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Wochenblatt für MW uncl Dmgegenci Jnsertionspreis 15 Psg. pro fünfaespaltene KorpuSzellk. Außerhalb des Amtsgerichtsbezirks Wilsdmff 20 Pfg. Amts für die Königliche Amtshauptmannschaft Meißen, ;u Wilsdruff sowie für das König- Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tags vorher bis mittags 11 Uhr angenommen. Bezugspreis in der Stadt vierteljährlich 1,40 Mk. frei inS Laus, abgeholt von der Expedition 1,30 Mk., durch die Post und unsere Landausträger bezogen 1,54 Mk. . Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Ausschlag. I Jeder Anspruch aus Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch LR I » Klage eingezogen werden muh od. der Austraggeber in Konkurs gerät. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt Wilsdruff. Mr das Königliche Amtsgericht und den Stadtrsh Forffrentamt zu Tharandt. , . Lokalblatt kür MilsäruN Birkenyam, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Höhndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphaufen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, RöhrSdokf hei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kcsselsdorf Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Mit laufender UnttthallungsDoMs-Mlage, wöchentlicher illustrierter Keilage „Welt im Kild" und monatlicher Beilage „Unsere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Oberlehrer Gärtner, Wilsdruff. Nr. 90. Dienstag, clen 4. August 1914. 7L. ^abrg. Umllicker ^eil. An Mein Volk! «. Unsere Söhne und Brüder eilen zu den vaterländischen Fahnen. In diesem Augenblick zu Meinen getreuen Sachsen davon zu reden, tvaS uns alle mächtig bewegt, ist Mir Herzensbedürfnis. U^tr Deutsches Volk ist vor weltgeschichtliche Kämpfe gestellt. Ich erwarte von Meiner Armee, deren Geschicke Meine Söhne teilen werden, daß sie auf dem Schlacht- selbe den alten Waffenruhm der Väter bewähren und erneuern wird. Ich bin dessen gewiß, daß Mein ganze? Volk im Vertrauen auf die Gerechtigkeit unserer guten Sache zu jedem Opfer an Blut und Gut bereit ist und in allen seinen Ständen und Schichten geschloffen zu Rat und zu Tat zusammensteht. Zu allen StaatS- und Gemeindebehörden habe Ich die Zuversicht, daß sie in unbedingter Hingabe an ihre Pflichten alle Anforderungen deS Heeres erfüllen, die Wunden des Krieges lindern und die unvermeidlichen Hemmnisse und Lasten erleichtern werden, die dem Erwerbs- und Wirtschaftsleben bevorstehen. Ueberall vertraue Ich auf die entschlossene Tatkraft und den unbegrenzten Opfermut wie auf alle sittlichen Kräfte Meines Volkes In Demut beuge Ich Mich mit Meinen Sachsen vor dem allmächtigen Lenker der Völkergeschicke. Möge Er unseren Waffen Sieg geben und Seine schirmende Hand gnädig halten über unser Heer und Volk, über Kaiser und Reich! Dresden, am 2. August 1914. Friedrich August. Soldaten! In dieser ernsten Zeit, in der ganz Deutschland, dem Rufe Seiner Majestät des Kaisers folgend, zu den Waffen eilt zu Schutz und Schirm deS Vaterlandes, richte Ich als König und Chef der Armee Mein Wort an Sie. Sachsens Herr hat stets im Kriege seine Pflicht getan und unvergängliche Lorbeeren um seine Fahnen gewunden. Bestreben Sie sich dem Beispiele der Vorfahren folgend so wie bisher im Frieden nun auch vor dem'Feinde den ehrenvollen Platz zu behaupten, den die Armee im Rahmen deS Deutschen Heeres eingenommen hat. Seien Sie überzeugt, daß Ich jeden einzelnen von Ihnen in Mein Herz geschlossen habe und sein Schicksal verfolgen werde. In diesen ernsten Stunden richten Sie Ihren Blick nach oben und flehen Sie zu Gott dem allmächtigen Lenker aller irdischen Geschicke, daß Er unsere Waffen segnen und uns den Sieg verleihen möge Und nun ziehen Sie mit Gott. Der Spruch eines jeden braven Soldaten lautet: - Mit Gott für König und Vaterland, Kaiser und Reich! Dresden, am 2. August 1914. Zn Uebereinstimmung mit einem besonderen Wunsche Seiner > —— Friedrich August. Majestät des Königs wird unser Volk zu einem allgemeinen Buß- und Bettage aufgerufen werden. Die Anordnungen der kirchlichen Behörden darüber stehen bevor. Im Reichsgesetzblatt ist die nachstehende Vekanntnrachnng betreffend das Verbot von Veröffentlichungen über Truppen- «nb Schiffrbewegnngen nnd Verteidigung*« mitteln, vom 31. Juli 1914. erschienen. Dresden, den 1. August 1914. inilitärisck^r -s ^.^0 des Gesetzes gegen den Verrat R Äb S 3. Juni 1914 (Reichs- verbiete ich bis auf weiteres die Ver- n^Üimaen oder über Truppen- oder Schiffs- bewegungm oder über Verteidigungsmittel, es sei denn, die ^fÄ^^ung einer Nachricht durch die zu- Üandige Militärbehörde ausdrücklich genehmigt ist. Zu- standlg für /"E Genehmigung sind die Generalkommandos, die stellvertretenden Generalkommandos, die Marine- Statlonskommandos uvw das Gouvernement Berlin für Lie in ihrem Bezirk erscheinenden Druckschriften. Zu den Nachrichten, deren Veröffentlichung verboten ist, gleichviel ob sie sich auf Deutschland oder einen fremden Staat be ziehen, sind besonders zu rechnen: 1. Aufstellung von Truppen als Gren,.. Küsten» und Jnsel- schutz. Überwachung der Hafeneinfahrten und Fluß. Mündungen. . . ,. , 2. Maßnahmen zum EisenbabmÄutz und ,um Schutze deS Kaiser-Wtlhelm-KanalS und Aufstellung der dazu be- Mmmten Truppen. . -.Angaben über den Gang der Mobilmachung. Ein berufung von Reserven und Landwehr und Klarmachen (Ausrüstung) von Schiffen. 4. Aufstellung neuer Formationen und ihre Bezeichnung. 5. Eintreffen von Kommandos in den Grenzgebieten zur Vorbereitung der Einquartierung. 6. Bau von Rampen auf den Bahnhöfen im Grenzgebiete durch Eisenbahntruppen und Zivilarbeiter. 7. Einrichtung von Magazinen in den Grenzgebieten und Aufkäufe von Vorräten durch die Militär- und Marine verwaltung. 8. Abtransport von Truppen und Militärbehörden, von Geschützen, Munition, Minen und Torpedos aus den Garnisonen und Richtung ihrer Eisenbahnfahrt. ö. Durchfahrt oder Durchmarsch von Truppen anderer Garnisonen und Richtung der Fahrt und deS Marsches. 10. Eintreffen von Truppenabteilungen aus dem Inland an der Grenze und Abgabe ihrer Ausladestationen und Quartiere. 11. Stärke und Bezeichnung der in den Grenzgebieten auf- marschterenden Truppen. 12. .Angabe der Grenzgebiete, wo sich keine Truppen be finden oder wo die Truppen weggezogen werden. 13. Namen der höheren Führer und ihre Verwendung und etwaiger Kommandowechsel. 14. Angaben über den Abtransport und daS Eintreffen der höheren Kommandobehörden und deS Großen Haupt- auartierS. Ministerium des Innern. 18. Störungen der Eisenbahntransporte durch Unglücks fälle und Unbrauchbarwerden von Eisenbahnen und Brücken. 16. Arbeiten an Festungen, Küsten- und Feldbefestigungen. 17. Bereitsteller von Wagenparks und Arbeitern für Zweck des Heeres oder der Marine. 18. In- und Auberdienststellen von Kriegsschiffen. 19. Aufenthalt und Bewegungen von Kriegsschiffen. 20. Fertigstellung und Auslegen von Sperren und Aus rüstung von Schiffen mit Minen. 21. Veränderung von Seezeichen und Löschen der Leucht feuer. 22. Beschädigung von Schiffen und ihre Ausbesserung. 23. Besetzung der Marine-Nachrichtenstellen. 24. Bereitstellung, Herrichtung und Beschlagnahme von Schiffen der Kauffahrteimarine für Zwecke der Mariner Änderung ihrer Orders. 28. Bereitstellung von Docks. 26. Veröffentlichung von Briefen von Angehörigen be» HeereS oder der Marine ohne Einverständnis der in der Heimat verbliebenen Militärbehörden. Dit vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen da» Verbot wird mit Gefängnis oder Festungshaft bi» zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 5000 Mark bestraft. Berlin, den 31. Juli 1914. , Der KeichsSauzker. Bekanntmachung die Familirnzshlungen der Offiziere, Sanitätsoffiziere, VramtenundWaunschastenbetreffend, Vom2. Nugufi1S14. Die Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beamten und Mannschaften der mobilen Behörden und Truppenteile können nach Anlage 4 der K. Besold. V. bestimmen, daß ihnen ein Teil der Besoldung als Kamitieuzahtung - zur Auszahlung an ihre Familien durch Heimat- liche Kassen, — in Abzug gebracht werde. Hierüber wird Folgendes — anlangend die OrtSbehörden mit Zustimmung de» MinisterimS deS Innern — bekannt gegeben. 1. Offiziere usw., die solche Familienzahlungen vornehmen lassen wollen, erklären diese Absicht bei ihrer zuständigen Militärbehörde oder ihrem Truppenteile, woselbst ihnen, zur Mitteilung an ihre Jamilien, die Kasse bezeichnet wird bei der die Erhebung der Fannlienzahlungen zu erfolgen hat. Personen, denen nicht bekannt ist, wo sie die ihnen zugesagte Familien zahlung erheben sollen, können darüber beim nächsten BezirkS-Kommando im Königreiche Sachsen Erkundigungen einziehen. 2. Die Erhebung der Familienzahlungen bat in der Regel bei den für die einzel nen Behörden und Truppenteile hierzu bestimmten militärischen Kassen (Familienzahlungsstellen) unmittelbar zu erfolgen. Zu Zahlungen an Empfangsberechtigte, an deren Aufenthaltsort sich keine militärische Kasse befindet, kann innerhalb deS Königreichs Sachsen die Ver mittelung der OrtSbehörden (Stadtrat, Gemeindevorstand, Gutsvorsteher) seitens der FamilienzahlungSstellen in Anspruch genommen werden. Solchen Falles find von den OrtSbehörden die von den FamilienzahlungS- stellen bezeichneten Zahlungen auS bereiten Mitteln zu leisten und die Quit tungen der Empfänger (Ziffer 3) allmonatlich zur Erstattung der gezahlten