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WchMN für Mruff keilage zu Nr. z Dienstag, clen ir. Januar 19,5. Umtlicker rieil. Nachstehend wird 1. die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 5. Januar 1915 — R.-G.-Bl. S. 3 — über daS Auswahlen von Brotgetreide, 2. die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 5. Januar 1915 — R -G -Bl. S. 6 — über daS Verfüttern von Brotgetreide, Mehl und Brot, 3. die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzler vom 5. Januar 1915 — R.-G-Bl. S. 8 —- über die Bereitung von Nackware und 4 die Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 5. Januar 1915 — R-G.-Bl. S 12 - über die .Höchstpreise für Kleie noch besonders zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Dresden, am 7. Januar 1915. Ministerium des Innern. Bekanntmachung über das Auswahlen von Brotgetreide. Vom 5 Januar 1915 Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4 August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1- Zur Herstellung von Roggenmehl ist der Roggen mindestens bis zu zweiundachtzig vom Hundert durchzumahlen. Die Landeszentralbchörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können diese Ausmahlung in der Weise zulassen, daß hierbei ein Auszugsmehl bis zu zehn vom Hundert hergestellt wird 8 2. Zur Herstellung von Weizenmehl ist der Weizen mindestens bis zu achtzig vom Hundert durchzumahlen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können diese Ausmahlung in der Weise zulassen, daß hierbei ein Auszugsmehl bis zu zehn vom Hundert hergestelll wird. 8 3. Die Landeszentralbehörde kann für eine Mühle, die zum Durchmahlen des Getreides bis zu den Mindestsätzen dieser Verordnung außerstande ist, aus besonderen Gründen eine geringere Ausmahlung zulassen. 8 4. Soweit ein Verkäufer von Roggen« oder Weizenmehl infolge dieser Verordnung nicht vertragsmäßig liefern kann, ist er verpflichtet, eine nach dieser Verordnung zugelassene Mehlsorte gleicher Art zu liefern, die der verkauften im Ausmahlverhältnis am nächsten steht; zur Lieferung einer nach § 3 zugelassenen Mehlsorte ist er nur dann verpflichtet, wenn er sie auf Grund einer nach § 3 erteilten Erlaubnis selbst Herstellen kann. Der Kaufpreis ist bei Lieferung eines geringerwertigen Mehles nach den 88 472, 473 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu mindern, bei Lieferung eines höherwertigen entsprechend zu erhöhen. Der Käufer ist berechtigt, von dem Vertrage zurückzutreten, soweit der Verkäufer infolge dieser Verordnung nicht vertragsmäßig liefern kann. Das Rncktrittsrecht erlischt, wenn der Käufer nicht unverzüglich davon Gebrauch macht, nachdem der Verkäufer ihm angezeigt hat, daß er ganz oder teilweise nicht liefern kann. 8 5. Weizenmehl (8 2 Abs. 1) darf, insbesondere auch von den Mühlen, nur in einer Mischung abgegeben werden, die dreißig Gewichtsteile Roggenmehl (8 1 Abs. 1) unter hundert Teilen des Gesamtgewichts enthält. Weizenauszugsmehl (8 2 Abs. 2) darf ungemischt abgegeben werden Roggenauszugsmehl (8 1 Abs. 2) darf zum Mischen nicht verwendet werden Diese Bestimmungen gelten auch für Fälle, in denen Weizen für Rechnung eines anderen ausgemahlen wird (Kunden- und Lohnmüllerei); sie gelten nicht für Weizenmehl, das bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im freien Verkehre des Inlandes war oder das aus dem Ausland eingefühlt wird. Die Landeszentralbehörden können Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 für den Fall zulassen, daß die Abgabe von Weizenmehl (8 2 Abs. 1) von einer Mühle an eine andere zur Vornahme des Mischens erfolgt; dies gilt auch für die Kunden- und Lohnmüllerei. 8 6 Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten Sachverständigen find befugt, in die Räume, in denen Riehl hergestellt wird, jederzeit, in die Räume, in denen Mehl aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt wird, während der Geschäftszeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen und für die entnommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten. 8 7. ' Die Unternehmer von Betrieben, in denen Mehl hergestellt wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft zu erteilen. 8 8. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhält nisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beodach- «n und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hieraus zu vereidigen. 8 9. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver- ordnung 8 10. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft: 1. wer den Vorschriften über das Durchmahlen des Getreides (88 1, 2, 3) sowie über das Mischen des Weizenmehls (8 5) zuwiderhandelt; 2. wer den Vorschriften des 8 8 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält; 3. wer den nach 8 9 erlassenen Ausführungsbeftimmungen zuwiderhandelt. In dem Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein 8 11. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 1. wer den Vorschriften des 8 6 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen oder die Entnahme einer Probe verweigert; 2. wer die in Gemäßheit des 8 7 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der AuSkunftSerteilung wissentlich unwahre Angaben macht. 8 12. Diese Verordnung tritt mit dem 11. Januar 1915 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Die Bekanntmachungen über das Ausmahlen von Brotgetreide vom 28. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 461) und vom 19. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 535) werden aufgehoben Berlin, den 5. Januar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Nekanntmachnng üver das Verfüttern von Brotgetreide, Mehl vnd Arat. Vom 5. Januar 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 deS Gesetzes über die Ermächtigung der Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1- Es darf nicht verfüttert werden: 1. mahlfähiger Roggen und Weizen, auch gequetscht, geschroten oder sonst zerkleinert; 2. wahlfähiger Roggen und Weizen, mit anderer Frucht gemischt; 3. Roggen- und Weizenmehl, das allein oder mit anderem Mehle gemischt zur Brotbereitung geeignet ist; 4. Mischungen, denen solches Mehl beigemischt ist; 5. Brot mit Ausnahme von verdorbenem Brot und Brotabfällen. 8 2 Die im 8 1 genannten Erzeugnisse dürfen auch zum Bereiten von Futtermitteln, wozu auch das Schroten gehört, nicht verwendet werden. 8 3 Die Landeszentralbehörden können die Verwendung von wahlfähigem Roggen und Weizen, insbesondere das Schroten, sowie die Verwendung von Roggen- und Weizenmehl (8 1 Nr 3) zu anderen Zwecken als zur menschlichen Nahrung noch weiter beschränken oder verbieten. 8 4. Soweit dringende wirtschaftliche Bedürfnisse vorliegen, können die Landeszentral behörden oder die von ihnen bestimmten Behörden das Verfüttern von Roggen, der im landwirtschaftlichen Betriebe des Viehhalters erzeugt ist, für das in diesem Betriebe ge- haltene Vieh allgemein für bestimmte Gegenden und bestimmte Arten von Wirtschaften oder im Einzelfalle zulassen. 8 5. Die Beamten der Polizei und die von der Polizeibehörde beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Futtermittel hergestellt werden oder in denen Vieh gehalten oder gefüttert wird, jederzeit, in die Räume, in denen Futtermittel aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt werden, während der Geschäftszeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen. Auf Verlange» ist ein Teil der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulafsm und für die ent nommene Probe eine angemessene Entschädigung zu leisten. 8 6. Die Unternehmer von Betrieben, in denen Futtermittel hergestellt werden oder Vieh gehalten wird, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind ver- pflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über bas Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs und über die zur Verarbeitung oder zur Verfütterung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen. 8 7. Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhält- nisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu ent- halten. Sie sind hieraus zu vereidigen. . 8 8. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver- ordnungen. 8 9. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfyundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft: 1. wer dem Verbote der 88 1, 2 oder den auf Grund des 8 3 erlassenen Bestimmungen der Landeszentralbehörde zuwiderhandelt; 2. wer wissentlich Erzeugnisse, die dem Verbote der 88 1, 2 oder den auf Grund des 8 3 erlassenen Bestimmungen der Landeszentralbehörde zuwider hergesteL sind, verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt; 3. wer den Vorschriften des 8 7 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Verwertung von Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält; 4 wer den nach 8 8 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. In dem Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf Antrag deS Unternehmers ein. 8 10- Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünszig Mark oder mit Haft wird bestraft: 1. wer den Vorschriften des 8 5 zuwider den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen oder die Entnahme einer Probe ver- weigert; 2. wer die in Gemäßheit des 8 6 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre Angaben macht. 8 11- Diese Verordnung tritt mit dem 11. Januar 1915 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens Die Bekanntmachung über das Verfüttern von Brotgetreide und Mehl vom 28. Oktober 1914 (Reichs-Gefetzblatt Seite 460) wird aufgehoben. Sofern von den Landeszentralbehörden nichts anderes bestimmt ist oder bestimmt wird, bleiben die Be stimmungen, welche sie auf Grund der 88 2, 4 dieser Bekanntmachung erlassen haben, in Kraft; Zuwiderhandlungen werden nach 8 9 der vorstehenden Verordnung bestraft. Berlin, den 5. Januar 1915. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück Bekanntmachung üver die Bereitung von Aackmare. Vom 5 Januar 1915. Der BundeSrat hat aus Grund deS 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August l.914 (Reichs-Gesetzblatt Seite 327) folgende Verordnung erlassen: 8 1- Als Roggenbrot im Sinne dieser Verordnung gilt jede Backware, mit Ausnahme deS Kuchens, zu deren Bereitung mehr als dreißig Gewichtsteile Roggenmehl auf siebzig Gewichtsteile an anderen Mehlen oder mehlartigen Stoffen verwendet werden.