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WchMall für WW Km 1s Mr die Königliche Amts^ Meißen JnsertionspreiS 1b Psg. pro sünf§eIpaUem KorpuSzevt. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Psg. , Zeitraubender und tabellarischer say mit SO Prozent Ausschlag. I Jeder Anspruch aus Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch I 8 U Klage eingezogsn werden muß od. der Auitraggeber in Konkurs gerüt. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt WilSdruff. rr Mrrgzrn, für das Königliche Amtsgericht und den StadtrE zu Wilsdruff sowie Mr das König- Forffrentamt zu Tharandt. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher bis mittags 11 Uhr angens« I. Bezugspreis in der Stadt Vierteljahr! 10 Mk. frei-inS Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 M? , ech die Post und unsere Landaustrkiger bezogen ' Mk. . Lokalblatt für Mlsckruff „ Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, «aufbach, Kestelsdon, Kleinschonberg, Klipphausen, Lampersdorfs Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, RöhrSdrU' bei Wilsdruff, Roch sch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Mit laufender UnterhaltunggDaman-Mlage, wöchentlicher illustrierter Keilage „Welt im M" und monatlicher Beilage „Unsere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Oberlehrer Gärtner, Wilsdruff. Nr. ir. Dienstag, äen 2. Februar 191Z Umtlicker Oeil. 74.7sbrg. 3m Hinblick auf den eintretenden größeren Schneefall, verbunden mit Schneewehen, werden die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke veranlaßt, für das ungesäumte Schneeauswerfen auf den öffentlichen Wegen und nach Befinden für die Absteckung von Winterbahnen besorgt zu sein. AsnigiicL?« Amt»vauptnrann?«hast Ateitzen, am 30. Januar 1915. ' ms» WnMsHäiiWM 22. Januar 1915 die nach Sachsen beurlaubten Angehörigen der österreichisch-ungarischen Armee der porrzciziüysn M-s-spflicAt unterstellt. Die nach Sachsen beurlaubten Angehörigen der österreichisch-ungarischen Armee aller Dienstgrade werden deshalb hiermit veranlaßt, sich ssfsrt nach ihrem Eintreffen bei der Ortsbehörde ihres Aufenthaltsortes (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gutsbesitzer) unter Vorlegung ihres Urlaubspaffes und sonstiger Ausweispapiere anzumelden und sich vor dem Verzug aus dem AufenlhaUsort ebenda unter Angabe des neuen Aufenthaltsortes abzumelden. Die bereits im hiesigen Bezirk aufhältlichen Angehörigen der österreichisch- ungarischen Armee aller Dienstgrade haben sich binnen 24 seunsen bei der Orts polizeibehörde ihres Aufenthaltsortes anzumelden, und zwar auch diejenigen, die etwa keinen Urlaubspaß besitzen. Den Ouartierwirten wird es zur Pflicht gemacht, die Militärpersonen zur Anmeldung aufzufordern, im Ungehorsamsfalle aber selbst bei der Ortspolizeibehörde Anzeige zu er statten Militärpersonen, die diesen Vorschriften zuwiderhandeln, haben ihre Ablieferung an die nächste Militärbehörde zu gewärtigen, im übrigen werden Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen mit Geldstrafe bis zu 150 Mk oder mit Haftstrafe bis zu 14 Tagen ge- ahndet. Meißen, am 20. Januar 1915. ios- 163 a. V. Vie Königliche Amtshauptmannschaft. Imming, Sm 4. DlM lM, Mmttags W Ihr, findet im Sitzungssaale der amtshauptmannschaftlichen Kanzlei öffentlich« Sitzung -er Bezirksausschusses statt. Die Tagesordnung ist aus dem Anschläge im Anmeldezimmer des amtshauptmann schaftlichen Dienstgebäudes zu ersehen. Meißen, am 30. Januar 1915. io.-« Die Asnigliche Amtshauptmannschaft. Beschlagnahme von Brotgetreide und Mehl. Die Verordnung des Bundesrats vom 25. Januar 1915 hat den Zweck, berechtig, keil und Sparsamkeit für den Brotverbrauch während des Krieges sicher zu stellen. Es muß daher von allen Bevölkerungskreisen erwartet werden, daß sie die Durchführung der Verordnung mit Verständnis und Entgegenkommen unterstützen. Für die Durchführung hierorts ist folgendes hervorzuheben: 1. Vom 1. Aebrnar 1915 an gelten ässe Vorräte an Weizen (Dinkel und Spelz), Roggen, sowie alle Vorräte an Weizen-, Roggen-, Hafer- und Gerstenmehl als be schlagnahmt. Von der Beschlagnahme nicht betroffen werden Vorräte an Zwischen produkten des Mühlengewerbes (Graupen, Grieß und anderes) sowie Vorräte an gedroschenem Getreide und Mehl, die zusammen einen Doppelzentner nicht über steigen. Dagegen sind beschlagnahmt auch nicht mahlfähiger Roggen und Weizen sowie geschrotenes Roggen- und Weizenkorn. Getreide, das sich zurzeit der Be schlagnahme im Mahlgang befindet, fällt unter die Beschlagnahme. Wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, beschädigt, zerstört, verfüttert, verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt, wird mit Gefängnis vis zn einem Jahre oder mit Geldstrafe vis zu 10000 Mark bestraft. Das beschlagnahmte Getreide gilt als für die Kriegsgetreidegesellschaft m. b. H. in Berlin, Prinz-Louis-Ferdinandstraße, beschlagnahmt. Tie Besitzer haben ungesäumt den Verkauf an die Kriegsgetreidegesellschaft anzubahnen. Das beschlagnahmte Wehr gilt als für den Kommunalverband (Bezirk der Königlichen Amtshauptmannschaft Meißen) beschlagnahmt. Ks hat bei den Alt sitzern vorläufig zn verbleiben und ist pfleglich zu erhalten, soll nicht die oben genannte Strafe verwirkt werden. 2. Die Vestaudsausnahme regelt sich wie folgt: Wer nach Punkt 1 beschlagnahmte Vorräte sowie Käfer (auch gequetscht und geschroten) mit Beginn des 1. Februars in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die Vorräte und ihre Eigentümer anzuzeigen. Anzeigepflichtig find nicht Wehl mengen vis zu 5 Kilogramm in einer Kand, die für den hauswirtschaftliche» Verbrauch bestimmt sind. Die Anzeige über Vorräte, die sich zu dieser Zeit auf dem Transporte befinden, ist unverzüglich nach dem Empfang vom Empfänger zu erstatten Wei Personen, deren Vorräte weniger als ein Doppelzentner, aber mehr als 5 Kilogramm betragen, beschränkt sich die Anzeigepflicht ans die Versicherung, daß die Vorräte nicht größer sind. Die Anzeige ist wie folgt zu erstatten: Es werden tunlichst assen Gewerbetreibenden und Kaushaltungsvorständen Anzeigeformulare durch Austragung zugefertigt werden. Die Hauswirte haben bezüglich der übrigen Hausbewohner die mit der Verteilung und Einsammlung beauftragten Personen zu unterstützen. Die Anzeigeformulare sind fristgemäß wahrheitsgetreu auszufüllen und zur Abholung von den Kauswirteu bereitzuhalten. Die abholenden Zähler sind verpflichtet, die Anzeige pflichtigen bei der Ausfüllung der Formulare zu unterstützen, aber auch verpflichtet und berechtigt, sich von der Wahrheit der Angaben selbst zu überzeugen. Die Aufnahme erfolgt nach dem Stande vom 1. Ievruar 1915. Die Ansammlung der Anzeigeformulare beginnt vom 3. Ievruar ab. Wer die Anzeige nicht fristgemäß erstattet, oder wer wissentlich unrichtige oder un vollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Gibt ein Anzeigepflichtiger bei Erstattung der Anzeige Vor» räte an, die er bei der Aufnahme der Vorräte vom 1. Dezember 1914 verschwiegen hat, so bleibt er von der durch das Verschweigen verwirkten Strafe frei. Wer kein Anzeigeformukar erhalte«, aber mehr als 5 Kilogramm im Aesitz hat, hat dies im Kathans sofort anzuzeigen. Unterlassung verwirkt die vorbezeichnete Strafe. Wer Vorräte bei der Anzeige verschweigt, wird die- selben unabhängig von der geordneten Bestrafung, später enteignet erhalten, ohne daß eine Entschädigung hierfür eintritt. Wilsdruff, am 30. Januar 1915. Der Stadtrat. Metallbeschlagnahwe betr. Durch die Verordnung des Königlichen stellvertretenden Generalkommandos vom 31. Januar 1915, abgedruckt in der Sächsischen Staatszeitung vom 30. Ja nuar 1915, worauf verwiesen wird, sind unterm 1. Februar 1915, mittags 12 Uhr, die dort erwähnten Metalle beschlagnahmt. Die Meldescheine für die Bestandsanmeldung sind beim Kaiserlichen Postamt hier zu entnehmen. Die Meldezettel sind an die Metall-Meldestelle der Kriegs-Rohstoffabteilung des Königlichen Kriegsministeriums Berlin W 66, Mauerstraße 63—65 vor schriftsmäßig ausgefüllt spätestens bis zum 15. Februar 1915 einzureichen. An diese Stelle sind auch alle Anfragen zu richten. Wilsdruff, am 1. Februar 1915. Der Stadtrat. Vorstehend genannte Verordnung erscheint in der nächsten Nummer des Wochenblattes. Fortsetzung des amtlichen Teils in der Beilage. vrmgt kuer öolü rur IMzbank!