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WchMt für WM unä < - ^<8«nct Kmts Nr. z6 74.1-br-. vonnerslag, clen 1 April 1-1Z Kr die Königliche AmLs^ Mptmannschafk Meisten, zu Wilsdruff sowie für das König- Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstag?, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher bis mittags 11 Uhr angens«M >. Bezugspreis in der Stadt vierteljährig iO Mk. frei inS Haus, abgeholt von der Expeditton 1,30 ML, Wrch die Post und unsere LandauStrSger bezogen 7 Hl Mk. JnsertionspreiS 1b Psg. pro fünfgespaltem KorpuSzellt. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Psg . Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Aufschlag. V) I Jeder Anspruch aus Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch » > Klage eingezogen werden muß od. der Auftraggeber in Konkurs gerilt. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff für das Königliche Amtsgericht und den StadtrM Forffrentamt zu Tharandt. Lokalblatt kür Milsätvff Birkenhain Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Huhndorf, Klemschönberg, Klipphausen, Lampersdorf Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhr-dE Lei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschonberg mit Perne, Sachsdorf, Schnnedewalde, Seellgstadt, Sora, Steinbach bei Keffelsdorf Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Mit laufenim Unterhaltungs-Goman-Beilage, wöchentlicher illustrierter Keilage „Welt im Kild" und monatlicher Keilage „Wsere Keimat". „ Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Mr die Kedaküon verantwortlich: Oberlehrer Gärtner, Wilsdruff. Amtlicher Es ist bekannt geworden, daß größere Firmen, Vereine und Verbände Werzeichuiste versenden, in denen die Adressen ihrer sämtlichen im Felde stehenden Angestellten oder Mitglieder zusammengestcllt sind unter Angabe der Truppenteile und der Verbände, denen diese angehören. Im Interesse der Geheimhaltung unserer Heeresgliederung wird die Aufstellung, Versendung und Veröffentlichung derartiger Verzeichnisse hiermit für die Dauer des Kriegs untersagt. , „ „ Zuwiderhandlungen werden M § Ob des Preuß Gesetzes vom 4. Juni 18o1 mit 'Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft Dresden »o WM-, 23. Marz 1915 Me stellvertretenden kommandierende« Heueräte des XII. Nnd XIX. Armeekorps. , gez. von Broizem gez. von Schweinitz. Steuerpflicht der im Königreich Sachsen zu besteuernden Personen, die zu einem in der Kriegsformation befindlichen Teile des Heeres oder der Marine gehören. Zur Behebung hervorgetretener Zweifel wird zufolge Verordnung des Königlichen Kriegsministeriums über die fragliche Steuerpsticht Folgendes bekannt gegeben: 1. In der Kriegsformation befinden sich nicht nur die ins Feld rückenden Teile (Feld. Heer), sondern auch die übrigen Teile des Heeres (Besaxungsheer), gleichviel, ob letztere mobil oder inmobil sind Teile des Besatzungsheeres find u. a. auch Kadettenkorps, Unteroffizier, und Unterofstziervorschulen. . 2 Angehörige des in der Kriegsformation befindlichen Heeres und der Marine find: die Mckitärpersonen des Friedensstandes, und zwar a) die Offiziere (einschl. Sanitäts- und Veterinäroffiziere) und Militärbeamten des Friedensstandes, b) die Kapitulanten, c) die Freiwilligen und ausgehobenen Rekruten; L)s) die aus dem Beurlaubtenstande zum Dienste einberufenen Offiziere (einschl. Sanitäts- und Veterinäroffiziere), Militärbeamten und Mannschaften, b) alle in Kriegszeiten zum Heeresdienst aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen Offiziere (einschl Sanitäts. und Veterinäroffiziere), Militärbeamten und Mann- schäften, welche zu keiner der vorgenannten Kategorien gehören; O) die Zioilbeamten der Militärverwaltung (Vergl § 38 des Reichsmilitärgesetzes vom 2 5. 1874 — R -G-Bl. S 45 kk —). 3. Staatssteuern haben alle unter Ziffer 2 aufgeführten tzeeresangehörige nur von ihrem außerdienstlichen Einkommen, nicht von ihrem Militäreinkommen zu entrichten. Der auf Grund des Reichsgesetzes vom 3. 7. 1913 (R-G-Bl S 505) zu zahlende außerordentliche Wehrbeitrag ist keine Staatsfieuer im hier gedachten Sinne. Er ist deshalb von allen Heeresangehörigen voll zu zahlen -4. Gemeindesteuern werden von den unter 2 Genannten in der Regel weder vom dienstlichen noch außerdienstlichen Einkommen erhoben, doch gelten folgende Ausnahmen: s) In Bezug auf Heranziehung zu den Gemetndelasten — einschl. derjenigen für Kirchen und Schulzwecke -, welche auf den Grundbesitz und das stehende Ge werbe oder auf das aus diesen Quellen fließende Einkommen gelegt werden, tritt keine Befreiung ein. b) Dasselbe gilt auch von dem Einkommen der Sanitäts. und Veterinäroffiziere aus ihrer Zivilpraxis. c) Hauptleute und die in gleichem oder höherem Range stehenden Militärpersonen zahlen in ihren Standquartieren die persönlichen Anlagen für Kirchen, und Schulzwecke weiter. Von den Mitgliedern der selbständigen Militärgemcinden werden jedoch, wie im Frieden, Kirchensteuern nicht erhoben. 6) Die Zivilbeamten der Militärverwaltung find zwar Heeresangehörige im Sinne der Ziffer 2 dieser Bekanntmachung, aber keine Militärpersonen im Sinne der einschlagenden Gemeindesteuergesetze (sächs Gesetz vom 10. 2. 1888 — G V Bl S 2l und Bundespräsidial»Verordnung vom 22 12. 1868 in Verbindung mit der Preuß Verordnung vom 23. 9. 1867 — BGB 1868 S 571 und 572 —). Sie zahlen daher — sofern sie nicht als Militärbeamte während des Krieges und des mobilen Zustandes aus Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 1. 8. 1908, betr. die Klasseneinteilung der Militärbeamten des Reichs» Heeres und der Marine, zu gelten haben und als solche den von der Ge meindesteuer befreiten Militärpersonen zuzurechnen sind — die Gemeindesteuern in vollem Umfange weiter wie vor Ausbruch des Krieges. 5 Die Hinterbliebenen der infolge deS Krieges verstorbenen Militärpersonen haben nicht zu versteuern die ihnen auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Bei hilfen (Witwen-, Erztehungs- und Elternbeihilfen) Hierzu gehören die auf Grund des Militärhinterbliebenengesetzes vom 17. 5 1907 (R G. Bl. S. 214 kk) gezahlten Beträge, ferner die Gnaden- und Sterbemonate. Meißen, am 27. März 1915. , - Die Königliche Amtshauptmannschaft. "--kor Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 13 dss. Mts. werden die Mühlen aüsäefordert ihre Meiebestände am 1. April der Bezirksvereinigung Deutscher LmidwAe in BeÄin V^'35, Karlsbad 16, anzuzeigen, sofern dieS nicht schon geschehen ^Meiße^- am b0. März 1915. Nr 10 II. Q. Vie Königliche Amtshanptmauuschaft. Ma.il- Alanens-nch«. L'LL «UL- lich und Aichard Kger Hrumöach Nr. 122 und 132 ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochkn. Meißen, am 30. März .. . ... UW Nr. 508 a. V. Dre Königliche Amtshauptmannschaft Bl otverkehr un^ Vackvorschriften. Um eine übermäßige Inanspruchnahme der vorhandenen Mehlöestäude zu verhüten wird folgendes angeordnet: 1 Die vielfach übliche KersteLaug von Kuchen und Pfannkuchen anläßlich des Werfestes in Privathaushaltungen wird, auch wenn sir ohne Inanspruchnahme von Bäckereien erfolgt, vervoten. Gestattet bleibt die Herstellung von Kuchen, zu denen kein Koggen- oder Weizen mehl verwendet wird. 2 Bestände von 25 kg — 5N Rtund Mehl oder mehr, die sich in Haushaltungen, also nicht in Krankenhäusern oder sonstigen unter öffentlicher Verwaltung stehenden Ver- Pflegeanstalten, Mühlen, bei Händlern oder in Bäckereien befinden, werden beschlagnahmt. Sie dürfen von ihren Besitzern nur angegriffen werden, 3 ) wenn diese Selbstversorger sind (W 1—6 der Bekanntmachung vom 23. März) und der Mehlbestan?» zu der Menge gehört, die zwecks Selbstversorgung ausgeschieden und der Gemeindebehörde angezetgt worden ist, b ) im übrigen, wenn eine der zu entnehmenden Mehlmenge entsprechende Anzahl gültiger Brotmarken an die Verteilungsstelle (Stadtrat, Gemeindevorstand) zurückge- liefert wird. 3 Es wird nochmals darauf hingewiesen, daß eine Brotmarke, entgegen ihrem Aufdruck, nur zum Bezug oder zur Entnahme von 625 § (t'/, Rfu«d) Mehl berechtigt. 4 Auf Aan und Javrikkantinen, die zur Versorgung einer regelmäßig wieder- kehrenden Anzahl Arbeiter eines Betriebes bestimmt sind, können die für den Fremde«, verkehr berechneten Bestimmungen unter § 12 der Bekanntmachung vom 23. März 1915 nicht Anwendung leiden Dieselben haben die Brotmarkenhefte mit allen gelben und braunen Marken und die grünen Semmelbogen,, die sie für ihren Gewerbebetrieb erhalten haben, sofort der Gemeindebehörde zurückzugeve«. Ebenso muß bei der Berechnung der einer Gastwirtschaft zu bewilligenden oder zu belaffenoen Brotmarken der Verkehr regelmäßig in denselben ihre Mahlzeit einnehmender Gäste außer Betracht bleiben. Es ist den Gastwirten anheim zu geben, dafür zu sorgen, daß diese Gäste entweder ihr Brot mitbringen oder dem Wirt entsprechende Brotmarken abtreten 5 Für die Bereitung von Roggenbrot wird, um dem verhältnismäßig großen Be stand an Weizenmehl Verwendung zu geben, vorgeschrieben, daß mindestens 10 und höchsten- 30 Gewichtsteile des zu verwendenden Roggenmehls durch Weizenmehl ersetzt werden. 6 Zuwiderhandlungen werden nach 8 44 der Bundesratsbekanntmachung vom 25 Januar mit Gefängnis Sis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe vis zu 1500 Mark bestraft. Meißen, den 30. März 1915. i«? 845 II L Die Königliche Amtshauptmannschaft und der Stadtrat. groKe Völkerringen. Vas Der Schrei nach Vergeltung. Daß das Völkertrauerspiel dieser Kriegszeit von Einzel tragödien begleitet wird, in denen für viele Mitlebende überhaupt das allgemeine Leid nur erkennbar wird und sich auflöst, ist uns allen eine alltägliche Erfahrung. Di- meisten Schicksalsschläge werden mit stiller Würde aus genommen und getragen: es ist Kriegslos, und das gleiche L^id von Tausenden von Volksgenossen bietet wenigstens ernigen Trost. Die Opfer fallen für Ehre und Größe des Vaterlandes, für Kaiser und Reich, die erhalten und geschützt werden müssen, wenn das Leben des einzelnen «och «inen Sinn haben soll. Um so grimmiger schreien wir auf, wenn nicht Eisen und Stahl, sondern die kalte Grausamkeit des Feindes sich an unseren Brüdern ver greift, wenn ehrenvoll gefangene Offiziere und Soldaten unter schimpfliche Beschuldigungen gestellt und von an geblichen Richtern ins Gefängnis oder Zuchthaus geschleppt werden. Bisher find Fälle dieser Art nur auf französischer Seite bekannt geworden. In England hat man eine Zeitlang mit dem Gedanken gespielt, unsere Unterseeboots mannschaften, soweit sie in Feindeshand fallen sollten, nicht nach Kriegsrecht behandeln zu lassen, aber bis jetzt scheinen die Herrschaften sich die Sache doch noch überlegt zu haben. Und in Rußland ist das Los unserer Knegs- und Zivilgefangenen gewiß nicht» weniger als beneidens wert, aber ein Mißbrauch der Justiz in bestimmten Einzel fällen scheint dort doch nicht vorgekommen zu sein. Einzig und allein der französischen Republik ist diese Blüte der Kultur vorbeha ten geblieben. Man weiß, welchen Leidensweg deutsche Arzte und Krankenschwestern zurücklegen mußten, ehe sie aus den Fängen der französischen Justiz herausgegeben wurden, die sie schon wegen angeblicher Plünderung und Nichterfüllung ihrer Samariterpflichten französischen Verwundeten gegen über zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt hatten. In diesem Falle fanden die höheren Richter den Rückweg zu Vernunft und Gerechtigkeit, wenn auch nicht ohne kräftige Nachhilfe wn außen her. Der Fall der beiden deutschen Die nächste Nummer (Osternummer) erscheint Sonnabend Nachmittag.