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WchMt für WM und Umgegend Zeitraubender und tabellarischer Satz mit SO Prozent Ausschlag. s-A A—S 3< KmisUW Blatt Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt WilSdruff. für das Königliche Amtsgericht und den StadtrM sür die Königliche Amtshauptmannschaft Weitzen. ZU Wilsdruff sowie für das König- Forffrentamt zu Tharandt, jeder Anspruch aus Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch 'läge eingezogen werden mutz od. der Auftraggeber in Konkurs gerät. Jnsertionspreis 15 Pfg. pro fünsgespaltene KorpuSzellt. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Pfg Erfcheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher bis mittags 11 Uhr angenommen. Bezugspreis in der Stadt vierteljährlich 1,40 Mk. frei in? Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Mk., durch die Post und unsere Landausträger bezogen 1,54 Mk. IkokalblaH kür Milsckrukk Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Klemschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, RöhrsdoH bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschonberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kefselsdorf Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Mit laufender Unterhaltungs-Goman-Milase, wöchentlicher illustrierter Keilage „Wett im Kild" uud monatlicher Keilage „Unsere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Oberlehrer Gärtner, Wilsdruff. izi. Sonnabend, den 7. November «914 7z. Jabrg. UmNicker ^eil. Nr. 1375 VI. Königkiche Amtshauptmannfchaft Meißen am 3. November 1914. Vekanntniaehtrng. Auf Grund des Reichsgesetzes vom 4. August 1914 über die Ermächtigung des Bundesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen hat der Bundesrat in dem im Reichsgesetz' blatt Nr. 94 unter Nr. 4533,4534 und 4535 Maßnahmen getroffen, die für Gewerbtreibende und Publikum von einschneidender Bedeutung sind. Da das Reichsgesetzblatt nicht allen Interessenten zugeht, sieht sich die Königliche Amtshauptmannfchaft veranlaßt, aus den Be stimmungen folgende Hauptsätze hervorzuheben, indem sie den Interessenten anheimgibt, sich bezüglich der Einzelheilen aus dem Reichsgesetzblatt zu unterrichten, daß bei allen Gemeinde- behörden ausliegt. I. Verkehr mit Brot. 1. Weizenbrot darf in den Verkehr nur gebracht werden, wenn zur Bereitung mindestens 10 Gewichtsteile Roggenmehl auf 90 Gewichtsteile Weizenmehl verwendet sind. Dieses bezieht sich auf alle weißen Bäckerwaren, insbesondere also auf Semmeln und ähnliches Gebäck. 2 Roggenbrot darf in den Verkehr nur gebracht werden, wenn zur Bereitung auch Kartoffel verwendet ist. Der Kartoffelgehalt muß bei Verwendung von Kartoffelflocken, Kartoffelwalzm-Hl oder Kartoffelstärkemehl mindestens 5 Gewichtsteile auf 95 Gewichts teile Roggenmehl betragen. Wird mehr Kartoffel verwendet, so muß das Brot mit dem Buchstaben K bezeichnet werden. Beträgt der Kartoffelgehalt mehr als 20 Gewichtsteile, so muß dem Buchstaben K die Zahl der Gewichtsteile in arabischen Ziffern hinzugefügt werden. Werden gequetschte oder geriebene Kartoffeln verwendet, so entsprechen 4 Gewichts teile einem Gewichtsteil Kartoffelflocken usw. Es müßten also solchenfalls mindestens 20 Gewichtsteile Kartoffel verwendet werden. 3. Diese Vorschrift gilt auch für Konsummtenvereinigungen bei Abgabe an ihre Mit- glieder. Bäcker und Brotverkäufer haben einen Abdruck der Bundesratsverordnung in ihren Verkaufsräumen auszuhängen. II. Verfüttern Vvn Brot, Getreide und Mehl. Das Verfüttern von mahlfähigem Roggen und Weizen, auch geschrotet, sowie von Roggen und Weizenmehl, das zur Brotbereitung geeignet ist, ist verboten. Ausnahmen ckönnen von Landesbehörden gestattet werden. III. Ausmahlen von Brotgetreide. Zur Herstellung von Roggenmehl ist der Roggen mindestens bis zu 72 vom Hundert, der Weizen bis zu 75 vom Hundert durchzumahlen. IV. Höchstpreise für Getreide und Kleie. . Dtt Preis für die Tonne inländischen Roggens darf im Großhandel nicht über- und den Nebenorten dieses Marktes, wozu der Bezirk Meißen gehört, 225 Marr. sedesmehr als 70 KZ wiegen, so steigt der Höchstpreis um für die Tonne inländischen Weizens ist 40 Mark höher, also 265 Mark. Bel Gewicht des Hektoliter Weizens von über 75 KZ gilt entsprechend das unter 1. erwähnte. AöAtPreis für die Tonne inländischer Gerste bis zu 68 KZ Hektoliter gewicht ist 210 Mark. 4. Als Großhandel gilt insbesondere der Verkehr zwischen dem Erzeuger, dem Ver arbeiter und dem Handler. - 5. Der Preis für den Doppelzentner Roggen- oder Weizenkleie darf beim Verkauf durch den Hersteller 13 Mark nicht übersteigen; dieses gilt aber nicht für Futtermehl V. Allgemeines. Uebertretungen der Anordnungen unter I—III werden mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Bezüglich der Höchstpreise gelten die Zwangs- und Strafvorschriften des Reichs gesetzes vom 4. August 191.4- .. Die Bestimmungen sind am 4. November in Kraft getreten, lediglich diejenigen für die Verwendung von Kartoffel beim Roggenbrot treten erst am 1. Dezember in Kraft. Meißen, am 4. November 1914. Die Königkiche Amthauptmannschaft. Das stellvertretende Generalkommando des XII. Armeekorps hat für seinen Korps- bereich die Polizeistunde für Hast- und Schankwirtschaften mit männlicher Medienung bis auf weiteres auf 2 Uhr nachts festgesetzt. Anordnungen der örtlichen Polizeibehörden, nach denen eine den örtlichen Bedürf- "Men entsprechende zeitigere Polizeistunde festgesetzt ist, werden durch diese Bestimmung nicht berührt. Die Verordnung tritt am 1. November 1914 in Kraft. Polizeistunde betreffend. Tlle nachstehend Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern wird zur und mit dem Bemerken bekannt gegeben, daß die für den hiesigen bestehende Bekanntmachung über die Einführung einer Polizeistunde für Weinstuben vom 15. Juli 1908 - Erlaßsammlung Seite 197 - in vollem Umfange Geltung behalt. Es ist unzulässig, den bei Eintritt der Polizeistunde in den Schankstätten anwesen den Personen, wie es sich an einzelnen Orten eingebürgert hat, einen Zeitraum über die gebotene Polizeistunde hinaus zum Austrinken und Verzehren der bestellten Getränke und Speisen zu gewähren Die Polizeibehörden werden unter Hinweis auf 8 365 des Reichsstrafgesetzbuchs, wonach jeder, der in einer Schankstube oder an einem öffentlichen Vergnügungsorte über die gebotene Polizeistunde hinaus verweilt, ungeachtet der Wirt, sein Vertreter oder ein Polizeibeamter ihn zum Fortgehen aufgefordert hat, mit Geldstrafe bis zu fünfzehnMark, und jeder Wirt, der das Verweilen seiner Gäste über die gebotene Polizeistunde hinaus duldet, mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft wird, angewiesen, auf Einhaltung der Polizeistunde streng zu achten. Dresden, am 27. Oktober 1914. 8v« Ministerium des Innern. Polizeistunde bett». Die nachstehenden Verordnungen des Königlichen Ministeriums des Innern werden zur genauen Nachachtung hiermit bekanntgemacht. Sämtliche Hast- und Schankwirtschafte« Haven nunmehr nachts 2 Ahr ihre Lokale zu schließen. Uebertretungen werden strengstens bestraft. Wilsdruff, am 6. November 1914. -u Der Stadtrat. Das stellvertretende Generalkommando des XII. Armeekorps hat für seinen Korps- bereich die Polizeistunde für Hast- und Schankwirtschaften mit männlicher Bedienung bis auf weiteres auf 2 Uhr nachts festgesetzt. Anordnungen der örtlichen Polizeibehörden, nach denen eine den örtlichen Bedürf nissen entsprechende zeitigere Polizeistunde festgesetzt ist, werden durch diese Bestimmung nicht berührt. Die Verordnung tritt am 1. November 1914 in Kraft. Hs ist unzulässig, den Sei Hintritt der Polizeistunde in den Schankstätten an wesende« Personen, wie es sich an einzelne« Hrten eingeönrgert hat, einen Zeitraum über die gevoteue Polizeistunde hinaus zum Austriuken und Perzehren der öestellte« Hetränke und Speisen zu gewähre«. Die Polizeibehörden werden unter Hinweis auf Z 365 des Reichsstrafgesetzbuches, wonach jeder, der in einer Schankstube oder an einem öffentlichen Vergnügungsorte über die gebotene Polizeistunde hinaus verweilt, ungeachtet der Wirt, sein Vertreter oder ein Polizeibeamter ihn zum Fortgehen aufgefordert hat, mit Geldstrafe bis zu fünfzehn Mark, und jeder Wirt, der das Verweilen seiner Gäste über die Polizeistunde hinaus duldet, mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft wird, an gewiesen, auf Einhaltung der Polizeistunde streng zu achten. Dresden, am 27. Oktober 19 4. Ministerium des Inner«. Das stellvertretende Generalkommando des Xll. Armeekorps hat seine durch Ver ordnung Nr. 1847 II X des Ministeriums des Innern vom 27. Oktober 1914 in Nr. 254 der Leipziger Zeitung vom 30. Oktober 1914 veröffentlichte Anordnung über Einführung einer Polizeistunde für Gast- und Schankwirtschaften mit männlicher Bedienung dahin er weitert, daß die auf 2 Uhr nachts festgesetzte Polizeistunde auch für diejenigen Gast-und Schankwirtschaften gelten soll, in denen die Bedienung von weißlichen Personen oder von de« Mirtslenten selbst ausgeübt wird, daß aber die örtlichen Polizeibehörden nicht be- hindert sein sollen, je nach den örtlichen Bedürfnissen eine zeitigere Polizeistunde überhaupt oder wenigstens für die Gast- und Schankwirtschasten mit weiblicher Bedienung festzusetzen. Dresden, am 2. November 1914. Ministerium des Inueru.