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MMM für WM Beilage zu Nr. 146. Dienstag, den 21. Dezember 1915. Amtlicher Teil. Ansführnngrorrordimng. zur Bundesratsverordnung über die Bereitung von Kuchen vom (6. Dezember (9(5 (R. G. Bl. S. 823). Auf Grund von H 7 der Bundesratsverordnung wird verordnet: Die Beschränkungen des Backens von Kuchen, Torten und Blakronen nach H ( Absatz (, sowie das verbot der Bereitung der in tz ( Absatz 2 aufgeführten Genuß mittel wird auf die Herstellung in Haushaltungen ausgedehnt. 2. Die Herstellung von Stollengebäck bleibt allgemein, auch bei Verwendung anderer Triebmittel als Hefe, verboten. 3. Weitergehende Anordnungen zur Beschränkung des Kuchenbackens, die früher mit Rücksicht auf die Regelung des Mehlverbrauchs erlassen worden sind, bleiben aufrecht erhalten. Die Bundesratsverordnung vom (6. Dezember (9(5 wird nachstehend zur Kenntnis gebracht. Dresden, am (8. Dezember (9(5. Ministerium des Innern. o Bekanntmachung über die Bereitung von Kuchen, vom (6. Dezember (9(5. Der Bundesrat hat auf Grund des ß 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August (9(4 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 l- Zn gewerblichen Betrieben, insbesondere in Bäckereien, Konditoreien, Keks-, Zwieback- und Kuchenfabriken aller Art, in Gast-, Schank- und Speisewirtschafteil, Stadtküchen und Erfrischungsräumen, sowie in Vereinsräumen dürfen zur Bereitung z. von Kuchenteig keine Eier oder Eierkonserven und auf 500 Gramm Mehl oder mehlartige Stoffe nicht mehr als (00 Gramm Fett und (00 Gramm Zucker, 2. von Tortenmasse auf 500 Gramm Mehl oder mehlartige Stoffe nicht mehr als (50 Gr«mm Eier oder Eierkonserven, (50 Gramm Fett und (50 Gramm Zucker, 3. von Rohmasse für Makronen auf 500 Gramm Mandeln nicht mehr als (50 Gramm Zucker und von Makronen auf 500 Gramm Rohmasse nicht mehr als 500 Gramnr Zucker verwendet werden. Die Verwendung von Backpulver als Triebmittel ist gestattet, die Verwendung von Hefe ist verboten. Zn den im Abs. ( genannten Betrieben und Räumen dürfen nicht bereitet werden Backwaren in siedendem Fett, Backwaren unter Verwendung von Mohn, Baumkuchen, Ereme unter Verwendung von Eiweiß, Fett, Milch oder Sahne jeder Art, Fettstreußel. Teige und Massen, die außerhalb der genannten Betriebe und Räume hergestellt sind, dürfen in diesen Betrieben und Räumen nicht ausgebacken werden. 8 2. Zm Sinne dieser Verordnung gelten alle Backwaren, zu deren Bereitung mehr als (0 Gewichtsteile Zucker auf 90 Gewichtsteile Mehl oder mehlartige Stoffe verwendet werden, als Kuchen oder Torten. Als Fett im Smne dieser Verordnung gelten Butter und Butterschmalz, Margarine, Kunstspeisefett sowie tierische und pflanzliche Fette und Gele aller Art. 8 3- Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Geschäftsräume der dieser Verordnung unterliegenden Personen jeder zeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu ent nehmen. Die Unternehmer und die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen. 8 4- Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhält nisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu ent halten. Sie sind hierauf zu vereidigen. 8 5. Die Unternehmer haben einen Abdruck dieser Verordnung in il,ren Verkaufs- und Betricbsräumen auszuhängen. 8 s, Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf Verbraucher-Vereinigungen An- Wendung. 8 r. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser ver- ordnuug. Sie können weitergehende Anordnungen zur Beschränkung der Fett-, Lier- und Zuckerverwendung treffen. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. 8 8. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft: I. wer den Vorschriften des tz l oder des Z 3 Abs. 2 zuwiderhandelt. 2. wer der Vorschrift des tz 4 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der' Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält; 3. wer den im tz 5 vorgeschriebenen Aushang unterläßt; 4. wer den auf Grund des tz 7 Abs. ( erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt. Zn dem Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein. 8 9- Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen auferlezt sind. Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub. 8 W. Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Keks-, Zwieback-, Honig-, Pfeffer- und Lebkuchenfabriken, soweit sie zu Keks, Zwieback, Honig-, Pfeffer oder Lebkuchen Getreide oder Mehl verarbeiten, das ihnen von der Reichsgetreidestelle, von den Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung geliefert ist. Sie gelten ferner nicht für Zwieback, der für Rechnung der Heeresverwaltungen, der Marineverwaltung oder der Vereinslazarette der freiwilligen Krankenpflege hergestellt wird. 8 u- Die Vorschriften der Verordnung über die Bereitung von Backware in der Fassung vom 3s. März (9(5 (Reichs-Gesetzbl. S. 204) sowie die Vorschriften in W 47 bis 49 der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Lrntejahr (9(5 vom 28. Zuni (9(5 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) bleiben unberührt. 8 l2. Diese Verordnung tritt mit dem (8. Dezember (9(5 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, am (6. Dezember (9(5. Der Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück. Rnffifch»pslnifche Arbeiter betreffend. Es verlautet, daß einzelne ländliche Arbeitgeber zum Abzug ihrer russisch-polnischen Saisonarbeiter und zur Uebersiedlung derselben in andere Arbeitsstellen gern ihre Zu stimmung geben, um so die Kosten und Sorgen der Ernährung derselben während des Winters zu sparen, und vielleicht von der Hoffnung geleitet, im Frühjahr die benötigten Arbeitskräfte durch billigere Gefangenen ersetzen zu können. Die Königliche Amtshauptmannschaft sieht sich deshalb, um Enttäuschungen zu ver meiden, veranlaßt, bekannt zu geben, daß das Königliche stellvsrtr. Generalkommando bestimmt hat, daß derartigen Betrieben Kriegsgefangene nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen. Meißen, am (7. Dezember (9(5. 598 Nr. 23ß0 VI. Die Königliche Amtsh auptmannschast. Die Bekanntmachung vom (0. Dezember dieses Zahres, durch die vorübergehend die Unterlassung der Streckung des Roggenbrots durch Zusatz von 20 Hundertteilen Kar toffelmehl oder entsprechend größerer Mengen frischer Kartoffeln gestattet wurde, wird, nachdem das bestellte Kartoffelmehl in diesen Tagen allenthalben eingegangen ist, hiermit wieder ausdrücklich ausgehoben. Zeder Bäcker ist nun wieder in der Lage, sich die Streckungsmittel zu beschaffen. Meißen, am (7. Dezember (9(5. »02 Nr. 3260s. II K. Die Königliche Amtshauptmannschast. Der Stadtrat. Nachdem die Mauls und Klauenseuche in Braunsdorf erloschen ist, wird der für Grumbach festgesetzte Schutzkreis aufgehoben. Meißen, am (7. Dezember (9(5. (280 ä V. 5,9 Die Königliche Amtshauptmannschast.