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unä AmgegenÄ s Vl-Ut Km 1s I für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrsl Forstrentamt zu Tharandt, Pir die Königliche Amtshauptmannschafl Weihen» zu Wilsdruff sowie Mr das König- Jnsertionspreis 15 Psg. pro fünsgespaltem Korpuszeile. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdruff 20 Pfg Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Aufschlag. Jeder Anspruch aus Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch Klage etngezogen werden muß od. der Austraggeber in Konkurs gerät. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher bis mittags 11 Uhr angenommen. Bezugspreis in der Stadt vierteljährlich 1,40 Mk. frei ins Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Mk., durch die Post und unsere Landausträger bezogen 1,54 Mk. Lokalblatt kür Milsärukk Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Hühndorf, Kausbach, Kesselsdorf, Kteinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdors bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf,. Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Mit taufender Unterhaltungs-Gomau-Beilage, wöchentlicher illustrierter Beilage „Welt im Bild" und monatlicher Beilage „Unsere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Oberlehrer Gärtner, Wilsdruff. Nr. Sonnabend, äen 8. August 19,4. 73. Iakrg. Amtlicher Oeii. Dresden, am 1. August 1914. Dresden, am 4. August 1914. Kriegsministeri««. Dresden, am 5. August 1914. Ministerin« des Inner«. Vekanntmaehung die Familienzahlungen der Offiziere, Sanitätsoffiziere, BeamtenundWannschafLenbetreffend, Vom2. August1914. Die Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beamten und Mannschaften der mobilen Behörden und Truppenteile können nach Anlage 4 der K. Besold. V. bestimmen, daß ihnen ein Teil der Besoldung als Iamilie»zahl«ng — zur Auszahlung an ihre Familien durch heimat liche Kassen, — in Abzug gebracht werde. Hierüber wird Folgendes — anlangend die Ortsbehörden mit Zustimmung des Ministerims des Innern — bekannt gegeben. An das Königlich Sächsische Kriegsministerium Nachweise-Bureau Dresden-N. 6, Königstraße 15. Die Postsendungen sind frei zu "^"»insofern sie nicht von Behörden oder Per- sonen ausgehen die nach dem Gesetze m Militarangelegenbeiten Portofreiheit genießen. m en Postansialten werden Postkartenformulare (mit Rückantwort) zu Anfragen « §^^-Bureau vorrätig Preis der Doppelkarte 1 Pfennig. Diese Postkarten werden portofrei durch die Retchspost befördert. Kriegsministerium. « etwaigen Zweifeln vorzubeugen wird bemerkt, daß das Vorstehende auf die Löhnungszuschüsse, welche den Familien der Unter« s .Friedensstandes aus den Kassen der Ersatztruppenteile nach Maß- ^^defoldungs-Vorschrift zu gewähren sind und auf die Ztnter- die Familien der in den Dienst eingetretenen Mannschaften A A gemäß dem Reichsgesetz vom 28. Februar 1888 (R. G. Bl S. 59) un Falle der Bedürftigkeit, auf bei den Amtshauptmannschaften bez (in Dresden, Leipzig und Chemnitz) beim Stadtrat anzubringende Gesuche zu empfangen yaven. 1. Offiziere usw., die solche Familienzahlungen vornehmen lassen wollen, erklären diese Absicht bei ihrer zuständigen Militärbehörde oder ihrem Truppenteile, woselbst ihnen, zur Mitteilung a« ihre Aamilie«, die Kasse bezeichnet wird, bei der die Erhebung der Familienzahlungen zu erfolgen hat. Personen, denen nicht bekannt ist, wo sie die ihnen zugesagte Familien zahlung erheben sollen, können darüber beim nächsten Bezirks-Kommando im Königreiche Sachsen Erkundigungen einziehen. 2. Die Erhebung der Familienzahlungen hat in der Regel bei den für die einzel- nen Behörden und Truppenteile hierzu bestimmten militärischen Kassen (Familienzahlungsstellen) unmittelbar zu erfolgen. Zu Zahlungen an Empfangsberechtigte, an deren Aufenthaltsort sich keine militärische Kasse befindet, kann innerhalb des Königreichs Sachsen die Ver mittelung der Ortsbehörden (Stadtrat, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) seitens der Familienzahlungsstellen in Anspruch genommen werden. Solchen Falles sind von den Ortsbehörden die von den Familienzahlungs stellen bezeichneten Zahlungen aus bereiten Mitteln zu leisten und die Quit- tungen der Empfänger (Ziffer 3) allmonatlich zur Erstattung der gezahlten Betrage an diejenigen Familienzahlungsstellen einzusenden, für welche die Zahlungsvermittelungen erfolgen. Auf besondere Anträge, welche an diese Familienzahlungsstellen zu richten sind, können den Ortsbehörden angemessene Vorschüsse mit Zustimmung der stellv. Intendantur des betr. Armeekorps gezahlt werden. 3. Die Familienzahlungen find den berechtigten Empfängern — von Ortsbehörden nach den Angaben der Familienzahlungsstellen — monatlich im voraus zu zahlen Die Unterschrift auf den Quittungen der Empfänger muß von einer öffentlichen Behörde oder einem öffentlichen Beamten unter Beidrückung des Dienstsiegels beglaubigt sein. Hiervon kann abgesehen werden, wenn der Empfänger persönlich derjenigen . ??lse oder Ortsbehörde bekannt ist, welche die Zahlung zu leisten hat. der immobilen Behörden und Truppen in armierten Festungen haben oie vorstehenden Festsetzungen entsprechende Anwendung zu finden. N etwaigen Zweifeln vorzubeugen wird bemerkt, daß das Vorstehende Alanl- und Ulanensetiche. Zur Erleichterung einer regelmäßigen Fleischversorgung während der Mobilmachung wird folgendes bestimmt: Bei Maul« und Klauenseuche ist der Sperrbezirk auf das verseuchte Gehöft zu be- schränken, falls der Bezirkstierarzt aus Gründen besonderer Gefahr nicht eine Ausdehnung auf Nachbargehöfte anordnet. Das Beobachtungsgebiet fällt mit dem Sperrbezirk zusammen. Die Kreishauptmannschaften wollen Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 des 8 168 der Bundesratsvorschriften zum Viehseuchengesetz vom 7. Dezember 1911 in einer den Verhältnissen entsprechenden wohlwollenden Weise erteilen. Die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft hat die Erfahrung machen müssen« daß das Verhalten des Publikums den Hochspannungsleitungen der Elektrizitätswerke gegenüber nicht allenthalben den Forderungen entspricht, die im Interesse der öffentlichen Sicherheit und des ungestörten Betriebes der Leitungsnetze gestellt werden müssen. So sind Stroh- und Getreidefeimen in solch geringer Entfernung von Hochspannungs leitungen errichtet worden, daß sie im Falle einer Entzündung nicht nur die Leitung zer stören mußten, sondern daß sogar die an den Feimen arbeitenden Leute der Gefahr aus gesetzt waren, mit den Drähten in Berührung zu kommen. Auch ist vorgekommen, daß die beim Obstpflücken beschäftigten Personen Stange« oder Leitern an die Hochspannungsleitungen gelegt haben, wodurch sie sich in Lebens- gefahr begaben und außerdem erhebliche Störungen des Betriebes der Elektrizitätswerke hervorriefen. Die Königliche Amtshauptmannschaft ordnet daher folgendes an: Es ist verboten 1. Stroh- und Getreidefeimen in einer Entfernung von weniger als 15 Meter« von Hochspannungsleitungen zu errichten, 2. Stangen, Leitern oder andere Gegenstände an die Hochspannungsleitungen an zulehnen Zuwiderhandlungen werden, sofern nicht durch Gesetz oder Verordnung anderweit härtere Strafen angedroht sind, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Meißen, am 3. August 19l4. «u Nr. 924 IV. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Einstellung vsn Arnnkenpslegevn bet«. Das Reserve-Lazarett I Dresden stellt vom achten Mobilmachungstag (9. August) gesunde, kräftige, nicht wehrpflichtige und in der Krankenpflege nicht unerfahrene Personen im Alter von 18 bis 45 Jahren als Krankenpfleger im eigenen Lande (also nicht aus dem Kriegsschauplätze) gegen freie Beköstigung, Unterkunft und eine monatliche Vergütung von 60 Mark an. Meldungen sind an die staatliche Anmeldestelle für das Reserve-Lazarett, Dresden- Albertstadt, Administrationsgebäude, Zimmer 39, zu richten. Die näheren Bestimmungen können hier eingesehen werden. Meißen, am 5. August 1914. Königliche Amtshauptmannschaft. JimM, den II. dss. M., vormittag; II Ur findet im Sitzungssaale der amtshauptmannschaftlichen Kanzlei öffentliche Sitzung des Bezirksausschusses statt. Die Tagesordnung ist aus dem Anschläge im Anmeldezimmer des amtshaupt- mannschaftlichen Dienstgebäudes zu ersehen. Meißen, am 6. August 1914. ««» Die Königliche Amtshauptmannschaft. Meißen, am 6. August 1914. 859 III. 44V« Königliche Aezirksschulinspektion. In den letzten Jahren sind mehrfach Sapierdrachen, die schulpflichtige Kinder haben steigen lassen, in die Telegraphen- und Fernsprechleitungen geraten, wodurch Betriebs störungen verursacht worden sind. In schwer zugänglichen Leitungsanlagen ist die Be seitigung der Drachenreste mit Schwierigkeiten und oft nicht unerheblichen Kosten verknüpft. Diese Kosten sind von den Urhebern der Störung oder deren Eltern zu tragen. Außer dem haben die Kinder, falls sie das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, unter Umständen eine strafgerichtliche Verfolgung wegen fahrlässiger Beschädigung von Reichs-Telegraphen- anlagen (8 318 und 318a des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich) zu gewärtigen. Eltern, Vormünder und sonstige Erzieher, insbesondere die Herren Lehrer des hiesigen Schulinspektionsbezirks wollen die Kinder auf diese Folgen warnend Hinweisen und zugleich über die Wichtigkeit der Telegraphen- und Fernsprechleitungen eindringlichst belehren. Vekannttiiirehtrng. KrWle Wraümgm für dm Foß-, UegraHm- und ImstrOrrW mit dem Maude. Der Postverkehr zwischen Deutschland «vd Kugkaud ist gänzlich eingestellt und findet auch auf dem Wege über andere Länder nicht mehr statt. Es werden daher keinerlei Postsendungen nach dem angegebenen fremden Lande mehr angenommen, bereits vorliegende oder durch die Briefkasten zur Einlieferung gelangende Sendungen werden den Absendern zurückgegeben. Der private Telegraphen- und Fernsprechverkehr zu und von diesem Lande ist ebenfalls eingestellt. Dresden-A., am 5. August 1914. Kaiserliche H-er-Nossdirekti-n.