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WchnM für WM Km is unä < Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher bis mittags 11 Uhr angenENW. Bezugspreis in der Stadt vierteljährlich 10 Mk. frei i»S Haus, abgeholt von der Expeditton 1,30 ML. Mich die Post und unsere Landausträger bezogen MI. , Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Aufschlag, n D Jeder Anspruch aus Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch 8 8 8 Klage eingezogen werden muß od. der Auftraggeber in Konkurs gerät. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. für das Königliche Amtsgericht und den StadtM l^?. Forstrrntamt ru Tharandt. zu Wilsdruff sowie für das König- LokalblaH für Milsäruks i 15 Psg. pro sünsgespaltene Korpuszelle. Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Psg Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Huhndorf, skaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhr?^ bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Keffelsdorf Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Danneberg Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Mit laufender Uuterhaltungs-Goman-Mlage, wöchentlicher illustrierter Anlage „Mell im M" uud monatlicher Anlage „Unsere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Oberlehrer Gärtner, Wilsdruff. Nr. 92. Sonnabend, den 14. August 1915. Amtlicher Teil. 74. Jahrg. Gerste betreffend. Da die Bestimmungen über die diesjährige Gerstenernte, die durch die Reichsbekannt machung vom 28. Juni (R. G. Bl. S. 384) und eine Ausführungsverordnung der Reichs futtermittelstelle vom 6. August erfolgt sind, bei den Landwirten und dem Publikum nicht genügend bekannt sind, werden die wichtigsten Vorschriften im Nachstehenden hervorgehoben: 1. Alle in diesem Jahre erbaute Gerste ist im Augenblick der Trennung vom Boden für den unterzeichneten Kommunalverband beschlagnahmt, alle früheren oder späteren Rechtsgeschäfte über dieselbe sind nichtig, Veränderungen und Verbringungen strafbar, so weit nicht im Nachstehenden Ausnahmen zugelassen oder der Kommunalverband denselben zustimmt. Lediglich zum Ausdreschen der Gerste ist der Besitzer berechtigt und auf Ver langen der Behörde verpflichtet. 2. Ueber die eine Hälfte der Gerstenernte kann der Besitzer trotz der Beschlagnahme in gewissem Umfange frei verfügen. Er kann sie nämlich als Saatgut oder zu sonstigen Zwecken im eigenen landwirtschaftlichen Betriebe verwenden, auch, falls ihm als Brauer usw. ein Kontingent zugebilligt ist,, in Anrechnung auf dieses Kontingent verarbeiten. Nur diese Hälfte darj also der Landwirt auch, wenn er sie so besser als Futter verwenden zu können glaubt, schroten oder schroten lassen, wobei er aber zu berücksichtigen haben wird, daß er das Saatgut auch aus dieser Hälfte decken muß. Ebenso kann der Landwirt aus dieser Hälfte für seinen eigenen Bedarf Gerstenmehl, Graupen oder Grütze Herstellen lassen. Verkäufe aus dieser Hälfte sind uur zulässig zu Saatzwecken, falls der Betrieb als Saatgutwirtschaft anerkannt ist (Ziffer 4 dieser Bekanntmachung) oder an die Zentralstelle für Heeresverpflegung; solche Geschäfte sind binnen 3 Tagen den: unterzeichneten Kommunal verband anzuzeigeu (Z 7 Absatz 2 der Reichsbekanntmachung). 3. Ueber die andere Hälfte der Ernte steht an sich dem Kommnnalverband die Ver fügung zu. Der Besitzer darf aber trotzdem diese Gersts entweder an Betriebe mit Kon tingent oder auf Anweisung der Zentralstelle für .Heeresverpflegung oder endlich, wenn es sich um eine Saatgutwirtschaft (Ziffer 4) handelt, als Saatgerste verkaufen. Jeder solcher Ver kauf ist indes binnen 3 Tagen dem Kommunalverband anzuzeigen. 4. Als Saatgerste kann nur angesehen und daher nach Ziffer 2 und 3 verkauft werden, die aus einer anerkannten Saatzuchtwirtschaft stammt. Das Verzeichnis dieser Saatznchtwirtschaften liegt in der Königl. Amtshauptmannschaft aus. Aus anderen land wirtschaftlichen Betrieben, die sich nachweislich in den letzten zwei Jahren mit dem Ver kauf von Saatgerste befaßt haben, darf Saatgerste erst dann abgegeben werden, wenn die Neichsfuttermittelstelle diese Wirtschaft als Saatgutwirtschaft anerkannt hat. 5. An Betriebe, denen die Verarbeitung einer gewissen Menge Gerste (Kontingent) nachgelassen ist, darf der Landwirt Gerste nur gegen Aushändigung einer der Menge der Gerste entsprechenden Zahl von Bezugsscheinen abgeben. Diese Bezugsscheine sind der Anmeldung des Geschäfts beim Kommunalverband (Ziffer 2 und 3 Schlußsatz) beizulegen. 6. Ueber alle nicht als Saat- oder Kontingentgerste veräußerte Mengen der zweiten Hälfte der Ernte hat der Kommnnalverband auf Anweisung der Zentralstelle für Heeres pflege zu verfügen. Wenn der Besitzer nicht bis zur Abforderung warten will, so kann er schon jetzt die gedroschenen Mengen dem Kommunalverband direkt oder durch einen der zum Ankauf berechtigten und durch Ausweis legitimierten Händler oder Genossen schaften zum Erwerb anbieten. 7. Die Anzeigen über Verkäufe nach Ziffer 2 und 2 sind au die Königl. Amtshaupt mannschaft Meißen, die die Kanzleigeschäfte für den Kommunalverband besorgt, zu richten. Für etwa schon erfolgte derartige Veränderungen hat die Anzeige sofort und spätestens bis zum 15. dieses Monats zu erfolgen. 2634 Meldepflicht der Ausländer üetr. Nach neuerer Bekanntmachung der Königl. stellv. Generalkommandos XII und XIX hat die am 7. Juli 1915 veröffentlichte Bekanntmachung vom 22. Juni 1915 auch auf die Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie und der Türkei Anwendung zu finden. Diese Verfügung tritt am 10. August 1915 m Kraft. Die an diesem Tage ortsanwesenden Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie und der Türkei haben die polizeiliche Anmeldung (Z I der Bekanntmachung vom 22. Juni 1915) spätestens bis zum 20. August 1915 vorzunehmeu. Die Vorschrift des Z 3 der Bekanntmachung vom 22. Juni 1915 findet dabei entsprechende Anwendung. Meißen, am 10. August 1915. 2633 Nr. 1350 a. VI. Königliche Amtshauptmannschaft Meißen. Krotmarkenansgade. I. Die neuen Brotmarkenhefte bez. Scmmelbogeu gelangen Sonnabend, den 14. August dieses Jahres in der Zeit von 9 bis 11 Uhr vormittags und 1 bis 3 Uhr nachmittags im Ratssitzungssaale zur Ausgabe. Diesmal werden Brotmarken und Semmelbogen auf den Zeitraum vom 16. August bis 26. Sptember (also nur auf 6 Wochen) behändigt. Tie Semmelbogeu enthalten künftig nur zehn Marken über je 75 (statt 70) g Weißbrot. Die alten Semmelbogeu haben auch jetzt noch ungeachtet der ihnen etwa aufgedruckten Zeit und Geivichtsmenge Gültigkeit. Umtausch von Semmttbogen gegen Brotmarken kann jeden Montag von 11—12 Uhr vormittags im Natssitzungssale erfolgen. Kinder, die bis zum 16. August 1 Jahr alt werden, sind bis zum Ausgabetermine in der Ratskanzlei zu melden. Für .Kinder unter einen: Jahre, wenn sie nicht mit 2 oder mehr Kindern im Alter von 1 bis 6 Jahren in einem Haushalte Zusammenleben, wird auf die 6 Wochen ein und ein halber Semmelbogeu (also 15 Markeu) ausgegeven. Solche Kinder sind eben falls zu melden. II. Wer bisher Zuschlagsbrotmarken erhalten hat und nicht Selbstversorger ist, er hält zunächst auch weiterhin für je 14 Tage eine I Marke als Zuschlag. Die Aus gabe dieser Zuschlagbrotmarken erfolgt Dienstag, den 17. August dieses Jahres in der Natskanzlei (Meldeamt) während der Dienststunden. III. Haushaltungen, die vom Rechte der Selbstversorgung Gebrauch machen wollen, haben dies bis Sonnabend, den 14. dieses Monats in der Ratskauzlei (Registratur) anzuzeigen. Selbstversorget erhalten nicht die allgemein gültigen Brotmarken, sondern die für Selbstversorger bestimmten Brot- und Kleiemarken uud zwar zunächst bis Ende September. Die Abholung der Brotmarken hat nur durch erwachsene Familienangehörige zu erfolgen. Im übrigen wird auf die Bekanntmachung des Kommunalverbaudes Meißen von: 10. dieses Monats (Wochenblatt von: 12. August) verwiesen und strengste Nachachtung zur Pflicht gemacht. Wilsdruff, am 12. August 1915. 2047 Der Stadtrat. Meißen, am 10. August 1915. Nr. 2162 Ilb. Der Kommimalverband Meisten Stadt und Land. Die Königl. Amtshairptmannschaft. Der Stadtrat. in der Ratskanzlei angebracht werden. Wilsdruff, am 12. August 1915. Für einen 5 Monate alten Knaben wird sofort eine gesucht. Bewerbungen und Ansprüche wollen schriftlich oder mündlich bis 16. August 1913 2645 Der Stadtrat. Verpachtung derMaumennutzung. Nächsten Sonnabend, den 21. August 1915, vormittags 11 Uhr soll im Sitzungssaals des Rathauses die diesjährige ^flamnennutzung unter den im Termin bekannt zu machenden Bedingungen an den Meistbietenden ver pachtet werden. Wilsdruff, am 13. August 19 1 5 . 2646 Der Stadtrat. DAS gvoHe Völkevvingen 8. >Vl. Mlfgfckikf „Mteor". führer, ließen unsere blauen Jungen wohl aus? Nacht zum Sonntag ist's. Es geht auf den 8. August zu. Schon tropfen aus Lem Sternbild des Perseus am hohen Himmel die ersten Laurentius-Tränen, die Vorboten des funkelnden Meteoritenschwarms, der in der Nacht des zehnten Augusttages bekanntlich seinen Höhepunkt, seine volle Blüte feiert. Dunkel ist die Nacht, da der Neumond gerade beginnen soll. Dunkel muß sie sein, sonst könnte unser kleiner Dampfer ja nicht mitten durch des Feindes Wacht- und Späherschiffe durch, im Angesicht der feind lichen Küsten, sein heimliches-Werk der Minenstreuung Eine neue schneidige Tat unserer Kaiserlichen Marines Ein Gegenstück zu dem versunkenen Bäderdampfer „Königin Luise'! Versunken ist in Sicht der Orkney-Inseln oder der schottischen Küste auch der kleine Hilfsdampfer unserer Kriegsmarine, der unter dem Namen „Meteor" die Reichs kriegsflagge über die ganze Nordsee an des Feindes Küste getragen und in einem kecken nächtlichen Seegefecht geführt hat. Er ist versunken. Aber die Wellen werden noch manchem Seemann auf der Fahrt von seinen Husarentaten raunen und rauschen. Den Bauch vollgepropft mit Minen, so fuhr auch dies Dampferlein über die See, die der Brite angeblich so fest beherrscht und so streng blockiert hält, nach Schottland hinüber. An dessen Ost- oder Westküste, aber vor Irland, oder vor dem Eingang zu der Höhle, in der als Se>" brache die englische Selbstsucht selbst in all ihrem Größen- nahn lauert, spie der neue kleine „Meteor" seine Ladung nach und nach aus. Nun ward es Zeit, nach Hause zu fahren. Aber welche Gelegenheit zu kecken Husarenstreichen auf dem blauen Element der Wogen, auf den grauen Wassern der Nordsee ließen unsere Kapitäne und Boots