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WrhMtt für WM Beilage z« Nr. 108. Dienstag, den 21. September 1S18. Amtlicher Teil. Anmeldung 2»r Lanasturmrolle rum Zwecke einer Nach musterung. In Ausführung des Gesetzes vom H. September 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 5H?) wird hiermit folgendes angeordnet: X. Unausgebildete Aehrpliichtige vetreNeml. 1-, Sämtliche im wehrpflichtigen Alter befindliche Personen, die auf Grund des ß 15 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai 187H von jeder weiteren Gestellung vor den Ersatzbehörden im Frieden befreit sind, also die den gelben Schein besitzen und am September 1915 das H5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie 2., sämtliche Landsturmpflichtige I. und II. Aufgebots, soweit sie nicht während des Krieges bei einer Musterung folgende Entscheidung erhalten haben: tauglich zum Dienst mit der Waffe, tauglich zum Dienst ohne Waffe (kriegsverwendungssähig, garnisonverwendungsfähig oder tauglich zu Arbeitszwecken), werden hiermit aufgefordert, sich in der Zeit vom ro. bis rs. September IglS unter Vorlegung der Militärpapiere zur Eintragung in die Landsturmrolle bei der Grts- behörde (Stadtrat, Gemeindevorstand) desjenigen Ortes, an dem sie ihren dauernden Aufenthalt haben, zum Zwecke einer Nachmusterung anzumelden. Landsturmpflichtige, die bei einer früheren Musterung als unabkömmlich anerkannt worden sind, unterliegen ebenfalls der Meldepflicht, soweit sie nicht eine vorstehend unter 2 erwähnte Entscheidung erhalten haben. Dagegen haben sich die auf bestimmte Zeit Zurückgestellten nicht ZU melden, da sie sich bereits in militärischer Kontrolle befinden. Ebenso sind Landsturmpflichtige, die das militärpflichtige Alter uoch nicht erreicht haben, also 1896 und später geboren sind, nicht meldepflichtig. Gemustert werden zunächst nur die Wehrpflichtigen, die in den Jahren 1876 bis s895 geboren sind. - ; Ueber Zeit und Ort der Musterung ergehen besondere Anordnungen. Anträge auf Zurückstellung wegen häuslicher oder gewerblicher Verhältnisse seitens der der Musterung unterliegenden Wehrpflichtigen sind bis spätestens 25. September 1915 durch die zuständige Grtsbehörde unter eingehender Begründung und Beifügung etwaiger weiterer Unterlagen an den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission (Amtshauptmannschaft) eiuzureichen. k. AusgebiMete AehrpMMige betrettenä. Ferner werden in Ausführung des genannten Gesetzes hinsichtlich der Ausgebildeten hierdurch alle imLandwehrbezirkMeißen wohnhaften odervorübergehend aufhältlichenpersonen im Alter von 17—^5 Jahren, welche militärisch ausgebildet sind und als dauernd feld- und garnisondienstunsähig oder dauernd garnisondienstunfähig bezeichnet waren, aufgefordert, sich zwecks Aufnahme in die Stammrollen zu den unten näher bezeichneten Zeiten und Orten beim Bezirksfeldwebel des Bezirkskommandos Meißen zu melden. I. 1. Montag, den 2V. September, vormittags 8 Uhr in Meißen, „Ham burger Hof", sämtliche Mannschaften der Stadt Meißen — einschließlich der einverleibten Ortschaften — die bei Infanterie, Grenadieren, Schützen oder Jägern gedient haben. 2. Montag, den 2tt. September, nachmittags 2 Ahr ebendaselbst alle Mannschaften der Stadt Meißen — einschließlich der einverleibten Ortschaften — die bei anderen Truppenteilen gedient haben. II. 1 Dienstag, den 21. September vormittags 8 Uhr im „Hamburger Hof" alle Mannschaften aus den Landgemeinden des Amtsgerichtsbezirks Meißen sowie aus den Ortschaften Coswig, NeuevSwig und Kötitz, die bei Infanterie, Grenadieren, Schützen oder Jägern gedient haben. 2. Dienstag, den 21. September nachmittags 2 Uhr ebendaselbst alle Mannschaften der übrigen Waffengattungen. III. 1. Mittwoch, den 22. September, vormittags 8,3V in Lommatzsch, „Schützenhaus" sämtliche Mannschaften des Amtsgerichtsbezirks Lommatzsch der Infanterie, Grenadiere, Schützen und Jäger. 2. Mittwoch» den 22. September, nachmittags 1 Uhr ebendaselbst sämt liche Mannschaften der übrigen Waffengattungen. IV. 1. Mittwoch» den 22. September» vormittags 8,3Ü in Wilsdruff, „weißer Adler", sämtliche Mannschaften der Infanterie, Grenadiere, Schützen oder Jäger im Amtsgerichtsbezirke Wilsdruff, einschließlich Niederwartha und Wildberg. 2. Mittwoch, den 22. September, nachmittags 1 Uhr ebendaselbst alle Mannschaften der übrigen Waffengattungen. V. 1. Donnerstag, den 23. September, vormittags 8 Uhr in Nossen, „Schützen haus" alle Mannschaften des Amtsgerichtsbezirks Nossen, die bei Infanterie, Grenadieren, Schützen oder Jägern gedient haben. 2. Donnerstag, den 23. September, nachmittags 1 Uhr ebendaselbst alle Mannschaften der übrigen Waffengattungen. Jeder Mann hat seine Militärpapiere mitzubringen. Wer durch Krankheit oder aus sonstigen -ringenden Gründen am persönlichen Erscheinen verhindert ist, hat seine Meldung möglichst sofort — spätestens bis 23. September — schriftlich unter Beifügung der Militärpapiere und genaner Angabe seiner Wohnung und des Behinderungsgrundes am persönlichen Erscheinen an das Bezirkskommando Meißen einzusenden. Befreit von diesem Aufrufe sind alle Kriegsbeschädigten aus den Jahren 191^/15 und alle Personen, die bis zum 4. September 1915 das H5. Lebensjahr vollendet hatten. Ueber Zeit und Ort der später stattfindenden Musterung ergehen noch besondere Befehle. Wer die vorgeschriebene Meldung innerhalb der oben angegebenen Zeit unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 3V Mark oder mit Haft bis zu 3 Tagen bestraft, soweit nicht nach den Militärgesetzen eine schwerere Strafe verwirkt sein sollte. Nr. 183^ II. Meißen, am 16. September 1915. 2sn Die Königliche Ersatzkommission. Das Königliche Bezirkskommando. Drotversorgung. I. Brotmarkenhefte. Mit Geltung vom 27. September an werden auf Grund ministerieller Anweisung Brotmarkenhefte für die folgenden acht Wochen in veränderter Form und nach einem neuen Verteilungsmaßstab zur Ausgabe gelangen. 8 1. Die hefte enthalten acht Blatt, von denen je zwei für einen Zeitraum von 1H Tagen gelten. Jedes Blatt des vollständigen Heftes enthält 3 Marken über je 1 Pfund Schwarzbrot oder 375 § Weißbrot (5 Zeilen Semmel) oder 300 Mehl und 5 Marken über je 100 § Schwarzbrot oder 75 A Weißbrot (1 Zeile Semmel) oder 60 g Mehl. 8 2. Es haben zu erhalten: 1) Kinder, die am 27. September noch nicht das 1. Lebensjahr vollendet haben 1 Pfund Schwarzbrot oder 375 x- Weißbrot oder 300 Mehl wöchentlich, also ein Brotmarkenheft, aus dem sämtliche Marken über 1 Pfund Schwarzbrot entfernt sind, das sonach nur noch Marken über 100 enthält; 2) Kinder über ein Jahr, die am 27. September das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die dreifache Brotmenge, also ein Brotmarkenheft, aus dem von jedem Blatt eine Marke über ein Pfund Schwarzbrot (zusammen also 8 Ein-Pfund- Marken) entfernt sind; 3) alle übrigen Personen ein vollständiges Brotmarkenheft. Wer ein Einkommen unter 2500 Mark bezieht, erhält auf Antrag für sich selbst und die seinen Hausstand teilenden Familienangehörigen, sofern sie über 12 Jahre alt sind, wöchentlich je eine Zuschlagsmarke über ein Pfund Schwarzbrot (für jede hier nach zuschlagsberechtigte Person also auf die Dauer des Heftes 8 Zuschlagsmarken). Personen unter 12 Jahren, sowie Personen mit einem höheren Einkom men als 2500 Mark und die deren Hausstand teilenden Familienange hörigen, sowie alle Selbstversorger können keine Zuschlagsmarke erhalten. Ueber 12 Jahre alte Personen, die ohne Familienangehörige zu sein, den Haus stand einer Person mit mehr als 2500 Mark Einkommen teilen, selbst aber nicht soviel Einkommen haben (z. B. Dienstpersonen) können für sich eine Zuschlagskarte beantragen, falls nicht für sie Selbstversorgermarkcn ausgegeben werden. Der Antrag auf Erteilung von Zuschlagsmarken ist bei Abholung der Brot markenhefte zu stellen. Der Antragsteller hat hierbei die letzte Steuerquittung vorzulegen oder sonst den Nachweis zu erbringen, daß er ein Einkommen unter 2500 Mark beziehe. Verspätet eingehenden Anträgen kann während der laufenden Versorgungsperiode nicht entsprochen werden. 8 3. Die Aushändigung der Brotmarken erfolgt vom 25. September an in der bisher üblichen Weise. 8 4- Brotmarken dürfen nur während ihrer aufgedruckten Geltungsdauer, sowie an dem dieser unmittelbar vorhergehenden Sonnabend gegen Gebäck oder Mehl umgetauscht werden. . 8 5. Die bisher ausgegebenen Semmelmarken sind vom 27. September ab ungültig. H. Selbstversorger. Zum gleichen Zeitpunkt werden Markenbogen für Selbstversorger auf die Monate Oktober und November ausgegeben Der Vktoberbogen enthält die für September zu ge währende Ergänzung. Hl. Gasthausbrotmarken. Jede Marke über ein Pfund Schwarzbrot kann gegen einen, jede Selbstversorger marke über ein Kilogramm Schwarzbrot kann gegen zwei Gasthausbrotmarkenbogen umgetauscht werden. Jeder Bogen enthält 15 Marken über 25 x Gebäck. IV. Fremdenbrotscheine. Fremde, die zu vorübergehendem Aufenthalte zuziehen, insbesondere Gasthaus- fremde, Besuchsfremde, Militärurlauber, Elbschiffer, erhalten für jede Nacht, die im Bezirke des Kommunalverbandes Meißen Stadt und Land verbringen, einen Fremdenbrotschein über 1/2 Pfund Gebäck (10 Marken über je 25 §). Gasthausfremde erhalten ihn vom Wirt, andere Fremde bei der polizeilichen Anmeldung von der Vrts- behörde. Bei längerem Aufenthalte sind die Fremdenbrotscheine allwöchentlich zu entnehmen. Brotmarkenhefte, Teile von solchen, Selbstversorgermarken oder Zuschlagsmarken dürfen an Fremde und Militärurlauber nicht abgegeben werden. Meißen, am 17. September 1915. 2sis Nr 191711L Der Kommunalverband Meißen Stadt und Land. Kür UahrungsmMelhandler. Durch die zur Zeit bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Bezug von vielen Nahrungsmitteln lediglich auf die Reichs-Einkaufsgesellschaft in Berlin beschränkt, für andere ist dies wenigstens die sicherste Bezugsquelle. Die Reichseinkaufsgesellschaft liefert aber lediglich auf Bestellung von Kommunalbehörden, durch die diese Behörden nicht bloß die Zahlungsverpflichtung sondern auch die Sorge für eine angemessene Verteilung an die Verbraucher übernehmen. Auf Grund der Ermächtigung des Bezirkstages ist die Königliche Amtshauptmannschaft geneigt, in Gemeinschaft mit dem Stadtrat zu Meißen die Vermittelung der Bestellungen der Nahrungsmittelhändler zu übernehmen falls sich diese zu einer leistungsfähigen Bezugsgenosfenschaft m. b. H. zusammenschließen. In heutiger vorläufiger Besprechung waren Vertreter, Kaufleute in Meißen, Lommatzsch, Wilsdruff, Weinböhla und Losung, zu einer solchen Gründung geneigt, wobei der an zuzahlende Genossenschaftsanteil, um auch den kleinsten Geschäften den Beitritt zu ermög-