Volltext Seite (XML)
MM für WM Beilage zu Nr. 93. Dienstag, den 17. August 191S. M , -.^lEkNir- I »«»II IM - E Amtlicher Teil. Verordnung zur Ausführung der Bekanntmachungen des Bundesrats über den Verkehr mit Gerste, Hafer, Kraft- und zuckerhaltigen Futtermitteln (Reichsgesetzblatt S. 384, 393, 399, 405), über das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot (Reichsgesetzblatt S. 38l) sämtlich vom 28. Juni 1915 sowie über die Errichtung einer Reichsfuttermittel stelle vom 23. Juni 1915 (Reichsgesetzblatt S. 455) vom 9. August 1915. I. Reichsfuttermittelstelle. 1. Als Vermittelungsstelle im Sinne des 8 7 der Verordnung wird eine Landes futterwittelstelle mit dem Sitz in Dresden errichtet. Die amtliche,: Bekanntmachungen der Landesfuttermittelstelle erfolgen im Sächsischen Staatsanzeiger und der Leipziger Zeitung. Die Landesfuttermittelstelle wird dem Ministerium des Innern angegliedert. Den Vorsitz führt der Vorstand der Abteilung IIS dieses Ministeriums; er ist berechtigt, sich in Ausübung der Geschäfte des Vorsitzenden vertreten zu lassen. Zn Beisitzern und zu deren Stellvertretern beruft das Ministerium des Innern je einen Vertreter der städ- ischen und der ländlichen Kommunalverbände, der Landwirtschaft, des Handels sowie des landwirtschaftlichen Genossenschaftswesens. 2. Der Landesfuttermittelstelle liegt die Sicherung der Verteilung der inländischen Futtermittel iu Sachsen ob. Sie führt die Aufsicht über die Durchführung der Vor schriften des Bundesrats über den Verkehr mit Hafer, Gerste, zuckerhaltigen und Kraft futtermitteln einschließlich der Kleie, und der zu ihrer Ausführung ergehenden Anweisungen. Die höheren Verwaltungsbehörden und die Kumunalverbände haben die bei Ausübung dieser Aufsicht erteilten Weisungen der Landesfuttermittelstelle zu befolgen und ihr auf Erfordern Auskunft zu geben. Der Schriftverkehr der höheren Verwaltungsbehörden und der Kommunalverbände mit der Reichsfuttermitttelstelle wird durch die Landesfuttermittel stelle vermittelt. Diese Anordnung bezieht sich nicht auf den geschäftlichen Verkehr mit der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung und der Bezugsvereinigung der Deutschen Landwirte G. m. b. H., der sich auf Abnahme, Lieferung und Ueberweisung der Futtermittel oder auf Festsetzung der Uebernahmepreise bezieht. 3. DieLandesfuttermittelstellefordertimEinvernehmenmitderZentralstellezurBeschaffung derHeeresverpflegungdievonderReichsfuttermittelstellefestgesetzten,ausdensächsischenKommunal- verbänden abzuliefernden Mengen an Hafer und Gerste von dem einzelnenKommunalverbande ab undregeltdieAblieferungsternüneinnerhalbdervonderReichsfuttermittelstellebestimmtenFristen. 4. Anträge und Eingaben, die sich auf die Durchführung der in der Verordnung bezeichneten Vorschriften beziehen, sind bei der Landesfuttermittelstelle zu regeln, die sie, soweit sie nicht selbst zuständig ist, an die Reichsfuttermittelstelle zur Entschließung weiterleitet. II. Gerste. 1. Die Verordnung bezieht sich nur auf reine Gerste (Winter- und Sommergerste.) Für Mengkorn und Mischfrucht, in denen Gerste u. a. mit Hafer zusammengewachsen ist, gilt die Verordnung über den Verkehr mit Hafer. Für Mengkorn, das außer Gerste Brotgetreide enthält, gilt die Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide (Reichsgesetz blatt S. 363). 2. Zuständige Behörde ist in den aus den Bezirksvelbäuden ausgeschiedenen Städten der Stadtrat, im übrigen die Amtshauptmannschaft. Wer als Kommunalverband und als höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist, bestimmt sich nach der Verordnung von: 27. Juli 1915, 10 IIS la. III. Hafer. I. Die neue Bekanntmachung bezieht sich mit der aus 8 27 ersichlichen Maßgabe auf den Hafer der neuen Ernte. Der wesentlichste Unterschied mit der in der Bekannt machung vom 13. Februar 1915 erfolgten Regelung liegt darin, daß die Beschlagnahme des Hafers nicht für das Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung, sondern für den Kommunalverband erfolgt. 2. Zu Z 1. Mengkorn ist ein Gemenge, bei dem Hafer mit anderen Getreidearten, Mischfrucht ein Gemenge, bei dem Hafer mit Hülsenfrüchten zusammengewachsen ist. Bei Mischfrucht ist die Verwendung als Grünfutter und die Aussonderung der Hülsenfrüchte unbeschränkt gestattet. Für Mengkorn gilt dies nicht. Gemenge, die durch nachträgliche Vermischung des Hafers mit anderen Getreiden oder mit Hülsenfrüchten usw. entstanden sind, unterliegen ebenfalls der Beschlagnahme, weil der in ihnen enthaltene Hafer durch die Vermischung nicht beschlagnahmefrei wird. 3. Zu 8 3. Zum Erlasse von Bestimmungen über die Zeit und Art des Aus dreschens werden die zuständigen Behörden ermächtigt. Die von den zuständigen Behörden auf Grund dieser Ermächtigung erlassenen Bestimmungen gelten in bezug auf die Straf folge ihrer Uebertretung so, als seien sie von der Landeszentralbehörde erlassen. 4. Zu ß 6, Absatz 2 a. Halter von Einhufern dürfen zwar Hafer nicht nur yn diese, sondern auch an ihr übriges Vieh verfüttern; auf die Höhe der zu Fütterungs zwecken freigegebenen Hafermenge hat dies jedoch keinen Einfluß. Diese bemißt sich viel mehr lediglich nach der Zahl der Einhufer, vervielfältigt zunächst mit der täglichen Futter menge von drei Pfund, später mit der durch den Bundesrat anderweit festzusetzenden täg lichen Durchschnittsmenge. Vor Erteilung der im 8 6 erwähnten Genehmigung zur Verfütterung von Hafer an Zuchtbullen hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob der betreffende Bulle angekört ist und tatsächlich noch zur Zucht verwendet wird. Die Genehmigung darf nur für Hafer der neuen Ernte und erst dann erteilt werden, wenn der Bundesrat die Menge, die Halter von Zuchtbullen an diese verfüttern dürfen, festgesetzt hat. Wegen der Versorgung anderer Spann- und Zuchttiere mit Hafer vergl. unten Punkt 10. 5. Zu 8 6, Absatz 2b. Anträge auf Erhöhung der Saatgutmenge für einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis auf 2, bei ausgesprochener Gebirgslage bis aus 2^ ckr für das ka, sind im Falle dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses von den Kommunal verbänden bis zum 1. Dezember d. I. dem Landeskulturrat vorzulegen, der sie mit gut achtlicher Aussprache an das Ministerium des Innern weiterreicht. Eine Erhöhung der Saatgutmenge auf 2 l/z 62 für das ka. kommt nur bei Anbauflächen in Frage, die in einer Höhenlage von über 350 Meter gelegen sind und ausgesprochenen Gebirgscharakter tragen. 6. Zu 8 6 Absatz 2e. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die mit Genehmi gung der zuständigen Behörde selbstgezogenen Saathafer an Händler verkaufen, dürfen diesen nur in plombierten Säcken liefern. Er ist mit diesem Verschluß weiterzugeben. Verkäufer und Erwerber sind verpflichtet, den Verbleib des verkauften Saathafers der zuständigen Behörde unter Bezeichnung des Erwerbers nachzuweisen. 7. Zu 8 6 Absatz 2e. Wenn die zuständige Behörde Unternehmern landwirtschaft licher Betriebe die Genehmigung zur Herstellung von Nahrungsmitteln aus ihren: Vor räte an Hafer zum Verzehr im eigenen Betriebe erteilt, so hat sie davon unter Angabe der bewilligten Menge dem Kommunalverbande und der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung Mitteilung zu machen. 8. Zu 8 10. Soweit Saathafer aus Saatgutwirtschaften nicht als Saatgut ver kauft oder im eigenen Betriebe als solcher verwendet wird, ist seine Veräußerung nur ge mäß 8 6 Absatz 1 zulässig. Die Gemeindevorstände sind anzuweisen, dis ihnen nach 8 6 Absatz 2a und 8 10 Absatz 3 obliegenden Ueberwachnngspflicht mit besonderer Sorgfalt zu erfüllen. 9. Zu 8 13- Die Vergütung ist auf M. 1,50 für jeden halben Monat und jede Tonne zu bemessen. Der Anspruch auf Vergütung beginnt mit dem Tage des frei händigen Verkaufs oder der Uebereignung. 10. Wenn der Kommunalverband von der ihm nach 8 16 Absatz 2 zustehenden Be fugnis Gebrauch macht, hat er die Rationen für die Einhufer, deren Bedarf nicht oder nicht vollständig aus den Vorräten ihrer Besitzer gedeckt werden kann, entsprechend zu kürzen. Die Gesamtmenge, die dem Kommunalverband zum Futterausgleich für die Ein hufer zur Verfügung steht, darf keinesfalls überschritten werden. Es ist nicht zulässig, die gemäß tz 10 Absatz 2 a für die Einhufer bei ihren Besitzern freizulaffenden Mengen zugunsten anderer Spann- und Zuchttiere zu kürzen. 11. Anforderungen der Znschußkommunalverbände auf Ueberweisung von Hafer sind an die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung zu richten. 12. Zuständige Behörde ist in den bezirksfreien Städten der Stadtrat, im übrigen, die Amtshauptmannfchaft. Wer als Gemeindevorstand, Kommunalverband und als höhere Verwaltungsbehörde anzusehen ist, bestimmt sich nach der Verordnung vom 27. Juli 1915, 10 II s la. IV. Krastfuttermittel und zuckerhaltige Futtermittel. Die Kommunalverbände haben die ihnen überwiesenen Futtermittel unter gebührender Be rücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Bedürfnisse an die Ver braucher zu verteilen. Dabei ist in erster Hinsicht der Bedarf der Halter von solchen Pferden, die wirtschaftlich wichtige Arbeit leisten, sowie von wertvollen Zuchttieren aller Art zu decken. Die Verteilung der Futtermittel auf den Verbrauch wird am besten, wie schon bis her, durch die landwirtschaftliche:: Genossenschaften vermittelt werden, doch empfiehlt es sich, auch den zuverlässigen Handel nicht völlig anszikschalten, soweit er sich bereits vor dem Kriege mit Futtermitteln befaßt hat. Doch sind die nach 8 11 beider Verordnungen für den Weiterverkauf vorzuschreibenden Bedingungen und Preise so festzusetzen, daß die Ware dadurch nicht in unangemessener Weise verteuert wird. V. Verfütterungsverbot. 1. Zu 8 1- Das Schroten, Quetschen, Zerkleinern, Quellen und Kochen von Brotgetreide zur Viehfütterung ist verboten. Alle Schrotmühlen mit elektrischem oder Göpelantrieb sowie Haferquetschen, die auch zum Quetschen von Brotgetreide verwendet werden können, sind, soweit sie sich in landwirtschaftlichen Betrieben vorfinde::, von den Gemeindevorständen zu schließen und zu versiegeln. Sie dürfen nur zum Schroten und Quetschen der jedem Halter von Einhufern für die nächste Woche zur Verfütterung zn- stehenden Hafermenge sowie der den Landwirten freigegebenen Gerstenmengen und der Hülfenfrüchte geöffnet werden. Ihre Benutzung ist zu überwachen; nach Gebrauch sind sie wieder zu versiegeln. Den Mühlen wird untersagt, Aufträge auf Schroten von Brotgetreide sowie auf Schroten von Hafer über das hiernach zulässige Maß hinaus anzunehmen oder anszn führen. 2. Zu 8 2. In welcher Höchstmenge und unter welchen Voranssetzungen der Kommunalverband Brotgetreide als zur menschlichen Ernährung ungeeignet zur Verfälle rung oder zur Verarbeitung zu Futtermitteln freigeben darf, setzt mit Zustimmung des Kuratoriums das Direktorium der Verwaltunsabteilung der Reichsgetreidestelle fest (8 14 Absatz^ der Bekanntmachung des Bundesrats über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl ans den: Erntejahr 1915, vom 28. Juni 1915 Reichsgesetzblatt S. 363). 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Ausführungs-Bestimmungen werden nach 8 9 Abs. 1 Ziffer 4 der Verordnung mit Geldstrafe bis zn >500 Mark oder mit Gefängnis bis zn 3 Monaten bestraft. r«72 Ministerium des Innern. Die König!, stellv. Generalkommandos XII und XIX haben unter Aufhebung ent gegenstehender früherer Anordnungen unter dem 2. August 1915 eine neue Verfügung über die Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen erlassen (Sächsische Staatszeitung vom 5. August), auf die hiermit zur genauen Nachachtnng hingewiesen wird. Nach dieser sind Veränderungen hinsichtlich der Vorträge insofern eingetreten, als auch bei nicht öffentlichen Veranstaltungen Vorträge, die militärischen Inhalt haben oder sich in irgend einer Richtung mit den äußeren oder inneren politischen Verhältnissen des Krieges befassen, der polizeilichen Genehmigung bedürfen und zu diesem Zwecke das voll ständige Manuskript derselben 7 Tage vor der Veranstaltung zur Prüfung einzureichen ist. Ebenso bedürfen Berichte über derartige Vorträge und Verhandlungen der Geneh migung vor der Veröffentlichung. Ausnahmen von der Vorlegung der Manuskripte können genehmigt werden. Zuwiderhandlungen werden nach dem Gesetz über den Belagerungszustand mit Ge fängnis bis zu 3 Monaten bestraft. Meißen, am 13. August 1915. 2k«o Nr. 204b VI. Königliche Amtshauptmannschaft Meißen. Freitag und Sonnabend, den 20. und 21. August bleiben die Kanzleiräume der Königlichen Amtshauptmannschaft wegen Reinigung ge schloffen. Da überdies wegen Vermehrung der Geschäfte verschiedene Diensträumlichkeiten verlegt werden müssen, so können an beiden Tagen nur die dringlichsten Sachen erledigt werden Die Bausprechstunde fällt am 21. August aus. Meißen, am 13. August 1915. 2v«: Die Königliche Amtshauptmannschaft. Pünktliches Steuerzahlen erhöht die Wehrkraft des Vaterlandes!