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WenM für WH Mk. unsere LandauStröger bezogen Nr. 87. Dienstag, elen r. August <§>Z MKLMMWM des von ibr nachweislich in ihrem Berufe Wilsdruff, am 30. November 1914. (1. 8) (U S.) (U 8.) (U. 8.) (I.. 8.) (U. 8) // Der Hemeinderat zu KaufSach. Näther, Gemeindevorstand. Der Stadirat zu Wilsdruff. i. V.: Bretschneider. Die Stadt Wilsdruff und die Gemeinden Kaufvach und SachSdyrf, sowie der selbständige Gutsbezirk Wilsdruff bilden zur gemeinschaftlichen Anstellung der Hebammen und zur Unterstützung der in diesem Bezirke angestevten oder in den Ruhestand versetzten Hebammen einen Gemeindeverband unter dem Namen „Hebammen- bezirk Wilsdruff." Zur Aufnahme neuer Mitglieder oder zum Aus scheiden bisheriger Mitglieder bedarf es mit Zustimmung der Medizinalpolizeibehörden eines Beschlusses von 7« der vertretenen Stimmen der Verbandsvertretung, wobei die Stadt Wilsdruff nicht überstimmt werden darf. JnsertionspreiS 15 Psg. pro süMe!pa!tenr KorvuSzeL«. Außerhalb des AmtsgerichtdbezkkS WilSdrufs 20 Psg Der Hemeiuderat zu Sachsdorf. Kupfer, G. V. i V. Der SLadtrat. weite Anstellung im öffentlichen oder Privatdienste ein Einkommen bezieht, das mit Zurechnung der gewährten Unterstützung ihr früheres Diensteinkommen übersteigen würde. Jede Hebamme hat ihren Wohnsitz in Wilsdruff zu nehmen, falls nicht die Verbandsvertretung eine Aus nahme bewilligt. Die Stadtverordneten zu Wilsdruff. Paul Tzschaschel. Der selbstständige Kutsöezirk zu Wilsdruff. Paul Junge, GutSoorsteher.Stellvertreter. Verbundssatzung tSr de» Mimm-IM Mdruf Mit Ermächtigung und im Auftrage deS Königlichen Ministeriums des Innern geueymigr. Dresden, am 7. Juni 1915. Hat eine Hebamme ihre Berufsunfähigkeit durch grobe Fahrlässigkeit oder absichtlich verschuldet, so erhält sie nur die Hälfte der ihr zukommenden Ruhestandsunter- .stützung. Wird eine Hebamme innerhalb der ersten 10 Jahre ohne ihr Verschulden berufsunfähig, so kann ihr im Falle der Bedürftigkeit eine Unterstützung gewährt werden, die keinesfalls den Betrag von 30°/« ihres Ein kommens übersteigen darf. 8 10. Von einem bei der Anstellung einer Hebamme ge machten Kündigungsvorbehalt darf dieser gegenüber, wenn sie mindestens 10 Jahre als solche im Dienste ge standen hat, nicht lediglich zu dem Zwecke Gebrauch ge- macht werden, um ihr den Anspruch auf Unterstützung zu entziehen. Wird einer Hebamme wegen pflichtwidrigen Verbauens gekündigt, so hat sie keinen Ansprum auf Unter stützung, in anderen Fällen der Kündigung, z B.wegen Ein ziehung der Hebammenstelle, steht ihr ein solcher nur dann zu, wenn zwischen Kündigung und Ausscheiden aus dem Dienste die Voraussetzung der Versetzung in den Ruhestand eintreten sollte. 8 11. Als Beginn der in 8 7 bezeichneten Berufszett gilt in der Regel der Tag der Verpflichtung der Hebamme für den hiesigen Bezirk. Ob die Zeit, während deren sie vorher in einem anderen Bezirke als Hebamme tätig war, bei Berechnung der Berufszett in Anwendung zu kommen hat, bestimmt die Verbandsvertretung bei der Neuanstellung. 8 12- Die Unterstützungen sind in Teilbeträgen am Schluffe jedeu Monats aus der Verbandskasse auszuzahlen 8 13- Der Anspruch auf Unterstützung erlischt, wenn die Bezirkshebamme im Disziplinarwege ihrer Stellung ent hoben worden ist Die Unterstützung fällt weg oder ruht insoweit, als d'? «"terstützte Hebamme durch ander- 8 2. Der Gemeindeverband wird vertreten durch die Vorstände der zum Verbände gehörigen Landgemeinden und den Besitzer des selbständigen Gutsbezirks beziehens- lich deren Stellvertreter sowie ein Mitglied des Stadt- rats zu Wilsdruff. Die Vertretung nach außen steht dem Stadtrate zu Wilsdruff zu Die Verbandsvertretung' beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmen gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlußfassung kann schriftlich geschehen. Versamm lungen der Vertreter werden vom Stadtrat zu Wilsdruff berufen und geleitet. Sie sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig, wenn die Einbe rufung wenigstens 3 Tage zuvor schriftlich erfolgt ist. Die Verwaltung der Verbandskasse liegt dem Stadt- rate zu Wilsdruff ob, der die erforderlichen Aufwendungen, soweit nötig, Verlagsweise bestreitet; alljährlich spätestens im März ist der Verbandsvertretung Rechnung abzu legen. Am Schluffe jedes Jahres sind die geleisteten Vorschüsse nach Maßgabe der Seelenzahl der letzten Volkszählung von den einzelnen Gemeinden und vom Gutsbezirke zu erstatten. Nach erfülltem 65. Lebensjahre kann eine Bezirks hebamme ihre Versetzung in den Ruhestand fordern. Unter gleicher Voraussetzung kann sie auch gegen ihren Willen in den Ruhestand versetzt werden 8 8. Eine in den Ruhestand versetzte Hebamme, die wenigstens 10 Jahre im Verbandsbezirk als solche im § 5. Der Verband trägt die Kosten der vom Landesge- sundhcitsamt angeordneten Wicderholungskurse der He bammen. Der Hebamme wird in diesem Falle außer den Kosten der Reise eine Tagegeld von 1 Mark gewährt. 8 6. Eine Hebamme, die durch Alter oder Krankheit zur Ausübung ihres Berufes dauernd unfähig geworden ist, wird auf ihren Antrag ober erforderlichenfalls gegen ihren Willen in den Ruhestand versetzt Die Versetzung in den Ruhestand wird nach Gehör der Verbandsver- tretung von der Königlichen Amtshauptmannschafl im Einvernehmen mit dem Stadtrat und dem Königlichen Bezirksarzt verfügt. Hebammenbezirk Wilsdruff die oberbehördliche Genehmigung gefunden hat, wird die Satzung nachstehend zur öffentlichen Königliche Kreisbaupkw- n- 'F I st. D K.uz v. rüöl a Fo.i.ngrul. k4o. l44c VII Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tagS vorher bis mittags 11 Uhr angenntw-e->. Bezugspreis in der Stadt viertcijiichrU ' IO Mk. frei inZ Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Ml. «mch die Post und ...... Während der letzten 10 Jahre vor ihrer Versetzung in den Ruhestand durchschnittlich aus dem Bezirke bezogenen Jahresein kommen. Die Unterstützung muß mindestens 120 Mark betragen, sie darf jedoch 450 Mark jährlich nicht über schreiten. 8 14 Wird eine in den Ruhestand verübte Hebamme wegen eines Verbreckens ober wegen eims Vergehens, wegen dessen aut Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, zu Fretheilsstraien verurteilt, so kann ihr die Unterstützung entzogen werben. 8 15. Eine jede Wöcknerin, die sich im Bezirke einer anderen, als der Bezirkehebamme bedient (oder überhaupt keine Hebamme zuzieht), solange diese nicht durch ein Ver gehen dazu Anlaß gtot oder durch Berufsgeschäfte oder andere Abhaltungen an der Dienstleistung verhindert ist, hat an sie bei jeder Entbindung eine Entschädigung zu entrichten. Diese Entschädigung wird für jeden Ent bindungsfall auf 10 Mark festgesetzt. 8 16. Soweit die Entschädizungskosten als Armenlast auf die Gemeindekasse zu übernehmen sind, tritt eine Er mäßigung der Gebühr auf die Hälfte ein. 8 17- Bezirkshebammen, die wegen einer in ihrer Wohnung ausgebrochenen ansteckenden Krankheit nach 8 7 der Hebammenordnung vom 16. November 1897 oder wegen fieberhafter Erkrankung von Wöchnerinnen nach 8 27 der Dienstanweisung für die Hebammen zur Verhütung des KindbettfieberS vom 6. Mai 1908 zeitweise vom Dienste m -gesperrt werden müssen, erhalten für den ihnen dadurch erwachsenen Ausfall eine Entschädigung von täglich 1 Mark Hat die Hebamme während der Zeit der Sperre nachgewiesenermaßen keine Gelegenheit zur Ausübung ihres Berufs gehabt und somit keine Ein- büße erlitten, so kommt die vorstehend festgesetzte Ent- schädigung in Wegfall. 8 18. Diese Verbandssatzung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Nachdem die Verbandssatzang für den Kenntnis gebracht Wilsdruff, am 29. Juli 1915 Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Aufschlag H Jeder Anspruch ans Rabatt erlischt, wenn der Betrag dmch N Ä A L Mage eingezogen werden muh ob. der Auftraggeber in Konkurs geM Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. 33°/. 35°/. 37°/. 39«-. 41°/. 43°/. 45°. 47°/» 49"/. 51°/. 53°/. 55°/. 57°/. 59°/. 617. 63»/« 65°/. 67°/. 69°/. 71°/. 73°/» 757» 77°/. 78°/« 79°/» 80°/, Dienste gestanden hat, hat Anspruch auf fortlaufende jährliche Unterstützung. Diese beträgt nach erfülltem 10, jedoch vor erfülltem13. Berufsjahre 30°/. „ 31«/» 32°/» 74- 7»^- , Kmts unsere LandaustrLgsr bezogen Mk. ' Wr die Königliche Nmts-Mptmsnnl-Hast «ritzen, Mr da« Königliche Umtsgericht und den Stadk? m Wilsdruff sowie für das König- Forffrrntsml zu Tharandt. HokalklLN kür MUsäriM Mrkenyain Blankenstein Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg. Huhndorf, Musbach, AeffekE Klemschonberg, Küpphamen, Lampersdorf, Limbach Lotzen, Mütttz-Roitzschen. Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf. oer Wilsorust, Noitzsch, Rothschonberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kcffrlsdorf Steinbach bei Mohorn. Spechtshauseu. Tannrllcrg Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Wir jaufeMr WkMttlMgsDmanM L'öchMjchtr lilußnerirr Ktikgt ,Mi im Bild" und msmllirhtr Dkilagk „Unsere HkiM". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Oberlehrer Gärtner, Wilsdruff. 13, 14, 14 15. 15, ee e» 16 16, e/ e, 17. e, 17, ee 18. 18, 19 19, 20. 20, 21. ee 21, 22 ee 22, 23 e, 23, 24. 24, 25 25, e/ 26. e, 26, 27, 27. 28 88, 29. e? 29, l, 30. 5/ 30, e, 5/ 31. ee 31, e, 32. 32, 33. 33, 34. e. 84, e/ 35. 35, ee 36. ,, 36, e, 37. es 37, ee e, 38. 38, tV 39. e, 39, 40 ,, 40,