diesem Behufe eine vollständige, gehörig belegte Rechnung zu produciren habe, die geeignete Zeit sei, über die Zahlung dieser Zinsen, d i e i m P ri n- cip fest stehe, das Nähere zu beschließen. Herr Regierungs- und Geheimer Medicinalrath Merrem bemerkt, daß er nicht begreifen könne, wie bei dem gemachten Vorschläge von den Zinsen des Jahres 1843 auch nur die Rede habe sein können. Weder der Administrationsralh noch die General-Versammlung könnten über die Vergan genheit deliberiren und diese zum Gegenstände ihrer Beschlüsse machen. Das Recht zum Zinsengcnuffe der Aktionairc sür das Jahr 1843 stehe stalutmä- ßig fest, und dies Recht könne denselben auch nicht durch einen Beschluß der General-Versammlung j entzogen werden. Herr Präsident v o n A m m o n erwidert hierauf, daß, nachdem die Direktion von ihrem ursprüng lichen Anträge Abstand genommen und den Vor schlag deS Administrationörathcs adoptirt habe, die von Herrn Regierungsrath Merrem aufgeworfene Frage keinen Gegenstand mehr habe, da eS sich der malen nicht mehr davon handle, ob die Zins-Cou pons des JahreS 1843 in Dividenden-Scheine zu verwandeln seien, sondern lediglich davon, ob die am 2. Januar deS nächsten Jahres sälligeZahlung derselben einstweilen zu suspenviren sei. Herr Regierungs- und Geheimer Medicinalrath Merrem entgegnet, daß auch dieZahlungs-Ter- mine der Zinsen statutmäßig festständen, und mit hin auch darüber keine Deliberationder Generalver-. sammlung stattfinden dürfe. Die Gesellschaft müsse die Zinsen für die Vergangenheit, woraufdieAc- tionaire ein erworbenes Recht hätten, bezahlen, wenn auch der letzte Pfennig darauf gehen sollte. HerrJuftizrathv. Bianco: Diezuentscheidende Frage sei eine höchst wichtige und im eigentlichen Sinne des Wortes eine Lebensfrage für die Gesell schaft. Nach fechs Jahren angestrengter Arbeiten und Bemühungen, nach so manchen Stürmen und glücklich umschifften Klippen sei man endlich zu dem erhebenden Momente gelangt, wo die Bahn in ihrer ganzen Länge in Betrieb gesetzt und der Anschluß an die Belgische vollständig bewerkstelligt sei. Es kein erworbenes Recht gekränkt. Die Abänderung dcö 8- 19 für die Zukunft sei eine in der Natur der Sache liegende Nothwendigkeit, und erfordere die ses die Rcgulirung deSHaushaltcs. Offenbarhabe man bei Abfassung des Statutes zu sanguinische Hoffnungen gehegt; jedes wirkliche Betriebjahr müsse seine eigene Dividende aufstellen, womit die Actionaire sich zu begnügen haben. Es sei dies auch schon bei andern Eisenbahn-Gesellschaften vorge- kommen, und namentlich bei der Düsseldorf-Elber felder. Die Staatsregierung habe auch keinen An stand genommen, diese Abänderungen des Statu tes zu fanclioniren. Dieselbe habe aber keineswegs zur nolhwendigen Folge, daß auch das Princip we gen des Reservefonds abgeändert werde. Ein sol- j cher Reservefonds sei unbedingt nothwendig, um die Generalversammlung auch nicht berufen, eine Aenderung des darauf Bezug habenden 8. 23 zu beschließen. Herr v. Bianco erwidert: Er müsse dabei be harren, daß in dem zu fassenden Beschlusse das Recht der Actionaire auf die Zinsen pro 1843 ausdrücklich anerkannt werde. Was sodann den 8- 23 betreffe, so negire er keineswegs die Nvrhwendigkcil eines Reservefonds, doch sei es augenscheinlich, daß bei Aenderung des in 8- 19 enthaltenen Grundsatzes auch die Modalität der Bildung eines solchen Re servefonds abgeändert werden müsse. Herr Regierungsrath M errc m erklärt sich hier mit einverstanden. Herr Regierungsrath von Steffens protestirt gegen jede Aenderung des Statutes. Bei der Feiei der Eröffnung unserer Bahn und des Anschlusses derselben an die Belgische habe überall der lauteste Jubel geherrscht, und eS sei dies Ereigniß mit der Hoffnung des glänzendsten Erfolges und einer glücklichen Zukunft begrüßt worden, wofür man den Männern, die das Ganze geleitet, den vollsten Dank schuldig sei? Diese angeregten Hoffnungen möge man aber nun nicht dadurch vereiteln, daß man den Actionaircn den zugesicherten Zinsgenuj entziehe. Wenn kein Geld da sei, so möge man die Zahlung dcrZinsen suspendiren, nicht aber die ZinS- CouponsinbloßeDivibenden-Scheine verwandeln. Er sei daher mit der Suspension der Zinsen pro 1843 einverstanden, protcstire aber auf das förm lichste gegen jede Abänderung des Statutes. Herr Präsident von Ammon erwidert hieraus: Die General-Versammlung sei statutmäßig befugt, eine Abänderung des Statutes zu beschließen. Der 8- 28 der Statuten spreche sich klar und deut lich darüber aus. Es handle sich dermalen blosvon einer Abänderung des Statuts für die Zukunft, und es sei daher nicht nöthig, die Zahlungs-Ver bindlichkeit für die Zinsen des Jahres 1843 noch einmal besonders anzuerkennen. Ucbrigcns spreche man fortwährend von den erworbenen Rechten der Actionaire, als wenn dieActionaireGläubiger der Gesellschaft wären; dem sei aber nicht so, die Actionaire bildeten die Gesellschaft felbst, und es müsse dieser Umstand wohl erwogen werden. Wenn man von mehren Seiten gesagt habe, es sei zu be dauern, daß kein vollständig belegter Rechnungs- Abschluß vorliege, so sei dieö zwar ganz richtig, man möge aber bedenken, daß ein solcher erst mit Ende des Jahres vorgelegt werden könne, weil im Laufe desselben viele der Geschäfte selbst unabge schlossen blieben; cs liege jedoch ein ungefährer Sta tus der financiellen Verhältnisse der Gesellschaft vor, der hinreichen werde, um sich mit den noch feh lenden Bedürfnissen derselben und den vorhande nen Mitteln bekannt zu machen. Der Special-DirectorHerrHauchecorne lieft diesen Etat vor, der zu den Acten gelegt wird. Hr. v. Steffens fragt nach dem Geldbedarf für das Doppelgeleise, da dies die wichtigste und dringendste von allen noch auszuführenden Ar beiten sei. Hr. Präsident von Ammon erwidert, daß die Doppelbahn in dem aufgestellten und vorgelesenen Etat nicht enthalten sei. Dieselbe sei im Ganzen zu es hange dies von dem Vorhandensein der dazunö- thigcn Geldmittel ab; wenn aber auch noch eine seien jetzt besonders Jrrtbümer zu vermeiden, die! fernere Suspension erfolgen sollte, so werde dadurch