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WchMM für WM Sonnabenä, cien 31. Juli 19,Z. Neilage )u Dr. 86. )Irn1licker ^eil. Zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats gegen «-ermäßige Preis steigerung vom 23. Juli 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 467) wird bestimmt: 1. Zuständig zur Anordnung der Uebertragung des Eigentums ist in den Städten mit Revidierter Städteordnung der Stadtrat, im übrigen die Amtshauptmannschaft. Die ört liche Zuständigkeit wird durch den Lagerort bestimmt. Höhere Verwaltungsbehörde ist die .Kreishauptmannschaft. 2. WaS als Gegenstand des täglichen Bedarfs anzusehen ist, wird von der zuständigen Behörde von Fall zu Fall entschieden. Die höhere Verwaltungsbehörde kann unter Berücksichtigung örtlicher Verhältnisse Anordnungen, die in den Amtsblättern zu veröffent lichen sind, darüber treffen, welche Gegenstände sie im Sinne von 8 3 als unter 8 1 der Bundesratsverordnung fallend allgemein anerkennt Zu den zur Veräußerung erzeugten Gegenständen gehören nicht die Vorräte eines Landwirts, deren er zur Fortführung seiner Wirtschaft bedarf. 3. Die Anordnung der Uebertragung des Eigentums hat die Gegenstände, welche sie betrifft, soweit möglich, nach Art, Menge und Lagerort sowie den bisherigen Besitzer und den künftigen Eigentümer zu bezeichnen. Der Uebernahmepreis wird nach Maßgabe des 8 2 zunächst von der zur Anordnung zuständigen Behörde festgesetzt. Gegen die Festsetzung sowie gegen die Feststellung der zuständigen Behörde, daß die Voraussetzungen zur Uebernahme vorliegen, ist Rekurs an die Kreishauptmannschaft zulässig, die endgültig entscheidet. Gegen die Bestimmung des künftigen Eigentümers steht dem bisherigen Besitzer kein Rechtsmittel zu. 5. Die Uebereignung hat tunlichst an eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes zu erfolgen. Andernfalls sind, wenn dem künftigen Eigentümer die Gegenstände zum weiteren Verkauf überwiesen werden, hierfür bestimmte Bedingungen, insbesondere der Verkaufspreis vorzuschreiben. 6. Die zuständige Behörde ist ermächtigt, Lager von Gegenständen, die unter 8 1 der Verordnung fallen, daraufhin zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Uebereignung vor» liegen; sie kann Proben zur Prüfung der Güte und Verwendbarkeit der Gegenstände entnehmen. Der Besitzer ist zur Auskunftserteilung verpflichtet. 7. Der festgesetzte Preis ist mit der tatsächlichen Uebernahme fällig. Kann die Ueber- nähme nicht binnen 3 Tagen nach dem Uebergang des Eigentums erfolgen, so tritt die Fälligkeit mit Ablauf des dritten Tages ein. In diesem Falle ist eine Frist festzusetzen, bis zu deren Ablauf der bisherige Besitzer verpflichtet ist, die Gegenstände zu verwahren. Erwachsen dem bisherigen Besitzer hierdurch Kosten, so ist gleichzeitig eine angemessene Vergütung hierfür sestzusetzen. 8. Die Bundesratsverordnung vom 23. Juli 1915 gegen übermäßige Preissteigerung wird nachstehend zum Abdruck gebracht. Dresden, am 27. Juli 1915. Ministerium ckes Innern. Zekmlmchllng gegkil MrvHge FmchiWilg. Vom 23. Juli 1915. Der Bundesrat hat auf Grund deS 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1- Werden Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere NahrungS- und Futtermittel aller Art sowie rohe Naturerzeugniffe, Heiz- und Leuchtstoffe, die vom Eigentümer zur Veräußerung erzeugt oder erworben sind, zurückgehalten, so kann das Eigentum an ihnen durch Anordnung der Landeszentralbehörde oder der von ihr bezeichneten Behörde auf eine in der Anordnung zu bezeichnende Person übertragen werden. Die Anordnung ist an den Besitzer der Gegenstände zu richten; das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. 8 2. Der Uebernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Einkaufspreises und der Güte und Verwertbarkeit der Gegenstände von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Einkaufspreise auf Grund von Verträgen, die in den letzten 2 Wochen vor der Bekanntmachung der Enteignungsanordnung an den Besitzer oder vorher in der Absicht geschlossen worden sind, einen höheren Uebernahmepreis zu erzielen, werden bei Feststellung des Preises nicht berücksichtigt. Die Preisfestsetzung durch die höhere Verwaltungsbehörde bedarf die Bestätigung der Landeszentralbehörde, sofern der festgesetzte Uebernahmepreis fünf vom Hundert des Einkaufspreises übersteigt. Bei den nach dem 23. Juli 1915 aus dem Ausland eingeführten Gegenständen ist als Mindestpreis der Einkaufspreis im Ausland und ein Zuschlag zuzubilligen, der unter Berücksichtigung der mit der Einführung verbundenen Kosten und Gefahren zu bemessen ist Der Uebernahmepreis ist bar zu zahlen 8 3. Darüber, ob die Voraussetzungen für die Anordnung (8 1) vorliegen, und über alle sonstigen Streitigkeiten, die sich bei den Enteignungsverfahren ergeben, entscheidet, wenn die Anordnung durch die Landeszentralbehörde ergeht, diese, im übrigen die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 8 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver ordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der 88 2, 3 anzusehen ist 8 5. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer für Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere für Nahrunas- und Futtermittel aller Art, für rohe Naturerzeugniffe, Heiz- und Leuchtstoffe sowie für Gegenstände deS Kriegsbedarfs Preise fordert, die unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere der Marktlage, einen übermäßigen Gewinn enthalten, oder solche Preise sich oder einem anderen gewähren oder versprechen läßt; 2. wer Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art, die von ihm zur Veräußerung erzeugt oder erworben sind, zurückhält, um durch ihre Veräußerung einen über mäßigen Gewinn zu erzielen; 3. wer, um den Preis für Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Art zu steigern, Vorräte vernichtet, ihre Erzeugung oder den Handel mit ihnen einschränkt oder andere unlautere Machenschaften vornimmt. 4. wer an einer Verabredung oder Verbindung teilnimmt, die eine Handlung der in Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art zum Zwecke hat. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Ferner kann angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen sei. 8 6. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, am 23. Juli 1915. Der Reichskanzler. von V thmann Hollweg. Die Vorschriften der Verordnung, Aushang der Lebensmittelpreise betreffend, vom 22. Juli 1915, werden auf den Kleinhandel mit Zucker erstreckt. Dresden, 27. Juli 1915. Ministerium des Inner«. Gelreiäeeinkauk. Der Kommunalverband beabsichtigt, die Getreidehändler, landwirtschaftlichen Ge nossenschaften und die der Mühlengenossenschaft angeschlossenen Mühlen zum Getreide einkauf in seinem Bezirke zu ermächtigen, sofern sie sich den Bedingungen unterwerfen, die er nach Gehör von Vertretern der genannten Interessenten aufgestellt hat. Von Irettag, den 28. Juki, an können diese im Dienstgebäude der Königlichen Amtshauptmannschaft eingesehen werden. Kommt auf Grund derselben ein Vertragsab schluß zustande, kann am gleichen Tage eine Ausweiskarte entnommen und mit dem Ge treideeinkauf begonnen werden. War Aushändigung der Ausweiskarte darf mit dem Ge- treideeinkauf nicht begonnen werden. Meißen, am 28 Juli 1915. 1555 II L. Der Kommuuatveröand Weiße« Stadt n«d Land. Die Königliche Amtshauptmauuschaft. E Der Stadtrat. Die LÄNöÜNTtk werden auf folgendes hingewiesen: Brotgetreide aus der Ernte 1914 ist baldigst und zwar Roggen an die Mühlenge nossenschaft oder ihre Beauftragten, Weizen an Getreidehändler Krause in Meißen abzu- liefern. Wird solches Getreide erst nach dem 5. Augnst, können nur die für Getreide aus «euer Ernte festgesetzten Höchstpreise (220 Mark die Tonne Roggen, 260 Mark die Tonne Weizen) gewährt werden. Für feucht eingeliefertes Getreide auS neuer Ernte kann der zu zahlende Preis nur unter Berücksichtigung des Gewichtsschwundes bemessen, der Höchstpreis also nicht für das volle Gewicht des Getreides in feuchtem Zustande gewährt werden. Meißen, am 28 Juli 1915. 1553 II Der Kommunalveröand Weiße« Stadt und Laud. Die Königliche Amtshauptmauuschaft Der Stadtrat. 8cdaM Laer Lolil rur keicti8bank. I