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Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Aufschlag. 1-, Z< L Statt; Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. Kr die Königliche Amtshauptmannschast Weihen. I 7»- 7-krg. Zonnabencl, cien 10. Oktober 1914. Nr. «9. jeder Anspruch aus Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch 'läge eingezogen werden muß od. der Auftraggeber in Konkurs gerSt. Lokalblatt für Milsckrukk Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswylde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Huhndorf, Äaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Rohrsdoff bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kefselsdorf Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Mit lauftndtr Unterhaltungs-Goman-Beilage, Vöcheutlichtr illustrierter Keilage „Welt im Kild" und Monatlicher Beilage „Unsere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Oberlehrer Gärtner, Wilsdruff. re Amtstzauptmannschaft Weihen, Mr das Königliche Amtsgericht und den StadtrsL zu Wilsdruff sowie Mr das König- Mrffrentamt zu Tharandt» MchMlt für WMfs Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Jnsertionspreis 1b Psg. pro sünsgesp-ltene KarpuSzclle. donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher NIK» 'OKNiAAußerhalb des Amtsgerichtsbeztrks Wilsdruff 20 Psg bis mittags 11 Uhr angenommen. Bezugspreis in der Stadt vierteljährlich 1,40 Mk. frei inS 4^ Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Mk., durch die Post und H IJI unsere Landausträger bezogen 1,54 Mk. * Amtlicher ^eil. In Aoigtsverg (Amtshauptmannschaft Oelsnitz) ist die Mailt- und Klauenseuche Ministerium des Innern. 88 SS Vom europäischen Kriegsschauplatz ausgebrochen. - Dresden, am 8. Oktober 1914 Die belgische Regierung hat die Stadt Antwerpen dem Feuer der deutschen Belagerungsgeschütze überliefert. Eine von den Deutschen ritterlich gesetzte Fnst ließ man verstreichen. Die Deutschen hatten am 7. Oktober früh um 7^/2 Uhr ansagen lassen, daß um 9V-Uhr die Be schießung beginnen werde, so daß zahlreiche Flüchtlinge noch nach der holländischen Grenze entkommen konnten. Der König soll in der Stadt geblieben sein, während die Negierung nach Ostende übersiedelte. Das Verderben nahm seinen Gang. Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit erneut in Erinnerung gebracht. Es ist gerade jetzt dringend erforderlich, daß Gasthausvesitzer sowohl als auch Zimmervermieter zuziehende Fremde sofort anmelden. Zuwiderhandlungen haben strenge Bestrafung zu gewärtigen. Wilsdruff, am 9. Oktober 1914. Die Beschießung von Antwerpen. Mit Riesenschritten war der deutsche Angriff der Stadt Antwerpen genaht. Der Netheabschnitt, auf dessen Überschwemmungsgebiet die Belgier so große Hoffnungen setzten, bildete, nachdem das Fort Broechem in deutschem Besitz war, kein bedenkliches Hindernis mehr. Was sich im Raum zwischen dem äußeren und inneren Fortsgürtel von Verteidigern in den Weg stellte, wurde über den Haufen und nach Antwerpen zurückgeworfen, außer den Belgiern auch eine englische Brigade. Die Flüchtigen Mußten bei ihrer Niederlage im freien Feld eine schwere Batterie. 52 Feldgeschütze, viele Maschinengewehre, auch Wilsdruff, am 8. Oktober 1914. ä. 154/14. englische, den Siegern in die Hände fallen lasten. Und nun richteten die Riesenschlünde der deutschen schweren Batterien sich gegen den inneren Fortsgürtel und die Stadt selbst. Aus Köln wird vom 8. Oktober berichtet: Der Kölnischen Zeitung zufolge müssen nach Be richten von Flüchtlingen in Antwerpen bereits Granaten niedcrgegangcn sei». Ferner wird mitgetctlt, dass in Verchem, einer Vorstadt von Antwerpen, bereits Gra naten niedcrgcgangen find. Daß Antwerpen der verheerenden Wirkung unserer Granaten lange standhalten kann, ist nicht anzunehmen. Daß der Widerstand überhaupt bis zur Beschießung der inneren Stadt getrieben worden ist, dürfte wohl in der fälschlichen Hoffnung auf ein großes englisches Hilfskorps und Entsatz durch den sich nach Norden ausreckenden äußersten linken französischen Flügel zurückzuführen sein. Die Besatzung von Antwerpen. Über die militärische Besatzung der Stadt werden in der Auslandspresse Angaben gemacht, die wohl stark über trieben sind. Man spricht von etwa 110000 Mann. Mit den Engländern dürsten es aber kaum mehr als 75000 Mann sein. Ob die englische Brigade, die im freien Felde Auf Grund der M 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4 Juli 1851 (Gesetzsamml S 451 ff) wird hierdurch im Interesse der öffentlichen Sicherheit bezüglich der in landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten russischen Arbeiter folgendes an geordnet: iui Alter von 17 bis 45 Jahren stehenden männlichen russischen Arbeiter fällt die Karenzzeit m diesem Jahre fort Sie haben sämtlich den Winter über am Orte ihrer bisherigen Arbeitsstelle zu verbleiben und dürfen die Grenzen des Ortspolizeibezirks nicht ohne schriftliche Genehmigung der Ortspolizeibehörde überschreiten. Der Uebcrgang in eine neue Arbeitsstelle ist nur unter Beachtung der für die Umschreibung der Arbeiter- Legitimationskarte geltenden Vorschriften zulässig und, wenn die neue Arbeitsstelle in einem anderen Ortspolizeibezirk liegt, an die Genehmigung der für die bisherige Arbeits stelle zuständigen Amtshauptmannschaft gebunden. Zuwiderhandlungen hiergegen werden, we n die bestehenden Gesetze keine höhere Ireiheitrstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Sofern sich die gedachten Russen zurzeit auf einer Arbeitsstelle befinden, auf der sie bereits seit mindestens dem 1. August 1914 beschäftigt werden, find ihre bisherigen Arbeitgeber verpflichtet, ihnen während des Winters Unterkunft und Verpflegung zu ge- währen Hierfür ist von den russischen Arbeitern vom 1. Dezember ab eine Entschädigung von 50 Ptg. pro Kopf und Tag zu bezahlen, vorbehaltlich der Aufrechnung gegen eine etwa hinterlegte Kaution oder gegen Lohnbeträge, welche sie auf Grund eines für die Wintermonate etwa neu abgeschlossenen Arbeitsvertrages verdienen. 2. Die unter 17 und über 45 Jahre alten männlichen und weiblichen russischen Arbeiter können, soweit sie durch Arbeitsverträge nicht gebunden sind, das Inland ver lassen, sofern sie im Besitze einer direkten Fahrkarte nach einer Eisenbahnstation eines neutralen Landes und eines von der gesandtschaftlichen oder konsularischen Vertretung des neutralen Staates visierten Passes sind Zur Ausreise bedürfen sie der ortspolizei lichen Beisetzung eines Vermerkes aus dem Passe: „Ausreise nach ist genehmigt. Die Ortspolizeibchörde (Stempel und Unterschrift)". 3. Sobald die militärischen und die Verkehrsverhältnisse die unmittelbare Rückkehr sA^unter 17 und über 45 Jahre alten männlichen und der weiblichen russischen Arbeiter i ee ""ch Heimat (über die Landgrenze) gestatten, müssen sie das Inland ver- sie durch Arbeitsverträge nicht mehr hier gebunden sind oder Wenn nickt Arbeitgeber neue Arbeitsverträge für den Winter mit ihnen abschließen. Heirrckehrenden "folgt durch die Eisenbahnabteilung des Großen GeneratstabeS. Die Kosten der Heimreise trägt, soweit er vertraglich dazu verpflichtet ist, der Arbeitgeber, sonst der Heimlehrende selbst . , ° unmittelbare Heimkehr in die Heimat aus militärischen oder Ver- kehlsruckstchten urcht ausführbar ist, haben auch unter 17 und über 45 Jahre alte männ liche so^le die werblichen russischen Arbeiter (Ziffer 3) bis auf weiteres auf ihren bis herigen Arbeitsstellen zu verbleiben. Ebensolange greifen auch für fit und ihre Arbeit- geber die Bestimmungen unter Ziffer 1 Platz 5. Sobald dw unmittelbare Heimkehr möglich ist, wird dies bekannt gegeben werden. 6. Grundsätzlich und unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen wird der Beginn der diesjährigen Karenzzeit für russtsch-polnische Arbeiter auf den 1. Dezember 1914 Dresden, am 5. Oktober 1914. Zas stellvertretende Generalkommando des XU. Armeekorps. KuM sackckiWlW DM ßck. Der nachstehende Befehl des stellvertr. Generalkommandos des XII. Armeekorps wird zur genauen Beachtung und mit dem Bemerken bekannt gegeben, daß die geringsten Zu widerhandlungen gegen dessen Anordnungen mit äußerster Strenge bestraft werden. Ii» Königliches Amtsgericht. Meißen, am 7. Oktober 1914. Nr. 1290 VI. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Befehl. zwischen äußerer und innerer Fortslinie geschlagen wurde — etwa 6000 Mann — das ganze englische Hilfskorps ist, steht nicht fest, doch dürfte es wahrscheinlich so sein. Gerechnet hatten die Antwerpener auf 30 000 bis 40 00^1 Mann. Deshalb der plötzliche Unischwung in der Stimmung der Bevölkerung, die anfangs sehr gedrückt war und dann plötzlich wieder aufjubelte. Die Flucht aus Antwerpen. . Amsterdam, 8. Oktober. »Telegraaf* meldet aus Roosendaal von gestern: Dal diplomatisch« Korps hat Antwerpen verlassen und sich aus einem Regierungsdampfer nach Ostende begeben. Die Bürgergarde wurde entwaffnet. Roosendaal gleicht einem großen Flüchtlingslager. Den ganzen Tag über kamen Züge aus Antwerpen au. Bis nach Mitternacht waren schätzungsweise 18 000 Belgier, namentlich Frauen und Kinder, eingetroffen, die in Kirchen, Lichtbildtheatern, Eisenbahnschuppen und Privathäusern untergebrachj wurden. Das englisch; HilfskorpS. Amsterdam, 8. Oktober. Dem .Mlsemeen Landeisblad" wird berichtet: An Zer Stadtrat. Auf die Bestimmungen in G 1 und 5 des Regulativs über das Meldewesen, wonach Wersonen, die im hiesigen Stadtöezirke ihren Wohnsitz oder vorüvergehendeu Aufent halt nehmen, verpflichtet sind, binnen drei Tagen nach ihrem Anzuge sich polizeilich unter Vorlegung der erforderlichen Ausweispapiere anzumelden, wird hiermit erneut hinge wiesen mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen Bestrafung nach sich ziehen. Hierbei wird noch bemerkt, daß die Vermieter von Wohnungen oder Schlafstellen in allen Fällen für pünktliche Wohnungs-An- und Abmeldung ihrer Abmieter verantwort lich sind Ebenso liegt dem Kaushaltungsvorstande die Verpflichtung ob, den Wegzug der zu seinem Hausstande gehörigen Personen alsbald zu melden. Kann der Vermieter vom Abmieter den Nachweis über die erfolgte Anmeldung nicht erlangen, so genügt ersterer seiner Pflicht, wenn er hierüber im Einwohnermeldeamt spätestens am sechsten Tage nach dem Anzuge des Abmieters in die ermietete Wohnung Meldung macht. Wie Aufnahme von Schlafleuten bedarf öesonderer, fchriflich einzuholender Ge nehmigung^ Auf Blatt 3 des Vereinsregisters des hiesigen Gerichts ist heute eingetragen worden Der Turnverein zu Keflelsdorf (Sa ) mit dem Sitz in Kesselsdorf. Mitglieder des Vorstandes sind: der Bergarbeiter Max Theodor Opitz in Kessesdorf, als Vorsitzender, der Geschäftsgehilfe Paul Max Starke in Kesselsdorf als Kassierer, der Schlosser Max Höhne in Kesselsdorf als Schriftführer. Nach der am 1. Januar 1912 und 13. Juni 1914 errichteten Satzung ist zur gericht lichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt der Vorsitzende, im Be hinderungsfalle der Kassierer oder der Schriftführer aber immer nur in Gemeinschaft mit einem zweiten dieser Vorstandsmitglieder. Der Vorstand bedarf zu Ausgaben über 15 Mark die Genehmigung der Hauptversammlung. Auf Ersuchen des stellvertretenden Königlichen Generalkommandos wird hiermit folgendes angeordnet: Werden aus dem Kekde zurückkehrende Mikitärpersonen in Privatpflegeanstalten, im eigenen oder im Elternhaus ausgenommen, so hat der Haushaltungsvorstand der Orts behörde (Stadtrat, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) hiervon Anzeige zu erstatten Die Anzeige hat Namen und Truppenteil des Zurückgekehrten und die Angabe zu enthalten, ob und wo er sich bereits gemeldet hat. Die Ortsbehörden haben die bei ihnen eingehenden Anzeigen umgehend dem Sanitäts amt XII in Dresden zu übersenden. » Diese Verordnung bezieht sich nicht auf diejenigen Militärpersonen, die von einem Reserve- oder Vereinslazarett den Pflegestätten, eigenen oder Elternheimen zugeteilt worden sind und sich hierüber ourch einen schriftlichen Befehl ausweisen. Dresden, am 7. Oktober 1914. Königliche Kreishauptmaunschaft. Unter dem Schweinebestand des Gutsbesitzers Richard Wartzsch in Wilsdruff, Tharandter Straße 134K ist der Schweinerotlauf ausgebrochen. Wilsdruff, am 8. Oktober 1914 s? Zer Stadtrat