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WMM für WM Beilage ?u Nr. z-. Lonnabenci, cle,g ?jpril i- z. Urntttcber Wer nach 8 2 dir Verordnung über den Verkehr mit Futtermitteln vom 31. März 1915 folgende Futtermittel: Körnerfutter Mair, Johannisbrot (auch geschroten), Ackerbohnen, Sojabohnen, Wicken; 8. AtzfLIe der Mölleret Erdnußschalen und -kleie, Haferspelzen, Hirseschalen, Reisklete und -spelzen, Haferkleie, Reisfuttermehl, Haferfuttermehl, Erbsenschalen «nd -kleie, Graupenfutter, Gerstenfutter, Weizen- und Roggenkleie, die vor dem Inkrafttreten dieser VerordnungauS demAuslande eingeführt ist, Maisabfällt (Homco, Homini, Maizena usw); ASfLsse der Zucker- und Stärkesatzrikatio« sowie der Härungsgewerve Kartoffelpülpe, getrocknet, Getreidetreber, getrocknet, Roggenschlempe, getrocknet, Zuckerrüben, getrocknet (als Viehfutter), Biertreber, getrocknet, Malzkeime, getrocknet, Maisschlempe, getrocknet, Hefe, getrocknet (als Viehfutter); V. HekLuche« Ravisonkuchen, Hedrichkuchen, Rübsenkuchen, Leindotterkuchen, Rapskuchen, Nigerkuchen, Sonnrnblumenkuchen, Mohnkuchen, Palmkernkuchen, Sesamkuchen, Sesamkuchen, in Deutschland geschlageä, Sojabohnenkuchen, Leinkuchen, Kokoskuchen, Mannchen, Maiskeimiu^en, Baumwollsaatku^en, Erdnutzkuchen, Mehle aus Oelkuchen; L. Helmehke (durch ßrtruktio» -e«o««e») Palmkernmehl und -schrot, Raps- und Rübsenmehl, Leinmehl und -schrot, Kokosmehl und -schrot, Sojamehl und schrot, f. Tierische Produkte und Abfälle Tierkörpermehl, Kadavermehl, Heringmehl, Walfischmehl, Fischfuttermehl, Dorschmehl, fettreich, Fischfuttermehl, Dorschmehl, fettarm, Fleischkuchen, Fleischkuchen, gemahlen, Blutmehl, Fettgrieben, Fleischfuttermehl; O Kitfost-ffe Torfstreu, Torfmull, Futterkalk, kohlensauren und phosphorsauren, fertig präpariert mit Beginn deS 8 April l915 in Gewahrsam hat, ist ver pflichtet, sofern er nicht Verbraucher ist oder die Mengen unter einem Doppelzentner in jeder Art sind, die vor- handenen Mengen getrennt nach Arten und ihren Eigen tümern unter Nennung der Eigentümer der BezugSver- einigung der deutschen Landwirte in Berlin, Am Karls bad 16, anzuzeigen, und zwar von 1 är an. Anzeigeformulare sind unentgeltlich von den Handels kammern zu beziehen. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld strafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft, wer der ihm obliegenden Verpflichtung zur Anzeige nicht nachkommt. Dresden, am 3 April 1915. Ministerium des Inner«. Vekanntinirchnng betreffend Vorratserhebung für Verbandsstoffe vom 7. April 1915. Auf Grund der Bundesratsverordnung, betreffend Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 54) wird folgende Bekanntmachung erlassen: 8 1. Von der Verfügung betroffen sind 1 entfettete Verbandswatte jeder Art 2 gewöhnliche ungeleimte Watte 3. Kompreffen-Mull 4. Binden-Mull 5. Gaze 6. Cambric Z 2 Zur Auskunft verpflichtet sind 1. alle, welche die n § 1 aufgeführten Gegenstände aus Anlaß ihres Handels- betriebet oder sonst deS Erwerbes wegen im Gewahrsam und/oder unter Zollaufficht haben, kaufen oder verkaufen; 2 gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben die in 8 1 aufgeführten Gegen- stände erzeugt oder verarbeitet werden; 3. Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände. Z 3. Zu melden sind 1 die Vorräte, die den zur Auskunft nach 8 2 Verpflichteten gehören; dabei ist anzugeben, wer diese Vorräte aufbewahrt (genaue Adresse), mit Angaben der Mengen, die von den einzelnen Personen oder Firmen usw. aufdewahrt werden; 2. die einzelnen Vorräte, die sich — mit Ausnahme der unter 1 angegebenen Mengen — außerdem in seinem Gewahrsam befinden, sowie die Eigentümer (unter Angabe der genauen Adresse» der einzelnen Mengen; 3. die Mengen, die sich auf dem Transport zu dem nach 8 2 zur Auskunft Verpflichteten, oder unter Zollaufstcht (auf dem Wege zu ihm) befinden. Die Mengen find einheitlich in Kilogramm anzugeben und zwar für jeden in 8 1 -enanntrn Stoff getrennt 8 4 Zeitpunkt für die Angaben der Meldung: „ Zu melden stnd alle in 8 3 ausgeführten Vorräte und Mengen nach dem am 7- April 1915 vormittags 10 Uhr tatsächlich bestehenden Zustande. 8 5. Ausgenommen von der Verfügung find Vorräte, die am Tage der Vorratserhebung weniger al- je 50 Kilogramm von einer vrr in 8 1 ausgeführten Gegenstände betragen. 8 6. Die Meldung ist zu richten an MedizinatableUung des Königlich VrouKisdren Kriegsminisloriums Serlin M 9, Leipziger Platz ,7. 8 7 Die Meldung hat zu erfolgen "iS zum 17. April 1915 an die im 8 6 angegebene Adresse. 8 8 Die zuständige Behörde oder dir von ihr beauftragten Beamten stnd befugt, jur Ermittelung richtiger Angaben Vorratsräume, in denen Vorräte an Verbandsstoffen zu vermuten sind, zu untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten zu prüfen. 8 9. Wer vorsätzlich die in den oben genannten 88 geforderte Auskunft zu ver in 8 7 angesetzten Frist nicht erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 10000 Mark bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen stnd, im Urteil als dem Staat verfallen erklärt werden 7, April 1915. Lelpzrg §1eNvei-li-etendes Generalkommando ir. Armeekorps. Oer kommandierende General von Oroizem. Stellvertretendes Generalkommando 19. Armeekorps. Oer kommandierende General von Kchrveinitz. Ansführungsbestimmungen Mr Beschlagnahme der deutschen Schafschur 1S14stS1S. Durch Verfügung der stellvertretenden Königlichen Generalkommandos XU. und XlX. «-K. find die Wollen der deutschen Schafschur 1914/15, d. h. die seit dem 1 Oktober 1914 m Deutschland geschorenen oder noch zu scherenden Wollmengen beschlagnahmt worden, gleichviel, ob sie sich noch auf den Schafen oder bei den Schafhaltern oder an sonstigen Lagerstellen befinden, ebenso wie das Wollgefälle von deutschen Schaffellen, daS sich bei den deutschen Gerbereien oder sonstigen Lagerstellen befindet. Die Verwendung der beschlagnahmten Wollbestände wird wie folgt geregelt: Die in der Beschlagnahmeverfügung getroffene Bestimmung betreffs Verbots des Weiterverkaufs wird hierdurch aufgehoben, jedoch darf die Wolle nur für Kriegslieferungen verwendet werden. Kriegslieferungen im Sinne dieser Verfügung, also erlaubte Liefe rungen, stnd ausschließlich Lieferungen, die über eine der nachstehend aufgeführten Wäschereien geleitet werden: Bischweiler Carbonisieranstalt und Wollwäscherei, A. G, vormals E. Lix, Bisch weiler, Kreis Hagenau/Els., Bremer Wollkämmerei, Blumenthal, Prov. Hannover, Wollwäscververeinigung, Carl Netz E Co., Breslau, H Katz Sohn, Cassel, Mosbacher E Cie, Cassel, Emil Rubensohn L Co, Caffel-Bettenhausen, Woll-Wäscherei und -Kämmerei Döhren/Hannover, Hannover-Döhren, Vogtländifche Carbontsiranstalt A. G, Grün/Lengenfeld i. V, Kirchhainer Wollwäscherei GmbH. Kirchhain (N-L), Ostpreußische Dampf-Wollwäscherei A. G-, Königsberg/Ostpr., Leipziger Wollkämmerei, Leipzig, Bremer Wollwäscherei, Lesum/Bremen, G A Weller, Leutersbach/Kirchberg i. Sa., Mylauer Wollkämmerei Georgi 6- Co., G mbH, Mylau/Vogtland, Woll Wäscherei und Carbontsiranstalt Neuhütte, Gebr. Lenk, Neuhütte/Lengenfeld, Deutsche Wollentfettung A. G., Oberyetnsdorf/Retchenbach i V., Rothenburger Wollwäscherei Carl Heine, Rothenburg/Oder, Wollwäscherei und Carbonistranstalt Fr. W. Schreiterer, UnterbeinSdorf/Reichenbach i B- Diese Wäschereien find durch die Heeresverwaltung verpflichtet worden, die Wäsche der zugeführten Wollmengen zu den mit ihnen vereinbarten Tarifsätzen*) zu bewirken und für Ueberwachung der endgültigen Ablieferung an solche inländische Fabrikanten, die die Wolle zu Heereklieferungen verarbeiten, zu sorgen. Die Wäschereien unterstehen der dauernden Ueberwachung durch die KriegS-Rohstoff-Abteilung des KriegSministeriumS. Die Eigentümer der Wollen dürfen danach die Wollen entweder unmittelbar oder durch Vermittlung von Händlern an Heeresbedarfsfabrikanten verkaufen. In ersterem Falle ist der Eigentümer, in letzterem Falle der Händler verpflichtet, die Wollen über die vorstehend genannten Wäschereien an die HeeresbedarfSfabrikanten zur Ablieferung zu bringe«. Da die verpflichteten Wäschereien Wollmengen unter 1000 kx Rohgewicht nicht be arbeiten, dürfen Eigentümer, deren GesamterzeugniS oder Besitz diese Menge nicht erreicht, sich zu gemeinsamer Ablieferung zusammenschließen Alle schon abgeschlossenen Verkäufe von Wollmengen an HeeresbedarfSfabrikanten können in Kraft bleiben, wenn die Wolle einer der zugelassenen Wäschereien zur Wäsche, zur Ueberwachung und Ablieferung zugeführt wird. Von dem Abnehmer der Wolle ist der Wäscherei der Waschlohn vor Ablieferung zu erstatten. Sofern bereits Wollen an Fabrikanten verkauft worden stnd, die sich nicht verpflich ten, die Wolle zu HeereSlieferungen zu verwenden, darf Ablieferung nicht erfolgen Vor dem 31. August 1915 müssen sämtliche Bestände der deutschen Schafschur 1914/15 in das Eigentum der HeereSdedarfZfabrikanten üvergegangen sein Jede andere Art von Lieferungen, sowie jede andere Art von Veräußerungen, ins besondere der Verkauf von Wolle der deutschen Schafschur 1914/15 auf Märkten oder öffentlichen Versteigerungen ist verboten Es wird ausdrücklich auf die Bundesralsverfügung vom 22. Dezember 1914 betreffs der Höchstpreise hingewiesen. Zuwiderhandlungen gegen die Beschlagnahmeverfügung oder gegen die Ausführungs bestimmungen werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahre bestraft, sofern nicht nach allge meinen Gesetzen höhere Strafen verwirkt find. *> Mk. 0,2ö für 1 Ic§ auf gewaschenes Produkt gerechnet etnschl. Sortierung bis zu 20Unter- unb Nebensorten und Mk. 0,05 Zuschlag für 1 KZ auf gewaschenes Produkt bei Sortierung über 20°/, Unl.r- und Nebenforten. Sofortige Barzahlung ohne jeden Abzug Verpackung zu Lasten des Empfängers. Nachstehend wird im Anschlusse an die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 18 Februar 1915 — 517 lli 1- — in Nr 41 der Sächsischen Staatszeitung und der Leipziger Zeitung vom 19 Februar 1915 die Bekanntmachung des Stellver treters des Reichskanzlers vom 31. März 1915 — R G Bl. S. 202 —, betreffend Aender- ung der Bekanntmachung über die Köchstpreise für Speisekartoffel« vom 15. Froruar 1915 — R G.Bl. S. 95 — noch besonders zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, am 6. April 1915. Ministerium des Inner». Aekauntmachung, vetreffeud Ae«der«ns der Ztekaustmachuug «Ser die KSchst- 31^ä^1915^^^^" ^r««r 1915 (Retchs-Gesetzbl S. 95) Bom