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WchnM für WM Beilage z» Nr. 109. Donnerstag, den 23. September 1915. - i r- WM ^-- —-— Amtlicher Teil. Nnnwldung xur Lavästurmroile rum Zwecke einer Nach musterung. In Ausführung des Gesetzes vom H. September 19 (5 (Reichsgesetzblatt Seite 5H7) wird hiermit folgendes angeordnet: LlnsusgebilSete Wehrpliichtige betreNenü. (-, Sämtliche im wehrpflichtigen Alter befindliche Personen, die auf Grund des ß (5 des Reichsmilitärgesetzes vom 2. Mai (87H von jeder weiteren Gestellung vor den Ersatzbehörden im Frieden befreit sind, also die den gelben Schein besitzen und am September (9(5 das ^5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie 2., sämtliche Laudsturmpflichtige I. und II. Aufgebots, soweit sie nicht während des Krieges bei einer Musterung folgende Entscheidung erhalten haben: tauglich zum Dienst mit der Waffe, tauglich zum Dienst ohne Waffe (kriegsverwendungsfähig, garnisonverwendungsfähig oder tauglich zu Arbeitszwecken), werden hiermit aufgefordert, sich in der Zeit vsm 20. bis 25. September IYIS unter Vorlegung der Militärpapiere zur Eintragung in die Landsturmrolle bei der Orts- behörde (Stadtrat, Gemeindevorstand) desjenigen Ortes, an dem sie ihren dauernden Aufenthalt haben, zum Zwecke einer Nachmusterung anzumelden. Landsturmpflichtige, dis bei einer früheren Musterung als unabkömmlich anerkannt worden sind, unterliegen ebenfalls der Meldepflicht, soweit sie nicht eine vorstehend unter 2 erwähnte Entscheidung erhalten haben. Dagegen haben sich die auf bestimmte Zeit Zurückgestellten nicht zu Melden, da sie sich bereits in militärischer Kontrolle befinden. Ebenso sind Landsturmpflichtige, die das militärpflichtige Alter noch nicht erreicht haben, also (896 und später geboren sind, nicht meldepflichtig. Gemustert werden zunächst nur die Wehrpflichtigen, die in den Jahren (876 bis (893 geboren sind. Neber Zeit und Ort der Musterung ergehen besondere Anordnungen. Anträge auf Zurückstellung wegen häuslicher oder gewerblicher Verhältnisse seitens der der Musterung unterliegenden Wehrpflichtigen sind bis spätestens 25. September (9(5 durch die zuständige Vrtsbehörde unter eingehender Begründung und Beifügung etwaiger weiterer Unterlagen an den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission (Amtshauptmannschaft) eiuzureichen. k. Husgebilärte Wehrpflichtige betrettenä. Ferner werden in Ausführung des genannten Gesetzes hinsichtlich der Ausgebildeten hierdurch alle imLandwehrbezirkMeißen wohnhaften oder vorübergehend aufhältlichenpersonen im Alter von (7—^5 Jahren, welche militärisch ausgebildet sind und als dauernd selds und garnisondienstunsähig oder dauernd garnisondienstunfähig bezeichnet waren, aufgefordert, sich zwecks Aufnahme in die Stammrollen zu den unten näher bezeichneten Zeiten und Orten beim Bezirksfeldwebel des Bezirkskommandos Meißen zu melden. I. (. Montag, den 20. September, vormittags 8 Uhr in Meißen, „Ham burger Hof", sämtliche Mannschaften der Stadt Meißen — einschließlich der einverleibten Ortschaften — die bei Infanterie, Grenadieren, Schützen oder Jägern gedient haben. 2. Montag, den 20. September, nachmittags 2 Uhr ebendaselbst alle Mannschaften der Stadt Meißen — einschließlich der einverleibten Ortschaften — die bei anderen Truppenteilen gedient haben. II. (. Dienstag, den 21. September vormittags 8 Uhr im „Hamburger Hof" alle Mannschaften aus den Landgemeinden des Amtsgerichtsbezirks Meißen sowie aus den Ortschaften Coswig, Neueoswig und Kötitz, die bei Infanterie, Grenadieren, Schützen oder Jägern gedient haben. 2. Dienstag, den 21. September nachmittags 2 Uhr ebendaselbst alle Mannschaften der übrigen Waffengattungen. III (. Mittwoch, den 22. September, vormittags 8,30 in Lommatzsch, „Schützenhaus" sämtliche Mannschaften des Amtsgerichtsbezirks Lommatzsch der Infanterie, Grenadiere, Schützen und Jäger. 2. Mittwoch, den 22. September, nachmittags 1 Uhr ebendaselbst sämt liche Mannschaften der übrigen Waffengattungen. IV (. Mittwoch, den 22. September, vormittags 8,30 in Wilsdruff, „weißer Adler", sämtliche Mannschaften der Infanterie, Grenadiere, Schützen oder Jäger im Amtsgerichtsbezirke Wilsdruff, einschließlich Niederwartha und Wildberg. 2. Mittwoch, den 22. September, nachmittags 1 Uhr ebendaselbst alle Mannschaften der .übrigen Waffengattungen. v (. Donnerstag, den 23. September, vormittags 8 Uhr in Nossen, „Schützen haus" alle Mannschaften des Amtsgerichtsbezirks Nossen, die bei Infanterie, Grenadieren, Schützen oder Jägern gedient haben. 2. Donnerstag, den 23. September, nachmittags 1 Uhr ebendaselbst alle Mannschaften der übrigen Waffengattungen. Jeder Mann hat seine Militärpapiere mitzubringen. Wer durch Krankheit oder aus sonstigen dringenden Gründen am persönlichen Erscheinen verhindert ist, hat seine Meldung möglichst sofort — spätestens bis 23. September — schriftlich unter Beifügung der Militärpapiere und genauer Angabe seiner Wohnung und des Behinderungsgrundes am persönlichen Erscheinen an das Bezirkskommando Meißen einzusenden. Befreit von diesem Aufrufe sind alle Kriegsbeschädigten aus den Jahren (9IH/I5 und alle Personen, die bis zum 4. September 1915 das H5. Lebensjahr vollendet hatten. Ueber Zeit und Ort der später stattfindenden Musterung ergehen noch besondere Befehle. Wer die vorgeschrievene Meldung innerhalb der oben angegebenen Zeit unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder mit Hast bis zu 3 Tagen bestraft, soweit nicht nach den Militärgesetzen eine schwerere Strafe verwirkt sein sollte. Nr. (83H n. Meißen, am (6. September (9(5. 2017 Die Königliche Ersatzkommission. Das Königliche Bezirkskommando. Nachmusterung der dauernd Dienstnntanglichen. von dem Gesetz vom q. September (9(5 werden alle wehrpflichtigen betroffen, die am 8. September (870 oder später geboren sind. Zur Begegnung von Zweifeln wird in Ergänzung der Bekanntmachung vom (6. September (9(5 folgendes bekannt gemacht: Es haben sich zu melden: a) bei den unter l8 bekannt gegebenen Meldestellen oder beim Bezirkskommando — Hauptmeldeamt — in Meißen, Rote Stufen (, alle ehemaligen Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes, dis als dauernd garnisondienstunfähig aus jedem Militärverhältnis ausge schieden lausgemustert) sind, ferner alle ehemaligen Unteroffiziere und Mannschaften, die nach mindestens einjähriger (Einjährig-Freiwillige nach 9 monatlicher) aktiver Dienstzeit als dauernd Ganzinvalide oder als dauernd garnisondienstunsähig entlassen und aus allen Militärverhält nissen ausgeschieden sind. Die in den Jahren 1914/15 im Kriege, d. h. beim Feldheer Be schädigten und als dauernd dienstunbrauchbar Entlassenen müssen sich Zwar melden, bleiben aber von der Nachmusterung vorläufig befreit. b) bei der Ortsbehörde (. alle übrigen als dauernd untauglich befundenen wehrpflichtigen, ein schließlich der beim Kriegsersatzgeschäft oder bei einer Landsturmmusterung ausgemusterten Landsturmpflichtigen. 2. alle ehemaligen Ersatzreservisten, die während ihrer Ersatzreservepflicht den Paßeintrag dauernd seld- und garnisondienstunsähig oder garnisondienstunsähig oder dauernd untauglich erhalten haben. Von der Meldung befreit sind die Wehrpflichtigen, die das mili tärpflichtige Alter noch nicht erreicht haben, d. h. die im Jahre (896 und später geboren sind. Meißen, am 20. Septeniber (9(5. zsso Die Königliche Ersatzkommission. Das Königliche Bezirkskommando. Mnterkorn. Auf Anweisung des Direktoriums der Reichsgetreidestelle darf zur menschlichen Er nährung unverwendbares Hinterkorn nicht mehr freigegeben werden, sondern ist vom Kommunalverband käuflich zu erwerben. Der hierbei vom Verbände zu zahlende Preis hat sich in angemessenen Grenzen unter dem gesetzlichen Höchstpreis zu halten, entsprechend der Minderwertigkeit des Hinterkornes. Der Kommunalverband wird das Hinterkorn schroten lassen und das Schrot gegen Bezugsschein als Futtermittel abgeben. Der Uebernahmepreis und die Mühle, in die das Hinterkorn zu liefern ist, werden in jedem einzelnen Falle bestimmt werden. Die Besitzer von Hinterkorn haben die Mengen desselben nach wie vor dem Kom munalverbande anzuzeigen und dürfen solches, ebenso wie alles andere Brotgetreide, zur Vermeidung schwerer Strafe nicht verfüttern. Meißen, am (8. September (9(5. Nr. (899 II L, Der Kommunalverband Meißen Stadt und Land. Maul- und Alauenseuche. ' I sitzers Rndolf Düri- gen in Kesselsdorf Nr. 47 ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Gemäß ßß (6( flg. der Bundesratsvorschriften zum Viehseuchengesetz wird als Sperrbezirk der östliche Teil des Grtsbereiches der Gemeinde Kefselsdors bis zum Gasthaus zur Krone, als Beobachtungsgebiet der westliche Teil des Ortsbereiches der Gemeinde Kesselsdorf einschließlich des Bahnhofes und der gesamte Flurbereich -er Gemeinde Kesselsdorf, als Schutzkreis die Gemeinden Steinbach b. K., Kaufbach und Grumbach (von letzterer nun die ganze Gemeinde) bestimmt. Für den Sperrbezirk gelten die Vorschriften in ZH (62, (63, (6H und (68, für das Beobachtungsgebiet die Vorschriften in ZZ (66 und (68, für den Schutzkreis die Vor schriften in 8 (68 der Bundesratsvorschriften zum Viehseuchengesetz — Gesetz- und Ver ordnungsblatt (9(2 Seite 83 folgende, — überdies für den ganzen Bezirk die sonstigen von der Königlichen Amtshauptmannschaft getroffenen Anordnungen. Weitergehende Be schränkungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden, insoweit nicht nach den Strafvorschriften des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 oder sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen höhere Strafen verwirkt sind, gemäß Z 57 der säch sischen Ausführungsverordnung zum Viehseuchengesetz vom 7. April (9(2 mit Geldstrafe bis zu (50 Mark oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft. Meißen, am 2(. September (9(5. Nr. ((^5 u V. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Von dem unterzeichneten Amtshauptmann wird Freitag, den 24. dieses Monats nachmittags 3 Mr im Saale des Kotels „Weißer Adler" in Wiksdrnff Amtstag abgehalten, wozu die Herren Gemeindevorstände des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff hiermit eingeladen werden. Meißen, am 20. September (9(5. 2S32 Kreiherr von Her, Amtshauptmann.