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Wchnblall für Wümff uncl Dmgegenä JnsertionspreiS 15 Psg. pro fünfgespaltene KorpuSzevk. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Pfg Kmts I Dr. 97 7-. Iakrg Donnerstag, äen 20. August 19,4. Tlmtlicker Oeil 2. Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen, d. h. allen Deutschen vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre, die weder dem Heere 1« A«g»st 1914, 17. August 1914, 18. August 1S14, 1». August 1914. 2». August 1914, 21. August 1914, 22. August 1914. Mr die Königliche Lmlshauplmarmschast Weihen, M Wilsdruff sowie für das König- Noch der Marine angehören, in zwei Aufgeboten und zwar: 1. Aufgebot. Landsturmpflichtige bis 31. März desjenigen Kalenderjahres, indem sie ihr 39. Lebensjahr vollenden. 2. Aufgebot. Landsturmpflichtige vom vollenden 39. bis 45. Lebensjahre. 3. Von der Landsturmpflicht sind 1. befreit, Landsturmpflichtige, a) die wegen körperlicher und geistiger Gebrechen dauernd untauchlich zum Dienste im Heere und in der Marine befunden und ausgemustert sind, b) die durch Konsulatsbescheinigung nachgewiesen haben, daß sie in einem außereuropäischen Lande eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Gewerbetreibende usw. erworben haben, für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas. II. ausgeschlossen: u) Personen, die zur Zuchthausstrafe verurteilt sind — dauernd —, b) Personen, die durch Straferkenntnis aus dem Heere oder der Marine ent fernt sind — dauernd —, c) Personen, welche mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft sind — für die Dauer, während welcher sie unter der Wirkung der Ehrenstrafen stehen. 4. Diesem Aufrufe unterliegen nicht: festangestellte Beamte und ständige Arbeiter der Staatseisenbahn, Reichspost und Telegraphie, und der militärischen Fabriken (z. B. Bekleidungsämter), soweit sie von ihren vorgesetzten Behörden als unabkömmlich erklärt werden und eine entsprechende Bescheinigung erhalten. 5. Wehrfähige Deutsche, die zum Dienst im Heere oder der Marine nicht verpflichtet sind, können als Freiwillige in den Landsturm eingestellt werden und sich zum Eintrag in die Landsturmrolle melden, i 6. Die vom Aufruf betroffenen Landsturmpflichtigen und die in Pkt. 5 genannten Personen — letztere nach Eintrag in die Landsturmrolle — unterstehen den Militär strafgesetzen und der Disziplinar-Strafordnung. 7. Innerhalb 48 Stunden nach Bekanntgabe dieses Aufrufs haben sich schrift lich oder mündlich unter Vorlegung vorhandener Militärpapiere bei dem Bezirks-Kommando, in dessen Bezirk sie ihren Aufenthalt haben, zu melden: Sämtliche noch landsturmpflichtige ehemalige Offiziere, Sanitäts offiziere und obere Militärbeamte des Friedensstandes und des Be urlaubtenstandes des Heeres und der Marine. 8. Es werden hiermit aufgefordert, in gleicher Weise sich zu melden die vom Aufruf zwar nicht betroffenen, aber zum freiwilligen Eintritt in den Land- M j sturm bereiten ») ehemaligen Offiziere, Sanitätsoffiziere und oberen Militärbeamten des Friedens- und Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine; d) ehemaligen Vizedeckoffiziere und Deckoffiziere des Friedens- und Be urlaubtenstandes der Marine; .e) ehemaligen Unteroffiziere des Heeres, die mindestens 8 Jahre aktiv gedient haben und sich mit einer etwaigen Verwendung als Offizier- Stellvertreter einverstanden erklären. 9. Ohne weiteren Gestellungsbefehl abzuwarten, haben von den au-ge- bildeten Landsturmpflichtigen zum Dienst einzutreffen: In» »vLlrlrs Rote Stufen 1, »i» u. 8 vvr die Unteroffiziere und Mannschaften des Landsturmes der Feld- und Fuß artillerie, und zwar: von der Feldartillerie Jahrgang 1895 und jüngere und 1894, von der Fußartillerie Jahrgang 1895 und jüngere bis 1891. Ferner: die Unteroffiziere und Mannschaften der Pioniere Jahrgang 1895 und jüngere und 1894. L» Ävr Ratsweinberg (Schulhof) «m 7. die Unteroffiziere und Mannschaften der Infanterie, darunter Jäger, Schützen, schwere Reiter, Train und Handwerker, 7 Uhr Vorm. Jahrgang 1895 und jüngere, 11 Uhr Vorm. Jahrgang 1894. Ferner die Unteroffiziere und Mannschaften der Kavallerie (Ulanen und leichte Reiter) 7 Uhr Vorm. Jahrgang 1895 und jüngere bis 1893. K» «In »UrsvrsvUnlS, Ratsweinberg (Schulhof) AM 7. Inii«l8tiirint»x^ die Unteroffiziere und Mannschaften der Infanterie, darunter Jäger, Schützen, schwere Reiter, Train und Handwerker, 7 Uhr Vorm. Jahrgang 1893, 11 Uhr Vorm. Jahrgang 1892. 10. Benutzung der Eisenbahn nach dem Gestellungsort (Pkt. 8) ist kostenfrei. Es genügen als Ausweis die Militärpapiere, im Bedarfsfalls die Mit teilung über den Zweck der Fahrt. Marschgebührniffe werden nachträglich beim Truppenteil gezahlt. 11. Alle Eintreffenden bringen etwaige Militärpapiere mit und versehen sich zweckmäßigerweise mit Verpflegung für 1 Tag. 12. Die unausgebildeten Landsturmpflichtigen melden sich bis zum 4. Landsturmtag, d. i. der 19. August unter Vorzeigung etwaiger Militär- Lokalblatt für Mlsckr«>> > Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Bmkhardswalde, Groitzsch, GrLmbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, Saufbach, Keffelsdorf, Kleinschonberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, RöhrSdon bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Keffelsdorf Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, - Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Mit laufender Unterhaltungs-Goman-Beilage, wöchentlicher illustrierter Anlage „Welt im AUL" und monatlicher Anlage „Unsere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Oberlehrer Gärtner, Wilsdruff. 1. Der erste Landsturmtag ist der der HiVeiie ,, „ „ der dritte „ „ „ der vierte „ „ „ der sünstk „ „ „ der sechste „ „ „ der siebende „ „ „ Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher bis mittags 11 Uhr angenommen. Bezugspreis in der Stadt vierteljährlich 1,40 Mk. frei ins Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Mk., durch die Post und unsere Landausträger bezogen 1,54 Mk. Aufruf des Landsturmes. Durch Allerhöchste Verordnung Sr. Majestät des Kaisers ist in Verfolg des Gesetzes betreffend Aenderungen der Wehrpflicht vom 11. 2. 1888 (Z 25) Lie Aufbietung^des Landsturmes zum Schutze unseres bedrohten Vaterlandes befohlen. —A— — Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Ausschlag. V) D Jeder Anspruch auf Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch I I L Klage eingezogen werden muß od. der Auftraggeber in Konkurs gerät. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt WilSdmff. für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrsk Forstrentamt zu Tharandt.