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MMM für MW 1. Beilage zu Nr. 148. Freirag, den 24. Dezember 1915. Kriegs - lVeilprAchten Wenn wir den Jammer der Erde ansehen, der seit siebzehn Monaten über sie ausgegossen ist, so könnte uns jede Neigung schwinden, von der fröhlichen und seligen Zeit zu singen, die uns das neue Kirchenjahr verkündet. Mehr Häuser und Hütten sind verwaist und mehr Familien in Trauer versenkt als vor Jahresfrist, da wir der Engel- botschaftlausch ten: Friede auf Erden! Wir waren damals voll Hoffnung, daß sie bald Wahr heit werden würde, aber der Traum verflog, und mit dröh nendem Fuße schreitet der Kriegsgottwei- terllberdieErde, die noch nicht genug Helden blut getrunken hat. Und weiter donnern die Geschütze und knattern die Maschinenge wehre, ohne der Weihnachts hoffnung grö ßeren Raum zu gewähren. Und dennoch geht das Got tesreich seinen ewigen Gang, leise,kaumsicht- bar und doch . stetig wie der kleineZeigeran der Uhr, und Er, der einst in wildester Wo genbrandung im Schifflein auf dem See Genezareth sanft geschlafen, will jetzt aufs neue die ver borgene Herr lichkeit seines^wundersamen Kripp leinsIauftun und damit das gottselige Geheimnis der Elösung offenbaren, die den wahren Frieden zum unverlierbaren Besitz frommer Herzen macht, daß sie es wahrhaftt glauben: Das Reich muß uns doch bleiben! Die gegenwärtige Weltlage mit ihren Schrecknissen beweist durchaus" nicht daß die Botschaft vom Gottesreich ihre Kraft verloren hat, sondern sie zeigt im Gegenteil, daß sie noch viel lauter erklingen muß. Jetzt ist gerade die Zeit, sie von den Dächern zu predigen. Der tiefgepflügte Acker nimmt am besten die gute Saat auf. Und was ist denn das große VölkerringenH anders alsGot- tesarbeitanden Menschenher zen, sie aufzu tun und emp fänglich zu machen. Mehr denn je braucht die schwerge prüfte Menschheit dieFriedens- botschaft des Christkindes von Bethle hem, den lin- derndenZ,. Bal sam - für die schmerzlichsten Wunden. Und wenn sie ge nesen soll, kann es nur durch diese Gottes gabe geschehen. So wollen wir die Botschaft hören undgläu- big annehmen: Euch ist heute der Heiland geboren!Got- tes Ziel ist nicht die Vernich tung, sondern dieVersöhnung der Völker, die um die Krippe sich scharen sollen. Und wenn wir" an dies große Got teszielwahrhaft glauben, dann lichtet sich uns das Gegenmartsdunkel, und wir sehen den Weih nachtsstern der ewigen Liebe leuchten, und unter ihm hören und erleben wir: Friede auf Erden! Amtlicher Teil. Verordnung. Auf Grund des Art. I. der Bekanntmachung vom 2ft. November (9(5 über die Abänderung der Verordnung zur Regelung der Preise der Schlachtschweine NNd für Schweinefleisch (Reichsgesetzblalt Leite 788) wird bestimmt: (. Der verkauf von ausländischem rohen oder verarbeiteten Schweinefleisch Schweinefett, Schweinefleischwaren und Schweinefettwaren an die Verbraucher zu höheren als den für Inlandsware geltenden Preisen bedarf der Genehmigung der Gemeindebe hörde; die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 2. Die Festsetzung von Preisen für die ausländische Ware auf Grund der (2 ff. der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Ver sorgungsregelung vom 25. Septcmber/H. November (9(5 bleibt den zuständigen Be hörden überlassen. Die Anständigkeit richtet sich nach Ziffer 5 der Ausführungsverordnung vom sO. November (9(5 zur Bundesratsverordnung vom H. November (915 (Reichs gesetzblatt Seite 725). 5. Die Gemeindebehörden haben auf Grund der genannten Bestimmung die nack den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Anordnungen zu treffen, um eine Trennung der aus dem Auslande bezogenen lvaren von der Inlandsware in einer für den Käufer leicht erkennbaren Weise sicherzustellen. Als solche Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht: Einrichtung besonderer Läden, Verkaufsstellen und Marktstände für Auslands- ware oder Trennung der Verkaufsräume für inländische und ausländische Ware; Anschläge für die Käufer in den Läden; Vorschriften über die Buchführung und häufige Kontrolle usw. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung oder die auf Grund derselben er lassenen Anordnungen werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. Dresden, am 2s. Dezember l9(5. Ministerium des Innern. Tetanus-Serum mit der Kontrollnummer 226 aus den Behringswerken in Marburg ist wegen Mangels an Keimfreiheit zur Einziehung bestimmt worden. Dresden, am 2s. Dezember (9(5. Ministerium des Innern. AmÄiW »er SWWWii zur MslmiM. Zufolge Verordnung des Königlichen Kriegsministeriums vom 3. August 1915 und der Verordnung vom 28. Mai 1915 (Neichsgesetz- blatt 1915 Seite 319) haben sich die Landsturmpflichtigen des Jahr ganges 1898 zur Aufnahme in die Landsturmrolle zu melden, sobald sie das 17. Lebensjahr erfüllt haben. Es werden daher alle Land sturmpflichtigen des Jahrganges 1898, die sich bisher zur Landsturmrolle noch nicht gemeldet, oder das 17. Lebensjahr innerhalb der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Dezember 1915 vollendet haben bez. vollenden, hierdurch aufgefordert, in der Zeit vom28.Dezember1915 bis 3. Ianuar1916 bei der Ortsbehörde ihres Aufenthaltsortes (Stadtrat, Gemeindevorstand) unter Vorlegung des standesamtlichen Geburtsscheines oder sonstiger Militärpapiere sich zur Stammrolle anzumelden. Die Ortsbehörden wollen die sich anmeldenden Landsturmpflich tigen des Jahrganges 1898 in die ihnen zugehende Landsturmrolle 1898 nachtragen, in der letzteren euch etwaige Veränderungen, die durch Verzug bereits eingetragener Landsturmpflichtiger eingetreten sind, vermerken und die Landsturmrolle alsdann ebebaldigst (ohne Anschreiben) wieder hier einreichen.