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WchMM für WMff unä ^lmgegenä Nir die Königliche Amtshauptmannschaft Weihen, zu Wilsdruff sowie für das König- Jnjertionspreis 15 Pfg. pro fünsqejpaltenc KorpuSzelle. Außerhalb des Amtsgcrichtsbezirks Wilsdruff 20 Psg. Erscheint wöchentlich dreimal und zwar Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. Inserate werden tagS vorher bis mittags 11 Uhr angenommen. Bezugspreis in der Stadt vierteljährlich 1,40 Mk. frei inS Haus, abgeholt von der Expedition 1,30 Mk-, durch die Post und unsere Landausträger bezogen 1,54 Ml. , Zeitraubender und tabellarischer Satz mit 50 Prozent Aufschlag. I Jeder Anspruch aus Rabatt erlischt, wenn der Betrag durch — H Klage eingezogen werden muß od. der Auftraggeber in Konkurs gerät. Fernsprecher Nr. 6. — Telegramm-Adresse: Amtsblatt WilSdruff. für das Königliche Amtsgericht und den Stadtrar Forstrentamt zu Tharandt. Lokalblatt kür MilsäroU Birkenhain, Blankenstein, Braunsdorf, Burkhardswalde, Groitzsch, Grumbach, Grund bei Mohorn, Hartha bei Gauernitz, Helbigsdorf, Herzogswalde mit Landberg, Höhndorf, Kaufbach, Kesselsdorf, Kleinschönberg, Klipphausen, Lampersdorf, Limbach, Lotzen, Miltitz-Roitzschen, Mohorn, Munzig, Neukirchen, Niederwartha, Oberhermsdorf, Pohrsdorf, Röhrsdorf bei Wilsdruff, Roitzsch, Rothschönberg mit Perne, Sachsdorf, Schmiedewalde, Seeligstadt, Sora, Steinbach bei Kesselsdorf Steinbach bei Mohorn, Spechtshausen, Tanneberg, Taubenheim, Ullendorf, Unkersdorf, Weistropp, Wildberg, Zöllmen. Mit laufender Unterhaltungs-Goman-Weitage, wöchentlicher illustrierter Beilage „Welt im Bild" und monatlicher Beilage „Unsere Heimat". Druck und Verlag von Arthur Zschunke, Wilsdruff. Für die Redaktion verantwortlich: Oberlehrer Gärtner, Wilsdruff. Nr. §6. Donnerstag, clen 14. Mai 1914. 7z. Zabrg. Umllicker Ceil. Auf den Schlachtviehhöfen in flauen und Zwickau ist die Mauk- und Klauen seuche ausgebrochen. Dresden, am 9. Mai 1914. Ministerium des Inner«. Auf dem Schlachtviehhof Aue, in Drebach (Amtshauptmannschaft Marienberg) und in Krüuzig (Amtshauptmannschaft Zwickau) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Dresden, am 11. Mai 1914. Ministerium des Innern. Die durch Verordnung vom 6. Dezember 1913 (Dresdner Journal Nr. 284 und Leipziger Zeitung Nr. 285) und vom 12. Januar 1914 (Dresdner Journal usw Nr. 10) gegen die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche in Kraft gesetzten verschärften Maß. nahmen des § 45 unter a (Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse) und e (zehntägige Polizei- liche Beobachtung) der Verordnung zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 26. April 1909; vom 7. April 1912 (Gesetz, und Verordnungsblatt S. 56) werden für den Handel und Verkehr mit Rindern (einschließlich der Kälber), Schafen und Schweinen, soweit die Tiere nicht zur alsbaldigen Schlachtung bestimmt sind, beschränkt auf die Herkünfte aus 1) den preußischen Provinzen Ost. und Westpreußen, Posen, Schlesien, Branden« bürg und Sachsen; 2) den badischen Landeskommissariatsbezirken Konstanz und Freiburg. Außerdem bleiben die durch die erwähnte Verordnung vom 6. Dezember 1913 für den Viehverkehr des ganzen Landes in Kraft gesetzten Vorschriften des angezogenen § 45 unter b, c, cl, j, K und I weiter in Geltung und die Vorschriften in 8 45 unter i Ab« satz 1 bis 4 werden bis auf weiteres in Kraft gesetzt. Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Ucber Einzelheiten der hiernach zu beachtenden Vorschriften geben die Ortspolizei, behörden und die Bezirkstierärzte Auskunft. Dresden, am 9. Mai 1914. Ministerium des Inner«. Hiernach ist beim Aiehverkehr insbesondere folgendes zu beachten: 1. Aür alles Klauenvieh aus den preußischev Provinzen Hst- und Westpreuße«, Assen, Schlesien, Arandenvurg und Sachse« und aus den badische« Laudeskommiffariats- vezirken Konstanz und Areivnrg: Innerhalb 12 Stunden nach der Ankunft solchen Klauenviehs sind dem Gemeindevorstand des Einstellungsortes Stückzahl, Aufstellung und Veränderungen der Bestände durch Zugang neuer Tiere anzuzeigen und für das ange kommene Vieh Ursprungs, und Gesundheitszeugnisse vorzulegen. Die Ursprungszeugnisse müssen von der Ortspolizeibehörde, einem Tierarzt oder Fleischbeschauer am Ursprungsort höchstens 30 Tage vor der Einfuhr ausgestellt und ab gestempelt sein. Die Gesundheitszeugnisse müssen von einem beamteten Tierarzt höchstens fünf Kage vor der Einfuhr ausgestellt sein. Diese Zeugnisse müssen für jedes Rind besonders ausgestellt sein; für Kälber, Schafe Ziegen und Schweine aus demselben Orte genügen Sammelzeugnisse. Ehe das eingeführte Vieh mit anderem Klauenvieh zusammengebracht wird, muß es zehn Tage unter polizeilicher Beobachtung gestanden haben, dem Königlichen Bezirkstier, arzte zur Untersuchung gemeldet und nach Ablauf der zehn Tage von diesem für unver- dächtig erklärt worden sein. Während der Beobachtungsdauer darf es den Stall nicht verlassen, nicht mit anderem Klauenvieh in Berührung kommen und nicht verlauft, ver tauscht oder sonst abgegeben werden. Fremden Personen (auch etwaigen Bestellern) ist der Zutritt zu den Ställen verboten. Am Gehöft ist während der Beobachtungszeit eine Tafel mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Beobachtungsvieh. Zutritt polizeilich verboten" leicht sichtbar anzubringen. Wird neues Vieh in denselben Stall zu Vieh, das unter Beobachtung steht oder gestanden hat. eingestellt, so ist auch dieses von neuem zehn Tage lang unter Beobachtung zu stellen und vom Königlichen Bezirkstierarzt zu untersuchen. Zur Schlachtung bestimmtes Klauenvieh und Ferkel im Gewichte bis zu 20 Kx, die in Körben oder dergleichen eingeführt und vertrieben werden, brauchen nicht unter Beob- achtung gestellt werden, müssen dann aber, wie unter 2 angegeben, zur Untersuchung an gemeldet und behandelt werden; Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse sind gleichfalls beizubringen. 2. Aür Klaueuvieh aus alle« andern «ichtsächstscke« Hegende«: Das Vieh ist beim Königlichen Bezirkstierarzt zur Untersuchung anzumelden, möglichst so zeitig, daß er bei seiner Entladung zugegen sein kann. Untersucht dieser das Vieh nicht bei der Ent- laduna, ist es in einem Umkreise von etwa 2 km vom Bahnhof einzustellen und dem Gememdevorstand des Einstellungsortes hiervon sofort unter Angabe von Gattung und Stückzahl Anzeige zu machen. Vor der bezirkstierärztlichen Untersuchung darf das Vieh nicht verkauft oder abgegeben werden. 3. Alle Stallungen, in denen sich Klauenvieh befindet, dürfen außer vom Besitzer und von Tierärzten nur vom Gesinde der Wirtschaft betreten werden, soweit es zur Wartung und Pflege des Viehes erforderlich ist. In besonderen Ausnahmefällen kann jedoch der Besitzer Viehhändlern und Fleischern das Betreten solcher Stallungen gestatten. Alle Zuwiderhandlungen werben nach den einschlägigen Bestimmungen ohne Nach sicht bestraft. Meißen, am 12. Mai 1914. ««s Die Königliche Amtshauptmannschaft. Donuerstag, den 14. Mai 1914, nachmittags 7 Uhr öffentliche Sitzung der Stadtverordneten. Die Tagesordnung hängt im Rathause aus. Wilsdruff, am 1S. Mai 1914. »7, Der Stadtversrdnetenuorsteher. Wegesperuung. Mit Genehmigung der König!. Amtshauptmannschaft Meißen wird die Dorfstraße (Obergemeinde zwischen Ortsl. Nr. 60 und 67) vom 14. bis mit 20. Mai und die Straße nach Blankenstein und Tanneberg vom 18. bis mit 23. Mai d. I. wegen Massenschutt gesperrt. Der Verkehr wird über Nieder-Dittmannsdorf bez. über den Weg nach Deutschen bora (Tännichtstraße) verwiesen. »u? Neukirchen, am 10. Mai 1914. Zschoge, Gemeindevorstand. venklpruck kür Gemüt unck Verttanck. Im Unglück halt aus, im Glück halt ein. Neues aus aller MeU. In Anwesenheit des Kaisers sanden am Dienstag bei Metz größere Truppenübungen statt, nach deren Beendigung der Kaiser sich nach Dieben» Hosen begab. Die Erste Kammer bewilligte vorgestern Im Gegensatz zur Zweiten Kammer das hypothekarische Darlehen von 450000 Mark sir den Theater- Neubau in Bad Elster. Die zweite Deputatton der Ersten Kammer empfiehlt die Verlegung der Tierärztlichen Hochschule nach Leipzig und den weitere» Ausbau der Technischen Hochschule in Dresden. In der Zweiten Kammer des sächsischen Landtags wurden am Montag eine Reihe von Etatskapiteln zum Domänen-, Forsten-, Wasser- und Wegebauetat erledigt. In der Zweiten Kammer des sächsischen Landtags wurde der An trag Koch aus Einsührung von Sonntagssahrkarten angenommen. Der Rote-Kreuz-Tag in Sachsen ist bereits in vielen Orten mit Ersolg »bgehalten worden. Der Verein deutscher Zündholzsabriken hat bei der Regierung und und dem Reichstage die Verstaatlichung der Zündholzindustrie angeregt. Im preußischen Abgeordnetenhause nahm Kultusminister v. Trott zu Solz scharf Stellung gegen die sozialdemokratische Jugendbewegung. Der russische Reichsrat nahm die Gesetzesvorlage über die Ver zollung ausländischen Getreides in der Fassung der Duma an. Der König von Schweden wird Ansang nächster Woche den Reichs tag persönlich eröffnen. Die Feindseligkeiten in Südalbanien sind eingestellt worden. Die Bildung der albanischen Miliz schreitet so erfolgreich sort, daß die Regiemng in wenigen Tagen in Koritza über 5000 Mann verjügcn wird Die mexikanischen Rebellen haben den Sturmangriff aus Tampico begonnen. Wetteransage der amtl. sächj. LandeSwctterwarte: Nordwestwinde; I wolkig; kühl; zeitweise Regen. » Dicktarnllicker Aus Stack unä Lanä Mitteilungen aus dem Leserkreise sür diese Rubrik nehmen wir jederzeit dankbar entgegen. Merkblatt für den LS. Mat. Sonnenaufgang 4» > Mondaufgang - Sonnenuntergang 7" ff Monduntergang g» V. 1717 Kaiserin Maria Theresia in Wien geb. — 1792 Papst Pms IX. (Giovanni Maria Graf v. Mastai-Ferrttti) in Siniaaglia geb. — 1842 Englischer Komponist Sir Arthur Sullivan in London geb. — 1871 Französischer Komponist Daniel Auber in Parrs gest Merkblatt für den 14. Mak. Sonnenaufgang 4°' g Mondausgang 12" N. Sonnenuntergang 7" H Monduntergang 7" V. 1608 Abschluß der protestantischen Union im Kloster Auhausen bei Nördlingen. — 1686 Gabriel Daniel Fahrenheit, Verbesserer des Thermometers und Barometers, in Danzig geb. — 1860 Dichter Ludwig Bechstein in Meiningen gest. — 1912 König Friedrich VIII. von Dänemark in Hamburg gest. — Schwedischer Dichter August Strindberg in Stockholm gest. la Die Uniform. Es will fast wunderlich erscheinen, daß für eine Sache, die wir uns gewöhnt haben, als deutsche Besonderheit zu betrachten, die deutsche Bezeichnung fehlt. Die Uniform ist ein Kleidungsstück, aber dadurch aus gezeichnet. daß eine bestimmte Gruppe von Menschen mit ganz geringen, nur die Stufe bezeichnenden Veränderungen es einheitlich trägt. Wir Deutschen haben eine „Schwäche- für die Uniform. Militärkapellen sind uns lieb. Und wir sind geneigt, ihnen auch dann den Vorzug zu geben, wenn sie in ihren Leistungen die Zivilmusikerkapellen durchaus nicht überragen. Alljährlich beim Gehalt des Kriegs ministers hören wir die bewegliche Klage. Und alljährlich wird selbst von hoher Stelle — wie auch in diesen Tagen wieder — verständnisvoll das Bedauern geteilt. Aber —: eS bleibt beim Alten, weil eben das Verlangen des Publikums stärker ist als rein wirtschaftliche Überlegungen. Wie kommt die Uniform zu dieser Vorzugsstellung? Ist es, wie Verbitterte meinen, nur der Rest einer Knechtgefinnung, die sich vor dem Höhergeordneten beugt? So einfach liegen die Dinge nicht. Wir achten die Uniform, auch wenn ihr Träger in der bürgerlichen Gesellschaft durchaus keine be sondere Stellung bat. Unsere Ächtung vor der Uniform ist die Ehrfurcht vor dem Geiste der Disziplin. Nicht der .höheren Ordnung" beugen wir unS, sondern der Ordnung überhaupt, die in der Uniform »um Ausdruck kommt. Der Uniformierte ist der Träger einer Idee: er ist der ganz Ein- gefuxte, dessen Leben von einer groben Aufgabe erfüllt ist und geleitet wird. In ihm ist der Wille zur Organisation verkörpert; Pflichtgefühl, Unbestechlichkeit, Gehorsam, Ehrgeiz der Truppen birgt die Uniform. Zum Uniformierten haben wir Vertrauen, weil seine persönlichen Triebe gebändigt sind durch die allgemeinen Zwecke. Wir sehen eben in der Uniform, in .des Königs Rock" mehr als ein Kleidungsstück. Unsere Achtung ist darum nicht Freude am Äußerlichen. Sondern verinnerlichtes StaatSbüraerbewubtsein. — Die erwünschte Kraftwagenvervinduug Dresden- Horvitz — Jennrich — Steinbach—Kanföach—Wilsdruff lag auch der Ersten Kammer des Landtages zur Beschluß fassung vor. Die Petition um die Errichtung einer solchen staatlichen Kraftwagenlinie wurde der Regierung als Material überwiesen. — Die Amtshauptmanuschafte« in Werdau und in Ane. Die Finanzdeputation A der Zweiten Kammer be antragt zum Königlichen Dekret Nr. 33, die Errichtung von Amtshauptmannschaften in Werdau und Aue betreffend: Die Kammer wolle beschließen: a) von dem Königlichen Dekrete Nr. 33 Kenntnis zu nehmen, der Errichtung einer Königlichen Amtshauptmannschaft in Werdau zuzustimmen, die Errichtung einer Königlichen Amtshauptmannschaft in Aue aber abzulehnen; b) die dazu eingegangenen Petitionen durch den Beschluß unter a) für erledigt zu erklären.