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WMM für WM Beilage zu Nr. 133. Sonnabend, den 20. November 1915. Amtlicher Teil. Lei! dem Inkrafttreten der Höchstpreise für Butter ist wiederholt versucht worden, geringere Lorten als Sorte I zu bezeichnen und zu verkaufen, um den entsprechend höheren Preis zu erzielen. Auch ist beobachtet worden, daß Käufer und Käuferinnen höhere Preise als die festgesetzten geboten und bezahlt haben und diese Umgehung damit zu begründen suchen, daß das Mehr nicht für die Butter, sondern dafür bezahlt werde, daß die Butter ins Haus gebracht wird, obwohl die Mehrzahlung in keinem Verhältnis zu dieser Leistung steht. Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß sich nicht nur die Verkäufer, sondern auch die Käufer durch solche und ähnliche Umgehungen des Ge setzes strafbar machen. Die zuständigen Behörden werden angewiesen, auch in dieser Hinsicht den Geschäftsverkehr zu überwachen und dafür zu sorgen, daß derartige Um gehungen auf das nachdrücklichste geandet werden. Dresden, «m (3 November (9(5. Ministerium des Innern. Aartoffelpreise betreffend. In Ausführung der Reichsbekanntmachungen vom 28. Oktober (9(5 «b-d auf Grund des Beschlusses des Bezirksausschusses vom (2. November für den Bezirk der Amtshauptmannschaft Meißen einschließlich der Städte Nossen, Lommatzsch und Wilsdruff folgendes bestimmt: I. Durch die beiden Reichsbekanntmachungen vom 28. Oktober dieses Jahres sind die Höchstpreise für den Verkauf im Großhandel durch den Kartoffelerzeuger festgestellt worden und zwar beträgt der Preis für die Tonne im hiesigen Bezirke 57 Mark, also für den Zentner 2,85 Mark. Der Höchstpreis gilt für Lieferung ohne Sack und für Bar zahlung bei Empfang. Bei Stundung des Kaufpreises dürfen zwei vom Hundert Jahres zinsen über Reichsbank-Diskont hinzugeschlagen werden. Der Höchstpreis schließt die Kosten des Transportes bis zum nächsten Güterbahnhof, bei Wassertransport bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes und die Kosten der Verladung ein. Als Großhandel wird nicht betrachtet der Verkauf an den Verbraucher, soweit er nicht Mengen von mehr als zehn Zentner zum Gegenstand hat. II. Weiterer Transport als vorerwähnt muß von: Käufer vergütet werden. Insofern innerhalb des Bezirkes Meißer: auf Wunfch des Käufers ein Wagentransport über das nach Vorstehendem im Höchstpreis enthaltene Maß hinaus stattfindet, erachtet der unter zeichnete Kommunalverband eine Vergütung von 3 Pfennig für den Zentner und ( Kilo meter als angemessen. III. Bei Abgabe von Kartoffeln im Kleinhandel vom Erzeuger an den Verbraucher wird als Höchstpreis, wenn die Ware vom Käufer von der Aufbewahrungsstelle selbst abgeholt wird, 3 Mark für den Zentner und bei Abgabe geringere: Mengen als I Zentner, 3,2 Pfennig für das Pfund, im übrigen aber — also bei Zufuhr der Kartoffeln — 3 Mark 35 Pfennige für den Zentner und bei Abgabe von geringeren Alengen als ein Zentner, 3,5 Pfennige für das Pfund festgesetzt. I V. Beim Verkauf vom Großhändler an den Kleinhändler können zum Grund preis (Ziffer I) 20 Pfennige auf den Zentner aufgeschlagen werden. V. In: Kleinhandel wird der Kartoffelpreis für den Bezirk des unterzeichneten Kommunalverbandes bei Abgabe von mindestens ( Zentner auf 3,50 Mark, bei geringeren Mengen auf 3,8 Pfennige für das Pfund festgesetzt. VI. In allen Fällen können Bruchteile von Pfennigen nach oben abgerundet werden. Werden Säcke geliehen, so ist eine Lackleihgebühr von 5 Pfennigen für den Sack gerecht fertigt. Säcke sind frachtfrei innerhalb von H Wochen zurückzugeben oder mit 75 Pfennigen für das Stück zu vergüten. VlI. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden, soweit nicht höhere Strafen verwirkt find, nach dem Höchstpreisgesetz vorn (9(H mit Ge ¬ fängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu (0000 Mark bestraft. Diesen Strafen verfällt insbesondere: (. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet, 2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet. Strafbare Ueberschreitungen der Höchstpreise liegen auch dann vor, wenn die Preisbegrenzung durch Vereinbarungen über unverhältnismäßige Vergütungen für Sackleihen, Wiegen, Trans portspesen oder durch gleichzeitigen K«uf einer anderen Ware umgangen werden. VIII. Diese Bestimmungen treten mit der Veröffentlichung in Kraft. Meißen, am (5. November (9(5. ZL7 Nr 32» ii x Die Königliche Amtshauptmannschast. Goldablieferung. Noch immer ist nach Ansicht der Reichsbank ein erheblicher Bestand gemünzten Goldes bei der Bevölkerung. Insbesondere wird vermutet, daß hier und dort Landleute trotz der wiederholten und dringlichen Ermahnungen von allen Seiten immer noch Gold stücke zurückhalten. An die gesamte Bevölkerung des Bezirks ergeht deshalb das dringende Ersuchen, nach Kräften dabei mitzuwirken, daß auch die letzten Goldstücke an die Reichs- bank abgeliefert werden; während sie den Besitzern im Kasten nichts nützen und bei späterer Entdeckung ihrer Zurückbehaltung nur Schande bereiten, känipft jedes Goldstück, das in den Besitz der Reichsbank gebracht wird, mit für den ersehnten endlichen Sieg und glücklichen Frieden. Wer sich schämt, jetzt noch niit verschwiegenen: Bestände her vorzukommen, gehe zu seinem Pfarrer oder sonstigen Vertrauenspersonen, die sicher unter größter Verschwiegenheit die Ilmwechslung besorgen. In: übrigen nimmt auch jede Poststelle ohne weiteres Gold zur Nmwechslung «n. Meißen, am (2. November (9(5. 356 Die Königliche Amtshauptmannschast. Höchst-Velastnng der Fuhrwerke mit nur 70 bez. HO Zentnern. Mit Rücksicht auf die geringere Leistungsfähigkeit des jetzt zur Verfügnng stehenden, arbeitenden pferdemateriales verfügt die Königliche Amtshauptmannschaft nach Gehör des Bezirksausschusses, in Abänderung der Ziffer H des Regulativs, den Verkehr auf öffentlichen Wegen betr., vom 2. Januar (902 (Erlaßsammlung Seite 3(2), daß Fuhr werke, auch wenn sie 10 cm. breite Radfelgen haben, bis auf weiteres höchstens mit einer Belastung von 3500 Kilo (70 Zentner) auf den Kommunikations- wcgen des Bezirks verkehren dürfen (Höchstbelastung (0 Zentner geringer als bisher). / Auch die Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschast vom 23. Dezember (9(2 wird entsprechend dahin abgeändert, daß innerhalb der dort-aufgeführten Fluren der östlichen Umgegend von Meißen und zu den dort bezeichneten Zeiten an frostfreien Tagen nicht mehr als 60 Zentner aufgeladen werden dürfen. Königliche Amtshauptmannschast Meißen, Nr. 600 X. am (5. November (9(5. Schweineschlachtungen betreffend. Trotz wiederholter Richtigstellungen, insbesondere auch durch eine an die Herren Gemeindevorstäude ergangene Verständigung, gehen noch immer unter der Bevölkerung Gerüchte nm, als ob irgend welche Beschlagnahme von Lchweinen in Aussicht stehe. Die Bevölkerung läßt sich zu ihrem eigenen und der Allgemeinheit größten Schaden da durch verleiden, Schweine, die noch nicht die volle Schlachtreife erreicht haben, an Händler abzugebm oder selbst zu schlachten. Ls wird mit allem Nachdruck darauf hin gewiesen, daß von keiner maßgebenden Seite bisher an eine Beschlagnahme der Schweine gedacht warden ist. Eine solche, in der Durchführung ganz unsinnige Maßnahme, steht auf keinen Fall zu erwarten. Die Verbreitung derartiger, die Volksernährung schädi gender Gerüchte wird hiermit verboten und, soweit nicht strengere Strafen in Anwendung zu kommen haben, mit Geldstrafen bis zu (50 Mark oder Haft bis zu (H Tagen ge ahndet werden. Gleichzeitig sieht sich die unterzeichnete Behörde veranlaßt, jegliches Schlachten von Schweinen auch in Privathäusern an Sonntagen, soweit dieses nicht schon durch das Gesetz die Sonn-, Fest- und Bußtagsscier betreffend vom (0. Dez'ember (870 und 8 (05 b der Reichsgewerbeordnung geschehen sein sollte, zu verbieten mit der Androhung, daß sowohl die Veranstalter der Lchlachmng als die dabei mitwirkenden Fleisch- und Trichinenbcschauer oder Gewerbtreibenden mit Geld- oder Haftstrafen auf Grund von ß 366 Ziffer ( des Reichsstrafgcsetzbuchs belegt werden würden. Meißen, an: (7. Oktober (9(5. 3K7 r29? b v.Die Königliche Amtshauptmannschast. Ausgabe der Brotmarkenhefte. Die neuen Brotmarkenhefte gelangen Sonnabend, den 20. dieses Monats in der Zeit von 9—12 Uhr vormittags und 1 3 Uhr nachmittags im Ratssitzungssaale zur Ausgabe. Die Ausgabe erfolgt für..die folgenden acht Wochen in der bisherigen weise. Die 2!iarkenbogen für Selbstversorger auf die Monate Dezember und Januar werden ebenfalls ^"nabend, den 20. d. M. vormittags zwischen 9 und (2 Uhr ausgegeben. Wilsdruff, an: (8. November (9(5. Der Stadtrat