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WchMM für WM Ur. rr. vormerstag, äen 2Z. Februar 191Z. 74. Jabr- kür das Königliche Amtsgericht und den StadtrL lich^ Forstrentamt zu Tharandt. Mr die Königliche Amts ^mptmannschaft Weihen» zu Wilsdruff sowie Mr das König- JnsertionsprciS 15 Pjg. pro jünsnespattenr KorpuSzeÜe- Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Pjg Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Aufschlag. Jeder Anspruch aus Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch Klage eingezogen werden muß od. der Austraggeber in Konkurs gerät Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher bis mittags 11 Uhr angenWWMi. Bezugspreis in der Stadt vierteljährig lO Mk. stet inS Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Mg Mrch die Post und unsere Landausträger bezöge« ' H Nk. unä < ' Amis UÄ blatt , Lokalblatt für Milsckrukk - Airkenyam, Blankenstein, BralmsdoH Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, rraufbach, Keffelsdorf, Klemschonberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, RöhrSdE del Wilsdruff, Roitzsch, Nothschonberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Keffelsdors Steinbach bet Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Mit kosender Unterhaltungs-fRomM-Beilage, Wöchentlicher illustrierter Beilage „Welt im Bild" und monatlicher Beilage „Unsere Keimst-. Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Oberlehrer Gärtner, Wilsdruff. Amtlicher Auf Grund von § 1 der Bundesratsverordnung vom 2. Februar 1915 über Vor ratserhebungen werden als Behörden, denen Auskunft über Vorräte an Kartoffeln und Anitermitteln zu geben ist, die Amtshauptmannschaften für die Bezirksverbände und die Stadträte der aus den Bezirksverbänden ausgeschiedenen Städte für diese bestimmt. Die Bundesratsverordnung ist nachstehend unter H abgedruckt. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Dresden, am 19. Februar 1915. Ministerium des Inner«. S Bekanntmachung über Korratserhebunge«. Vom 2. Februar 1915 Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1 Während der Dauer des gegenwärtigen Krieges ist den von den Landeszentralbe hörden bestimmten Behörden jederzeit Auskunft über die Vorräte an Gegenständen des Kriegsbedarfs und an Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, ferner an Gegenständen des - täglichen Bedarfs, insbesondere an Nahrungs- und Futter mitteln aller Art sowie an rohen Naturerzeugnissen, Heiz- und Leuchtstoffe zu geben. Die Auskunft kann durch öffentliche Beianntmachung oder durch Anfrage bei den einzelnen zur Auskunft Verpflichteten erfordert werden. 8 2. Zur Auskunft verpflichtet sind: 1. alle, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Handelsbetriebs oder sonst des Er werbes wegen in Gewahrsam haben, kaufen oder verkaufen; 2. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegen stände erzeugt oder verarbeitet werden; 3. Kommunen, öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände. 8 3 Auf Verlangen sind anzugeben: 1. die Vorräte, die dem zur Auskunft Verpflichteten gehören oder die sich in seinem Gewahrsam befinden; 2. die Mengen, aus deren Lieferung er Anspruch hat; 3 die Mengen, zu deren Lieferung er verpflichtet ist Der zur Auskunft Verpflichtete hat auf Verlangen auch darüber Auskunft zu geben: 1 wer die Vorräte aufbewahrt, die ihm gehören; 2. wem die fremden Vorräte gehören, die er aufbewahrt: 3. wann die Vorräte abgegeben werden können; 4 für welchen Zeitpunkt die Lieferungen (Abs. 1 Nr 2 und 3) vereinbart find; 5 wohin früher angemeldete Vorräte abgegeben sind. Jed s weitere Eindringen in die Vermögensverhältnisse ist unstatthaft. 8 4 Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten find befugt, zur Er mittlung richtiger Angaben Vorratsräume, in denen Gegenstände zu vermuten sind, über welche die Auskunft verlangt wird, zu untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Ver pflichteten zu prüfen. 8 5 Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige An gaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn, tausend Mark bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen find, im Urteil für den Staat verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft 8 6 Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver ordnung 8 ? Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Verordnungen über Vorratserhebungen vom 24 August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 382) und vom 15 Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl S. 440) werden aufgehoben Berlin, am 2 Februar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Wring, Sai L Mrz M mmttags ' I Ur, findet im Sitzungssaale der amtshauptmannschaftlichen Kanzlei öffentlich« Sitzung des Bezirksausschusses statt. Die Tagesordnung ist aus dem Anschläge im Anmeldezimmer des amtshauptmann schaftlichen Dtenstgebäudes zu ersehen Meißen, am 23. Februar 1915. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Maul- und Rlauenssuche. in Mankenstein Wr. 53 sowie 2 in der Gemeinde Jennrich (Amtsh. Dresden-A) ist die Manl- und Klauenseuche ausgebrochen Gemäß 88 161 und 165 der Bundesratsvorschriften zum Viehseuchengesetz werden (zu 1) als Sperrbezirk der Grtsteik Frieöischtak der Gemeinde Mankenstem, als Aeobachtungsgebiet der übrige Feil der Gemeinde Kkankenstein, (zu 2) als Ke- oöachtnngsgeviet die Gemeinden Steinbach bei KesselSdors und Koitzsch bei Kesselsdsrf bestimmt. Als Schntzkreis gemäß 8 168 der Bundesratsvorschriften zum Viehseuchengesetz werden die Gemeinden Neukirchen mit Hutsvezirk, Kelbizsdorf, Limbach mit Huts- Sezirk, Kanneverg mit Gutsbezirk, Schmiedewalde und Steinbach bei Mohorn mit Gntsbezirk festgesetzt. Für den Sperrbezirk, das Beobochtuncsgebiet und den Schutzkreis gelten die Vor schriften in 88 162—166 und 168 der Bundesratsvorschriften zum Viehseuchengesetz- Ge setz- und Verordnungsblatt 1912 Seite 83 folgende — und die sonstigen von der König lichen Amtshauptmannschaft getroffenen Anordnungen Weitergehende Beschränkungen bleiben ausdrücklich Vorbehalten. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden, insoweit nicht nach den Strafvorschriften des Viehseuchengesetzes vom 26 Juni 1909 oder sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen höhere Strafen verwirkt sind, gemäß 8 57 der säch sischen Ausführungsverordnung zum Viehseuchengesetz vom 7 April 1912 mit Geldstrafe bis zu 15l' Mark oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft. Meißen, am 23. Februar 1915. . Nr. 302, 303 a. V. Die Königliche Amtshauptmannschaft, groKe Völkerringen. Vas Vas kriegsriel. Die lebhaften Auseinandersetzungen, die sich an die kürzliche halbamtliche Erklärung in bezug auf die Endziele des Krieges für Deutschland knüpften, haben zu einer nochmaligen offiziösen Kundgebung geführt, die in der Nordd. Allg. Zig. veröffentlicht wird. Auch im preußischer Abgeordnetenhaus« kam es zu Erörterungen über die gleiche Angelegenheit, ohne daß natürlich andere Resultate erzielt wurden, als wie sie aus den halbamtlichen Ver öffentlichungen gezogen werden konnten. In der jetzt durch die Nordd. Allg. Ltg. veröffentlichten Auslastung Heißt eS u. a.: Es '.handelt sich um wohlerwogene Beschlüsse der politischen und der militärischen Leitung, denen zufolge eine Diskussion der künftigen Friedensbedingungen als gegenwärtig noch unzulässig zu behandeln ist. Irrig ist eine mehrfach, z. B. in der Kreuzzeitung, ausgesprochene Ansicht, daß die Reichsleitung bei der Regelung der Friedensfrage die Mitwirkung des Volkes ausschließev wolle. Wir haben vielmehr ausdrücklich betont, daß die Regierung, wenn der Zeitpunkt gekommen ist, dankbar sein wird, von einem starken Volkswillen gestützt zu sein. Es handelt sich hier also lediglich um die Frage des richtigen Zeitpunktes, der nur durch die militärischen , Ereignisse bestimmt werden kann. . Der Standpunkt der Regierung bleibt also: Erst wüsten diese Feinde niedergerungen werden, oder das Ende ihres militärischen Widerstandes muß wenigstens in sicherer Aussicht stehen, ehe den Gedanken und Forderungen unseres Volkes freie Bahn gegeben werden kann; sonst laufen wir Gefahr, unsere eigene nationale Geschlossenheit und die aus ihr beruhende kriegerische Stärke zu erschüttern, also mehr Schaden als Nutzen zu stiften. Wir müssen uns deshalb auch in dieser Beziehung noch gedulden, so sehr die Frage des Friedensschlusses auch allen Vaterlandsfreunden aus dem Herzen brennt. Die Haushaltskommission des preußischen Abge ordnetenhauses beschäftigte sich nach den wirtschaftlichen Fragen der Gegenwart auch mit den politischen und natio nalen Fragen dieses Krieges und stellte auf Grund ihrer Aussprache Forderungen auf, mit denen sie auf Zustimmung in den weitesten Kreisen des Volkes zu rechnen hat. Ein mal scheinen ihr die Machtbefugnisse der Militärbehörden gegenüber den geltenden Gesetzen nicht genügend abgegrenzt zu sein, was zur Folge habe, daß hie und da gesetzlich verbürgte Rechte des einzelnen außer Kraft gesetzt werden, was durch den Kriegszustand allein weder begründet noch erforderlich sei. Dann wurde auch die Handhabung der Zensur insofern bemängelt, als sie jede Einheitlichkeit vermissen ließe. Und drittens wird eine rechtzeitige An hörung des Volke- über die Friedensbedingungen gefordert. Am Schluss« der Beratungen des Ausschusses wurde die volle Übereinstimmung der Regierung mit seinen Wünschen und Forderungen ausdrücklich festgestellt. Der Reichs kanzler ist ja hinreichend dafür bekannt, daß er Zusagen, die der Volksvertretung gegeben worden sind, mit größter Gewissenhaftigkeit einzulösen weiß, auch wenn die Umstände ihre Erfüllung noch so sehr erschweren. In diesem Falle aber können, was die Frage des Kriegszieles anbetrifft, die wiederholten Mahnungen zur Geduld nur als berechtigt anerkannt werden. Es sind ausschließlich militärische Gründe, die für sie oorgebracht werden, und wir wissen, daß sie in jeder Beziehung den Anschauungen unserer obersten Heeresleitung entsprechen. Ja, gerade diese ist es, welche den allergrößten Wert darauf legt, daß erst das militärische Ziel, der Sieg über unsere Feinde gesichert ist, ehe der Schreib- und Redefluß über die Friedens bedingungen seinen Lauf nehmen soll. Mit vollem Recht, sollten wir meinen. Denn wenn auch Rußland und Frankreich am Ende ihrer Widerstandskraft angelangt sein sollten, so hat doch der eigentliche Kampf gegen England eben erst seinen Anfang genommen; und darüber sind wir doch alle im klaren, daß die Gestaltung des Friedens im wesentlichen davon abhängen wird, wie weit es uns ge lingt, auch England auf die Knie zu zwingen. Vereinigen wir also nach wie vor alle unsere Kräfte auf den Kampf gegen den Feind und helfen wir weiter