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WchlM U MW I. m Mk. frei ins ftLr die Königliche AmLs< Mptman^ Meißen Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher JnsertionspreiS 15 Psg. pro sünfgespaltenr KorpuszeUk. Außerhalb des Amtsgenchtsbezirks Wilsdruff 20 Psg Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Ausschlag. Jeder Anspruch aus Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch Klage eingezogen werden mutz od. der Auitraggeber in Konkurs gerät. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt WilSdruff. Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 ML, T rch die Post und unsere Landausträger bezogen ? Nk. bis mittags 11 Uhr angenE Bezugspreis in der Stadt viertel; ShrM onck < ^genct. . Amts U 8 vlatt re Amts, »Iptmannschast Mrihrn, für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrze zu Wilsdruff sowie Mr das König- "ch- Forffrenkamt zu Tharandt. Lokalblatt für Milsärukf » Birkenham Blankenstein Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herrogswalde mit Landberg, Hühndorf, Kaufbach KesselsdoH Kle^ Lampersdorf Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, RöhrSdoLi bei Wilsdruff, Rortzsch, Rothschonberg mit Perne, Sachsdorf, Schmredewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Mit taufender Untkrhaltauss-lRomau-Wlage, wöchentlicher illustrierter Keitage „Wett im Md" und monatlicher Beilage „Unsere Keimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Oberlehrer Gärtner, Wilsdruff. vr. io. Donnerstag, äen r8. Januar 191z 74. Jabrg. Urntlicker rieil. Zksordlimg, die MM »m Deizeiiblo! kelreffeiid, vom 25. Januar 1915. Uebereinstimmende bedauerliche Erfahrungen in fast allen Teilen des Landes haben ergeben, daß die in § 9 Absatz 1 der Verordnung des Bundesrats über die Bereitung von Backware vom 5. Januar 1915 für die Bäckereien und Konditoreien vorgeschriebene nächtliche Arbeitsruhe eine Schonung der Weizen- und Weizenmehlvorräte nicht bewirkt hat, daß große Teile der Bevölkerung in völliger Verkennung der ernsten Beweggründe jener Vorschrift die Gewöhnung angenommen haben, Weißbrot, das hiernach zwar nicht mehr in den Morgenstunden, wohl aber in den Nachmittags- und Abendstunden frisch ge backen erhältlich ist, zu dieser Zeit ohne rechtes Bedürfnis lediglich des Wohlgeschmacks halber in erheblichem Maße zu verzehren. Das Ministerium des Inneren sieht sich daher zum Schutze des allgemeinen Wohles, das dringend eine sparsame Verwendung von Weizenmehl erheischt und durch die geschilderte Gebarung ernstlich gefährdet ist, veranlaßt, zu verordnen, was folgt: Weizenbrot darf im Laufe des Kalendertages, an dem es gebacken worden ist, aus den Bäckereien und Konditoreien, auch wenn diese nur einen Nebenbetrieb darstellen, nicht abgegeben werden Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. Die Durchführung dieser Anordnung, die sofort in Kraft Uritt, liegt in Städten mit Revidierter Städteordnung dem Stadtrate in anderen Städten dem Bürgermeister, in Landgemeinden dem Gemeindevorstande ob. Das Ministerium des Inneren behält sich, falls ein mit den Anforderungen des öffentliches Wohles in der angedeuteten Weise nicht mehr vereinbarlicher Kuchengenuß festzustellen wäre, vor, eine gleichartige Anordnung auch in bezug auf die Angabe von Kuchen zu erlassen. Zugleich nimmt das Ministerium des Inneren diese Gelegenheit wahr, an alle Be völkerungskreise die ernste Mahnung zu richten, wie mit Weizcnbrote so auch mit Roggen brote sparsam und haushälterisch umzugehen, nichts zu vergeuden und kein Stück unge nützt umkommen zu lassen. An die Erzeuger des Brotgetreides aber ergeht auch an dieser Stelle die ernste Mahnung, alles Brotkorn lediglich für den menschlichen Genuß vorzubehaltcn und nichts davon an das Vieh zu verfüttern, wie ihnen das in der Verordnung des Bundes rates über das Verfüttern von Roggen, Weizen, Hafer, Mehl und Brot vom 21. Januar 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 27) unter Androhung nachdrücklicher Strafen zur Pflicht gemacht ist. Die Müller und Unternehmer von Betrieben, in denen Mehl verbacken und insbesondere Brot hergestellt wird, werden veranlaßt, die Vorschriften gewissenhaft zu be- achten und durchzuführen, die in den Verordnungen des Bundesrates über das Aus wahlen von Brotgetreide und über die Bereitung von Backware vom 5. Januar 1915 getroffen sind. Dresden, am 25. Januar 1915. Ministerium des Irmer» Glatteis und Rodelbahnen. ^2^'^ zu sehen, daß zur Verhütung von Unglücksfällen jedenfalls innerhalb der bebauten Orts- -teile die glatten Wegestrecken, möglichst aber auch die abschüssigen Stellen mit Sand oder Asche bestreut, überhaupt alsbald in gefahr- und beschwerdelos passierbaren Zustand ver setzt werden. Die auf den Dächern der Häufen sich anstauenden Schneemaßen und Eiszapfen, die auf öffentliche Verkehrsräume herabfallen und Personen belästigen und beschädigen können, sind zur Vermeidung straf- und privatrechtlicher Nachteile stets rechtzeitig und vorsichtig zu beseitigen. Gleichzeitig wird im öffentlichen Verkehrsinterefse die Bekanntmachnng der Königlichen Amtshauptmannschaft vom 24. November 1909 in Erinnerung gebracht. Hiernach ist das Rodeln (Fahren mit Handschlitten, Käsehitschen, Mehrsitzern usw.) für Erwachsene und Kinder auf den Staatsstraßen und allen sonstigen öffentlichen Wegen verboten. Die Ge meinden haben vielmehr ihrerseits für Beschaffung geeigneter Wodelvahnen Sorge zu tragen. Meißen, am 25. Januar 1915. E Die Königliche Amtsyauptmannschaft. Soeben erläßt der Reichskanzler auf Beschluß des Bundesrates folgende Bestimmung: „Die Abgabe von Weizen-, Roggen-, Hafer- und Gerstemehl im geschäft lichen Verkehr ist in der Zeit vom Beginn des 26. Januar bis zum Ablauf des 31. Januar 1915 verboten. Nicht verboten sind Lieferungen an Behörden, öffentliche Anstalten, Händler, Bäcker und Konditoren. Wer dieser Vorschrift zuwider Mehl ab gibt oder erwirbt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft." Die strenge Innehaltung des Verbotes seitens der Gewerbetreibenden und genaue Ueberwachung seitens aller Gemeindebehörden und Polizeibeamten wird erwartet. Meißen, Lommatzsch, Nossen, Wilsdruff, den 26. Januar 1915. Königliche Amtshauptwannschaft und die Stadträte. Das unterm 3. November 1914 erlassene Verbot über die Abhaltung des Ferk«linarkt«r wird hiermit insoweit aufgehoben, als nunmehr nur Ferkel aus den Amtsgerichtsbezirken Wilsdruff und Nossen, mit Ausnahme der im letzteren Bezirk liegenden Gemeinden Boden bach und Wetterwitz, zugelassen werden. Dabei wird darauf aufmerksam gemacht, daß nur solche Händler und Verkäufer den Markt besuchen dürfen, die genügend ausgestellte Ursprungs-Zeugnisse für sämtliche Ferkel transporte beibringen können. Wilsdruff, am 23. Januar 1915. Der Siadtrat. Das zweite Drittel des Wehrbeitrags ist bis zum 15. Februar dieses Jahres an die hiesige Stadtsteuereinnahme abzuführen. Am 16. Februar dieses Jahres beginnt das mit Kosten verbundene Beitreibungsoerfahren. Wilsdruff, am 26. Januar 1915. >0^ Der Stadtrat. Donnerstag, den 28. Januar 1915, aöends 7 Mr öffentliche Ätzung der Stadtverordneten. Die Tagesordnung hängt im Rathause aus. Wilsdruff, am 27. Januar 1915. Ul» Der Stadtverordnetenvorsteher. groKe Völkerringen. Vas Vas groke Mittel. > Endlich sind wir so weit, daß der Bundesrat von kleinen Maßnahmen, guten Ratschlägen und halber Ent schlossenheit zu einer Verordnung großen Stiles übergeht, alle in Deutschland vorhandenen Mehl-, Weizen- und Roggenvorräte mit Beschlag belegt und ihre zweck entsprechende Verteilung an die Bevölkerung den Behörden überträgt. Bis zur nächsten Ernte gilt es, die Ernährung unseres Volkes sicherzustellen, damit die menschenfreund lichen Absichten unserer ehemaligen Vettern von jenseits ö-s Kanals zuschanden werden. Das preußische Staats- n.inisterium ist zugleich mit einer Bekanntmachung auf den Plan getreten, um die Notwendigkeit der neuen Kriegsmaßnahmen mit seiner vollen Autorität zu decken, und nun werden wohl auch die begriffsstutzigsten Elemente der Bevölkerung einsehen, daß es ernst ist mit der Patriotenpflicht, hauszuhalten mit den Nahrungsmitteln die wir im Lande haben, und daß die Mahnungen zu einfacher und sparsamer Lebensweise befolgt und ihre Be ¬ folgung, wenn es anders nicht geht, erzwungen werden muß, wenn wir nicht im Wirtschaftskamvf unterliegen sollen, während unsere Waffen siegreich bleiben. So werden wir also auf dem Gebiete der Volks ernährung jetzt den Weg beschreiten, den in den Wer Jahren des vorigen Jahrhunderts Graf Kanitz mit seinem berühmt gewordenen Anträge gehen wollte. Damals hatte man sich in einer Fülle sogenannter „kleiner" Mittel er schöpft, um der schwer heimgesuchten Landwirtschaft wieder bessere Erträge ihrer Arbeit zu sichern. Graf Kanitz ab^ war der Meinung, Laß man auf die Dauer dieser Schwierigkeit nur Herr werden könnte, wenn man die Ein- und Ausfuhr von Getreide unter staatliche Aufsicht nehme und dadurch die Festhaltung mittlerer, aber ständiger Preise gewährleiste. Nichts sei verderblicher für die Aufrechterhaltung eines gesunden und geordneten Be triebes als starke Preisschwankungen, wie sie teils infolge der unvermeidlichen Ungleichheit der Ernteergebnisse, teils infolge strafwürdiger Maßnahmen des inter nationalen Spekulantentums immer wieder vorkommen und den Markt beherrschen. Was der ostpreußische Landwirt und Parlamentarier vorschlug, war in der Tat ein große» Mittel, mit dem man wohl dauernde Wirkung erzielt hätte; ob sie aber auch durchweg günstiger Art gewesen wäre, ließ sich nicht voraussehen. Man hatte nicht den Mut zu einem so folgenschweren Schritt in den Staats sozialismus hinein und behalf sich mit Maßnahmen von minder weitreichender Bedeutung. Nicht zum Schaden der Landwirtschaft, die vielmehr, wie allseits zugegeben wird, sich seit Jahren in guter Lage befindet, wenn auch der auf andere Ursachen zurückgehende Arbeitermangel leider noch keine Abhilfe gefunden hat. Nun aber kommt die harte Notwendigkeit des Kriege- und zwingt uns zu tiefen Eingriffen in das Wirtschafts leben. Der Bundesrat ist sich wohl bewußt, mit den jetzt angeordneten Maßnahmen ganz neues Gebiet zu be treten, aber er durfte nicht mehr länger zögern, da die bisherigen Versuche, mit milderen Vorschriften auf eine Einschränkung des Mehl- und Getreideoerbrauchs hinzu wirken, nicht zum Ziele geführt haben. So wird denn gründlich zugegriffen und der Staat selbst zum Hüter und Wächter bestellt für die Schätze des Bodens, über die wir