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Rheinische Gisenbahn - Gesellschaft Protocollfübrcr: Zuslizrath Hotthof. vermindert wird, so müßte die angeführte Erspar- niß von 30 — 40"/» die Einführung eines neuen Brennstoffes auch dann rechtfertigen, wenn dieselbe mit größeren Schwierigkeiten verknüpft wäre, als dies bei der Torfheizung der Fall ist. Durch die Einführung der letzteren wird die hohe Eisenbahn- Commission sich ein großes Verdienst um den Be trieb der Europäischen Eisenbahnen erwerben, da bisher noch aus keiner derselben dies Material zur Heizung der Locomotiven in permanente Anwen dung getreten ist, obschon sich dasselbe in vielen von Eisenbahnen durchschnittenen Gegenden im Ucbcr- fiuß vorsindet. Die Unterzeichneten erlauben sich deshalb, den ergebenen Antrag zu stellen, daß im Verlauf des WinterSdie,enigen Vorkehrungengerroffenwerden,! welchediepermanente Anwendung deSneuenBrenn- stoffes nothwendig macht, wozu gehören: 3) die Vorrichtung mehrerer Schornsteine, wozu Herr Klein die detaillirten Zeichnungen in der Art liefern will, daß die Apparate ohne An stand danach auSgeführt werden können. b) die Abänderung einiger Tender in der Weise, daß dieselben eine größere Quantitär Torf fassen und dieser während der Fahrt vor Nässe geschützt bleibe, endlich e) die Abschlicßung von Cvntracten, wodurch die Zufuhr einer hinreichenden Quantität Torf von der geeigneten Qualität für den kommen den Sommer gesichert würde. Zum Vorheizen der Maschinen dürfte cs indeß stets vortheilhaft sein, Holz zu verwenden, womit binnen 45 Minuten durchschnittlich der erforderliche Dampf erzeugt werden kann. Die Erfahrung hat ergeben, daß zu dem Vorheizen einer Locomolive 40 Cubikfuß Holz erforderlich sind, während bisher zu gleichem Zwecke 400 Pfd. CoakS verbraucht wurden. Braunschweig, den 29. November 1843. L. Klein, Jngcnieur. Fuhse, Commissair. Ghillingworth, Ingenieur. Gegenwärtig waren die Herren: Regierungs-Präsident von Gerlach als König!. Com miffariuS; von Seiten der Direktion: AppeUationsgerichts P rv t 0 c 0 l l der am 20. November 1843 zu Köln gehaltenen außerordentlichen General-Versammlung. winnS", cs heißen »oll: »Die Vertheilung eines Nein-ErtrageS unter die Actionaire." Der 8. <6 des Statuts wird dahin modificirt, daß im Schlußsätze desselben anstatt der Worte „einer Tanliömc vom Reingewinne" es heißen soll: „einer Tantieme von dem unter die Actionaire zu vcrtheilendcn Reinerträge." Der V orsitzendc giebt hierauf der Versamm lung ausführlichere Kenntniß von den Verhand lungen deS Administrationsrathes in der Sitzung vom 18. dieses Die Direktion habe Anfangs die Zweiter Beschluß. Der §.46 des Statutes wird künftig durch die nachfolgenden Bestimmungen ersetzt: „Die Mitglieder des Administrationsrathes werden von der General-Versammlung ge wählt; sic müssen, um diese Stelle bekleiden zu können, vier Aktien dieser Gesellschaft besitzen oder erwerben, welche während derAmtsdauer außer Cours gesetzt und deponier werden." Dritter Beschluß. Der 8- 56 des Staturs wird dahin modificirt, daß anstatt der Worte „Zwei Procent des Reinge winneS" es heißen soll: „Ein Procent des unter die Actionaire zu ver- theilcndcn Rein-ErtrageS." Der 8.75 deSStatuts wird dahin modificirt, daß anstatt des SatzeS: „Diese Entschädigung soll in einer Tantieme am Reingewinn bestehen und kann im Ganzen bis auf 4 Procent von demselben festge setzt werden" — eö heißen soll: „Diese Entschädigung soll in einer Tantieme von dem unter die Actionaire zu vertheilenden Reinerträge bestehen und kann im Ganzen bis ans zwei Procent von demselben festgesetzt werden." Ferner, daß in dem nämlichen Paragraphen an statt der Worte: „Die Erzielung eines Reinge ! Spccial-Director zu gewährenden Tantieme reden,; z ! und welche unter sich ganz analog sind. Da näm-, Lochner; Thywissen: Hölterhoff; Hancheeorne, ^tch nach 8. 20 derLtatUten der Reingewinn in dem . Special-Dircctor; Hirte, Spenal-Director-Substitut. nach Bezahlung der Zinsen noch übrig bleibenden j Ertrage besteht, für jetzt aber ein solcher Ucberschuß nicht zu erwarten ist, so schlägt die Direktion vor: Die Zahl der anwesenden Actionaire betrug acht an die Stelle deS Reingewinns den unter dieActio- und fünfzig, welche 3910 Actien mit 937 Stimmen naire zu vertheilenden Reinertrag in einem ange- repräsentirtcn; die Einberufung der heutigen außer- messcnen Verhältnisse zu setzen. ordentlichen General-Versammlung istdurck die im I Außerdem wird noch eine Acnderung des 8- 46 Rath von Ammon, Präsident; Abr. Oppenheim; Commcrcienrath Schnitzler; Dahmen; Lamberts;! Art. 27 deS Statuts genannten Blätter und unter Beachtung des Art. 28 geschehen. Der Vorsitzende, Herr Oberbürgermeister, Ge heime Regierungsrath Steinberger, erklärt die Sitzung für eröffnet und ersucht den Herrn Justiz- rath Holthof um Uebernahme der Protocoll- sührung. Herr Appellativnsgerichtsrath von Ammon, als Präsident der Direction trägt sodann Namens derselben Folgendes vor: Seit im vorigen Monat dieRheinischeEisenbahn mit den Belgischen Bahnen in Verbindung gesetzt wurde, haben die Hoffnungen angefangen sich zu verwirklichen, welche sich an dieses wichtige Ercig- niß knüpften. Die zahlreiche Theilnahme, welche das Eröffnungsfest von Belgien aus fand, giebt im Voraus eine Andeutung der Personcnfrequcnz, welche wir im Verkehr mit diesem Nachbarland«: zu erwarten haben, und der Güterverkehr hat sich in der kurzen Frist seit der Eröffnung schon im groß artigsten Maßstabe entwickelt. Ich sage: unsere Hoffnungen haben angesangen sich zu verwirkli chen, denn nicht auf einmal reift die Frucht, es muß vielmehr einer näheren oder entfernteren Zukunft Vorbehalten bleiben, sie in ihrer ganzen Fülle zu pflücken. Diese Betrachtung mußte unsern Blick auf die financicllc Lage der Gesellschaft lenken, und schon ein oberflächlicher Blick genügte zu derUcber- zeugung, daß die Erträge unserer erst seit kurzer Zeil in ihrer ganzen Länge und in der gegenwärti gen Cohären; eröffneten Bahn noch nicht hinreichen, dasjenige zu erfüllen, was man sich bei der Grün dung des Unternehmens versprochen hatte, nämlich die in den Statuten unterstellten Zinsen zu 5 Proc. daraus zu bezahlen. Einem weisenHaushalte aber schien es nicht gemäß, den Actionairen die Zinsen ihrer in die Gesellschaft, gelegten Actien-Fonds län ger mit ihrem eigenen Capitale zu bezahlen und so daS Capital zum Nachtheile eines geregelten und zweckmäßigen Betriebes, zum Nachtbcilc der Ein richtungen, welche nocb zu vollenden übrig bleiben, und zum Nacktheit der künftigen Ertragsfähigkcit zu verringern, das Unternehmen in seiner Wesen heit zu schwächen. Es bleiben uns aber noch bc- deutcndcEinrichtungen auszuführen übrig, und ick ! nenne beispielsweise die Fortführung der Bahn in ! den Freihafen mit den dazu gehörigen Nebenan- lagcn, diese für den Güterverkehr so bringend er forderliche, unwiderruflich festgestellte Maßregel; und den Bau der Doppelbahn, welcher sich schon ! durch die kurze Erfahrung eines unerwartet großen Güterverkehrs als eine unumgänglickc Nothwen- digkcit bervorgestcllt hat, ohne deren Erledigung die Bahn in ihrem Betriebe zu ersticken droht, durch deren Erledigung aber die Mittel geboten werden, die zu erwartende sehr bedeutende Personen- und Güterfrequcnz in ungehemmter Freiheit und groß- , artigster Weise zu befördern. Die Direction bat daher die Notbwendigkeit ei ner Modifikation und Abänderung des Statuts in i denjenigen Bestimmungen erkannt, welche die Zah- ! lung derZinscn an die Actionaire und die dafür aus- ! gestellten Zins-Coupons betreffen. Siehatcsfüran- ! gemessen erachtet, sichmitdenCinsichten desAdmini- ! stralionsrathcS zu umgeben, und beehrt sich, der Ge- vorüscndrr: ' Regierung«- neral-Versammlung die Aenderungcn, so wie sie in h § ' der Versammlung des Administrationsrathes für ! zweckmäßig erachtet worden sind, vorzuschlagen. Hieran reihen sich diejenigen Bestimmungen des > Statutes, welche von der aus dem Reingewinne j dem Administrationsrathe, der Direction und dem des Statutes proponirt. Es scheint nämlich kein Grund obzuwalten, die Wahlfähigkeit der Mitglie der des Administrationsrathes in Betreff des Be sitzes oder Erwerbes einer verhältnißmäßigen An zahl vonActien an andereBedingungenzu knüpfen, als die der Wahlsähigkeit der Mitglieder der Direc- tion. Bei den letztem genügt der Besitz 0 derEr - werb der bestimmten Anzahl Actien, — bei den Mitgliedern des Administrationsrathes dagegen wird der Besitz vor der Wahl und die Stimmbc- rcchtigung erfordert. Der Besitz aber ist ost nicht einmal bekannt, wenn es nämlich versäumt worden, die Mutation umschreiben zu lassen, und so kann vielleicht ein nützliches Mitglied derWahl nicht un terworfen werden. Wir schlagen Ihnen daher, in dem wir die respective Zahl der Actien unverändert lassen, eine gleickmäßigcBcstimmung fürdcnActien- befitz der zu wählenden AdministratwnSräthe vor. Die Aenderungcn nun, welche wir Ihrer Bera- thung und Beschlußnahme unterwerfen, sind fol gende : Erster Beschluß. Die 88-19 und 20 deS Statuts werden künftig ! durch die folgenden Bestimmungen ersetzt: „Die auögegebenen, am 2. Januar 1845 und später fällig werdenden Zins-Coupons der Actien werden ungültig erklärt und an dicDi- reclion zurückgeliescrr. Dagegen soll nur der sich herausstellende disponible Reinertrag un ter die Actionaire als Dividende vertheilt wer den, welche in Köln, Aachen, Berlin u. Frank furt a. M. zahlbar ist. Wegen Ausgabe und Zahlung der Divikendenschcine macht die Di rektion die näheren für die Actionaire verbind lichen Bestimmungen bekannt." Die Zahlung der am 2. Januar 1844 fällig wer- : denken Zins-CouponS für das Jahr 1843 soll einst weilen suöpcndirr und in der nächsten gewöhnlichen Gencral-Versammlnng, nach Vorlage der Rech nung, über diese Zahlung näherer Beschluß gefaßt werden.