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. 1. M die Zentral« für Spiritus Verwertung G. m. b. H. in Berlin diejenige Menge, die noch erforderlich ist, uni . den nach der Verordnung vom 4. Februar 1915 (Reichs- gefetzbl. S. 57) durch Verwendung von Rohzucker her zustellenden Branntwein zu erzeugen; , U an den Verband deutscher Preßhefesabrikanten G. m. b. H. in Berlin diejenige Menge, die noch erforderlich ist, um den Hefe erzeugenden Brennereien die Her- stellung des ihnen zustshenden Durchschnittsbrandes unter Verwendung von Rohzucker zu ermöglichen, so- »veit diesen Brennereien nicht durch Vermittelung der Zentrale für Spiritus Verwertung Rohzucker geliefert wird. Im übrigen hat die Verteilung der von der Bezugsver einigung hergestellten rmd von ihr erworbenen zuckerhaltigen Futtermittel ans die Komnnmalverkände nach einem vorher festzusetzenden Maßstab zu erfolgen. Beansprucht ein Kommu- nalverband di« auf ihn entfallenden Mengen ganz oder teil weise nicht, so ist der freiwerd-ende Vorrat gleichfalls auf die übrigen Kornmunalverband« zu verteilen. Haben sich Kommunalverbände nachweislich nach dem 1. Februar 1915 größere Vorräte an zuckerhaltigen Futter mitteln gesichert, so sind ihnen diese Mengen bei der Vertei lung anzurechnen. Kn Fällen nachgewiesemen dringenden Bedürfnisses kann die Bezuasvereinigung mit Zustimmung des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) Zuschläge zu den auf die einzelnen Verbände entfallenden Mengen bewilligen. Sie kann ferner mit der Abgabe von Futtermitteln bereits vor endgültiger Be rechnung der zu verteilenden Mengen beginnen. Die Futtermittel und der abzugebende Rohzucker sind von der Bezugsvereiniigung Men Barzahlung in handels üblicher Weis« zu liefern. Zeit und Ort der Lieferung sind tunlichst nach den Wünschen der Kommunalverbände zu be stimmen. Berlin, den 26. Februar 1915. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Müller. Beschlagnahm« nnd Regelung des Verkehr» mit Gerste. Nachdem der Bundesrat durch Bekanntmachung vom 9. März dieses Jahres (Reichs- gesetzblatt Seite 139) auch die Gerste mit Wirkung vom 12. dieses Monats ab beschlag nahmt hat, werden nachstehend die wichtigsten Bestimmungen dieser Bekanntmachung unter Berücksichtigung der dazu erlassenen Ausführungsverordnung des Königlichen Ministeriums vom 13. dieses Monats mit der Maßgabe zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß sie nach 8 9 von Allen, die entweder mehr als 10 Doppelzentner Gerste oder mehr als einen Doppelzentner Mengkorn aus Gerste und Hafer besitzen, zu erstattenden Anzeigen bis spätestens zum 25 März 1915 an den zuständigen Stadtrat, für Siebenlehn und den ganzen Landbezirk an die Königliche Amtshauptmannschaft zu erstatten sind, die Gemeindevorstände aber angewiesen werden, darüber zu wachen, daß diese Anzeigen spätestens am 24. März zur Post gegeben werden Meißen, am 15. März 1915. Die Königliche Amtshauptmannschast. I. Beschlagnahme. 8 1 Mit dem Beginne des 12. März 1915 sind die im Reiche vorhandenen Vorräte an Gerste für das Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresver pflegung in Berlin, beschlagnahmt. Als Gerste im Sinne dieser Verordnung gilt auch ge- schrotene, gequetschte oder sonst zerkleinerte Gerste. 8 2 Von der Beschlagnahme werden nicht betroffen: s) Vorräte, die im Eigentume des Reiches, eines Bundesstaats oder Maß- Lothringen, insbesondere im Eigentume eines Militär-Fiskus oder der Marine- Verwaltung oder im Eigentume des Kommunalverbandes stehen, in dessen Bezirke sie sich befinden; b) Vorräte, die im Eigentume der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b H. in Berlin stehen; c) Vorräte, die zehn Doppelzentner nicht übersteigen. 8 3 An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nicht vorgenommen werden, und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie sind nichtig, soweit nicht in den 88 4, 22 et- was anderes bestimmt ist. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 8 4. Die Besitzer von beschlagnahmten Vorräten sind berechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen. Zulässig sind Verkäufe an die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung und die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung sowie alle Veränderungen und Ver fügungen, die mit Zustimmung der Zentralstelle erfolgen. Trotz der Beschlagnahme dürfen s) Halter von Zuchttieren und Pferden sowie Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe ihre Vorräte zum Füttern in der eignen Wirtschaft verwenden; b) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe aus ihren Vorräten das zur Früh- jahrsbestellung erforderliche Saatgut zur Saat verwenden; c) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe und Händler für Saatzwecke Saat- gerste liefern, welche nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgerste befaßt haben; andere Saatgerste darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde für Saatzwecke geliefert werden; ci) Unternehmer landwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe ihre Vorräte zur Herstellung von Nahrungsmitteln, insbesondere Mehl, Graupen, Malzextrakt, zur Herstellung von Gersten- und Malzkaffee und von Bier sowie zur Her stellung von Grünmalz für Branntweinbrennerei und Preßhefefabrikation der- arbeiten; im übrigen ist die Malzbereituvg nicht zulässig; Bierbrauereien dürfen im März 1915 und dann vierteljährlich aus ihren Vorräten nur soviel Gerste Verarbeiten, wie noch erforderlich ist, um die nach der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 97) für sie festgesetzten Malzmengen zur Bier- bereitung herzustellen. 8 5. Die Wirkungen der Beschlagnahme endigen mit der Enteignung oder mit den nach 8 4 zugelassenen Veräußerungen oder Verwendungen. 8 ? Wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, ver arbeitet oder sonst verbraucht, verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft Ebenso wird bestraft, wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen pflichtwidrig unterläßt, oder wer als Saatgerste erworbene Gerste zu anderen Zwecken verwendet. II. Anzeig-Pflicht. 8 8. Wer mehr als zehn Doppelzentner Gerste oder mehr als einen Doppelzentner Mengkorn aus Gerste und Hafer mit dem Beginne deS 12 März 1915 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die Vorräte und ihre Eigentümer der zuständigen Behörde anzuzeigen, in deren Bezirke die Vorräte lagern Die Anzeige über Korräte, die sich zu dieser Zeit auf dem Fransporte befinde«, ist unverzüglich nach dem Empfang von dem Empfänger zu erstatten. Vorräte, die zum Füttern, als Saatgut oder Saatgerste oder zur Verarbeitung (8 4 Abs. 3s bis ck) beansprucht werden, sind je besonders anzugeben. 8 9. Die Anzeigen sind der zuständigen Behörde (für Städte mit Revidierter Städte ordnung dem Stadtrat), im übrigen der Königlichen Amtshauptmannschast bis zum 25. März 1915 zu erstatten und von ihr (das heißt von den Stadträten) bis zum 28. März dem Kommunalverbande (Königliche Amtshauptmannschaft) weiterzugeben. 8 10. Unternehmer gewerblicher Betriebe, die von der Befugnis des 8 4 Abs. 3ci Gebrauch machen, haben bis zum Fünften jeden Monats über die im abgelaufenen Monat ringe- trctenen Veränderungen ihrer Vorräte der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresver pflegung Anzeige zu erstatten. Bei diesen Anzeigen ist erstmalig von dem am 1. Februar 1915 nach der Bestands- snzeige vorhanden gewesenen Vorräten, später von der letzten Monatsnachweisung auszugehen. 8 11. Die zuständige Behörde ist berechtigt, zur Nachprüfung der Angaben die Vorrats- und Bctriebsräume des Anzeigepflichtigen zu untersuchen und seine Bücher prüfen zu lassen. 8 12. Wer die Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis eintausendfünfhundert Mark bestraft. Gibt ein Anzeigepflichtiger bei Erstattung der Anzeige Vorräte an, die er bei der Aufnahme der Vorräte am 1. Dezember 1914 verschwiegen hat, so bleibt er von der durch das Verschweigen verwirkten Strafe frei. III. Enteignung. 8 14. Das Eigentum an den beschlagnahmten Vorräten geht vorbehaltlich der Vorschriften im Abs. 2 durch Anordnung der zuständigen Behörde auf das Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung, über Beantragt die Zentralstelle die Uebereignung an eine andere Person, so ist das Eigentum auf diese zu übertragen; sie ist in der Anordnung zu bezeichnen. Von der Enteignung sind auszunehmen: s) bei Haltern von Zuchttieren und Pferden sowie bei Unternehmern landwirtschaft licher Betriebe die zum Füttern in der eigenen Wirtschaft erforderlichen Vorräte; b) bei Unternehmern landwirtschaftlicher Betriebe das zur Frühjahrsbestellung er forderliche Saatgut; c) Saatgerste, die nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saatgerste befaßt haben; ch bei Unternehmern landwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe die zur Herstellung von Nahrungsmitteln, insbesondere Mehl, Graupen, Malzextrakt, zur Herstellung von Gersten- und Malzkaffee, von Bier oder von Grünmalz für Branntwein brennerei und Preßhefefabrikation bestimmten Vorräte, bei Bierbrauereien nur diejenigen Vorräte, welche noch erforderlich sind, um die nach der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom 15 Februar 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 97) für sie bis zum 30. September 191» festgesetzten Malzmengen zur Bierbereitung herzustellen Der Gerneindevorstand ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Saat gut aufbewakrt und zur ^rükjakrsbestellung wirklich verwendet wird. 8 15 Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden; im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird . 8 16. Der Uebernahmepceis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie der Güte und Verwertbarkeir der Vorräte von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. Weist der Besitzer nach, daß er zulässigerweise Vorräte zu einem höheren Preise als dem Höchstpreis erworben hat, so ist statt des Höchstpreises der Einstandspreis zu berück sichtigen. Soweit anzeigepflichtige Vorräte nicht angezeigt sind, wird für sie kein Preis gezahlt. In besonderen Fällen kann die höhere Verwaltungsbehörde Ausnahmen zulasseu. 8 17- Der Besitzer der enteigneten Vorräte ist verpflichtet, sie zu v rwahren und pfleglich zu behandeln, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. Dem Besitzer ist hier für eine angemessene Vergütung zu gewähren, die von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt wird. IV. Sondervorschriften für unausgedroschene Gerste. 8 21 Bei unausgedroschener Gerste erstrecken sich Beschlagnahme und Enteignung auch auf den Halm. Mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der Beschlagnahme frei. Wird erst nach der Enteignung ausgedroschen, so fällt das Eigentum am Stroh an den bisherigen Eigen tümer zurück, sobald die Gerste ausgedroschen ist. 8 22 Der Besitzer ist durch die Beschlagnahme oder die Enteignung nicht gehindert, die Gerste auszudreschen. V. V-rteitmsg. 8 26. Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung hat die Aufgabe, für die Verteilung der verfügbaren Gerstenvorräte über das Reich für die Zeit bis zur nächsten Ernte unter Mitwirkung ihres Beirats zu sorgen. 8 27. Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung darf Gerste nur an die Heeresverwaltungen, die Marineverwallung, Kommunalverbände oder an die vom Reichs kanzler zugelassenen Stellen abgeben. 8 28. Die Kommunalverbände verteilen die ihnen überwiesenen Vorräte in ihren Be zirken unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Landeszentralbehörden können nähere Vorschriften über die Verteilung erlassen. VI. Ausländische Gerste. 8 32. Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Gerste, die nach dem 12. März 1915 aus dem Ausland eingeführt wird. VIII. Schlufzbestimmungen. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, am 9 März 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Die Ortsbehörden des hiesigen Verwaltungsbezirkes werden hierdurch veranlaßt, das Verzeichnis der in ihren Orten wohnhaften katholische« Glaubensgenosse« nach dem vorgeschriebenen Formular bezw. Fehlscheine bis spästens znm 10. April dieses Jahres hierher einzureichen. Hierbei wird darauf hingewiesen, daß die seither von manchen Gemeinden bereits zu Anfang des Jahres oder in den ersten Monaten eingereichten Fehlscheine unnütz sind und eine nochmalige Anzeige nicht verüberflüsstgen, da bis Anfang April sehr häufig, nament lich als Saisonarbeiter, Katholiken zuziehen können, die dann unberücksichtigt bleiben würden. Weiter ist zu beachten, das in Spalte 4 des Verzeichnisses nicht die Höhe des Ein kommens, sondern der Einkommen-Steuersatz einzutragen ist. Meißen, am 13. März 1915. u» Die Königliche Amtshauptmannschast. Maul- und Klauenseuche, f"?,« 'Nä- Dittrich in Grumbach Nr 138; 2 des Gutsbesitzers Richard Hlöthig in Grumbach Nr. 137; 3 der Gutsbesitzerin Agnes verw Schirmer in Grumbach Nr. 143 ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Meißen, am 16. März 19(5. u» Die Königliche Amtshauptmannschast. Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis und Nachachtuns gebracht Wilsdruff, am 16. März 1915. Ui» Der Stadtrat.