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WchMl für Mmff und < Insertion spreis 15 Psg. pro fünsgespaltene KorpuSzeüt. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 30 Psg ^gencL. Amts vr. ri. vienslag, äen rz. Februar 191Z. 74.7»krz Mr die Königliche Amis< mrptmannschast Weihen, zu Wilsdruff sowie Mr das König- Mit laufender Unterhaltungs-Gamau-Wellase, wöchentlicher illustrierter Keilage „Welt im Kitd" usd monatlicher Beilage „Unsere Keimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Oberlehrer GSrturr, Wilsdruff Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher bis mittags 11 Uhr angeno^^l. Bezugspreis in der Stadt vierteljährig 10 Ml. frei inS Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 M?, Mich die Post und unsere LandauStrSger bczoqer Nk. Forstrentamt zu Tharandt» Lokalblatt für Milsclrukf Birkenham, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, HerzogSwalde mit Landberg, Hühndorf, »raufbach, Kesselsdorf, Klemschönberg, Klipphausen, Lampersdorf. Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, RöhrSdot bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kessels darf Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Ausschlag. I Jeder Anspruch aus Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch I st 8 Klage eingezogen werden muß od. der Auftraggeber in Konkurs gerät. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. Mr das Königliche Amtsgericht und den StadtrM Amtlicher ^eil. Vrot- und ALehlverssrgung. 8 1- Laut Beschluß der Reichsverteilungsstelle vom 9. Februar 19 l5 wird der zulässige tägliche DurchsLniltsverbrauch an Roggen- und Weizenmehlgehalt des Brotes und an Mehl auf 225 Gramm für den Kopf der versorgungsverechtigten Bevölkerung festgesetzt. 8 2. Im Wahmeu des nach § 1 zulässigen Höchstverbrauches wird eiu Wochenverbrauch von 2 Kilogramm Arot, Weißbrot und Mehl für den Kopf der versorgungsverechtigten Aevölkernng bis auf weiteres festgesetzt. Versorgungsberechtigt sind alle im Bezirke der Stadtgemeinde und der Amtshaupt mannschaft Meißen am 1 März 1915 sich aufhaltenden Personen, die bis zu diesem Tage das erste Lebensjahr vollendet haben. 8 3. Die Versorgungsberechtigten dürfen Schwarzbrot, Weißbrot und Mehl nur gegen Abgabe von Brotscheinen erwerben Es werden Brotscheine mit Geltung vom 1. März 1915 ab auf zunächst acht Wochen ausgegeben. Als Brotscheine werden verabreicht: „Schwarzbrot, und Mehlscheine", die als Ausweis zum Bezüge von 1 Kilogramm Brot oder 750 Gramm Mehl gelten, „Weißbrotscheine", die als Ausweis zum Bezüge von 1 Semmel zu 75 Gramm gelten. Diese Ausweise haben Gültigkeit für alle Verkaufsstellen innerhalb der in 8 2 Absatz 2 bezeichneten Bezirke. Zwieback und Kuchen, sowie Gebäck für Zucker- und Nierenkranke können ohne Ab gabe von Scheinen erworben werden. 84 Jede bezugsberechtigte Person erhält auf acht Wochen sechzehn Schwarzbrotscheine Zu 1 Kilogramm Brot oder 750 Gramm Mehl. Vier Scheine gelten für die Zeit vom 1. bis mit 14 März und vier für die Zeit vom 15. März bis einschließlich 28. März 1915 usw. Verlängerung der Gültigkeitsdauer für verfallene Scheine findet nicht statt Jeder Bezugsberechtigte kann gegen Verzicht auf einen Schwarzbrotschein 12 Weiß- brotscheine für je eine Semmel zu 75 Gramm beanspruchen Mehr als der vierte Teil des Gesamtbezuges für einen Haushalt darf nicht in Weißbrotscheine umgetauscht Werden. Der hierauf gerichtete Antrag ist auf den Haushaltungslisten (siehe unten § 6) zu stellen Bei Betrieben, die eine wechselnde Personenzahl ständig beköstigen, insbesondere Schank- und Gastwirtschaften, Pfleg- und Krankenanstalten, Kliniken, Arbeitshäusern und dergl wird die Zuteilung von Brotscheinen der durchschnittliche Tagesverbrauch an Schwarz brot, Mehl und Weißbrot zugrunde gelegt, der auf die Zeit vom 8 bis mit 14 Januar 1915 nachgewiesen wird. Von diesem Verbrauche werden drei Vierteile in Brotscheinen gewährt. 8 5. Die Ausgabe der Scheine erfolgt in Heften von 16 Stück Schwarzbrot- und Mehl scheinen und in Bogen von 12 Weißdrotschetnen. Ein Bogen Weißbrotscheine wird gegen Verzicht auf einen Schwarzbrotschein ab- gegeben. 8 6. Die Ausgabe der Brotscheinbogen erfolgt im Bezirke der Amtshauptmannschaft durch die Sladträte, den Bürgermeister zu Siebenlehn und die Gemeindevorstände. 8 7. Vom 1. März 1915 an ist der Verkauf von Schwarzbrot, Weißbrot und Mehl in den Bezirken der Stadt und der Amtshauptmannschaft Meißen ohne Entgegennahme von Brotscheinen verboten. Zugelassen bleibt der freie Verkauf von Zwieback und Kuchen, sowie Gebäck für Zucker- und Nierenkranke Von dem gleichen Tage an finden die Vorschriften in 8 4 Absatz 4e und k der Bundesratsbekanntmachung vom 25. Januar 1915 über die Einschränkung des Mehlhandels und der Bäckerei auf die dort angegebenen Mengen in den Bezirken der Stadt und der Amtshauptmannschaft Meißen keine Anwendung mehr. Es darf darum Mehl außer gegen Brotschein ausschließlich mit Genehmigung des Stadtrates zu Meißen im Landbezirke mit der der Königlichen Amtshauptmannschaft abgegeben werden. Die bisher nach Z 11 der angezogenen Bekanntmachung vorgeschriebene Bestandsanzeige ist auch fernerhin am 1., 10. und 20. jeden Monats zu erstatten. Fortsetzung des amtliche Von demselben Tage an darf Schwarzbrot nur in Zwei- und Einkilostücken aus gebacken werden. Als Schwarzbrot ist nur Roggenbrot im Sinne von 88 1, 5 der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware vom 5 Januar 1915 zugelassen. Jedoch muß der Zu- satz an Kartoffelgehalt (oder Gerstenmehl, Hafermehl, Reismehl oder Gerstenschrot) mehr als 10 Hewichtsteike auf 90 Gewichtsteile Roggenmehl betragen Werden gequetschte oder geriebene Kartoffeln verwendet, so muß der Kartoffelgehalt mehr als 30 Gewichtsteile auf 90 G> wichtsteile Roggenmehl betragen; es darf also nur Koder KK Brot hergestellt werden. Die Herstellung reinen Roggenbrotes aus Noggenmehl, zu dessen Herstellung der Roggen bis zu mehr als 93 v. H. durchgemahlen ist (Z 6 der Bekanntmachung über die Bereitung von Backware vom 5. Januar 1915), bleibt zulässig Das Schwarzbrot muß innerhalb der ersten 24 Stunden nach der Entnahme auL dem Backofen stets ein Gewicht von 2 bezw 1 Kilo haben. 8 8. Die Ausfuhr von Backwaren und Mehl aus dem Gesamtgebiete der Stadt und der Amtshauptmannschaft Meißen ist ohne Genehmigung des Kommunalverbandes verboten. 8 9. Fällt in der Zeit vom 1. März bis 25 April 1915 eine brotzugsberechtigte Person durch Tod oder Wegzug fort, so ist dies unter Rückgabe der nicht verbrauchten Brotscheine sofort — binnen einem Tage — der Ortsbehörde bez dem Vertrauensmanne vom Haus- Haltungsvorstande oder seinem Stellvertreter zu melden. Zieht eine bezugsberechtigte Person in dieser Zeit von auswärts zu, so kann bei der Ortsbehörde bez. dem Vertrauensmann die Ausgabe der für die noch bevorstehende Bezugs zeit erforderlichen Scheine beantragt werden DieS gilt nicht für Personen, die in Betrieben der in 8 4 Absatz 3 der Bekanntmachunng vom 25 Januar 1915 bezeichneten Art Auf nahme finden. 8 io Die eingehenden Brotmarken find in den Verkaufsstellen (Bäckereien, Konditoreien, Geschäften, Händlerbetrieben, Mühlen usw.) zu sammeln Sie find an die Amlshaup:- Mannschaft, in Meißen an die Polizeiwachen am Dienstag jeder Woche zu je 100 aufge- fädelt oder gebündelt abzuliefern. 8 11 Wer den Vorschriften dieser Bekanntmachung zuwiderhandelt, insbesondere wer fick von der Behörde mehr Brotscheine, als ihm zusteht, verschafft, wird, soweit ruckt nach den Strafgesetzen eine härtere Strafe verwirkt ist, nach 8 44 der Bekanntmachung des Bundes rats vom 25. Januar 1915 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. Die gleiche Strafe verwirkt, wer wissentlich oder fahrlässig fälsche Angaben irr der Haushaltungsliste macht. Meißen, am 22. Februar 1915. ver öerirkrverbana der Königlichen Hmirftaupimannschatt Meißen und Ser Slaatrat r« Meißen. Nr 261II O. Freiherr von Oer, Geh Regierungsrat. Dr Ay, Oberbürgermeister. Vrotbezug betreffend. In den Städten Lommatzsch, Noffen, Wilsdruff und Siebenlehn und im Landbezirke der Königlichen Amtshauptmannschaft Meißen werden vo« 24. dieses Monats av Kaus- liste« verteilt werden, um Unterlagen für die an jeden Haushalt zu verteilenden Brot- scheine zu gewinnen. Jeder Kausbattungsvorstand ist verpflichtet, diese Liste sorgsam und genau a«s- zusüllen und spätestens vis zum 27. Aevruar bei der Hrtsvehörde (Stadtrat, Ge- mcindevorstand) abzugeben. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Ungenaue oder verspätete Angaben können überdies leicht zur Folge haben, daß die Zuteilung von Brotmarken verspätet erfolgt und deswegen in der ersten Zeit nach dem 1. März kein Brot mehr bezogen werden kann. Meißen, am 17. Februar 1915. Der Uezirksvervand der Königliche« Amtshauptmauuschast. Amtshauptmann Frhr. von Oer, Geh. Regierungsrot. Teiles in der Beilage. groKe Völkerringen. Vas /knnerikamscbe j^eutraUläl. Mit starrer Unbelehrbarkeit hält daS Oberhaupt der Vereinigten Staaten von Amerika gegenüber den Vor stellungen und Denkschriften der deutschen Regierung an seinen einmal ausgesprochenen Anschauungen fest. Der .ganze Streit mit Deutschland, zu dem es nach langen Monaten geduldigen Abwartens nunmehr gekommen ist, oreht sich <m Grunde nur um die Frage der Waffen lieferungen aus der Union an unsere Feinde, die von Woche zu Woche einen steigenden Umfang und, nach deutschem Empfinden wenigstens, einen immer schamloseren Charakter annehmen. Präsident Wilson aber verbleibt dabei, daß er kein Reckt habe, aeaen diese Beaünstiauna Englands und seiner Bundesgenossen einzuschreiten. Er ist jetzt einer Abordnung deutschamerikanischer Frauen gegenüber, die ihn bat, ein Ausfuhrverbot für Kriegs material und Munition zu erlassen, so weit gegangen, die Erfüllung dieses Verlangens als eine nichtneutrale Tat zu bezeichnen. Er würde ebenso wenig eine Vorlage in .esem Sinne dem Kongreß zur Annahme empfehlen, ja sie sogar mit einem Einspruch belegen, wenn sie an genommen würde. Danach wissen nun die Deutsch amerikaner und ihre Freunde in der Neuen Welt, woran sie mit Herrn Wilson sind, und auch in Deutschland wird man jetzt jede Hoffnung auf eine Sinnesänderung an dieser Stelle wohl oder übel aufgeben müssen. Was oanaw vorig vleior, m levlgttch der Weg der Selbsthilfe, und den haben wir seit dem 18. Februar be schritten. Herr Wilson wird ihn wahrscheinlich für un zulässig halten und seinerseits auf dem Standpunkt stehen, daß wir uns eben in unser Schicksal fügen müßten. England beherrsche nun einmal den Seeweg nach Amerika ^ährend wir allenfalls auf dem Lande etwas auv- zurichten vermöchten; wir müßten uns also ruhig er- drosseln, durch die Absperrung jeder überseeischen Zufuhr Hunger und Not über uns ergehen lassen oder, wenn wir das nicht wollten, uns den Engländern auf Gnade oder Ungnade ergeben. Der Handelskrieg gegen England ist ein Ding, mit dem (er nichts rechtes an-