Volltext Seite (XML)
MenM für WM Beilage zu Nr. 77. Sonnabend, den 10. ^uli 19,5. Kmtlicker ^eil. Aleidepslicht der Ausländer betreffend. Die nachstehende Bekanntmachung der Kgl. stellv. Generalkommandos XII urO XIX wird unter besonderem Hinweis auf die Fristbestimmung in § 7 und die Strafandrohung in 8 8 zur genauen Nachachtung mit dem Hinweis zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß der Erlaß sich auf alle nicht zu den beiden verbündeten Nationen gehörigen Aus länder bezieht Bezüglich der schon in fortdauernder Kontrolle befindlichen feindlichen Ausländer bedarf es einer Neuanmeldung nur insoweit, als sie im Besitze von Pässen und diesen gleickstehrnden Urkunden sind, auf denen der vorgeschriebene Vermerk (Z 1 Abs. 2s noch nicht angebracht ist Hier schon gemeldete russisch polnische Saisonarbeiter und industrielle Arbeiter brauchen sich nicht von neuem zu melden. Die Herren Gemeindevorstände werden auf die nach 8 5 anzulegende und genau zu führende Liste hingewiesen Meißen, am 7. Juli 1915. 1296 VI. Königliche Kmtshauptmannschatt Vekanntntachung. Auf Grund der 88 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimmen wir hiermit für das Gebiet der stellvertr. Generalkommandos XII und XIX: 8 1- Jeder über 15 Jahre alte Ausländer — mit Ausnahme der Angehörigen der österreichisch-ungarischen Monarchie und der türkischen Staatsangehörigen — hat sich Sinnen 24 Stunden nach seiner Ankunft am Aufenthaltsorte unter Vorlegung seines Passes oder des seine Stelle vertretenden behördlichen Ausweises (8 1 Abs 2 und 8 2 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezember 1914, R. G. Bl. S. 521) bei der Ortspolizeibchörde persönlich anzumelden Ueber Tag und Stunde der Anmeldung macht die Polizeibehörde auf dem Paß unter Beidrückung des Amtsfiegels einen Vermerk. § 2 Desgleichen hat jeder Ausländer der im 8 1 bezeichneten Art, der seinen Aufenthalts- ort verläßt, sich vruueu 24 Stunde« vor der Abreise bei der Ortspolizeibehörde unter Vorzeigung seines Paffes oder des seine Stelle vertretenden behördlichen Ausweises und unter Angabe des Rei ezieles persönlich abzumelden. Der Tag der Abreise und das Reiseziel wird von der Ortspolizeibehörde wiederum auf dem Passe bez Ausweise vermerkt. 8 3. Jedermann, der einen Ausländer entgeltlich oder unentgeltlich in seiner Behausung oder in seinen gewerblichen und dergl. Räumen (Gasthäusern, Pensionen usw.) aufnimmt, ist verpflichtet, sich über die Erfüllung der Vorschriften im 8 1 spätestens 24 Stunden nach der Aufnahme des Ausländers zu vergewissern und im Falle der Nichterfüllung der Ortspolizcibehörde sofort Mitteilung zu machen. §4. An« und Abmeldung gemäß 88 1 und 2 kann miteinander verbunden werden, wenn der Aufenthalt des Ausländers an dem betreffenden Orte nicht länger als drei Tage dauert. 8 5- Die Ortspolizeibehörde hat über die an. und abmeldenden Ausländer Listen zu führen, die Namen, Alter, Nationalität, Paßnummer und Art des Paßes sowie Tag der An kunft, Wohnung und Tag der Abreise angeben. Zugänge, Abgänge und Veränderungen dieser Liste sind täglich von den der Amtsyauptmannschaft unterstellten OrtSpolizeibehörden der Amtshauptmannschaft, in Städten, in denen die An- und Abmeldung bei den einzelnen Polizeirevieren zu erfolgen hat, dem Polizeiverwalter (Polizeipräsident, Polizeidirektor, Bürgermeister) mitzuteilen. 8 6. Die über den Aufenthaltswechsel von Ausländern und ihre periodische Meldepflicht für die Dauer des Krieges erlassenen allgemeinen Bestimmungen bleiben unverändert bestehen. 8 7- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1915 in Kraft. Die an diesem Tage ortsanwesenden Ausländer haben die polizeiliche Anmeldung (8 1) spätestens öis zum 10. Juli 1915 vorzunehmen. Die Vorschrift des 8 3 findet dabei entsprechende Anwendung. 8 8. Ausländer, welche den Bestimmungen der 88 1, 2 und 7 zuwiderhandeln, werden mit Hast bis zu 6 Wochen oder Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher dem 8 3 zuwiderhandelt. Dresden und Leipzig, am 22. Juni 1915. »s, Die stellvertretenden kommandierenden Henerake des XII. Armeekorps. des XIX. Armeekorps. v. Broizem. v. Schweinitz. Warnung. Bei uns sind in letzter Zeit wiederholt Anzeigen erstattet worden, in denen über Rüpeleien, Belästigungen von erwachsenen Personen und Diebstählen, sowie über Unfug im Freibade und in den städtischen Anlagen geklagt wird. Alle solche strafbaren Handlungen der Kinder würden unterbleiben, wenn die Eltern und Erzieher mit dem nötigen Nachdruck auf die Erziehung ihrer Kinder einwirkten. Ganz abgesehen von der moralischen Verantwortlichkeit, die die Erzieher durch mangel- hafte Ueberwachung ihrer Kinder sich aufbürden, sind sie auch für alle Schäden, die Dritten dadurch entstehen, in voll m Umfange haftbar und ersatzpflichtig. Wir erinnern alle Eltern und Erzieher an die ihnen obliegenden Pflichten und machen sie darauf aufmerksam, daß bei weiterem Ueberhandnehmen solcher Fälle, gegebenen falls als letztes Mittel, die betreffenden Kinder, soweit dies nicht schon geschieht, der gesetzlichen Aürsorgeerziehung überwiesen werden. Soweit eine strafrechtliche Verfolgung möglich ist, tritt diese selbstverständlich gleich- falls ein. Jeder Hinwoyner, der Wahrnehmungen über die erwähnten Vorgänge macht, wird ersucht, dies unverzüglich uns anzuzeigen Wilsdruff, am 2. Juli 1915. Der Stadtrat. Hmckid, kn IO. Juli IW, MinittG ^ll Ihr, findet im Sitzungssaale der amtshauptmannschaftlichen Kanzlei öffentliche Kitzung de» Vezirkransschnffe» statt. . .. Die Tagesordnung ist aus dem Anschläge im Anmeldezimmer des amtshauptmann- schaftlichen Dienstgebäudes zu ersehen Meißen, am 6. Juli 1915 «,7 519 I. Die Königliche Amtsyauptmannschaft. Ick kab's nickt gewollt . . . Der Kaiser schritt über blutrotes Feld, da lag gefallen Held an Held, gefallen für ihn, für sein Deutsches Reich — Sein Herz erbebte, sein Herz so weich. Und wie er erschauernd weiterschritt, Träne um Träne ins Auge ihm tritt, und seine Seele gefoltert schrie, er kann nicht weiter, er finkt ins Knie. Der Kaiser betet auf blutrotem Feld, da lag gefallen Held an Held: «,O Gott, wohl manche Mutter mir grollt, Du aber weißt es, ich hab's nicht gewollt!" Mein Kaiser, mein Kaiser! Mit jubelndem Schall braust's Dir entgegen: „Wir wissen es all, Du hast's nicht gewollt, wir alle sind Dein, befreie die Seele von quälender Pein! Und gab manche Mutter den Sohn auch her, sie gäd' auch die andern, hätte sie mehr, und ob auch die Braut den Liebsten verlor, voll Liebe schaut sie zu Dir empor! Mein Kaiser, mein Kaiser! In Sturm und Braus vertrauen wir Dir und halten aus! Wir alle sind Dein, keine Mutter Dir grollt, wir wissen es alle, Du hast's nicht gewollt!" Herm. Racher, Hildburghausen. Betrachtung für den 6. Sonntag nach Trmrtatis Matth. 5, 20: Es sei denn eure Gerechtigkeit besser denn der Schriftgelehrten und Pharisäer, so werdet ihr nicht in das Himmelreich kommen. Nach diesen Worten des Heilandes ist zum Eingang n das Himmelreich eine bessere Gerechtigkeit erforderlich Niebtsmllieker c^eil. als die der Schriftgelehrten und Pharisäer. Diese bestehen mit ihrer Rechtbeschaffenheit vor Gott nicht. Da ist die Frage: Was ist oder wie beschaffen ist deren Rechtbeschaffen' heil? Sie ist eine Gesetzesgerechtigkeit oder eine nur äußere Rechtb cschaffenheit, die mit der äußerlichen Erfüllung der Gebote Genüge getan und Gottes Wohlgefallen damit verdient zu haben meint Wenn der Mensch seine Hände rein von Diebstahl, Ehebruch, Totschlag usw, seine Lippen rein von Lug und Trug hält und so lebt, daß ihm niemand etwas Böses nachsagen kann, wenn das Streben und Tun eines Menschen nur darauf zielt, frei von Schuld und Fehl zu sein, so erfüllt er nur damit die Vorbedingung zur wirklichen Rechtbeschaffenheit: Die Enthaltung vom Bösen im äußeren Leben. Es ist das Mindeste an einem rechtbeschaffenen Leben. Mit diesem Mindestmaß begnügt sich die große Masse und gibt es schon als Rechtbeschaffen- aus; sie ist aber nur eine vermeintliche. Jesus fordert mehr: nicht bloß eine Enthaltung vom Lösen im äußeren Leben, sondern auch in der Gesinnung gegen den Nächsten. Aber bei vielen steht die Gesinnung im Widerspruch mit dem äußeren Tun und Leben. Wieviel Scheinleben oder pharisäisches Leben auch noch in unseren Tagen. Nun können wohl Menschen andere durch ein Scheinleben täuschen und die Ehre eines rechtbeschaffenen Lebens von anderen beanspruchen, aber vor sich selbst werden sie zu schänden und daß sie vor Gott am Tage des Gerichts nicht bestehen, fühlen und wissen sie selbst klar. Hinweg darum mit allem Scheinleben, mit allem zwie- Ipältigen Wesen! Gesinnung und äußeres Leben müssen übereinstimmen. Wie du denkst und gesinnt bist, mußt du reden und handeln. Das äußere Leben, Gebühren und Tun muß von innen herausgcboren sein, der Ausdruck des inneren Lebens sein. Jeder Mensch soll ein einheitliches Ganzes fiin. Und wer das ist, ist ein charakterfester Mensch, ohne Charakterfestigkeit keine Rechtbeschaffenheit. Zur besseren Rechtbeschaffenheit gehört indes noch mehr als nur Enthüllung vom Bösen in Gesinnung, Wort und Tat, es gehört vor allem das Wollen und Vollbringen des Guten in uns und durch uns, die Zukehr zum Guten, das Stehen, Tun, Leben und Wandeln in der Wahrheit, im Licht. Das ist bessere Rechtbeschaffenheit, wie sie Jesus ge lebt, gelehrt und stetig, jedem gegenüber im stillen wie im offenkundigen Leben bis zum Tode geübt hat. Wie schwer a er ein solches Leben! Kostet es schon einen schweren Kampf, dem Bösen und seiner Macht abzusterben, von selbst aus eigener Kraft und Vernunft kommt der Mensch nicht dazu, das Gute zu wollen, geschweige zu vollbringen, wenn nicht Gottes Beistand, Kraft und Weisheit in ihm mächtig wird. Wieviele straucheln in diesem Kampfe! Wie träge und verzagt sind wir! Wie klebt uns die Sünde an! Da ist keiner, der vor Gott besteht! Aus dem Gesetz fließt uns keine Kraft zur Rechtbeschaffenheit zu, vielmehr das Gesetz verdammt uns. Aber der Eine, der das Gesetz voll und ganz erfüllt hat, tritt für uns ein mit seiner vor Gott geltenden Rechtbeschaffenheit. Und Gott will diese uns in seinem Sohne anrechnen. Im Glauben haben wir die vor Gott geltende, durch Christus uns erworbene Rechtbeschaffen, heit, aus dem Glauben an Christum, des Lamm Gottes, kommt sie, auf den Glauben zielt sie Der Glaube wird die Kraft, immer mehr der Sünde abzusterben und ein göttliches Leben zu führen, nicht in knechtischer Furcht vor Strafe, auch nicht in ehrgeiziger Gesinnung um Ehre und Ruhm vor der Welt, sondern in kindlichem Gehorsam und Liebe zum Vater droben, der uns in Gnaden angenommen hat, in heiliger Scheu, ihn zu betrüben und aus seiner eligen Gemeinschaft zufallen. Die bessere Rechtbeschaffen, seit ist die Glaubensgerechtigkeit, wie man sie kurz nennt, ie öffnet den Himmel und erhält uns darin. O daß wir ie erwürben und in ihr stünden! In dieser Erkenntnis ubelt schon hier das gläubige Herz: Christi Blut und Ge rechtigkeit, das ist mein Schmuck und Ehrenkleid, damit will ich vor Gott bestehn, wenn ich zum Himmel werd' eingehn. Ourck die Hupe. (Ein Stückchen Zeitgeschichte in Versen.) Täglich kündet neue Siege — aus dem Hauptquartier der Draht, — jeder Tag, wenn er verflossen, — brachte eine Heldentat, — tiefer rückt in Ost' und Westen — unser Heer ins Feindesland, — hält uns auch mit Todesmute —