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Papiere bei der Ortsvehörde ihres Aufenthaltsortes zunächst zur Landsturmrolle an und warten weiteren Befehl zur persönlichen Gestellung ab. 13. Landsturmpflichtige, die sich im Auslande aufhalten und nicht gem. Pkt. 3 1b ausdrücklich befreit sind, haben sofort nach Deutschland zurückzu kehren und sich zum Dienst zu melden. 14. Wer als Landsturmpflichtiger diesem Aufruf zur Gestellung oder Ein tragung in die Landsturmrolle nicht binnen 3 Tagen nach Ablauf der be stimmten FrisWolge leistet, wird mit Freiheitsstrafen von 6 Monaten bis zu 5 Zähren bestraft, sofern nicht wegen Fahnenflucht eine strengere Strafe eintritt (M. St. G. §8 67, 68, 71). Für die im Auslande Aufhältlichen verlängert sich die Meldefrist um die nach erlangter Kenntnis zur Rückreise erforderliche Zeit. <4,, TLonigl. Vezivkskommattds Aleifzen. Aufruf! Das Vaterland braucht die Kräfte seiner alten gediente« Unteroffiziere, um die junge in das Heer eintretende Mannschaft im Waffenhandwerk auszuvilde« und zu erziehen. Es ergeht deshalb an alle gedienten ehemaligen Unteroffiziere, die zur Ausbildung der Mannschaften mitzuwirken bereit sind, dieser Aufrnf, sich bei den Ersatztruppenteilen zur Einstellung zu melden, um ihr Teil zur Verteidigung des Vaterlandes beizutragen. Dresden, am 12. August 1914. ««» Der Kommandierende General. Bekanntmachung. Um die Hrntearbeite« tunlichst zu fördern, hat das Königliche Finanzministerium allen denen, die sich für diese Arbeiten zur Verfügung stellen, freie Iahrt «ach und freie Uückfahrt von der Arbeitsstätte mit den Militärlokalzügen bewilligt. Den Be treffenden wird von einer der dem Verbände Deutscher Arbeitsnachweise angehörigen öffentlichen oder gemeinnützigen Arbeitsnachweis-Anstalten der unter <2 abgedruckte Aus weis zugefertigt. Auf diesem ist dw Tag der Rückfahrt von der Gemeindebehörde des Beschäftlgungsortes einzutragen und durch Stempel zu beglaubigen. Die Gemeindebehörden werden angewiesen, diese Eintragung und Beglaubigung vorzunehmen. Dresden, am 12. August 1914. Ministerium des Inner«. T Königlich Sächsische Staatseisenbahnen. Ausweis zur unentgeltichen Beförderung von Erntehelfern in Militärlokalzügen. Der Inhaber dieses Beförderungscheins ist berechtigt, zum Zwecke der Unterstützung -ei Bergung der Ernte die Militärzüge von nach über und zurück in . . . Kl. zu benutzen. *) s) Hinfahrt am 1914. b) Rückfahrt am 1914 *) c) Gültig zu einer täglichen Hin- und Rückfahrt vom 1914 bis 1914. Stempel der Gemeindebehörde für die Rückreise. Stempel der Arbettsnachweisanstalt. 1. Zu s und c. Die Eintragung der Zeiten hat durch die Arbeitsnachweisanstalten zu erfolgen. 2. Der Tag der Rückfahrt ist von den Gemeindebehörden des Beschäftigungsorts e'nzutragen und durch Stempel zu beglaubigen. 3. Fahrtunterbrechung ist ausgeschloffen. Der Beförderungsschein ist bei Betreten und Verlassen ves Bahnsteigs sowie auf Verlangen jederzeit während der Fahrt vorzuzeigen und nach Beendigung der Fahrt an den Zug- oder Bahnsteigschaffner abzugeben. *) Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen. pfordeanshebnng betreffend. Zivilaushebungskommissare über den Taxwert ausgehobener Pferde, Fahrzeuge und Ge schirre nebst Zubehör den Forderungsberechtigten auf Wunsch diskontieren. Soweit dies geschieht, gehen die Anerkenntnisse in den Besitz der Reichsbank über. Meißen, am 14. August 1914. 447» Die Königliche Amtsfiauptmannschaft. Bei uns sind eingegangen vom Gesetz- «nd Verordnungsblatt für das König reich Sachsen das 9. bis mit 18. Stück vom Jahre 1914, vom Ueichsgefetzblatte Nr. 34 bis mit 54 vom gleichen Jahre. Diese Eingänge, deren Inhalt aus dem Anschläge in der Hausflur des Rathauses ersichtlich ist, liegen 14 Tage lang in hiesiger Ratskanzlei zu jedermanns Einsicht auS. Wilsdruff, am 14. August 1914. 4«7, Der Stadtrat. DMM ßckkmkknkch Mdniff-Ml. Auf Grund des vom Reichstage in der Sitzung vom 4. August 1914 angenommenen Gesetzes über die Sicherung der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen werden die Ueiträge vom 1v. August a« auf 4'/, vom Hundert des Grundlohnes festgesetzt. Sie betragen: in der I. Klasse 33 Pfg. ,, « n. ,, 45 „ Die Beitragserhöhung gilt auch für die freiwilligen Mitglieder. Sämtliche Mehrleistungen fallen weg. Die hausgewerbliche Krankenversicherung wird auf die Dauer des Krieges aufgehoben. Gleichzeitig werde« sämtliche Mitglieder gevete«, ärztliche Kitfe «sw. wäßre«^ der Dauer des Krieges «ur i« dringliche« ASLe« i« Anspruch zu nehme«. Die Arbeitgeber, welche infolge der Mobilmachung ihr Personal entlassen haben und bei welchen nach dieser Zeit wieder Leute beschäftigt worden sind, werden aufgefordert, solche der Kassenstelle neu anzumelden, da anderenfalls nach § 1489 der R.VO. beim Versicherungs-Amt Strafantrag gestellt werden muß. Gleichzeitig werden sämtliche Arbeitgeber und freiwilligen Mitglieder gebeten, rück ständige Beiträge im Laufe der Woche an die Kassenstelle abzuführen, da nach dieser Zeit und während der Kriegsdauer streng nach 88 48, 49 der Satzung Verfahren werden muß. Wilsdruff, am 15. August 1914. 4477 DerVorflandderNllg.OrtskrankenkaffeWttsdruff-Stadt. Uaul Ueuma««, stellv. Vorsitzender. venklpruck kür GemLl un<t Vertrauet. Deutsch sein, heißt gut sein, treu sein und echt, kämpfen für Freiheit, Wahrheit und Recht. Rus Staät unä Lanä. Mitteilungen cmS dem Leierkreist für dtest Rubrik nehme» wir jederzeit dankbar entgegen. Mulruf ckes Oanälturms. M Wir Wilhelm, von GotteS Gnaden Deutsch ., Kaiser, König von Preussen «sw., verordnen auf Grund des Artikels H Paragraph »S des Gesetzes, betreffend Änderungen der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888 (Reichs-Gesetzblatt Seite 11), im Namen des Reichs, was folgt: 8 1. ' Sämtliche Angehörigen deS Landsturms ersten Aufgebots, die ihm überwiesen oder zu ihm aus der Ersatzreserve übergetreten find, werden hiermit aufgerufen. Vom Aufruf find nicht betroffen die Wege» körper licher «nd geistiger Gebrechen als dauernd untauglich zum Dienst im Heere oder in der Marine Ausge musterten. Die Aufgerufenen haben sich sofort unter Vor zeigung etwaiger Militärpapiere bei der Ortsbehörde Ihres Aufenthaltsorts zur Landsturmrolle anzumelden. . 8 2. Sämtliche Jahresklass endesLandsturmszweiten Aufgebots, die ans der Landwehr oder Seewehr zweiten Aufgebots zum Laudsturm übergetreten find, werden zum aktiven Dienst aufgerufen, über de« Zeitpunkt der Gestellung ergeht besonderer Befehl. 8 s- Die Verordnung findet auf dteKSniglich Bayerischen Gebietsteile keine Anwendung. Urkundlich unter UusererHöchsteigeuhändigen Unter schrift und betgedrucktem Kaiserliche« Jnsiegel. Gegeben Berlin im Schloss, den 15. August 1»14. d-.8.) Wilhelm. von Bethmann Hollweg. Da das Aufgebot des Landsturms eine planmäßige, Mit der allgemeinen Mobilmachung in untrennbarem Zu sammenhang stehende Maßnahme ist, läßt sich ihre Be schränkung auf bestimmte Teile des Reichsgebiets nicht Lauernd aufrechterhalten. Der Landsturm muß bei dem "großen Umfang, den die Operationen auf drei Fronten annrbmen. bei dem arobsn Bedarf an Mamückaitsu. dor kick Ricktamlttcker ^eN. Eurgemäß aus dieser gegebenenim erstenTreffen rglbt, für Wacht- und Transportkommandos in große'- AEeherangezogen werden. Die Feldtruppe darf durch solch- Abkommandierungen nicht geschwächt werden. Daß mgn nicht gleich überall den Landsturm einzog, lag daran, daß man die landsturmpflichtigen Leute solange wie möglich ihrer bürgerlichen Berufstätigkeit erhalten wollte. Auch war eine gleichzeitige Einberufung des Landsturms mit der Landwehr deshalb nicht angebracht, weil die Bahnen bisher so in Anspruch genommen waren, daß nur Ver wirrung entstanden wäre. Jetzt ist die Mobilisierung unseres Feldheeres vollzogen, dem Landsturm ist der Weg freigegeben. Der deutsche Landsturm hat den glühenden Wunsch, auch seinerseits seine Pflicht zu tun. Ihm ist jetzt die Gelegenheit gegeben. Das Feldheer wird durch den Landsturm in die Lage gesetzt, zu wuchtigen Schlägen aus zuholen. Mit aller Kraft vorwärts, heißt die Losung. * Wer wird eingestellt? über den tatsächlichen Umfang der Landsturm-Ein stellung wird noch nachfolgende amtliche Erläuterung be kanntgegeben: Auf Grund deS auch für innerpreußische Provinzen erfolgten Aufgebots des Landsturmes haben zunächst »nr die ausgebildeten Landsturmpflichtigcn mit ihrer Einstellung zu rechnen. Auch diese aber werden nur iu der erforder lichen Zahl für die planmäßig zur Aufstellung vor- gcfehene» Formationen eiuberufen werden. Bezüglich aller anderen Landsturmpflichtigen handelt es sich zunächst lediglich um eine vorbereitende Maßnahme, in dem die in Frage kommende« Persönlich keiten festgestellt werden und ihre Eintragung in die Listen erfolgt. Etwaige Gesuch« um Befreiung von der Ein stellung sind bei den Bezirkskommandos anzubringen. Also die vorzunehmende Meldung und die Eintragung in die Listen bedeutet noch nicht die Einziehung, für die einstweilen aus begreiflichen Gründen nur gediente Leute in Frage kommen. ' ' - * — Von Herrn Bürgermeister Küntzel geht uns zu Vor- stehendem und zur Erläuterung des amtlichen Aufrufes auf der ersten Seite unserer Zeitung noch das Folgende zu: Lum Aufrufe ctes Lanätturms. Zum Dienste zu melde« haben sich nur die im Auf rufe des Königlichen Bezirkskommandos bezeichneten Jahr gänge der ausgebildete« Landsturmpflichtigen an den angegebenen Orten und zu den angegebenen Zeiten und zwar obve weitere« Gestess««gsbefehk abzuwarte«. Zur Ki«tragu«g iv die La«dsturmrolle haben sich bei ihrer Hrtsvehörde zu melden zurzeit nur die dem Land sturm üverwieseue« oder zu ihm aus der Krsatzreserve üveraetretene« Landsturmpflichtiaen 1. Aufgebotes vom 20. Lebensjahre bis zum 31. März des Jahres, in vem das 39. Lebensjahr erfüllt wird, also nicht die noch nicht zur Stellung gewesenen Landsturmpflichtigen vom 17. vis zum 20 Lebensjahre, auch nicht die bei der letzten Stellung zum Heeresdienste ausgehobenen, aber noch nicht eingezogenen jungen Leute. Nach Bekanntmachung des kommandierenden Generals v. Broizem bedeutet die Eintragung in die Landsturmrolle noch nicht die Einberufung zum Dienste. Es wird vielmehr voraussichtlich ein geringer Teil der unausgebildeten Land- sturmpflichtigen einberufen werden. Die unausgebildeten Landsturmpflichtigen sollen deshalb nicht voreilig ihre Stelle oder ihren Beruf aufgeve« sondern damit warte«, bis sie wirklich zum Dienste einberufen werden. Auf die schweren Strafen, die für Nichtstellung oder Nichtmeldung angedroht sind, sei auch hier hingewiesen. Die Anmeldung der unausgebildeten Landsturm pflichtigen bis zum 39. Lebensjahre hat im Rathaus von Dienstag nachm. ab zu geschehen. Die Anmeldungen müssen bis Mittwoch abend erfolgt sein. — Was die Woche brachte. Das Wetter, der ver- gangenen Woche war wiederum heiter und warm und ge stattete, den Erntesegen bald bis zur Neige bergen zu können. Desto trüber erschien uns aber der politische Himmel. Das tiefe Schweigen, das unsern barbarischen Gegnern gegenüber anzuwenden ist, ruft in uns allen eine große Bedrückung hervor, die der Schwüle vor einem heran nahenden Gewitter gleicht. Gedämpft wird das bedrückende Gefühl nur durch das Vertrauen, das wir alle zu unserm guten Kaiser und zu der gesamten Heeresverwaltung haben können und deshalb ringt sich immer wieder die Hoffnung durch: Gott wird uns schon zum Siege verhelfen. Müßig wollen wir Zurückgebliebenen uns in der schweren Zeit aber auch nicht verhalten und so regt sich den« die Opfer- Willigkeit überall. Der Skatklub im Restaurant Bennewitz stiftete aus seiner Kasse dem Roten Kreuz 100 Mark, die Bäckerinnung gab 50 Mark und die Beamten des hiesigen Amtsgerichts lieferten die ganz erhebliche Summe von 118 Mark ab. Außerdem sind in unserer Stadt noch Sammelstellen zur Entgegennahme von Liebesgaben für das Rote Kreuz errichtet worden. Wie wir Horen, will der Fraueuverein mit Liebesgaben noch besonders aufwarten. Jedenfalls sind wir bald in der Lage, den vielen bei uns hierüber Anfragenden durch Veröffentlichung einer Sammel liste dienen zu können. In besonders hervorragender Weise hat unsere Stadtbehörde Opfersinn gezeigt, worüber man allgemein nicht genug Worte des Dankes und Lobes in der Stadt und auch in der Umgegend hören kann. Dem Roten Kreuz übergibt mau nach einstimmigem Beschluß vor läufig die Summe von 500 Mark und die bedürftigen Frauen und Kinder der im Heere stehenden Väter sollen aus Stadtmitteln denselben monatlichen Betrag noch extra erhalten, wie ihn der Staat schon ausgeworfen hat. Da mit auch nach Stillstand fast aller Fabriken die Arbeits losen und ihre Familien nicht zu darben brauchen, werden sofort Notstandsarbeiten in Angriff genommen. Wer in