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t MnM für WM Nachstehend wird . I. die Bekanntmachung des Stellvertreters deS Reichs kanzlers vom 13. Februar 1915 — R. G. Bl. S. 81 — über die Regelung des Verkehrs mit Hafer, 2. die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichs kanzlers vom 13. Februar 1915 — R. G. Bl. S. 89 — über Höchstpreise für Hafer und 3. die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichs kanzlers vom 13. Februar 1915 — R. G. Bl. S. 91 — über die Erhöhung des Haferpreises noch besonders zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, den 16. Februar 1915. Ministerium des Innern. Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer. Vom 13. Februar 1915. Der Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu wirtschaftlichen Maß nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: I. Beschlagnahme. 8 1. Mit dem Beginne des 16. Februar 1915 sind die im Reiche vorhandenen Vorräte an Hafer für das Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung in Berlin, beschlagnahmt. Als Hafer im Sinne dieser Verord nung gelten auch geschrotener oder gequetschter Hafer sowie Mengkorn aus Hafer und Gerste. ß 2. Von der Beschlagnahme werden nicht betroffen: a) Vorräte, die im Eigentum« des Reiches, eines Bun desstaates oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentums eines Militärfiskus oder der Marinever waltung, oder im Eigentums des Kommunalverban des stehen, in dessen Bezirke sie sich befinden; b) Vorräte, die gemäß dem Beschlusse des Bundesrates über die Sicherstellung des Haferbedarfs für die Hee resverwaltung vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 29t für die Heeresverpflegung bereits sichergestellt sind; o) Vorräte an gedroschenem Hafer, die einen Doppel zentner nicht übersteigen. 8 3. An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Verände rungen nicht vorgenommen werden, und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie sind nichtig, soweit nicht in den 88 4, 16 etwas anderes bestimmt ist. Insbesondere ist auch das Ver füttern verboten, soweit es nicht durch 8 4 Abs. 3 a zugelassen ist. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll ziehung erfolgen. 8 4. Die Besitzer von beschlagnahmten Vorräten sind be rechtigt und verpflichtet, die zur Erhaltung der Vorräte er- forderlicheu Handlungen vorzunehmen. Zulässig sind Verkäufe an die Heeresverwaltungen, die Marineverwaltung und die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung, sowie alle Veränderungen und Ver- fügungcn, die mit Zustimmung der Zentralstelle erfolgen. Trotz der Beschlagnahme dürfen a) Halter von Pferden und anderen Einhufern zur Fütte rung dieser Tiere Hafer nach dem Durchschnitt von anderthalb Kilogramm, für jedes Tier auf den Tag berechnet, verwenden; dieser Satz erhöht sich für die Zeit bis zum 28. Februar 1915 einschließlich um einen Zuschlag von einem Kilogramm auf den Tag berech net; der Bundesrat wird unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vorratsermittelung vom 1. Februar 1915 bestimmen, ob und welcher Zuschlag für die Zeit vom 1. März 1915 ab zu gelten hat; b) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe das zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut zur Saat verwenden, und zwar anderthalb Doppelzentner auf den Hektar; die Landsszentralbehörden sind ermäch tigt, die Saatgutmenge im Falle dringenden wirt schaftlichen Bedürfnisses für einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis auf zwei Doppelzentner für den Hektar zu erhöhen; o) Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe und Händ ler Saathafer für Saatzwecke liefern, der nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saat- baser befaßt haben; anderer Saathafer darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde für Saat zwecke geliefert werden; ck ) Händler ihre Vorräte mit Zustimmung des Kommu nalverbandes, in dessen Bezirke sie lagern, veräußern; e) Unternehmer gewerblicher Betriebe ihre Vorräte zur Herstellung von Nahrungsmittel verarbeiten; sie haben bis zum Fünften jeden Monats über die im abge- laufencn Monat einaerreteuen Veränderungen ihrer Vorräte der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres- Verpflegung Anzeige zu erstatten. tz 5. Die Wirkungen der Beschlagnahme endigen mit der Enteignung oder mit den nach 8 4 zugelassenen Veräußerungen oder Verwendungen. 8 6. lieber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der 88 1 bis 5 ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungs behörde endgültig. 8 7. Wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verfüttert oder sonst verbraucht, verlaust, kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwcrbs- geschäft über sie abschlisßt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen Pflichtwidrig unterläßt, oder wer als Saathafer erworbenen Hafer zu anderen Zwecken ver wendet oder wer die Anzeige (8 4 Abs. 3 s) nicht in der ge setzten Frist erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvoll ständige Angaben macht. II. Enteignung. 8 8. Das Eigentum an den beschlagnahmten Vorräten geht vorbehaltlich der Vorschriften im Abs. 2 und 3 durch An ordnung der zuständigen Behörde auf das Reich, vertreten durch die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpftegung, über. Beantragt die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres- Verpflegung die Uebereignuna an eine andere Person, so ist das Eigentum auf diese zu Überträgen; sie ist in d« Anord nung »« bezeichnen. Amtlicher Heil. Von der Enteignung sind auszunehmen: k) für jeden Einhufer 300 Kilogramm, soweit sie sich im Besitze des Halters von Pferden und anderen Ein hufern befinden; dabei sind die Mengen anzurechnen, welche nach dem Maßstab des 8 4 Abs. 3 a seit der Beschlagnahme verfüttert sind. Der Bundesrat kann den Satz von 300 Kilogramm unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vorratsermittelung vom 1. Fe bruar 1915 erhöhen; b) das zur Frühjahrsbestellung erforderliche Saatgut, welches sich im Besitze der Unternehmer landwirtschaft licher Betriebe befindet, nach dem Maßstab von 8 4 Abs. 3 b; o) Saathafer, der nachweislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saathaser befaßt haben; ä) der Hafer, der gemäß dem Beschlusse des Bundes rates über die Sicherstellung des Haserbedarss für die Heeresverwaltung vom 21. Januar 1915 (Reichs-Ge- gesetz-Bl. S. 29) für die Heeresverpflegung noch in Anspruch genommen wird. Soweit Halter von Pferden und Unternehmer landwirt schaftlicher Betriebe nicht im Besitze der vorerwähnten Mindest menge für ihre Pferde oder des erforderlichen Saatgutes sind, und sich die zur Deckung dieses Bedarfes benötigten Mengen im Bezirke des Kommunalverbandes befinden, geht das Eigen tum der beschlagnahmten Mengen durch Anordnung der zu- ständigen Behörde bis zur Höhe dieses Bedarfes auf den Kommunalverband über. Für die Verteilung gelten die Vor schriften des 8 23. Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß das Saatgut aufbewahrt und zur Frühjahrsbestellung wirklich verwendet wird. 8 9. Die Anordnung, durch die enteignet wird, kann an den einzelnen Besitzer oder an alle Besitzer des Bezirkes oder eines Teiles des Bezirkes gerichtet werden; im ersteren Falle geht das Eigentum über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht, im letzteren Falle mit Ablauf des Tages nach Aus gabe des amtlichen Blattes, in dem die Anordnung amtlich veröffentlicht wird. 8 10. Der Uebernahmeprcis wird unter Berücksichtigung des Höchstpreises sowie der Güte und Verwertbarkeit der Vorräte von der Höheten Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. Weist der Besitzer nach, daß er"zuverlässigerweise Vorräte zu einem höheren Preise als dem Höchstpreis erworben hat, so ist statt des Höchstpreises der Einstandspreis zu berücksichtigen. Soweit Vorräte nicht angezeigt sind, die nach 8 8 der Be kanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Brot getreide und Mehl Vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 35) anzeigepflichtig sind, wird für sie kein Preis gezahlt. In besonderen Fällen kann die höhere Verwaltungsbehörde Ausnahmen zulassen, namentlich dann, wenn die Anzeige bis zum 28. Februar 1915 nachgeholt wird. 8 11. Der Besitzer der enteigneten Vorräte ist verpflichtet, sie zu verwahren und pfleglich zu behandeln, bis der Erwerber sie in seinen Gewahrsam übernimmt. Dem Besitzer ist hier für eine angemessene Vergütung zu gewähren, die von der höheren Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt wird. 8 12. Bezieht sich die Anordnung auf Erzeugnisse eines Grundstückes, so werden diese von der Haftung für Hypo theken, Grundschulden und Rentcnschulden frei, soweit sie nicht Vor dem 16. Februar 1915 zugunsten des Gläubigers in Be schlag genommen worden sind. 8 13. Ueber Streitigkeiten, die sich bei dem Enteignungs verfahren ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwal tungsbehörde. 8 14. Wer den ihm als Saatgut zur Frühjahrsbestellung belassenen Hafer ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zu anderen Zwecken verwendet, oder wer der Verpflichtung des 8 11, enteignete Vorräte zu verwahren und pfleglich zu be handeln, zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. III. Sondervorschriften für unausgedroschenen Hafer. 8 15. Bei unausgedroschenem Hafer erstrecken sich Be schlagnahme und Enteignung auch auf den Halm Mit dem Ausdreschen wird das Stroh von der Beschlag nahme frei. Wird erst nach der Enteignung ausgedroschen, so fällt das Eigentum am Stroh an den bisherigen Eigentümer zurück, sobald der Hafer ausgedroschen ist. 8 16. Der Besitzer ist durch die Beschlagnahme oder die Ent eignung nicht gehindert, den Hafer auszudreschen. 8 17. Die zuständige Behörde kann aus Antrag desjenigen, zu dessen Gunsten beschlagnahmt oder enteignet ist, bestimmen, daß der Hafer von dem Besitzer mit den Mitteln seines landwirt schaftlichen Betriebes binnen einer zu bestimmenden Frist aus gedroschen wird. Kommt der Verpflichtete dem Verlangen nicht nach, so kann die zuständige Behörde das Ausdreschen ans dessen Kosten durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichtete hat die Vornahme in seinen Wirtschaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebes zu gestatten. 8 18. Der Ue-bernahmepreis ist gemäß 8 10 festzusetzen, nach dem der Hafer ausgedroscheu ist. 8 19 Ueber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der 88 15 bis 18 ergeben, entscheidet endgültig die höhere Verwal tungsbehörde. IV. V e r b r auchs r e g clung. 8 20. Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpfle gung hat die Aufgabe, für die Verteilung der vorhandenen Hafervorräts über das Reich für die Zeit bis zur nächsten Ernte unter Mitwirkung eines Beirats, dessen Mitglieder der Reichs kanzler bestellt, zu sorgen. 8 21. Jeder Kommunalverband hat bis zum 22. Februar 1915 der Landeszentralbehörde eine Nachweisung einzureichen über: a) die Hafervorräte, die nach den Anzeigen auf Grund des 8 8 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 35) mit Beginn des 1. Februar in seinem Bezirke vorhanden waren; d) die Hafervorräte, die hiervon gemäß dem Beschlusse des Bundesrats über die Sicherstellung des Haferbedarfs für die Heeresverwaltung vom 21. Zstmuar 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 2S) für di» HoereSverpflegung angefordert sind; o) die HafervorrLte, die km Eigentum« deS Reichs, einer Bundesstaats oder Elsaß-LothrtngenS, insbesondere im Eigentum eines Mttitärfiskus oder der Marineverwal- tung, standen; ck) die Hafervorräte, die in seinem Eigentum standen und sich in seinem Bezirke befanden; s) die Hafennenge, die in seinem Bezirke zu Saatzwecke« in Anspruch genommen wird; k) den Saatchafer, der in seinem Bezirke nach 8 8 Abs. 2 o von der Enteignung auszunehmen ist; 8) die Zahl der Pferde und anderen Einhufer seines Be zirkes nach der Zählung vom 1. Dezember 1914: b) die Hafervorräte, die in seinem Bezirke für die Ent eignung übrig bleiben. Die Landeszentralbehördcn haben bis zum 28. Februar 1915 der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung eine entsprechende Uebersicht, getrennt nach Kommunalverbänden, cinzusenden. § 22. Die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpfle gung darf Hafer nur an die Heeresvettvaltungen, die Marine- Verwaltung, Kommunalverbünde oder an die vom Reichs kanzler zugelassenen Stellen abgeben. 8 23. Die 'Kommunalverbünde haben innerhalb ihrer Be zirke den erforderlichen Ausgleich zwischen den einzelnen Pferdehaltern und landwirtschaftlichen Betrieben mit den ihnen nach 8 8 Abs. 3 übereigneten oder erforderlichenfalls von der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung über wiesenen Hafervorräten selbständig herbeizuführen. Sie regeln für ihre Bezirke den Verbrauch der Hafervorräte unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Zu diesem Zwecke können insbesondere auf ihren Antrag auch Vor räte enteignet werden, die Haltem von Einhufern nach 8'8 Abs. 2 a zu belassen sind. Für die Enteignung gelten die Vor schriften der 88 8 bis 19 entsprechend. Die Landeszentralbehörden können die Art der Regelung verschreiben. 8 24. Die Kommunalverbände oder die vom Reichskanzler zugelassenen Stellen können ihren Abnehmern für Weiterver käufe bestimmte Bedingungen und Preise vorschreiben. 8 25. Ueber Streitigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung (88 23, 24) entstehen, entscheidet die höhere Verwaltungs behörde endgültig. 8 26. Wer den Verpflichtungen zuwiderhandelt, die ihm nach 8 24 auferlegt sind, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehn hundert Mark bestraft. V. Ausländischer Hafer. 8 27. Die Vorschriften dieser Verordnung beziehen sich nicht auf Hafer, der nach dem 16. Februar 1915 aus dem Aus land eingesührt wird. VI. Ausführungsbsstimmungen. 8 28. Die Landeszentralbehörden erlassen die erforder lichen Aussührungsbestimmungcn. 8 29. Wer den von den Landeszentralbchörden erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefäng nis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehn hundert Mark bestraft. 8 30. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als Ge meindevorstand, als Kommunalverband, als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verord nung anzusehen ist. VII. Schlußbestimmungen. 8 31. Die Heeresverwaltungen können aus den Beständen, die auf Grund des Buudesratsbeschlusses über die Sicherstellung des Hascrbedarfes für die Heeresverwaltung vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 29) für die Heeresverpflegung sicher- gestellt sind, Hafer an die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung zur Befriedigung dringender Bedürfnisse ab geben; sie bestimmen die zulässigen Höchstmengen. Die Zentralstelle verfügt über diese Mengen unter Mit wirkung des Beirats. 8 32. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkraft tretens. Berlin, den 13. Februar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer. Vom 13. Februar 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 5 des Gesetzes, be treffend Höchstpreise, vom 4. Aug. 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) folgende Verordnung erlassen: 8 1. Für inländischen Hafer werden folgende Höchstpreise festgesetzt. Der Höchstpreis beträgt für die Tonne in: M. Nacken ....... 278 Berlin 264 Braunschweig 269 Bremen 271 Breslau 256 Bromberg 258 Cassel 270 Cöln 278 Danzig ....... 259 Dortmund 275 Dresden 264 Duisburg 274 Emden 270 Erfurt 269 Frankfurt a. M 278 Gleiwitz 254 M. Hamburg 269 Hannover 270 Kiel 268 Königsberg i. Pr. ... 256 Leipzig 266 Magdeburg 268 Mannheim 274 München 272 Posen 257 Rostock 262 Saarbrücken S76 Schwerin i. M. . . . . 26j Stettin AN Straßburg i. E 275 Stuttgart 272 Zwickau 267 Die Höchstpreise gelten nicht für Saathafer, der nach weislich aus landwirtschaftlichen Betrieben stammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saathafer be faßt haben. 8 2. In den im § 1 nicht genannten Orten (Nebenorten) ist der Höchstpreis gleich dem des nächstgelegenen, im 8 1 ge nannten Ortes (Hauptort). Die Landeszsntralbehörden oder die von ihnen bestimmten höheren Verwaltungsbehörden können einen niedrigerer: Höchst preis festsetzen. Ist für dis Preisbildung eines Rebenortes ein