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Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. 8 für das Königliche Amtsgericht und den SLadtrÄ i Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Ausschlag. Jeder Anspruch aus Rabatt erlischt, wenn der Bettag durch Klage eingezogen werden muß od. der Auittaggeber in Konkurs gerät. Mr die Königliche Amts, mptmannfchaft Meißen» zu Wilsdruff sowie für das König- rr«^ Mrffrentamt zu Tharandt» Lokalblatt für Milsäruff Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Huhndorf, Aaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdors, Pohrsdorf, RohrSdok bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kefselsdorf Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Mit lauftuder UuttrhaltnugsDoMN-Weilage, wöchentlicher illustrierter Kellagt „Welt im Kild" und monatlicher Beilage „Unsere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Oberlehrer Gärtner, Wilsdruff. WchnM für MMufs Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, JnsertionspreiS 15 Psg. pro sümaeipaltene KorpuSzelle. Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tagS vorher Außerhalb des Amtsgerichtsbczirks Wilsdruff ^0 Psg bis mittags 11 Uhr angenWP' U Bezugspreis in der Stadt ViertelME.- 10 Mk. frei ins Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 M^>« irch die Post und unsere Landausträger bezog?! , H Nk. Nr. 2. Zonnabencl, clen 9. Januar 1915 I 74.7abrg. )4m1licker <Iei1. AviegsevsKtzgrsehäft. Die Musterung und Aushebung der Militärpflichtigen des Jahrganges (Geburts jahr) 1885 und der zurückgestellten Militärpflichtigen der Jahrgänge 1894, 1893 und 1892 im Anshebungsvezirk Wösten findet nach folgendem Plane statt: Donnerstag, den 14. Januar 1915, von vormittags '/,8 Ukr an, für die Militärpflichtigen aus Birkenhain, Blankenstein, Burkhardswalde, Groitzsch, Grum- bach, Helbigsdorf, Herzogswalde, Hühndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipp. Haufen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen und Munzig im Gastkok „zum Uckler" in Milsäruff; Freitag, den 15. Januar 1915, von vormittags l/,8 Ukr an, -für die Militärpflichtigen aus Neukirchen, Niederwartha, Röhrsdorf, Roitzsch b. W, Roth- schönberg, Sachsdorf, Schmiedewalde, Sora, Steinbach b. K., Steinbach b. Moh, Tanne- berg, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg und Wilsdruff im Gastkok „zürn Nckler" in Miisckrukk; Sonnabend, den 16. Januar 1915, von vormittags Nkr an, für die Militärpflichtigen aus Abend, Augustusberg, Bieberstein, Bodenbach, Burkersdorf, Ehoren-Toppscbädel, Deutschenbora, Dittmannsdorf, Elgersdorf, Göltzscha, Gohla, Gott- helffriedrichsgrund, Gruna, Hirschfeld, Höfgen, Hohentanne, Ilkendorf, Karcha, Katzenberg, Klessig, Kreißa, Leichen, Lütrewitz, Mahlitzsch, Maltitz Markritz, Mergenthal, Mutzschwitz, Niedereula und Noßlitz im Gastkok „zum Deutschen yaus" in Nossen; Montag, den 18. Januar 1915, von vormittags '/8 Ukr an, für die Militärpflichtigen aus Nossen im Gastkok „zum Deutschen Haus" in Nossen; Dienstag, den 19. Januar 1915, von vormittags 3/48 okr an, für die Militärpflichtigen aus Obereula, Obergruna, Oberstößwitz, Petersberg, Pinnewitz, Priesen, Radewitz, Raußlitz, Reinsberg mit Drehfeld und Wolfsgrün, Rhäsa, Rüsseina, Saultitz, Schrebitz, Siebenlehn, Stahna, Starbach, Wendischbora, Wetterwitz, Wölkau, Zella und Zetta mit Gallschütz im Ssstkok „zum Deutschen Haus" in Nossen; Mittwoch, den 20. Januar 1915, von vormittags '/^8 Ukr an, für die Militärpflichtigen aus Albertitz, Altlommatzsch, Altsattel-Barmenitz, Arntitz, Badersen, Beicha, Berntitz, Birmenitz, Churschütz, Daubnitz, Dennschütz, Dobernitz, Dobschütz, Dörsch nitz, Dösitz, Eulitz, Gleina, Graupzig mit Gödelitz, Ibanitz, Jessen b. L, Käbschütz, Klappen- darf, Krepta, Lautzschen, Leippen mit Lindigt, Schänitz und Lösten, Leuben mit Ketzergasse, Löbschütz b. L., Lossen, Marschütz, Meila, Mertitz, Mettelwitz, Mögen, Neckanitz, Nelkanitz, Niederstaucha, Niederstößwitz und Oberstaucha im Schützenkause zu Lommatzsch; Donnerstag» den 21. Januar 1915, von vormittags l/48 Ukr an, für die Militärpflichtigen aus Lommatzsch, Paltzschen, Petzschwitz, Pitschütz, Planitz-Deila, Poititz, Praterschütz, Pröda b. L, Prositz b. Sch., Prositz b. St, Raßlitz, Rauba, Roitzsch b. L., Scheerau, Schleinitz mit Perba, Schwetmnitz, Schwochau, Sieglitz b. L., Steudten, Strieg- nitz, Treben, Trogen mit Grauswitz, Wachtnitz, Wahnitz, Wauden, Weitzschenhain, Wilsch witz, Wuhnitz, Ziegenhain, Zöthain, Zscheilitz und Zschochau , im Sckützenkause zu Lommatzsck. Sämtliche im Ausheöungsvezirke Wösten aufhältliche Militärpflichtigen und zwar 1. alle Militärpflichtigen des Jahrganges (Geburtsjahr) 1895 einschließlich derjenigen, die sich bei einem Truppen- oder Marineteil vor der Mobilmachung zum ein-, zwei- oder mehrjährigen freiwilligen Dienst gemeldet haben und sich im Besitze eine? Annahmescheines befinden, der aber infolge der Mobilmachung seine Gültigkeit verloren hat, sowie derjenigen, die den Berechtigungsschein zum einjährig-frei- willigen Dienste besitzen, 2. alle Militärpflichtigen der Jahrgänge (Geburtsjahr) 1894, 1893 und 1892, die beim letzten Kriegsersatzgeschäft zurückgestellt worden sind oder gefehlt haben — einschließlich der mit Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst ver sehenen Personen, haben zu dem für ihren Aufenthaltsort angesetzten MusterungS- termin an dem angegebenen Gestellungsorte pünktlich und in reivlichem.nüchterue« Zustande zu erscheinen. _ . ... .7 Wer zu spät, angetrunken oder unsauber vor der Kommission erscheint, oder die Ordnung und Ruhe im Musterung?lokale stört, wird mit einer hiermit angedrohten, sofort vollstreckbaren Ordnungsstrafe von einem Tage Haft belegt. In Fällen, in denen die persönliche Gestellung eines Militärpflichtigen krankheits halber untunlich ist, sind zur Entschuldigung des Ausbleibens ärztliche Zeugnisse, die, so fern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist, von der Ortsbehörde zu beglaubigen sind, beizubringen. Ansgommen von der Gestellung sind diejenigen Militärpflichtigen, die nach der Mobilmachung als Ireiwillige von einem Ersatztruppenteile angenommen und vor läufig beurlaubt worden sind Wer an Epilepsie zu leiden behauptet, hat aus eigene Kosten drei glaubhafte Zeugen hierfür zu stellen oder ein Zeugnis eines beamteten Arztes (Bezirksarzt, Jmpfarzt) bei zubringen Wer zur See gefahren ist, hat dies im Musterungstermin zu melden. Das See- fahrtsbuch ist imt zur Stelle zu bringen. Alle etwa wegen häuslicher Werhältnisse anzubringenden Anträge auf Zurück stellung Militärpflichti er sind mit den nötigen Nachweisen und Bescheinigungen unter Verwendung des hierzu vorgeschricbenen (von der Amtshauptmannschaft zu beziehenden) Aormulars nach erfolgter ortsbehördlicher Begutachtung mit tunlichster Wefchleunignug anher einzureichen, damit noch vor dem Ersatzgeschäft von hier aus die nötigen Erörter ungen über die einschlagenden Verhältnisse angest llt werden können. Hierbei wird noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß unter den gegenwärtigen Verhältnissen derartige Zurückstellungsanträge von der Königlichen Ersatzkommission nach einem strengen Maßstab beurteilt werden, also nur im äußersten Wotfalle werden Be rücksichtigungen stattfinden können Gesuche, die nicht bis zum 10 Januar dieses Jahres eingcheu, werden nicht berücksichtigt. Tie Grtsvehörden werden auf die ihnen obliegende Pflicht, für nochmalige Vor ladung und rechtzeitige Gestellung der Militärpflichtigen zu sorgen, hingewiesen. Die Herren Hemeindevorstände und seitens der Stadträte und des Stadtgemeinde- rates zu Siebenlehn je ein Watsmitglied oder Beamter der Behörde haben zu den Musterungsterminen sich mit einzufinden und zur etwaigen Auskunftserteilung über die Verhältnisse der Gestellungspflichtigen auch während des Termins anwesend zu sein. Meißen, am 2. Januar 1915. Der 2ivU-Vorsttzencke cker Röniglicken Srsalzkommission. Die Anmeldung der Ainder, die Ostern 1915 .schulpflichtig werden, hat Montag den 11. und Dienstag den 12. Januar vormittags 9—12 und nachmittags 2 4 Whr zu erfolgen. Es ist zu beachten: 1. Schulpflichtig sind alle Kinder, die bis zum 12 April das 6. Lebensjahr vollenden. Angemeldet werden können auch die Kinder, die bis zum 30. Juni das 6. Lebensjahr vollenden 2. Bcizubringen ist für jedes Kind der Impfschein, für auswärts geborene Kinder außerdem die Geburtsurkunde mit Faufvermerk 3. Auch solche Kinder find anzumelden, die wegen eines körperlichen oder geistigen Gebrechens die Schule nicht betuchen können. 4. Bei Kindern aus gemischten ßhen, die nicht dem Bekenntnisse des Waters folgen sollen, ist der an Gerichtsstelle geschlossene Hrziehnngsvertrag vorzulegen. 5. Die Kinder sind möglichst mitzubringe» Wilsdruff, am 28. Dezember 1914. Der Hrtsschulinlpektor. ei? Schuldirektor Thomas. große Völkerringen. Vas frankreicbs verbrecherische ^ukti?. Viel Unglaubliches ist uns in diesen fünf Kriegs monaten schon von unseren Feinden und insbesondere von den Franzosen geboten worden, von der Entfesselung der Pöbelinstinkte im Anfang bis zu den Bombenwürfen auf offene Städte und Lazarette. Aber das tollste sind doch die Leistungen ihrer Justiz. Deutsche Militärärzte und Krankenwärter werden wegen ihrer Fürsorge für französische Verwundete ins Gefängnis geschickt, weil sie dabei Wein- vorräte in Anspruch nahmen, die sie in dem eiligst be zogenen Lazarett vorfanden. In Marokko werden deutsche Privatleute vor das Kriegsgericht geschleppt, um sich für Handlungen zu verantworten, die längst vor Kriegsaus ¬ bruch begangen wurden; man hat sogar den Mut, sie zum Tode zu verurteilen, obwohl die deutsche Regierung die schärfsten Pergeltungsmaßregeln angedroht für den Fall, daß diesen unseren Landeskindern auch nur ein Haar gekrümmt werden sollte. Und heute erfahren wir, daß in Montpellier eine deutsche Streifpatrouille ins Gefängnis geworfen worden ist, weil sie sich der „Plünderung"' und der „Zerstörung von Hindernissen" schuldig gemacht haben soll. Dieser Fall setzt allem, was man bisher über die französische Rechtspflege gehört hat, wahrlich die Krone auf. Zwei junge Offiziere, ein Graf Strachwitz und Baron Schierstaedt, waren Anfang September mit einigen Unteroffizieren zur Erkundung an die Marne vorgeschickt worden und gerieten, als am 6. September der Rückzug unseres rechten Flügels in Frankreich eingeleitet wurde, unversehens in den Rücken der französischen Front. Dort vermochten sie sich drei Wochen lang allen Verfolgungen zum Trotz durch die feindliche Linie durchzuschlagen, bis ihnen schließlich doch der Atem ausging und sie, zum Teil verwundet und abgerissen bis zum letzten, den Weg in die französische Gefangenschaft wählen mußten. Dabei bedienten sie sich eines Fuhrwerks, da einer der Offiziere zu sehr erschöpft war, um den nächsten Posten noch zu Fuß erreichen zu können. Die „großmütige", die „ritter liche" Nation zeigte für die Lage dieser Versprengten daS rechte Verständnis, indem sie ein kriegsgerichtliches Ver fahren gegen sie einleitete und ihre Verurteilung zu fünf Jahren Gefängnis bewirken ließ.